Daten
Kommune
Brühl
Größe
98 kB
Datum
31.10.2016
Erstellt
07.09.16, 12:41
Aktualisiert
20.09.16, 16:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
10/2
Zavelberg
11 13 09 Za
18.07.2016
293/2016
Betreff
Bildung der Einigungsstelle nach § 67 LPVG NW (Landespersonalvertretungsgesetz
Nordrhein-Westfalen)
Beratungsfolge
Rat
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Freytag
Zust. Dienststelle
Kämmerer
RPA
Rampe
Beschlussentwurf:
Der Rat stimmt in Ausführung des § 67 LPVG NW der Berufung von
- Herrn Prof. Siegfried Willutzki, Köln,
zum Vorsitzenden und
- Herrn Verwaltungsdirektor a. D. Hans-Jürgen Geller, Brühl,
zum stellvertretenden Vorsitzenden
der Einigungsstelle der Stadtverwaltung Brühl zu.
Die Einigungsstelle wird tätig in der Besetzung mit der vorsitzenden Person oder, falls sie
verhindert ist, der Stellvertretung und sechs Beisitzer/innen, die auf Vorschlag der
obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung je zur Hälfte benannt werden.
Der Rat legt fest, dass für das jeweilige Einigungsstellenverfahren die
personalverantwortlichen Personen der umliegenden Kommunen zu Beisitzerinnen und
Beisitzern berufen werden.
Erläuterungen:
Gem. § 67 LPVG NW ist für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung eine
Einigungsstelle zu bilden.
Auf die Person des Vorsitzenden und seines Stellvertreters haben sich die oberste
Dienstbehörde und der Personalrat zu einigen.
Der Bürgermeister schlägt in Übereinstimmung mit dem Personalrat vor, den ehemaligen
Leiter des Brühler Amtsgerichtes, Herrn Prof. Siegfried Willutzki, als Vorsitzenden und den
Drucksache 293/2016
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ehemaligen stellvertretenden Leiter der Agentur für Arbeit Brühl, Herrn
Verwaltungsdirektor a. D. Hans-Jürgen Geller, zum stellvertretenden Vorsitzenden der
Einigungsstelle zu bestellen. Beide Personen haben erneut ihre Bereitschaft zur
Übernahme dieser Funktion erklärt.
Die Einigungsstelle wird jeweils mit dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und je
drei von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite benannten Beisitzern/innen im Bedarfsfall
tätig.
Seit der Novelle des LPVGs im Jahr 2011 werden die Beisitzerinnen und Beisitzer nicht
mehr wie bisher für die gesamte Wahlperiode, sondern nur für das jeweilige
Einigungsstellenverfahren benannt. Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden daher künftig
nur noch anlassbezogen bestellt. Die Aufstellung einer Liste ist nicht mehr erforderlich.
Wegen der vorhandenen Fachkompetenz ist es sinnvoll und zweckmäßig, die
personalverantwortlichen Personen der umliegenden Kommunen jeweils zu
Beisitzern/innen zu berufen. Der Personalrat wird seinerseits Mitglieder der Personalräte
der umliegenden Kommunen berufen.