Daten
Kommune
Brühl
Größe
16 kB
Datum
20.06.2016
Erstellt
18.05.16, 13:28
Aktualisiert
18.05.16, 13:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Sondersatzung
gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 des KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Brühl
im Steinweg
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 f, und 77 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.
666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV NRW
S. 496)und der §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S.
712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV NRW S.
496) und § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des
Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen der Stadt Brühl vom 20.12.1993
in der Fassung der Änderungssatzung vom 23.09.2002 beschließt der Rat der
Stadt Brühl folgende Sondersatzung:
§1
Im Steinweg wurde in den Teilbereichen vom Markt bis zur Einmündung
Hospitalstraße und von der Wallstraße bis zur Mühlenstraße ein neuer
Mischwasserkanal verlegt. Dieser dient u.a. der Straßenentwässerung.
Weiterhin wurde im gesamten Steinweg die Straßenbeleuchtung erneuert. Hierzu
wurden insgesamt 12 neue
Straßenleuchten installiert und die entsprechenden
Beleuchtungskabel verlegt.
§2
Der
Steinweg
ist
Beitragspflichtigen
an
eine
den
Fußgängergeschäftsstraße.
Aufwendungen
für
die
Der
Anteil
der
Erneuerung
der
Straßenentwässerung und der Straßenbeleuchtung wird mit 30 % festgesetzt.
§3
Diese Sondersatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der
Stadt Brühl in Kraft.