Daten
Kommune
Brühl
Größe
100 kB
Datum
12.05.2016
Erstellt
16.02.16, 15:32
Aktualisiert
28.04.16, 15:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
02
Kilian
50 00 40 Ki
16.02.2016
77/2016
Betreff
Einführung und Verpflichtung eines neuen Mitgliedes des Integrationsrates
hier: Herr Bilal Eroglu (Dein Brühl)
Beratungsfolge
Integrationsrat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Kämmerer
RPA
Freytag
Beschlussentwurf:
Die Vorsitzende des Integrationsrates Frau Vida Rashid verpflichtet das neue Mitglied des
Integrationsrates Herrn Bilal Eroglu zur gewissenhaften Wahrnehmung seiner Aufgabe.
Erläuterungen:
Nach § 27 Abs. 7 GO NW trifft die in § 43 Abs. 1 GO NW geforderte Verpflichtung der
Ratsmitglieder, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und der freien, nur durch
Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln, sowie nicht an
Aufträge gebunden zu sein, auch auf die Mitglieder des Integrationsrates zu.
Sie sind daher, genauso wie Ratsmitglieder, zu verpflichten. Die Verpflichtung schließt vor
Allem die Verschwiegenheitspflicht und die Treuepflichten ein. Die entsprechenden
Paragraphen aus der Gemeindeordnung NW sind auf der Rückseite dieser Vorlage
wiedergegeben.
Die Verpflichtung kann nach folgender Formel erfolgen:
„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen und
Können wahrnehme, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze
beachte und meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen werde.“
Die Vorsitzende liest die Formel vor und das neue Mitglied antwortet: „Ich verpflichte
mich.“
Drucksache 77/2016
Seite - 2 –
§ 30
Verschwiegenheitspflicht
(1) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene hat, auch nach
Beendigung seiner Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten,
deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben, vom Rat
beschlossen oder vom Bürgermeister angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. Ihrer
Natur nach geheim sind insbesondere Angelegenheiten, deren Mitteilung an andere dem
Gemeinwohl oder dem berechtigten Interesse einzelner Personen zuwiderlaufen würde. Er
darf die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.
(2) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene darf ohne
Genehmigung über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu wahren hat, weder
vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage
dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung
öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(4) Ist der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene Beteiligter in einem
gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten
Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse
dies erfordert. Wird sie versagt, so ist der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen
Interessen zulassen.
(5) Die Genehmigung erteilt bei den vom Rat zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein
Ehrenamt Berufenen der Rat, im übrigen der Bürgermeister.
(6) Wer die Pflichten nach Absatz 1 oder 2 verletzt, kann zur Verantwortung gezogen
werden. Soweit die Tat nicht mit Strafe bedroht ist, gilt § 29 Abs. 3 entsprechend.
§ 32
Treupflicht
(1) Inhaber eines Ehrenamts haben eine besondere Treupflicht gegenüber der Gemeinde.
Sie dürfen Ansprüche anderer gegen die Gemeinde nicht geltend machen, es sei denn,
dass sie als gesetzliche Vertreter handeln.
(2) Absatz 1 gilt auch für ehrenamtlich Tätige, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang steht. Ob diese Voraussetzungen vorliegen,
entscheidet bei den vom Rat zu ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen der Rat, im Übrigen
der Bürgermeister.