Daten
Kommune
Brühl
Größe
116 kB
Datum
07.04.2016
Erstellt
29.03.16, 14:06
Aktualisiert
08.04.16, 12:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
61/1
Kaiser
61 20 01
11.03.2016
123/2016
Betreff
Neuaufstellung Flächennutzungsplan
- Aufstellungsbeschluss Beratungsfolge
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Finanzielle Auswirkungen
x
x Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST 52 91 00 / 51 01 03 00
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle Kämmerer
i.V. Brandt
i.V. Burkhardt Schaaf
Team Haushalt
Radermacher i.V. Biess
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl beschließt gemäß § 2
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1722) die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans.
Der Geltungsbereich betrifft das gesamte Stadtgebiet.
Erläuterungen:
"Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der
beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den
voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen." (§5 Abs. 1
BauGB)
Der derzeitige Flächennutzungsplan (FNP) ist im Februar 1996 wirksam geworden und hat
mittlerweile rund 40 Änderungen erfahren. Die zahlreichen Änderungen belegen, dass
geänderte gesellschaftliche, demographische und planungsrechtliche Rahmenbedingungen in der Vergangenheit Einfluss auf die Stadtentwicklung genommen haben. Der
FNP soll i.d.R. eine Planungsperspektive für einen Zeitraum von ca. 15 - 20 Jahren in den
Blick nehmen, um dann die städtebauliche Ausrichtung zu überprüfen und neu zu setzen.
Der derzeitig in Neuaufstellung befindliche Landesentwicklungsplan sowie der in dessen
Folge neu aufzustellende Regionalplan durch die Bezirksregierung werden - den bisher
vorgelegten Zwischenständen zufolge - zukünftig verschärfte Regelungen für die Flächeninanspruchnahme mit sich bringen (Stichwort "Rücknahme von Siedlungsflächenreserven"
gem. LEP-Entwurf), um die Vorgaben seitens der Bundesregierung (Verringerung des
Flächenverbrauchs von bisher 73ha / Tag auf zukünftig max. 30ha / Tag) zu erfüllen. Für
die Stadt Brühl zeichnet sich aufgrund der tatsächlich knappen Flächenressourcen ab,
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dass die Planungshoheit dadurch eingeschränkt wird. Die Lage im Ballungsraum Köln /
Bonn bewirkt gleichzeitig eine sehr starke Nachfrage an Wohnraum in der Stadt Brühl. Der
Nachfrage steht allerdings kein adäquates Wohnraumangebot gegenüber - die Folge sind
steigende Wohnbaulandpreise.
Um die Interessen der Stadt Brühl in den Diskussionsprozess um die Neuaufstellung des
Regionalplanes einzubringen, ist es bereits zum jetzigen Zeitpunkt geboten, die vorbereitenden strukturellen Analysen für die Aufstellung des FNP zu betreiben, da die ersten
Gespräche mit der Bezirksregierung im laufenden Jahr beginnen werden. Die Bezirksregierung ist dabei gehalten, die Stellungnahmen der Kommunen im Gegenstrom zu
berücksichtigen. Unter zu Hilfenahme der im Rahmen der FNP-Neuaufstellung zu
erarbeitenden fachlichen Gutachten, kann die Stadt Brühl ihren Anspruch auf
Planungshoheit fachlich fundiert geltend machen.
Im Einzelnen stellen nachfolgende Themen Schwerpunkte bei der Neuaufstellung des
FNP dar und sind in ihren Grundzügen zu berücksichtigen:
- Einzelhandels- und Zentrenkonzepte: Der FNP legt zentrale Versorgungsbereiche fest.
Dies dient der Sicherstellung einer bürger- und verbrauchernahen Versorgung. Der
bisherige FNP stellt vielfach lediglich gemischte Bauflächen dar. Eine bandartige Struktur
zB entlang der Euskirchener Straße oder eine flächige Darstellung des Ortsteils
Schwadorf als gemischte Baufläche wird jedoch weder heutigen Ansprüchen noch den auf
gutachterlichen Untersuchungen basierenden Aussagen des beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes gerecht.
