Daten
Kommune
                    Brühl
                Größe
                        173 kB
                    Datum
                        20.06.2016
                    Erstellt
                        05.04.16, 16:43
                    Aktualisiert
                        05.04.16, 16:43
                    Stichworte
Inhalt der Datei
                Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
40
Zweiacker
40
18.03.2016
136/2016
Betreff
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die
Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule an den Grundschulen der Stadt
Brühl
Beratungsfolge
Schulausschuss
Jugendhilfeausschuss
Hauptausschuss
Rat
Finanzielle Auswirkungen
X Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle Kämmerer
Freytag
Burkhardt Weiskopf
Dez. III
FB 30
Team Haushalt
Radermacher i.V. Burkhardt i.V.Bossy Jülich
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte 1. Satzung zur Änderung der Satzung über
die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen
Ganztagsschule an Grundschulen der Stadt Brühl.
Erläuterungen:
Zum Schuljahr 2010/2011 wurde durch die „Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für
die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule an Grundschulen der Stadt
Brühl“ vom 10.06.2010 eine einkommensabhängige Staffelung der Elternbeiträge
eingeführt. Die derzeit gültige Beitragssatzung trat nach Außerkraftsetzung der Satzung
vom 10.06.2010 mit Wirkung zum 01.08.2011 in Kraft, enthielt jedoch keine Erhöhung der
Elternbeiträge. Vielmehr war Kernpunkt der Änderung eine gesetzliche Neuregelung zur
Beitragsermäßigung und Beitragsfreiheit für Brühler Familien mit mehreren Kindern in
Betreuungsangeboten.
Das Land NRW regelt die Gestaltung der Elternbeiträge für Offene Ganztagsschulen im
Runderlass „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche
Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarstufe I“ vom
23.12.2010 (ABl. NRW 1/11 S. 38), hier 8.2 sowie in den Förderrichtlinien „Zuwendungen
für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im
Primarbereich“ vom 12.02.2003 (ABl. NRW S. 43), hier Nr. 5.5 „Eigenanteile“.
Drucksache 136/2016
Seite - 2 –
Danach kann der Schulträger bzw. der öffentliche Jugendhilfeträger für offene
Ganztagsschulen im Primarbereich seit dem 15.01.2015 Elternbeiträge bis zur Höhe von
max. 170,00 € pro Monat pro Kind erheben und einziehen, nach neuester Erlasslage
(Schreiben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW an die
Bezirksregierungen vom 09.03.2016) ab 01.08.2016 bis zu einer Höhe von max. 180,00 €.
Die derzeit geltende Beitragssatzung orientiert sich an der Obergrenze von 150,00 €, die
bis 15.01.2015 Geltung hatte, und bildet die Grundlage der bisherigen Gebührenstaffel.
Die Elternbeiträge werden auf die kommunalen Eigenanteile (von zurzeit vom Land
festgelegten 422,00 € pro Schülerin und Schüler, ab dem 01.08.2016 vom Land
festgelegten 435,00 €) angerechnet. Derzeit decken die Elternbeiträge diese kommunalen
Eigenanteile der Stadt Brühl, daneben weiterhin einen Teil des freiwilligen Anteils, der
aufgrund bestehender Kooperationsverträge an die Träger gezahlt wird. Es bleibt derzeit
ein freiwilliger Anteil im Schuljahr 2015/2016 von rd. 165.000,00 €, den die Stadt Brühl als
darüber hinausgehenden Eigenanteil finanziert.
Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung und insbesondere im Hinblick auf Überlegungen,
die Trägerzuschüsse im Rahmen der OGS-Ausschreibung zum 01.08.2017 zu erhöhen
(Ratsbeschluss vom 27.04.2015), ist es aufgrund der aktuellen Finanzlage der Stadt Brühl
unerlässlich, eine rechtlich vom Landesgesetzgeber ermöglichte Anpassung der
Elternbeiträge vorzunehmen. Um nicht vermittelbare Härten bei der Beitragserhöhung zu
vermeiden, wird der Höchstbetrag zum 01.08.2016 vorerst auf 170,00 € festgesetzt.
