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Vorlage (Bildung der Einigungsstelle nach § 67 LPVG NW (Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen))

Daten

Kommune
Brühl
Größe
98 kB
Datum
31.10.2016
Erstellt
07.09.16, 12:41
Aktualisiert
20.09.16, 16:05
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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 10/2 Zavelberg 11 13 09 Za 18.07.2016 293/2016 Betreff Bildung der Einigungsstelle nach § 67 LPVG NW (Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen) Beratungsfolge Rat Rat Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Freytag Zust. Dienststelle Kämmerer RPA Rampe Beschlussentwurf: Der Rat stimmt in Ausführung des § 67 LPVG NW der Berufung von - Herrn Prof. Siegfried Willutzki, Köln, zum Vorsitzenden und - Herrn Verwaltungsdirektor a. D. Hans-Jürgen Geller, Brühl, zum stellvertretenden Vorsitzenden der Einigungsstelle der Stadtverwaltung Brühl zu. Die Einigungsstelle wird tätig in der Besetzung mit der vorsitzenden Person oder, falls sie verhindert ist, der Stellvertretung und sechs Beisitzer/innen, die auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung je zur Hälfte benannt werden. Der Rat legt fest, dass für das jeweilige Einigungsstellenverfahren die personalverantwortlichen Personen der umliegenden Kommunen zu Beisitzerinnen und Beisitzern berufen werden. Erläuterungen: Gem. § 67 LPVG NW ist für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung eine Einigungsstelle zu bilden. Auf die Person des Vorsitzenden und seines Stellvertreters haben sich die oberste Dienstbehörde und der Personalrat zu einigen. Der Bürgermeister schlägt in Übereinstimmung mit dem Personalrat vor, den ehemaligen Leiter des Brühler Amtsgerichtes, Herrn Prof. Siegfried Willutzki, als Vorsitzenden und den Drucksache 293/2016 Seite - 2 – ehemaligen stellvertretenden Leiter der Agentur für Arbeit Brühl, Herrn Verwaltungsdirektor a. D. Hans-Jürgen Geller, zum stellvertretenden Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen. Beide Personen haben erneut ihre Bereitschaft zur Übernahme dieser Funktion erklärt. Die Einigungsstelle wird jeweils mit dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und je drei von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite benannten Beisitzern/innen im Bedarfsfall tätig. Seit der Novelle des LPVGs im Jahr 2011 werden die Beisitzerinnen und Beisitzer nicht mehr wie bisher für die gesamte Wahlperiode, sondern nur für das jeweilige Einigungsstellenverfahren benannt. Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden daher künftig nur noch anlassbezogen bestellt. Die Aufstellung einer Liste ist nicht mehr erforderlich. Wegen der vorhandenen Fachkompetenz ist es sinnvoll und zweckmäßig, die personalverantwortlichen Personen der umliegenden Kommunen jeweils zu Beisitzern/innen zu berufen. Der Personalrat wird seinerseits Mitglieder der Personalräte der umliegenden Kommunen berufen.