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Vorlage (Widmung Andreaskirchplatz)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
98 kB
Datum
22.06.2016
Erstellt
14.06.16, 14:19
Aktualisiert
14.06.16, 14:19
Vorlage (Widmung Andreaskirchplatz) Vorlage (Widmung Andreaskirchplatz)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 30 Dartsch 30/60 12 02 /4254 27.04.2016 181/2016 Betreff Widmung Andreaskirchplatz Beratungsfolge Ausschuss für Verkehr und Mobilität Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Brandt Dartsch Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Verkehr und Mobilität beschließt, den Andreaskirchplatz gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 (StrWG) dem öffentlichen Verkehr zu widmen sowie eine Teilfläche der Straße „Zum Sommersberg“ gemäß § 7 StrWG NRW einzuziehen: Straßenbezeichnung Straßengruppe Andreaskirchplatz Gemeindestraße Gemarkung Vochem, Flur 2 Flurstücke 7020,7021,7022 und 4365 tlw. Flurstücke, 4365 tlw., Gemeindestraße Widmungsbeschränkung Verkehrsberuhigter Bereich Fuß-und Radweg Einziehung: Zum Sommersberg Gemarkung Vochem, Flur 2 Flurstück 7019 Erläuterungen: Der Andreaskirchplatz im Bereich des Bebauungsplans 11.12 „Hauptstraße, Stiftsstraße, Zum Sommersberg“ wurde entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans hergestellt. Die oben aufgeführte zu widmende Straße ist eine Gemeindestraße, die bereits dem öffentlichen Verkehr dient. Die Voraussetzung des § 6 Abs. 5 des Straßenund Wegegesetzes ist erfüllt, da sich das Flurstück im Eigentum der Stadt Brühl befindet. Das Flurstück 7019 wurde durch den Bebauungsplan 11.12 aufgrund des veränderten Zuschnitts der Verkehrsflächen dem allgemeinen Wohngebiet zugeschlagen so dass die Voraussetzungen für diese Teileinziehung gegeben sind Drucksache 181/2016 Seite - 2 – Einer förmlichen Widmung bzw. Einziehung nach dem Straßen- und Wegegesetz stehen somit keine Hinderungsgründe entgegen. Die Widmungsverfügung ist mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt zu machen. Anlage(n): (1) Lageplan Andreaskirchplatz