Daten
Kommune
Brühl
Größe
110 kB
Datum
30.06.2016
Erstellt
21.06.16, 13:09
Aktualisiert
21.06.16, 13:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
61/1
Over
61 26 20 0816
11.03.2016
122/2016
Betreff
Ergänzungssatzung 'An Maria Glück'
- Aufstellungsbeschluss Beratungsfolge
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Finanzielle Auswirkungen
Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Schiffer
Lamberty
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl beschließt gemäß
§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.
Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, die Aufstellung der
Ergänzungssatzung 08.16 "An Maria Glück".
Das Satzungsgebiet liegt in der Gemarkung Badorf, Flur 7.
Es umfasst das Flurstück 1019, östliche Teile der Flurstücke 994 und 1386, sowie bis auf
eine schmale Fläche im Norden, das Flurstück 1385.
Das Plangebiet ist folgendermaßen abgegrenzt:
im Westen
durch die westliche Grenze des Flurstückes 1385 bis zum Schnittpunkt einer
4,0m südlich der südlichen Grenze des Flurstücke 994 verlaufenden
Parallelen,
im Norden
vom vorgenannten Schnittpunkt auf der Parallelen nach Osten bis 6,0m vor
dem Schnittpunkt mit dem vorhandenen östlichen Fahrbahnrand der Straße
"An Maria Glück", von diesem Schnittpunkt in nördliche Richtung bis zu dem
Punkt, welcher 6,0 m westlich vom Schnittpunkt der südlichen Grenze des
Flurstücks 1731 mit dem östlichen Fahrbahnrand der Straße "An Maria
Glück" liegt, entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 1731 bis zum
Grenzpunkt der Flurstücke 1731, 1623 und 1019 und weiter auf der östlichen
Grenze des Flurstücks1019 bis zum Grenzpunkt 1623,1385 und 1019,
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im Osten
vom Grenzpunkt 1623, 1385 und 1019 entlang der nordöstlichen, der östlichen und der südlichen Grenze des Flurstückes 1385, bis zum nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 38,
im Süden
vom nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 38 entlang der östlichen und
der südlichen Grenze des Flurstückes 1385.
Die Plangebietsfläche beträgt ca. 4.900 m².
Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Erläuterungen:
Planabsicht
Mit der vorliegenden Satzung sollen einzelne Außenbereichsflächen in den im
Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen und dadurch eine städtebaulich
wünschenswerte Abrundung der bestehenden Bebauung am Ortsrand erreicht werden.
Hierüber werden erstmalig die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um am
südlichen Ende der Straße "An Maria Glück" einzelne Wohnbaugrundstücke zu
entwickeln.
Die Einbeziehung des Flurstücks 1019 sowie der Teilflächen aus den Flurstücken 1385,
1386 und 994 in den Satzungsbereich ist darin begründet, dass es sich bei den
unbebauten Grundstücken, um Flächen handelt, die am Bebauungszusammenhang
teilnehmen und deren Bebaubarkeit sich nach der umgebenden Bebauung richtet.
Rechtliche Vorgabe
Gemäß § 34 Abs. 5, Satz 2 BauGB besteht die Möglichkeit, einzelne Festsetzungen nach
§ 9 BauGB zu treffen. Von dieser Möglichkeit wird für die Ergänzungsflächen Gebrauch
gemacht, um im Bereich der Ortsrandlage als Übergang vom Innenbereich zum sensiblen
Außenbereich eine städtebaulich verträgliche Bebauung zu ermöglichen.
Für die Aufstellung der Ergänzungssatzung ist Voraussetzung, dass
1.
2.
3.
4.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet
wird,
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
BauGB genannten Schutzgüter bestehen und
eine Prägung der einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches besteht.
Die vorgenannten Voraussetzungen werden für den Ergänzungsbereich erfüllt, sodass die
Satzung aufgestellt und beschlossen werden kann.
Die städtebaulichen Satzungen nach § 34 BauGB sind generell von der Pflicht einer
förmlichen Umweltprüfung sowie auch von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Für
die Ergänzungsflächen ist eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung vorzunehmen.
Bodendenkmalpflege
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Bereits vor der Aufstellung des Satzungsverfahrens wurde das LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland über die Planungsabsichten informiert und um
Überprüfung der betroffenen Flächen gebeten, Gemäß LVR gibt es keine Konflikte
zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes und
keinen Anlass für weiteren Untersuchungsbedarf.
Erschließung
Die Erschließung der künftigen Baugrundstücke erfolgt aus nördlicher Richtung über die
Straße ‚An Maria Glück‘ als private Erschließungsstraße. Am südlichen Ende der
Erschließungsstraße ist ein 2,0 m breiter Fußweg geplant, um die Voraussetzungen für
eine spätere Anbindung bis zur Straße ‚Neue Bohle‘ zu ermöglichen.
Ver- und Entsorgung
Die Versorgung mit Wasser und Strom ist in der Straße ‚An Maria Glück‘ vorhanden und
muss lediglich für die geplante Bebauung fortgeführt werden.
Das Schmutzwasser wird in den vorhandenen Kanal in der Straße ‚An Maria Glück‘
entsorgt. Auf Grund des starken Nord-Süd-Gefälles ist eine natürliche Einleitung in den
Kanal in der Straße ‚An Maria Glück‘ nicht möglich. Da eine Einleitung in südlicher
Richtung zur Straße ‚Neue Bohle‘ auf Grund der bestehenden Grundstückssituation
ebenfalls ausscheidet, ist vorgesehen, das Schmutzwasser aus den zu bauenden
Wohnhäusern über Schmutzwasserpumpen in den Kanal in der Straße ‚An Maria Glück‘
zu entsorgen.
Das Niederschlagswasser wird auf den jeweiligen Grundstücken im Sinne des
§ 51 a LWG zur Versickerung gebracht werden.
Belange von Natur und Landschaft / Artenschutz
Der durch die geplante Erschließung und Bebauung zu erwartende Eingriff kann
möglicherweise innerhalb der privaten Grünflächen, also innerhalb des Satzungsgebietes
ausgeglichen werden. Eine Klärung hierüber erfolgt auf der Grundlage weiterer
Untersuchungen.
Verfahrensablauf:
Die Ergänzungssatzung wird im förmlichen Bauleitverfahren durchgeführt, konkret durch
die Anwendung von §13 Abs. 1 BauGB (Vereinfachtes Verfahren).
Danach kann gemäß Abs. 2 von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung abgesehen und die
Öffentlichkeit durch Gelegenheit der Stellungnahme in angemessener Zeit beteiligt
werden.
Anlage(n):
(1) Übersichtsplan zu BP 08.16
(2) Vorentwurf 08.16