Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage (1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule an den Grundschulen der Stadt Brühl)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
173 kB
Datum
20.06.2016
Erstellt
05.04.16, 16:43
Aktualisiert
05.04.16, 16:43
Vorlage (1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule an den Grundschulen der Stadt Brühl) Vorlage (1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule an den Grundschulen der Stadt Brühl) Vorlage (1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule an den Grundschulen der Stadt Brühl) Vorlage (1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule an den Grundschulen der Stadt Brühl)

öffnen download melden Dateigröße: 173 kB

Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 40 Zweiacker 40 18.03.2016 136/2016 Betreff 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule an den Grundschulen der Stadt Brühl Beratungsfolge Schulausschuss Jugendhilfeausschuss Hauptausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen X Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Kämmerer Freytag Burkhardt Weiskopf Dez. III FB 30 Team Haushalt Radermacher i.V. Burkhardt i.V.Bossy Jülich Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule an Grundschulen der Stadt Brühl. Erläuterungen: Zum Schuljahr 2010/2011 wurde durch die „Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule an Grundschulen der Stadt Brühl“ vom 10.06.2010 eine einkommensabhängige Staffelung der Elternbeiträge eingeführt. Die derzeit gültige Beitragssatzung trat nach Außerkraftsetzung der Satzung vom 10.06.2010 mit Wirkung zum 01.08.2011 in Kraft, enthielt jedoch keine Erhöhung der Elternbeiträge. Vielmehr war Kernpunkt der Änderung eine gesetzliche Neuregelung zur Beitragsermäßigung und Beitragsfreiheit für Brühler Familien mit mehreren Kindern in Betreuungsangeboten. Das Land NRW regelt die Gestaltung der Elternbeiträge für Offene Ganztagsschulen im Runderlass „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarstufe I“ vom 23.12.2010 (ABl. NRW 1/11 S. 38), hier 8.2 sowie in den Förderrichtlinien „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich“ vom 12.02.2003 (ABl. NRW S. 43), hier Nr. 5.5 „Eigenanteile“. Drucksache 136/2016 Seite - 2 – Danach kann der Schulträger bzw. der öffentliche Jugendhilfeträger für offene Ganztagsschulen im Primarbereich seit dem 15.01.2015 Elternbeiträge bis zur Höhe von max. 170,00 € pro Monat pro Kind erheben und einziehen, nach neuester Erlasslage (Schreiben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW an die Bezirksregierungen vom 09.03.2016) ab 01.08.2016 bis zu einer Höhe von max. 180,00 €. Die derzeit geltende Beitragssatzung orientiert sich an der Obergrenze von 150,00 €, die bis 15.01.2015 Geltung hatte, und bildet die Grundlage der bisherigen Gebührenstaffel. Die Elternbeiträge werden auf die kommunalen Eigenanteile (von zurzeit vom Land festgelegten 422,00 € pro Schülerin und Schüler, ab dem 01.08.2016 vom Land festgelegten 435,00 €) angerechnet. Derzeit decken die Elternbeiträge diese kommunalen Eigenanteile der Stadt Brühl, daneben weiterhin einen Teil des freiwilligen Anteils, der aufgrund bestehender Kooperationsverträge an die Träger gezahlt wird. Es bleibt derzeit ein freiwilliger Anteil im Schuljahr 2015/2016 von rd. 165.000,00 €, den die Stadt Brühl als darüber hinausgehenden Eigenanteil finanziert. Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung und insbesondere im Hinblick auf Überlegungen, die Trägerzuschüsse im Rahmen der OGS-Ausschreibung zum 01.08.2017 zu erhöhen (Ratsbeschluss vom 27.04.2015), ist es aufgrund der aktuellen Finanzlage der Stadt Brühl unerlässlich, eine rechtlich vom Landesgesetzgeber ermöglichte Anpassung der Elternbeiträge vorzunehmen. Um nicht vermittelbare Härten bei der Beitragserhöhung zu vermeiden, wird der Höchstbetrag zum 01.08.2016 vorerst auf 170,00 € festgesetzt. Geplant ist eine weitere Erhöhung auf max. 180,00 € mit Satzungsänderung zum 01.08.2017 sowie eine jährlichen Erhöhung um 3% laut Erlasslage in den Folgejahren. Neben der in Nr. 8.2 des Runderlasses über „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarstufe I“ erhöhten Beitragsobergrenze kann zusätzlich zur sozialen Staffelung der Beiträge nach Einkommen der Eltern auch eine Ermäßigung für Geschwisterkinder, hier auch für Kinder, die eine Kindertagesbetreuung besuchen, vorgesehen werden. Die zurzeit gültige OGS-Beitragssatzung sieht eine solche Beitragsermäßigung in Form der 100%-igen Befreiung für den Fall vor, dass mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle und eine Offene Ganztagsschule besuchen. Ebenfalls erfolgt zurzeit eine 100%-ige Befreiung für das zweite Kind einer Familie auch dann, wenn für das erste Kind aufgrund der Landesförderung für das letzte Kindergartenjahr kein Elternbeitrag gezahlt wird. In diesem Fall wird zum 01.08.2016 in der Kita-Beitragssatzung eine Reduzierung auf eine 50%-ige Geschwister-Beitragsbefreiung eingeführt. Diese Regelung ist analog in den OGSBeitragsbereich zu übernehmen. Ebenso muss die Regelung über Beitragsbefreiung bzw. Beitragsermäßigung auf Kinder erweitert werden, die einen „Minikindergarten“ besuchen (analog Kita-Beitragssatzung). Gleichzeitig werden entsprechend der Neufassung der „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung der Stadt Brühl“ zum 01.08.2016 Zwischenstufen bei den Einkommensgrenzen eingeführt. Dies dient zum einen der Verwaltungsvereinfachung bei der Ermittlung der Einkommensgrenzen, zum anderen der Beitragsgerechtigkeit und letztlich auch der Haushaltskonsolidierung. Die entsprechenden neuen Elternbeiträge sind der Anlage zur Vorlage zu entnehmen. Die alte Beitragstabelle ist zur Information ebenfalls beigefügt. Drucksache 136/2016 Seite - 3 – Die Anhebung des Freibetrages von 12.500 € auf 20.000 € entspricht der Regelung in der neuen Kita-Beitragssatzung und basiert auf den Erfahrungen der Verwaltung, dass Anträge von Beitragspflichtigen auf Härtefallprüfung und damit auf Erlass aus wirtschaftlicher Unzumutbarkeit in der Einkommensstufe bis 20.000 € im überwiegenden Fall positiv zu bescheiden sind. Die der Kita-Beitragssatzung entsprechende Einführung eines Freibetrages von 20.000 € führt daher neben Beitragsgerechtigkeit im Beitragsfestsetzungsverfahren zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung. Die sich aus der Elternbeitragserhöhung ergebenden Mehrerträge werden sich mutmaßlich für ein Jahr auf rund 50.000 € belaufen. Für das Jahr 2016 ist mit Inkrafttreten der Satzung zum Schuljahr 2016/2017 für die Monate August bis Dezember ein Mehrertrag von 21.000 € zu erwarten. Die Datengrundlage zur Errechnung der höheren Erträge ist mit deutlichen Unsicherheiten behaftet, da zum einen aufgrund fehlender Basisdaten nur eine vage Prognoseberechnung erfolgen kann, zum anderen das konkrete Wahlverhalten sowie die jeweilige beitragsrelevante Einkommenssituation der Eltern zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bekannt ist. Ebenfalls sind die Auswirkungen der modifizierten Geschwister-Beitragsbefreiung nicht kalkulierbar. Mehreinnahmen wurden bereits in den Haushalt 2016 eingearbeitet. Zusammenfassend enthält die neue Fassung der Beitragssatzung