Geplant ist eine weitere Erhöhung auf max. 180,00 € mit Satzungsänderung zum
01.08.2017 sowie eine jährlichen Erhöhung um 3% laut Erlasslage in den Folgejahren.
Neben der in Nr. 8.2 des Runderlasses über „Gebundene und offene Ganztagsschulen
sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und
Sekundarstufe I“ erhöhten Beitragsobergrenze kann zusätzlich zur sozialen Staffelung der
Beiträge nach Einkommen der Eltern auch eine Ermäßigung für Geschwisterkinder, hier
auch für Kinder, die eine Kindertagesbetreuung besuchen, vorgesehen werden. Die
zurzeit gültige OGS-Beitragssatzung sieht eine solche Beitragsermäßigung in Form der
100%-igen Befreiung für den Fall vor, dass mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig
eine
Kindertageseinrichtung
oder
Kindertagespflegestelle
und
eine
Offene
Ganztagsschule besuchen. Ebenfalls erfolgt zurzeit eine 100%-ige Befreiung für das
zweite Kind einer Familie auch dann, wenn für das erste Kind aufgrund der
Landesförderung für das letzte Kindergartenjahr kein Elternbeitrag gezahlt wird. In diesem
Fall wird zum 01.08.2016 in der Kita-Beitragssatzung eine Reduzierung auf eine 50%-ige
Geschwister-Beitragsbefreiung eingeführt. Diese Regelung ist analog in den OGSBeitragsbereich zu übernehmen. Ebenso muss die Regelung über Beitragsbefreiung bzw.
Beitragsermäßigung auf Kinder erweitert werden, die einen „Minikindergarten“ besuchen
(analog Kita-Beitragssatzung).
Gleichzeitig werden entsprechend der Neufassung der „Satzung über die Erhebung von
Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung der Stadt Brühl“ zum 01.08.2016
Zwischenstufen bei den Einkommensgrenzen eingeführt. Dies dient zum einen der
Verwaltungsvereinfachung bei der Ermittlung der Einkommensgrenzen, zum anderen der
Beitragsgerechtigkeit und letztlich auch der Haushaltskonsolidierung.
Die entsprechenden neuen Elternbeiträge sind der Anlage zur Vorlage zu entnehmen. Die
alte Beitragstabelle ist zur Information ebenfalls beigefügt.
Drucksache 136/2016
Seite - 3 –
Die Anhebung des Freibetrages von 12.500 € auf 20.000 € entspricht der Regelung in der
neuen Kita-Beitragssatzung und basiert auf den Erfahrungen der Verwaltung, dass
Anträge von Beitragspflichtigen auf Härtefallprüfung und damit auf Erlass aus
wirtschaftlicher Unzumutbarkeit in der Einkommensstufe bis 20.000 € im überwiegenden
Fall positiv zu bescheiden sind. Die der Kita-Beitragssatzung entsprechende Einführung
eines Freibetrages von 20.000 € führt daher neben Beitragsgerechtigkeit im
Beitragsfestsetzungsverfahren zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung.
Die sich aus der Elternbeitragserhöhung ergebenden Mehrerträge werden sich
mutmaßlich für ein Jahr auf rund 50.000 € belaufen. Für das Jahr 2016 ist mit Inkrafttreten
der Satzung zum Schuljahr 2016/2017 für die Monate August bis Dezember ein
Mehrertrag von 21.000 € zu erwarten. Die Datengrundlage zur Errechnung der höheren
Erträge ist mit deutlichen Unsicherheiten behaftet, da zum einen aufgrund fehlender
Basisdaten nur eine vage Prognoseberechnung erfolgen kann, zum anderen das konkrete
Wahlverhalten sowie die jeweilige beitragsrelevante Einkommenssituation der Eltern zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bekannt ist. Ebenfalls sind die Auswirkungen der
modifizierten Geschwister-Beitragsbefreiung nicht kalkulierbar.
Mehreinnahmen wurden bereits in den Haushalt 2016 eingearbeitet.
