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Vorlage (Sondersatzung Steinweg)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
16 kB
Datum
20.06.2016
Erstellt
18.05.16, 13:28
Aktualisiert
18.05.16, 13:28
Vorlage (Sondersatzung Steinweg)

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Inhalt der Datei

Sondersatzung gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Brühl im Steinweg Aufgrund der §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 f, und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV NRW S. 496)und der §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV NRW S. 496) und § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen der Stadt Brühl vom 20.12.1993 in der Fassung der Änderungssatzung vom 23.09.2002 beschließt der Rat der Stadt Brühl folgende Sondersatzung: §1 Im Steinweg wurde in den Teilbereichen vom Markt bis zur Einmündung Hospitalstraße und von der Wallstraße bis zur Mühlenstraße ein neuer Mischwasserkanal verlegt. Dieser dient u.a. der Straßenentwässerung. Weiterhin wurde im gesamten Steinweg die Straßenbeleuchtung erneuert. Hierzu wurden insgesamt 12 neue Straßenleuchten installiert und die entsprechenden Beleuchtungskabel verlegt. §2 Der Steinweg ist Beitragspflichtigen an eine den Fußgängergeschäftsstraße. Aufwendungen für die Der Anteil der Erneuerung der Straßenentwässerung und der Straßenbeleuchtung wird mit 30 % festgesetzt. §3 Diese Sondersatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl in Kraft.