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Vorlage (Bebauungsplan 04.20 "Sondergebiet südlich Lise-Meitner-Straße" - Aufstellungsbeschluss -)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
107 kB
Datum
30.06.2016
Erstellt
21.06.16, 13:09
Aktualisiert
21.06.16, 13:09
Vorlage (Bebauungsplan 04.20 "Sondergebiet südlich Lise-Meitner-Straße"
- Aufstellungsbeschluss -) Vorlage (Bebauungsplan 04.20 "Sondergebiet südlich Lise-Meitner-Straße"
- Aufstellungsbeschluss -) Vorlage (Bebauungsplan 04.20 "Sondergebiet südlich Lise-Meitner-Straße"
- Aufstellungsbeschluss -)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 61/1 Müller 61 26 10 0420 14.12.2015 585/2015 Betreff Bebauungsplan 04.20 "Sondergebiet südlich Lise-Meitner-Straße" - Aufstellungsbeschluss Beratungsfolge Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Schiffer Lamberty Schaaf Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl beschließt gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), die Aufstellung des Bebauungsplanes 04.20 "Sondergebiet südlich Lise-Meitner-Straße". Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Brühl, Flur 23 und umfasst die Flurstücke 300, 307 und 308. Das Plangebiet wird folgendermaßen abgegrenzt: im Norden im Osten im Süden im Westen (Lise-Meitner-Straße) durch die nördlichen Grenzen der Flurstücke 300, 307 und 308, durch die östliche Grenze des Flurstücks 300, (Weißer Straße) durch die südlichen Grenzen der Flurstücke 300 und 307, (Bergerstraße) durch die westliche Grenze des Flurstücks 308. Der Flächeninhalt beträgt 1,8 ha. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Erläuterungen: Im Bereich südlich der Lise-Meitner-Straße konnten in den letzten Jahren verschiedene Einzelhandelsnutzungen etabliert werden, deren Sortimente nach gutachterlichen Aussagen mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHK 2011) der Stadt Brühl in Drucksache 585/2015 Seite - 2 – Übereinstimmung liegen. Maßgeblich ist hier, dass insbesondere keine zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimente angeboten werden. Die planungsrechtliche Grundlage bietet bisher der Bebauungsplan „Bauzonen“, der mit der Festsetzung „Industriegebiet“ gemäß Baunutzungsverordnung von 1964 auch die Zulässigkeit von großflächigem Einzelhandel erlaubt. Parallel zu diesen Ansiedlungen sind Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen mit Sitz an der Berzdorfer Straße stark daran interessiert, ihre Nutzungen ebenfalls an den Standort Lise-Meitner-Straße zu verlegen. Die Betreiber der Flächen an der Berzdorfer Straße haben in den letzten Jahren mehrere Versuche unternommen, neue Konzepte für eine Aufwertung des Standortes zu etablieren, jedoch ohne Erfolg. Durch die Verlagerung an die Lise-Meitner-Straße würde es zu einer wesentlichen Reduzierung der Gesamtverkaufsfläche kommen. Der Standort Lise-Meitner-Straße würde künftig den zentralen Nahversorgungsstandort für die Bevölkerung Brühl-Ost darstellen. Da die inhaltliche Steuerung des Einzelhandels auf der Grundlage des Bebauungsplans „Bauzonen“ nicht möglich ist, ist die Erarbeitung eines Bebauungsplans erforderlich, der die avisierten und EHK-verträglichen Sortimente bzgl. Art und Umfang festsetzt. Die Festsetzungen erfolgen im Rahmen eines Sondergebietes, das auch die existierenden Nutzungen mit umfassen wird. Weiterhin hat der Bebauungsplan zum Ziel die Nutzungen im Plangebiet städtebaulich zu ordnen, u.a. die überbaubare Fläche und die Anordnung der Baufenster. Der Bebauungsplan „Bauzonen“ setzt lediglich eine Bautiefe fest. Die Flächen sollen im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB entwickelt werden. Gemäß § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren u.a. dann aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m² festgesetzt wird. Das Plangebiet beträgt ca. 18.000 m² und wird daher unterhalb des Schwellenwertes liegen. Der Flächennutzungsplan, welcher die Flächen derzeit als gewerbliche Bauflächen darstellt, wird im Wege der Berichtigung angepasst. Zeitgleich zu diesem Verfahren wird der bisherige Sondergebietsstandort an der Berzdorfer Straße überplant (s. Vorl.-Nr. 583/2015), da die Ausweisung eines neuen Sondergebietsstandortes an der Lise-Meitner-Straße nur möglich sein wird, wenn die zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsnutzungen an der Berzdorfer Straße zurück genommen werden. Unter den Einzelhandelsunternehmen besteht Zustimmung zu dieser Vorgehensweise, wenn sie sich am neuen Standort zeitgemäß aufstellen können. Parallel zu erarbeitende vertragliche Regelungen, zu denen sich die Projektbeteiligten bereits positiv geäußert haben, werden gewährleisten, dass die Stadt nicht in den Planungsschadensausgleich fallen wird. Unter dem Gesichtspunkt, dass bereits im Zentren- und Einzelhandelskonzept der Stadt Brühl der nicht integrierte Standort Berzdorfer Straße kritisch gesehen wird, bietet sich unter der Voraussetzung der Einbeziehung der Einzelhandelsunternehmen die Chance, die Ziele des Zentren- und Einzelhandelskonzepts besser umzusetzen. Der neue Standort liegt nahe an potentiellen Haushalten und ist auch mit dem ÖPNV gut erreichbar und insofern auch als integrierter Standort zu betrachten. Drucksache 585/2015 Seite - 3 – Die Bauleitplanung soll die Zielsetzung der Rahmenplanung Brühl-Ost, die dem PStA in der Sitzung am 08.06.2015 präsentiert wurde, aufnehmen. Die von den kommunalen Entscheidungsgremien bevorzugte Variante II sieht die Aufgabe des Einzelhandelsstandorts an der Berzdorfer Straße und die Verlagerung in Teilen an die südlich gelegene Lise-Meitner-Straße vor. In diesem Zusammenhang soll auch das Einzelhandels- und Zentrenkonzept fortgeschrieben werden. Anlage(n): (1) Übersichtsplan BP 04.20 (2) Entwurf BP 04.20