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Vorlage (Neuaufstellung Flächennutzungsplan - Aufstellungsbeschluss -)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
116 kB
Datum
07.04.2016
Erstellt
29.03.16, 14:06
Aktualisiert
08.04.16, 12:44
Vorlage (Neuaufstellung Flächennutzungsplan
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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 61/1 Kaiser 61 20 01 11.03.2016 123/2016 Betreff Neuaufstellung Flächennutzungsplan - Aufstellungsbeschluss Beratungsfolge Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Finanzielle Auswirkungen x x Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST 52 91 00 / 51 01 03 00 Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Kämmerer i.V. Brandt i.V. Burkhardt Schaaf Team Haushalt Radermacher i.V. Biess Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans. Der Geltungsbereich betrifft das gesamte Stadtgebiet. Erläuterungen: "Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen." (§5 Abs. 1 BauGB) Der derzeitige Flächennutzungsplan (FNP) ist im Februar 1996 wirksam geworden und hat mittlerweile rund 40 Änderungen erfahren. Die zahlreichen Änderungen belegen, dass geänderte gesellschaftliche, demographische und planungsrechtliche Rahmenbedingungen in der Vergangenheit Einfluss auf die Stadtentwicklung genommen haben. Der FNP soll i.d.R. eine Planungsperspektive für einen Zeitraum von ca. 15 - 20 Jahren in den Blick nehmen, um dann die städtebauliche Ausrichtung zu überprüfen und neu zu setzen. Der derzeitig in Neuaufstellung befindliche Landesentwicklungsplan sowie der in dessen Folge neu aufzustellende Regionalplan durch die Bezirksregierung werden - den bisher vorgelegten Zwischenständen zufolge - zukünftig verschärfte Regelungen für die Flächeninanspruchnahme mit sich bringen (Stichwort "Rücknahme von Siedlungsflächenreserven" gem. LEP-Entwurf), um die Vorgaben seitens der Bundesregierung (Verringerung des Flächenverbrauchs von bisher 73ha / Tag auf zukünftig max. 30ha / Tag) zu erfüllen. Für die Stadt Brühl zeichnet sich aufgrund der tatsächlich knappen Flächenressourcen ab, Drucksache 123/2016 Seite - 2 – dass die Planungshoheit dadurch eingeschränkt wird. Die Lage im Ballungsraum Köln / Bonn bewirkt gleichzeitig eine sehr starke Nachfrage an Wohnraum in der Stadt Brühl. Der Nachfrage steht allerdings kein adäquates Wohnraumangebot gegenüber - die Folge sind steigende Wohnbaulandpreise. Um die Interessen der Stadt Brühl in den Diskussionsprozess um die Neuaufstellung des Regionalplanes einzubringen, ist es bereits zum jetzigen Zeitpunkt geboten, die vorbereitenden strukturellen Analysen für die Aufstellung des FNP zu betreiben, da die ersten Gespräche mit der Bezirksregierung im laufenden Jahr beginnen werden. Die Bezirksregierung ist dabei gehalten, die Stellungnahmen der Kommunen im Gegenstrom zu berücksichtigen. Unter zu Hilfenahme der im Rahmen der FNP-Neuaufstellung zu erarbeitenden fachlichen Gutachten, kann die Stadt Brühl ihren Anspruch auf Planungshoheit fachlich fundiert geltend machen. Im Einzelnen stellen nachfolgende Themen Schwerpunkte bei der Neuaufstellung des FNP dar und sind in ihren Grundzügen zu berücksichtigen: - Einzelhandels- und Zentrenkonzepte: Der FNP legt zentrale Versorgungsbereiche fest. Dies dient der Sicherstellung einer bürger- und verbrauchernahen Versorgung. Der bisherige FNP stellt vielfach lediglich gemischte Bauflächen dar. Eine bandartige Struktur zB entlang der Euskirchener Straße oder eine flächige Darstellung des Ortsteils Schwadorf als gemischte Baufläche wird jedoch weder heutigen Ansprüchen noch den auf gutachterlichen Untersuchungen basierenden Aussagen des beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes gerecht. - Wohnbauflächenentwicklung: Seit 1995 haben sich die demographischen Rahmenbedingungen grundsätzlich geändert. Unabhängig einer absehbar endlichen Bevölkerungszunahme reichen allein quantitative Aussagen (reine Flächenverteilung) nicht, um sich auf den vielschichtigen Wandel einzustellen. Hier sind quantitative und qualitative Untersuchungen zum Thema Wohnungsmarkt - einschließlich der Schwerpunkte 'Geförderter Wohnungsbau' und 'Wohnen für Flüchtlinge' - erforderlich, um sich auf die Folgen einer sich wandelnden Gesellschaft einzustellen und konzeptionell vorausschauend zu agieren. Weiterhin sind Aussagen zur Altersklassenstruktur erforderlich, um Auswirkungen auf die erforderliche Infrastruktur zu berücksichtigen. Damit können die verbleibenden Jahre prosperierender Demographie aktiv genutzt werden, um die Entwicklung in die gewünschte Richtung zu steuern. - Gewerbeflächenentwicklung: Unter Berücksichtigung der knappen Ressourcen innerhalb der räumlichen Grenzen müssen vorhandene Flächen und Bedarfe im gewerblichen Segment untersucht werden, um ansässigen und neuen Gewerbebetrieben Perspektiven aufzuzeigen. Nach landesplanerischen Vorstellungen werden gewerbliche Entwicklungen sich zukünftig auch an interkommunalen Konzepten orientieren müssen. Eine frühzeitige Ausrichtung der