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Vorlage (Überplanmäßige Aufwendung und Auszahlung Kreisumlage und damit verbundene Steuerbelastung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
146 kB
Datum
20.06.2016
Erstellt
18.05.16, 13:28
Aktualisiert
24.05.16, 18:26
Vorlage (Überplanmäßige Aufwendung und Auszahlung 
Kreisumlage und damit verbundene Steuerbelastung) Vorlage (Überplanmäßige Aufwendung und Auszahlung 
Kreisumlage und damit verbundene Steuerbelastung)

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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 20/1 Jülich 20 30 10/16 16.03.2016 134/2016 Betreff Überplanmäßige Aufwendung und Auszahlung Kreisumlage und damit verbundene Steuerbelastung Beratungsfolge Hauptausschuss Hauptausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen x x Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle 537200 / 61010000, 5704000/544110 und 57040000/534201 BGM Freytag Zust. Dez. Zust. Dienststelle Kämmerer RPA Radermacher Beschlussentwurf: Der Rat beschließt eine überplanmäßige Ausgabe bei Kostenstelle 61010000 / Sachkonto 537200 (Kreisumlage) in Höhe von 296.500€ und gleichzeitig eine überplanmäßige Ausgabe bei 57040000/544110 (Kapitalertragssteuer) in Höhe von 53.000 € und eine Erhöhung bei 57040000/534201 (Solidaritätszuschlag) in Höhe von 3.000 €. Deckung: Mehrertrag bei Sachkonto 465120 / Kostenstelle 57040000 Gewinn Stadtwerke Erläuterungen: Bei der Aufstellung des städtischen Haushaltes für 2016 wurde mit einem Kreisumlagesatz von 43,91 % gem. Doppelhaushalt des Kreises 2015/2016 und mit einer Umlagegrundlage aus der Modellrechnung von Juni 2015 i.H.v. 55.974.244 € gerechnet. Irrtümlicherweise wurde die neue Umlagegrundlage aus der zweiten Proberechnung zum Finanzausgleich i.H.v. 56.648.575 € bei der Haushaltsaufstellung nicht mehr berücksichtigt. Haushaltsansatz Kreisumlage 2016: 24.578.000 € endgültige Festlegung Kreisumlage 2016: 24.874.389 € Aktueller Fehlbetrag: 296.389 € Eine andere Deckungsmöglichkeit als die Erhöhung der Rücklagenentnahme aus dem Gewinn Stadtwerke ist zurzeit nicht erkennbar. Eine Erhöhung der veranschlagten Gewinnrücklageentnahme führt zu einer entsprechenden Steuermehrbelastung. Drucksache 134/2016 Seite - 2 –