Daten
Kommune
Brühl
Größe
107 kB
Datum
20.06.2016
Erstellt
18.05.16, 13:28
Aktualisiert
18.05.16, 13:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
61/3
Noethen
61/3-4208
05.04.2016
152/2016
Betreff
Sondersatzung nach § 4 Abs.5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8
KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
hier: Steinweg
Bezug: Beschluss des Rates der Stadt Brühl vom 29.06.2009 (Vorlage Nr. 200/85j) und
Beschluss des Ausschusses für Tiefbau und Abwasser vom 18.03.2010 (Vorlage Nr.
13/10)
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Rat
Finanzielle Auswirkungen
X Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Kämmerer
Team Haushalt
Freytag
Schiffer
Schaaf
Schulz
Radermacher Jülich
FB 30
Dartsch
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die in der Anlage beigefügte
Sondersatzung nach § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung
von Beiträgen nach § 8 des KAG NRW für
straßenbauliche Maßnahmen.
Erläuterungen:
In seiner Sitzung am 29.06.2009 fasste der Rat der Stadt Brühl den Grundsatzbeschluss
zur Umgestaltung des Steinweges. Die vom beauftragten Planungsbüro MWM erarbeitete
Ausbauplanung zur Neugestaltung wurde
vom Ausschuss für Planung und
Stadtentwicklung des Rates der Stadt Brühl in seiner Sitzung am 26.11.2009 beschlossen.
Die Ausbauplanung umfasste neben der Ausgestaltung der Straßenflächen und
Möblierung des Steinweges auch die Erneuerung der gesamten Straßenbeleuchtung.
Nach dem Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt Brühl war auch eine Sanierung und
teilweise Erneuerung der öffentlichen Kanalisation im Steinweg erforderlich. Die aus den
Jahren 1908 und 1932 stammenden Kanäle im Teilabschnitt Mühlenstraße bis Wallstraße
sowie der Mischwasserkanal im Teilbereich zwischen Hospitalstraße und Markt aus dem
Jahr 1932 waren nachweislich verschlissen. Der Ausschuss für Tiefbau und Abwasser des
Rates der Stadt Brühl hat in seiner Sitzung am 28.02.2010 die Teilerneuerung der
Mischwasserkanäle einschließlich der defekten Grundstücksanschlussleitungen zwischen
Mühlenstraße und Markt im Rahmen der straßenbaulichen Maßnahme am Steinweg
beschlossen. Die erneuerten
Mischwasserkanäle nehmen u.a. auch die
Oberflächenwasser der öffentlichen Straßenflächen auf.
Drucksache 152/2016
Seite - 2 –
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung und der Straßenentwässerung stellen
beitragspflichtige Maßnahmen im Sinne des § 8 KAG NRW in Verbindung mit § 1 der
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche
Maßnahmen der Stadt Brühl vom 20.12.1993 dar.
1. Die vorhandene Straßenbeleuchtung im Steinweg wurde in den Jahren 1976 bis
1978 im Rahmen des Ausbaus des Steinweges zur Fußgängergeschäftsstraße
installiert. Sie war aufgrund des Alters verschlissen und entsprach nicht mehr den
technischen Anforderungen. Es wurden 12 neue Straßenleuchten installiert und
entsprechende Beleuchtungskabel verlegt.
2. Die Kanalbaumaßnahme wurde in mehreren Teilabschnitten vorgenommen.
Insgesamt wurde von der rund 180 m langen Mischwasserkanalisation im Steinweg
eine Strecke von ca. 130 m erneuert. Die Erneuerung betrifft somit den
überwiegenden Teil der Anlage und ist nach geltender Rechtsprechung insofern
insgesamt beitragsfähig. Von den Kosten der Kanalbaumaßnahme wird jedoch nur
der Anteil für die Straßenentwässerung als Straßenbaubeitrag erhoben.
In den Jahren 1976 bis 1978 wurde der Steinweg erstmalig zur Fußgängergeschäftsstraße
ausgebaut und die Eigentümer wurden zu Straßenbaubeiträgen herangezogen. Der Anteil
der Beitragspflichtigen war seinerzeit nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 der
Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Brühl vom 14.02.1978 konkret mit 50 v.H. festsetzt.
Nach § 4 Abs. 5 der derzeit geltenden Satzung der Stadt Brühl über die Erhebung von
Beiträgen nach dem KAG in der Fassung der Änderungssatzung vom 23.09.2002 ist für
Fußgängergeschäftsstraßen, sonstige Fußgängerstraßen und verkehrsberuhigte Bereiche
u.a. der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand der einzelnen Maßnahmen im Einzelfall
durch Sondersatzung festzulegen.
Bei der Festsetzung des Anteils der Beitragspflichtigen hat die Gemeinde eine Abwägung
zwischen dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit und dem der Anlieger
vorzunehmen. Nach einschlägiger Rechtsprechung ist ein Gemeindeanteil von mind. 50
v.H. als allgemeiner Richtwert für Fußgängerzonen anerkannt. Je nach den Umständen
des Einzelfalls ist ein Ansatz des Anteils aber auch mit einem anderen Wert möglich.
Ausschlaggebend ist die Verkehrsbedeutung und tatsächliche Nutzung der Straße durch
Anlieger einerseits und die Allgemeinheit andererseits.
Der Steinweg ist eine Hauptgeschäftsstraße, der in seiner gesamten Breite dem
Fußgängerverkehr dient. Es überwiegen beidseitig Grundstücke mit Ladengeschäften im
Erdgeschoss oder Einrichtungen von Dienstleistern. Der Geschäftsverkehr stellt somit
vielfach gleichzeitig auch Anliegerverkehr dar.
Als Haupteinkaufsstraße verbindet der Steinweg jedoch das Stadtzentrum mit dem
Zugang zum Krankenhaus, dem Busbahnhof sowie dem Zugang zur S-Bahn Linie 18 und
stellt zudem einen wesentlichen Baustein des Stadtentwicklungskonzeptes
Innenstadtplanung West-Ost-Achse dar. Die Verkehrsströme der Anlieger und der
Allgemeinheit sind insofern nicht mit denen einer reinen Anliegerstraße gleichzusetzen.
Daher wird eine Festsetzung des Anteils der Beitragspflichtigen an den Kosten der
Erneuerung der Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung in Höhe von 30 v.H. für
angemessen erachtet.
Anlage(n):
(1) Sondersatzung Steinweg