Daten
Kommune
Brühl
Größe
107 kB
Datum
30.06.2016
Erstellt
21.06.16, 13:09
Aktualisiert
21.06.16, 13:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
61/1
Müller
61 26 10 0420
14.12.2015
585/2015
Betreff
Bebauungsplan 04.20 "Sondergebiet südlich Lise-Meitner-Straße"
- Aufstellungsbeschluss Beratungsfolge
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Schiffer
Lamberty
Schaaf
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl beschließt gem. § 2 Abs.
1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGB in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), die Aufstellung des
Bebauungsplanes 04.20 "Sondergebiet südlich Lise-Meitner-Straße".
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Brühl, Flur 23 und umfasst die Flurstücke 300, 307
und 308.
Das Plangebiet wird folgendermaßen abgegrenzt:
im Norden
im Osten
im Süden
im Westen
(Lise-Meitner-Straße) durch die nördlichen Grenzen der Flurstücke
300, 307 und 308,
durch die östliche Grenze des Flurstücks 300,
(Weißer Straße) durch die südlichen Grenzen der Flurstücke 300 und 307,
(Bergerstraße) durch die westliche Grenze des Flurstücks 308.
Der Flächeninhalt beträgt 1,8 ha.
Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Erläuterungen:
Im Bereich südlich der Lise-Meitner-Straße konnten in den letzten Jahren verschiedene
Einzelhandelsnutzungen etabliert werden, deren Sortimente nach gutachterlichen
Aussagen mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHK 2011) der Stadt Brühl in
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Übereinstimmung liegen. Maßgeblich ist hier, dass insbesondere keine zentren- oder
nahversorgungsrelevanten Sortimente angeboten werden.
Die planungsrechtliche Grundlage bietet bisher der Bebauungsplan „Bauzonen“, der mit
der Festsetzung „Industriegebiet“ gemäß Baunutzungsverordnung von 1964 auch die
Zulässigkeit von großflächigem Einzelhandel erlaubt.
Parallel zu diesen Ansiedlungen sind Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen mit Sitz an
der Berzdorfer Straße stark daran interessiert, ihre Nutzungen ebenfalls an den Standort
Lise-Meitner-Straße zu verlegen. Die Betreiber der Flächen an der Berzdorfer Straße
haben in den letzten Jahren mehrere Versuche unternommen, neue Konzepte für eine
Aufwertung des Standortes zu etablieren, jedoch ohne Erfolg. Durch die Verlagerung an
die Lise-Meitner-Straße würde es zu einer wesentlichen Reduzierung der
Gesamtverkaufsfläche kommen. Der Standort Lise-Meitner-Straße würde künftig den
zentralen Nahversorgungsstandort für die Bevölkerung Brühl-Ost darstellen.
Da die inhaltliche Steuerung des Einzelhandels auf der Grundlage des Bebauungsplans
„Bauzonen“ nicht möglich ist, ist die Erarbeitung eines Bebauungsplans erforderlich, der
die avisierten und EHK-verträglichen Sortimente bzgl. Art und Umfang festsetzt. Die
Festsetzungen erfolgen im Rahmen eines Sondergebietes, das auch die existierenden
Nutzungen mit umfassen wird. Weiterhin hat der Bebauungsplan zum Ziel die Nutzungen
im Plangebiet städtebaulich zu ordnen, u.a. die überbaubare Fläche und die Anordnung
der Baufenster. Der Bebauungsplan „Bauzonen“ setzt lediglich eine Bautiefe fest.
Die Flächen sollen im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung
nach § 13a BauGB entwickelt werden. Gemäß § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB darf ein
Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren u.a. dann aufgestellt werden, wenn in ihm
eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m² festgesetzt wird. Das Plangebiet
beträgt ca. 18.000 m² und wird daher unterhalb des Schwellenwertes liegen. Der
Flächennutzungsplan, welcher die Flächen derzeit als gewerbliche Bauflächen darstellt,
wird im Wege der Berichtigung angepasst.
Zeitgleich zu diesem Verfahren wird der bisherige Sondergebietsstandort an der
Berzdorfer Straße überplant (s. Vorl.-Nr. 583/2015), da die Ausweisung eines neuen
Sondergebietsstandortes an der Lise-Meitner-Straße nur möglich sein wird, wenn die
zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsnutzungen an der Berzdorfer
Straße zurück genommen werden.
Unter den Einzelhandelsunternehmen besteht Zustimmung zu dieser Vorgehensweise,
wenn sie sich am neuen Standort zeitgemäß aufstellen können. Parallel zu erarbeitende
vertragliche Regelungen, zu denen sich die Projektbeteiligten bereits positiv geäußert
haben, werden gewährleisten, dass die Stadt nicht in den Planungsschadensausgleich
fallen wird.
Unter dem Gesichtspunkt, dass bereits im Zentren- und Einzelhandelskonzept der Stadt
Brühl der nicht integrierte Standort Berzdorfer Straße kritisch gesehen wird, bietet sich
unter der Voraussetzung der Einbeziehung der Einzelhandelsunternehmen die Chance,
die Ziele des Zentren- und Einzelhandelskonzepts besser umzusetzen. Der neue Standort
liegt nahe an potentiellen Haushalten und ist auch mit dem ÖPNV gut erreichbar und
insofern auch als integrierter Standort zu betrachten.
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Die Bauleitplanung soll die Zielsetzung der Rahmenplanung Brühl-Ost, die dem PStA in
der Sitzung am 08.06.2015 präsentiert wurde, aufnehmen. Die von den kommunalen
Entscheidungsgremien
bevorzugte
Variante
II
sieht
die
Aufgabe
des
Einzelhandelsstandorts an der Berzdorfer Straße und die Verlagerung in Teilen an die
südlich gelegene Lise-Meitner-Straße vor. In diesem Zusammenhang soll auch das
Einzelhandels- und Zentrenkonzept fortgeschrieben werden.
Anlage(n):
(1) Übersichtsplan BP 04.20
(2) Entwurf BP 04.20