Stadt Brühl ist sinnvoll, um eigene Ansprüche rechtzeitig und fachlich benennen zu können. - Verkehrsplanung: Die Verkehrsplanung wird heute unter dem weiten Feld der Mobilität betrachtet. Eine isolierte Betrachtung einzelner Verkehrsträger, die sich im FNP lediglich in der Darstellung von Hauptverkehrs- und Bahnachsen ausdrückt ist nicht zeitgemäß und bleibt hinter den vielfältigen Ansprüchen im Raum zurück. Mit einem neuen FNP werden Grundsätze für die zukünftige Gestaltung der Mobilität diskutiert. Er wird damit ein zukunftsorientiertes Instrument für die Ausrichtung der kommunalen Mobilität. Drucksache 123/2016 Seite - 3 – - Klimaschutz und Energiewirtschaft: Die Flächennutzungsplanung ist ein wichtiges gesamtstädtisches Steuerungsinstrument zur Sicherung klimaschützender und energieeffizienter Siedlungsstrukturen auf gesamtstädtischer Ebene. Im FNP können Flächen dargestellt werden, die dem Klimawandel entgegenwirken. Dazu zählen Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von erneuerbarer Energie (§ 5 BauGB) sowie die Darstellung und Sicherung von Flächen z.B. von Kaltluftproduktionsflächen. Bundes- und Landespolitische Vorgaben führen zu hohen Flächenansprüchen in den kommunalen Gebietskörperschaften, um die Quoten für Windkraftanlagen zu erfüllen. Kommunen sind gehalten Konzentrationszonen hierfür auszuweisen. Andernfalls sind Windkraftanlagen mitunter an Orten nicht mehr zu verhindern, wo sie aus städtebaulichgestalterischen oder politischen Gründen ggf. nicht gewünscht sind. Unabhängig davon bietet der FNP die Möglichkeit, grundsatzpolitische Aussagen zur energiewirtschaftlichen Ausrichtung der Stadt Brühl zu fixieren. - Abgrabungen: Aufgrund der hohen Nutzungsansprüche im Raum kommt dieser sehr flächenintensiven Nutzung eine hohe Bedeutung zu. Zuverlässige Flächenplanungen im Außenbereich müssen die langfristigen Planungen der Rohstoffindustrie berücksichtigen, denen in Form des Gebietsentwicklungsplanes bereits heute eine hohe Bedeutung beigemessen wird. - Bodenschutz: Die Umsetzung eines vorsorgenden Bodenschutzes im Stadtgebiet ist eine zentrale Aufgabe des FNP. Hier wird die Grundsatzentscheidung über das Ausmaß des Flächenverbrauchs getroffen. Vor allem entscheidet sich, ob eine Inanspruchnahme von Freiflächen (z.B. für Industrie- und Gewerbeansiedlung oder für Wohnbebauung) aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes am „richtigen oder falschen“ Ort erfolgt. So bedeutet das Gebot des „schonenden“ Umgangs mit Grund und Boden für die Flächennutzungsplanung vor allem, dass bei der Überplanung von Freiflächen die Wertigkeit der natürlichen Bodenfunktionen zu berücksichtigen ist. - Gewässer und Hochwasserschutz: Klimafolgen führen zu Auswirkungen in städtischen Gewässern. Seitens der Landesregierung werden Hochwasserschutzkonzepte verlangt, die sich mit den Folgen beschäftigen. Aus naturschutzrechtlichen Aspekten existieren europäische Vorgaben, die zu einer Renaturierung von Oberflächengewässern führen sollen. Die Steuerung im übergeordneten Rahmen bildet ebenfalls der FNP. - Naturschutz, Freiraumplanung, Landwirtschaft: Ökologische Aspekte sind bereits auf der Ebene des FNP zu berücksichtigen. Die Belange von Natur und Landschaft wie z.B. Schutzgebiete, Ausgleichsflächen oder wichtige Biotope, die siedlungsbezogene Freiraumversorgung sowie die Belange der Landwirtschaft sind zu sichern und darzustellen. Die Sicherung ökologisch relevanter Flächen sowie die Abwägung konkurrierender Flächenansprüche sind wesentlicher Bestandteil der übergeordneten vorbereitenden Bauleitplanung des FNP. Nicht zuletzt erfährt der neu aufgestellte FNP hohe Bedeutung als Rahmenkonzept für die zukünftige verbindliche Bauleitplanung. So hat z.B. der seit 1964 rechtswirksame Bebauungsplan 'Bauzonen' in vielen räumlichen sowie fachlichen Teilbereichen nicht die Detailschärfe und Aussagekraft, die zeitgemäße Bebauungspläne heute liefern. Der FNP wird als vorbereitender Bauleitplan mit den ihn begleitenden Fachgutachten eine solide Grundlage für zukünftige Flächenentwicklungen darstellen. Drucksache 123/2016 Seite - 4 – Der FNP lokalisiert verfügbare Flächenressourcen und damit den verbleibenden Spielraum für die Entwicklung von Bauflächen unter dem Gesichtspunkt sinnvoller Nachverdichtungen und neuer Bauflächen. Hierüber ist eine strategische und nachhaltige Stadtentwicklung möglich. Der FNP bewirkt damit eine langfristige Ausrichtung und Profilierung der Stadt, die der Sicherung und Entwicklung ihrer Attraktivität dient. Finanzielle Auswirkungen Hinsichtlich der Finanzierung sei auf die Vorlage 282 / 2015 verwiesen. In seiner Sitzung vom 27.08.2015 hat der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung die Aufhebung des Sperrvermerks veranlasst. Unabhängig davon ist bei diesem Planverfahren mit einer Laufzeit von zwei Jahren und mehr zu rechnen. Die Kosten werden damit nicht allein in 2016 kassenwirksam, sondern erstrecken sich auch über das Haushaltsjahr 2017 hinaus, voraussichtlich bis in das Haushaltsjahr 2018. Anlage(n): (1) Präsentation