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Vorlage (Sondersatzung Steinweg)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
107 kB
Datum
20.06.2016
Erstellt
18.05.16, 13:28
Aktualisiert
18.05.16, 13:28
Vorlage (Sondersatzung Steinweg) Vorlage (Sondersatzung Steinweg)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 61/3 Noethen 61/3-4208 05.04.2016 152/2016 Betreff Sondersatzung nach § 4 Abs.5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen hier: Steinweg Bezug: Beschluss des Rates der Stadt Brühl vom 29.06.2009 (Vorlage Nr. 200/85j) und Beschluss des Ausschusses für Tiefbau und Abwasser vom 18.03.2010 (Vorlage Nr. 13/10) Beratungsfolge Hauptausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen X Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Kämmerer Team Haushalt Freytag Schiffer Schaaf Schulz Radermacher Jülich FB 30 Dartsch Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die in der Anlage beigefügte Sondersatzung nach § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen. Erläuterungen: In seiner Sitzung am 29.06.2009 fasste der Rat der Stadt Brühl den Grundsatzbeschluss zur Umgestaltung des Steinweges. Die vom beauftragten Planungsbüro MWM erarbeitete Ausbauplanung zur Neugestaltung wurde vom Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung des Rates der Stadt Brühl in seiner Sitzung am 26.11.2009 beschlossen. Die Ausbauplanung umfasste neben der Ausgestaltung der Straßenflächen und Möblierung des Steinweges auch die Erneuerung der gesamten Straßenbeleuchtung. Nach dem Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt Brühl war auch eine Sanierung und teilweise Erneuerung der öffentlichen Kanalisation im Steinweg erforderlich. Die aus den Jahren 1908 und 1932 stammenden Kanäle im Teilabschnitt Mühlenstraße bis Wallstraße sowie der Mischwasserkanal im Teilbereich zwischen Hospitalstraße und Markt aus dem Jahr 1932 waren nachweislich verschlissen. Der Ausschuss für Tiefbau und Abwasser des Rates der Stadt Brühl hat in seiner Sitzung am 28.02.2010 die Teilerneuerung der Mischwasserkanäle einschließlich der defekten Grundstücksanschlussleitungen zwischen Mühlenstraße und Markt im Rahmen der straßenbaulichen Maßnahme am Steinweg beschlossen. Die erneuerten Mischwasserkanäle nehmen u.a. auch die Oberflächenwasser der öffentlichen Straßenflächen auf. Drucksache 152/2016 Seite - 2 – Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung und der Straßenentwässerung stellen beitragspflichtige Maßnahmen im Sinne des § 8 KAG NRW in Verbindung mit § 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Brühl vom 20.12.1993 dar. 1. Die vorhandene Straßenbeleuchtung im Steinweg wurde in den Jahren 1976 bis 1978 im Rahmen des Ausbaus des Steinweges zur Fußgängergeschäftsstraße installiert. Sie war aufgrund des Alters verschlissen und entsprach nicht mehr den technischen Anforderungen. Es wurden 12 neue Straßenleuchten installiert und entsprechende Beleuchtungskabel verlegt. 2. Die Kanalbaumaßnahme wurde in mehreren Teilabschnitten vorgenommen. Insgesamt wurde von der rund 180 m langen Mischwasserkanalisation im Steinweg eine Strecke von ca. 130 m erneuert. Die Erneuerung betrifft somit den überwiegenden Teil der Anlage und ist nach geltender Rechtsprechung insofern insgesamt beitragsfähig. Von den Kosten der Kanalbaumaßnahme wird jedoch nur der Anteil für die Straßenentwässerung als Straßenbaubeitrag erhoben. In den Jahren 1976 bis 1978 wurde der Steinweg erstmalig zur Fußgängergeschäftsstraße ausgebaut und die Eigentümer wurden zu Straßenbaubeiträgen herangezogen. Der Anteil der Beitragspflichtigen war seinerzeit nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Brühl vom 14.02.1978 konkret mit 50 v.H. festsetzt. Nach § 4 Abs. 5 der derzeit geltenden Satzung der Stadt Brühl über die Erhebung von Beiträgen nach dem KAG in der Fassung der Änderungssatzung vom 23.09.2002 ist für Fußgängergeschäftsstraßen, sonstige Fußgängerstraßen und verkehrsberuhigte Bereiche u.a. der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand der einzelnen Maßnahmen im Einzelfall durch Sondersatzung festzulegen. Bei der Festsetzung des Anteils der Beitragspflichtigen hat die Gemeinde eine Abwägung zwischen dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit und dem der Anlieger vorzunehmen. Nach einschlägiger Rechtsprechung ist ein Gemeindeanteil von mind. 50 v.H. als allgemeiner Richtwert für Fußgängerzonen anerkannt. Je nach den Umständen des Einzelfalls ist ein Ansatz des Anteils aber auch mit einem anderen Wert möglich. Ausschlaggebend ist die Verkehrsbedeutung und tatsächliche Nutzung der Straße durch Anlieger einerseits und die Allgemeinheit andererseits. Der Steinweg ist eine Hauptgeschäftsstraße, der in seiner gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dient. Es überwiegen beidseitig Grundstücke mit Ladengeschäften im Erdgeschoss oder Einrichtungen von Dienstleistern. Der Geschäftsverkehr stellt somit vielfach gleichzeitig auch Anliegerverkehr dar. Als Haupteinkaufsstraße verbindet der Steinweg jedoch das Stadtzentrum mit dem Zugang zum Krankenhaus, dem Busbahnhof sowie dem Zugang zur S-Bahn Linie 18 und stellt zudem einen wesentlichen Baustein des Stadtentwicklungskonzeptes Innenstadtplanung West-Ost-Achse dar. Die Verkehrsströme der Anlieger und der Allgemeinheit sind insofern nicht mit denen einer reinen Anliegerstraße gleichzusetzen. Daher wird eine Festsetzung des Anteils der Beitragspflichtigen an den Kosten der Erneuerung der Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung in Höhe von 30 v.H. für angemessen erachtet. Anlage(n): (1) Sondersatzung Steinweg