Zusammenfassend enthält die neue Fassung der Beitragssatzung Änderungen in
folgenden Punkten:
1. Erhöhung des Freibetrages von 12.500 € auf 20.000 €
2. Lineare Erhöhung der Elternbeiträge der ehemaligen Einkommensstufen um rund
13%
3. Einführung von Zwischenstufen bei den Einkommensgrenzen
4. Einführung einer 50%-igen Geschwister-Beitragsbefreiung für das 2. Kind (bisher
100%) bei Familien, die bisher keinen Elternbeitrag aufgrund der Landesförderung
(Erstattung von Elternbeiträgen für das letzte Kindergartenjahr) gezahlt haben
5. Erweiterung der Regelung über Beitragsbefreiung bzw. –ermäßigung auf Kinder im
„Minikindergarten“
Hieraus und aus Gründen der Klarstellung sowie der Verwaltungsvereinfachung ergeben
sich folgende textliche Änderungen (Kursivdruck):
1. Änderung zu § 3 Abs. 3
„(3) Die Höhe des Elternbeitrages im Rahmen der Regelbetreuungszeit und ohne
Entgelte für das Mittagessen richtet sich nach der geltenden Erlasslage.“
2. Ergänzung in § 5 Abs. 1 Satz 1
Die Kita-Beitragssatzung sieht auch für den Fall des Besuches eines Minikindergartens
von Geschwisterkindern die Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder vor. Die
Beitragsfreiheit ist auch für Elternbeiträge im OGS-Bereich dahingehend zu erweitern.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 4 Absatz
1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Kindertagesstätte oder einen
Minikindergarten oder eine Kindertagespflegestelle und eine „offene Ganztagsschule“,
so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind.“
Drucksache 136/2016
Seite - 4 –
3. Ergänzung zu § 5 Abs. 2
§ 5 Abs. 1, vorletzter und letzter Satz wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Die Regelung des Satzes 1 gilt jedoch nicht für den Fall, dass sich ein Kind von
mehreren Kindern im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung befindet; in diesem
Fall ist für das Geschwisterkind, für das der höchste Beitrag zu zahlen ist, die Hälfte des
Elternbeitrages zu entrichten. Gleiches gilt auch für die von der Einschulung
zurückgestellten Kinder, die das letzte Kindergartenjahr vor der Einschulung
wiederholen sowie für deren Geschwisterkinder unter den Voraussetzungen des Satzes
1.“
Aufgrund einer Neuregelung nach § 21d KiBiz (Kinderbildungsgesetz) –
Interkommunaler Finanzausgleich im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern in
anderen Kommunen – ist eine Klarstellung, entsprechend der Änderung in der KitaBeitragssatzung, wie folgt vorzunehmen. Dazu wird § 4 Abs. 2 wie folgt neu gefasst:
„(2) Eine Beitragsermäßigung oder eine Beitragsfreiheit wird nur beim gleichzeitigen
Besuch von unter (1) genannten Betreuungseinrichtungen im Stadtgebiet oder bei
Kindern, die von einer anderen Kommune betreut werden, die sich am
interkommunalen Finanzausgleich gem. 21d KiBiz beteiligt, gewährt.“
4. Ergänzung zu § 5
In Anlehnung an die Kita-Beitragssatzung, wonach für Pflegekinder eine Beitragspflicht
entfällt, ist dieser Passus in die OGS-Beitragssatzung aufzunehmen. Diese Regelung
erfolgt, da nach den Vorgaben der Hilfen zur Erziehung diese Beiträge/Kosten vom
Jugendamt nach § 33 SGB VIII zu übernehmen sind, und somit von der Erhebung eines
Elternbeitrages von vornherein abgesehen wird.
§ 5 Abs. 3 wird wie folgt eingefügt:
„(3) Für Kinder, die Leistungen nach § 33 SGB VIII erhalten (Pflegekinder), entfällt eine
Beitragspflicht.“
5. Streichung von § 4 Abs. 1, Satz 3 sowie § 6 Abs. 2, Satz 1
Durch das Hinzufügen von § 5 Abs. 3 (s. Punkt 4), wodurch für den Personenkreis der
Pflegekinder eine Beitragsfreiheit festgelegt wird, können o.g. Textpassagen entfallen.
Anlage(n):
(1) Beitragstabelle alt
(2) Beitragstabelle neu
(3) Satzungstext