Änderungen in folgenden Punkten: 1. Erhöhung des Freibetrages von 12.500 € auf 20.000 € 2. Lineare Erhöhung der Elternbeiträge der ehemaligen Einkommensstufen um rund 13% 3. Einführung von Zwischenstufen bei den Einkommensgrenzen 4. Einführung einer 50%-igen Geschwister-Beitragsbefreiung für das 2. Kind (bisher 100%) bei Familien, die bisher keinen Elternbeitrag aufgrund der Landesförderung (Erstattung von Elternbeiträgen für das letzte Kindergartenjahr) gezahlt haben 5. Erweiterung der Regelung über Beitragsbefreiung bzw. –ermäßigung auf Kinder im „Minikindergarten“ Hieraus und aus Gründen der Klarstellung sowie der Verwaltungsvereinfachung ergeben sich folgende textliche Änderungen (Kursivdruck): 1. Änderung zu § 3 Abs. 3 „(3) Die Höhe des Elternbeitrages im Rahmen der Regelbetreuungszeit und ohne Entgelte für das Mittagessen richtet sich nach der geltenden Erlasslage.“ 2. Ergänzung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Die Kita-Beitragssatzung sieht auch für den Fall des Besuches eines Minikindergartens von Geschwisterkindern die Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder vor. Die Beitragsfreiheit ist auch für Elternbeiträge im OGS-Bereich dahingehend zu erweitern. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 4 Absatz 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Kindertagesstätte oder einen Minikindergarten oder eine Kindertagespflegestelle und eine „offene Ganztagsschule“, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind.“ Drucksache 136/2016 Seite - 4 – 3. Ergänzung zu § 5 Abs. 2 § 5 Abs. 1, vorletzter und letzter Satz wird wie folgt neu gefasst: „(1) Die Regelung des Satzes 1 gilt jedoch nicht für den Fall, dass sich ein Kind von mehreren Kindern im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung befindet; in diesem Fall ist für das Geschwisterkind, für das der höchste Beitrag zu zahlen ist, die Hälfte des Elternbeitrages zu entrichten. Gleiches gilt auch für die von der Einschulung zurückgestellten Kinder, die das letzte Kindergartenjahr vor der Einschulung wiederholen sowie für deren Geschwisterkinder unter den Voraussetzungen des Satzes 1.“ Aufgrund einer Neuregelung nach § 21d KiBiz (Kinderbildungsgesetz) – Interkommunaler Finanzausgleich im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern in anderen Kommunen – ist eine Klarstellung, entsprechend der Änderung in der KitaBeitragssatzung, wie folgt vorzunehmen. Dazu wird § 4 Abs. 2 wie folgt neu gefasst: „(2) Eine Beitragsermäßigung oder eine Beitragsfreiheit wird nur beim gleichzeitigen Besuch von unter (1) genannten Betreuungseinrichtungen im Stadtgebiet oder bei Kindern, die von einer anderen Kommune betreut werden, die sich am interkommunalen Finanzausgleich gem. 21d KiBiz beteiligt, gewährt.“ 4. Ergänzung zu § 5 In Anlehnung an die Kita-Beitragssatzung, wonach für Pflegekinder eine Beitragspflicht entfällt, ist dieser Passus in die OGS-Beitragssatzung aufzunehmen. Diese Regelung erfolgt, da nach den Vorgaben der Hilfen zur Erziehung diese Beiträge/Kosten vom Jugendamt nach § 33 SGB VIII zu übernehmen sind, und somit von der Erhebung eines Elternbeitrages von vornherein abgesehen wird. § 5 Abs. 3 wird wie folgt eingefügt: „(3) Für Kinder, die Leistungen nach § 33 SGB VIII erhalten (Pflegekinder), entfällt eine Beitragspflicht.“ 5. Streichung von § 4 Abs. 1, Satz 3 sowie § 6 Abs. 2, Satz 1 Durch das Hinzufügen von § 5 Abs. 3 (s. Punkt 4), wodurch für den Personenkreis der Pflegekinder eine Beitragsfreiheit festgelegt wird, können o.g. Textpassagen entfallen. Anlage(n): (1) Beitragstabelle alt (2) Beitragstabelle neu (3) Satzungstext