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Vorlage (Satzungstext)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
53 kB
Datum
20.06.2016
Erstellt
05.04.16, 16:43
Aktualisiert
05.04.16, 16:43
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Inhalt der Datei

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule an Grundschulen der Stadt Brühl vom …. Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.6.2015 (GV NRW 2011 S. 496), § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.6.2015 (GV NRW S. 496), § 5 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30.10.2007 (GV NRW S. 462/SGV NRW 216), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.6.2014 (GV NRW S. 336) sowie des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.12.2010 (ABI. NRW 1/11 S. 38, BASS 12 - 63 Nr. 2) "Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags-und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I", hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung am … folgende Satzung beschlossen: Artikel I § 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Höhe des Elternbeitrages im Rahmen der Regelbetreuungszeit und ohne Entgelte für das Mittagessen richtet sich nach der geltenden Erlasslage. Artikel II § 5 wird wie folgt neugefasst: §5 Beitragsermäßigung und Beitragsfreiheit (1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 4 Absatz 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Kindertagesstätte oder einen Minikindergarten oder eine Kindertagespflegestelle und eine „Offene Ganztagsschu- 2 le“, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Das Gleiche gilt, wenn mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine „Offene Ganztagsschule“ besuchen. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Die Regelung des Satzes 1 gilt jedoch nicht für den Fall, dass sich ein Kind von mehreren Kindern einer Familie im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung befindet; in diesem Fall ist für das Geschwisterkind, für das der höchste Beitrag zu zahlen ist, die Hälfte des Elternbeitrags zu entrichten. Gleiches gilt auch für die von der Einschulung zurückgestellten Kinder, die das letzte Kindergartenjahr vor der Einschulung wiederholen sowie für deren Geschwisterkinder unter den Voraussetzungen des Satzes 1. (2) Eine Beitragsermäßigung oder Beitragsfreiheit wird nur beim gleichzeitigen Besuch der in Absatz 1 genannten Betreuungseinrichtungen im Stadtgebiet oder bei Kindern, die von einer anderen Kommune betreut werden, die sich am interkommunalen Finanzausgleich gemäß § 21 d KiBiz beteiligt, gewährt. (3) Für Kinder, die Leistungen nach § 33 SGB VIII erhalten (Pflegekinder), entfällt eine Beitragspflicht. Artikel III § 4 Absatz 1 Satz 3 und § 6 Absatz 2 Satz 1 werden gestrichen. Artikel IV Die Anlage zu § 6 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst. 3 Beitrag monatlich Jahreseinkommen bis 12.500,00 € € - bis 20.000,00 € € 28,00 bis 25.000,00 € € bis 31.250,00 € € bis 37.500,00 € € bis 43.750,00 € € bis 50.000,00 € € 33,00 49,00 60,00 79,00 92,00 bis 56.250,00 € € 125,00 bis 62.500,00 € € bis 68.750,00 € € bis 75.000,00 € € über 75.000,00 € € 134,00 147,00 170,00 Artikel III Diese Satzung tritt am 01.08.2016 in Kraft.