- Wohnbauflächenentwicklung: Seit 1995 haben sich die demographischen
Rahmenbedingungen grundsätzlich geändert. Unabhängig einer absehbar endlichen
Bevölkerungszunahme reichen allein quantitative Aussagen (reine Flächenverteilung)
nicht, um sich auf den vielschichtigen Wandel einzustellen. Hier sind quantitative und
qualitative Untersuchungen zum Thema Wohnungsmarkt - einschließlich der
Schwerpunkte 'Geförderter Wohnungsbau' und 'Wohnen für Flüchtlinge' - erforderlich, um
sich auf die Folgen einer sich wandelnden Gesellschaft einzustellen und konzeptionell
vorausschauend zu agieren. Weiterhin sind Aussagen zur Altersklassenstruktur
erforderlich, um Auswirkungen auf die erforderliche Infrastruktur zu berücksichtigen. Damit
können die verbleibenden Jahre prosperierender Demographie aktiv genutzt werden, um
die Entwicklung in die gewünschte Richtung zu steuern.
- Gewerbeflächenentwicklung: Unter Berücksichtigung der knappen Ressourcen innerhalb
der räumlichen Grenzen müssen vorhandene Flächen und Bedarfe im gewerblichen
Segment untersucht werden, um ansässigen und neuen Gewerbebetrieben Perspektiven
aufzuzeigen. Nach landesplanerischen Vorstellungen werden gewerbliche Entwicklungen
sich zukünftig auch an interkommunalen Konzepten orientieren müssen. Eine frühzeitige
Ausrichtung der Stadt Brühl ist sinnvoll, um eigene Ansprüche rechtzeitig und fachlich
benennen zu können.
- Verkehrsplanung: Die Verkehrsplanung wird heute unter dem weiten Feld der Mobilität
betrachtet. Eine isolierte Betrachtung einzelner Verkehrsträger, die sich im FNP lediglich in
der Darstellung von Hauptverkehrs- und Bahnachsen ausdrückt ist nicht zeitgemäß und
bleibt hinter den vielfältigen Ansprüchen im Raum zurück. Mit einem neuen FNP werden
Grundsätze für die zukünftige Gestaltung der Mobilität diskutiert. Er wird damit ein
zukunftsorientiertes Instrument für die Ausrichtung der kommunalen Mobilität.
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- Klimaschutz und Energiewirtschaft:
Die Flächennutzungsplanung ist ein wichtiges gesamtstädtisches Steuerungsinstrument
zur Sicherung klimaschützender und energieeffizienter Siedlungsstrukturen auf
gesamtstädtischer Ebene. Im FNP können Flächen dargestellt werden, die dem
Klimawandel entgegenwirken. Dazu zählen Anlagen, Einrichtungen und sonstige
Maßnahmen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder
Speicherung von erneuerbarer Energie (§ 5 BauGB) sowie die Darstellung und Sicherung
von Flächen z.B. von Kaltluftproduktionsflächen.
Bundes- und Landespolitische Vorgaben führen zu hohen Flächenansprüchen in den
kommunalen Gebietskörperschaften, um die Quoten für Windkraftanlagen zu erfüllen.
Kommunen sind gehalten Konzentrationszonen hierfür auszuweisen. Andernfalls sind
Windkraftanlagen mitunter an Orten nicht mehr zu verhindern, wo sie aus städtebaulichgestalterischen oder politischen Gründen ggf. nicht gewünscht sind.
Unabhängig davon bietet der FNP die Möglichkeit, grundsatzpolitische Aussagen zur
energiewirtschaftlichen Ausrichtung der Stadt Brühl zu fixieren.
- Abgrabungen: Aufgrund der hohen Nutzungsansprüche im Raum kommt dieser sehr
flächenintensiven Nutzung eine hohe Bedeutung zu. Zuverlässige Flächenplanungen im
Außenbereich müssen die langfristigen Planungen der Rohstoffindustrie berücksichtigen,
denen in Form des Gebietsentwicklungsplanes bereits heute eine hohe Bedeutung
beigemessen wird.
- Bodenschutz: Die Umsetzung eines vorsorgenden Bodenschutzes im Stadtgebiet ist eine
zentrale Aufgabe des FNP. Hier wird die Grundsatzentscheidung über das Ausmaß des
Flächenverbrauchs getroffen. Vor allem entscheidet sich, ob eine Inanspruchnahme von
Freiflächen (z.B. für Industrie- und Gewerbeansiedlung oder für Wohnbebauung) aus Sicht
des vorsorgenden Bodenschutzes am „richtigen oder falschen“ Ort erfolgt. So bedeutet
das Gebot des „schonenden“ Umgangs mit Grund und Boden für die Flächennutzungsplanung vor allem, dass bei der Überplanung von Freiflächen die Wertigkeit der
natürlichen Bodenfunktionen zu berücksichtigen ist.
- Gewässer und Hochwasserschutz: Klimafolgen führen zu Auswirkungen in städtischen
Gewässern. Seitens der Landesregierung werden Hochwasserschutzkonzepte verlangt,
die sich mit den Folgen beschäftigen. Aus naturschutzrechtlichen Aspekten existieren
europäische Vorgaben, die zu einer Renaturierung von Oberflächengewässern führen
sollen. Die Steuerung im übergeordneten Rahmen bildet ebenfalls der FNP.
- Naturschutz, Freiraumplanung, Landwirtschaft: Ökologische Aspekte sind bereits auf der
Ebene des FNP zu berücksichtigen. Die Belange von Natur und Landschaft wie z.B.
Schutzgebiete, Ausgleichsflächen oder wichtige Biotope, die siedlungsbezogene
Freiraumversorgung sowie die Belange der Landwirtschaft sind zu sichern und
darzustellen. Die Sicherung ökologisch relevanter Flächen sowie die Abwägung
konkurrierender Flächenansprüche sind wesentlicher Bestandteil der übergeordneten
vorbereitenden Bauleitplanung des FNP.
Nicht zuletzt erfährt der neu aufgestellte FNP hohe Bedeutung als Rahmenkonzept für die
zukünftige verbindliche Bauleitplanung. So hat z.B. der seit 1964 rechtswirksame
Bebauungsplan 'Bauzonen' in vielen räumlichen sowie fachlichen Teilbereichen nicht die
Detailschärfe und Aussagekraft, die zeitgemäße Bebauungspläne heute liefern. Der FNP
wird als vorbereitender Bauleitplan mit den ihn begleitenden Fachgutachten eine solide
Grundlage für zukünftige Flächenentwicklungen darstellen.
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Der FNP lokalisiert verfügbare Flächenressourcen und damit den verbleibenden Spielraum
für die Entwicklung von Bauflächen unter dem Gesichtspunkt sinnvoller
Nachverdichtungen und neuer Bauflächen. Hierüber ist eine strategische und nachhaltige
Stadtentwicklung möglich.
Der FNP bewirkt damit eine langfristige Ausrichtung und Profilierung der Stadt, die der
Sicherung und Entwicklung ihrer Attraktivität dient.
Finanzielle Auswirkungen
Hinsichtlich der Finanzierung sei auf die Vorlage 282 / 2015 verwiesen. In seiner Sitzung
vom 27.08.2015 hat der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung die Aufhebung des
Sperrvermerks veranlasst.
Unabhängig davon ist bei diesem Planverfahren mit einer Laufzeit von zwei Jahren und
mehr zu rechnen. Die Kosten werden damit nicht allein in 2016 kassenwirksam, sondern
erstrecken sich auch über das Haushaltsjahr 2017 hinaus, voraussichtlich bis in das
Haushaltsjahr 2018.
Anlage(n):
(1) Präsentation