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Vorlage (Ergänzungssatzung 'An Maria Glück' - Aufstellungsbeschluss -)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
110 kB
Datum
30.06.2016
Erstellt
21.06.16, 13:09
Aktualisiert
21.06.16, 13:09
Vorlage (Ergänzungssatzung 'An Maria Glück'
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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 61/1 Over 61 26 20 0816 11.03.2016 122/2016 Betreff Ergänzungssatzung 'An Maria Glück' - Aufstellungsbeschluss Beratungsfolge Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Schiffer Lamberty Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, die Aufstellung der Ergänzungssatzung 08.16 "An Maria Glück". Das Satzungsgebiet liegt in der Gemarkung Badorf, Flur 7. Es umfasst das Flurstück 1019, östliche Teile der Flurstücke 994 und 1386, sowie bis auf eine schmale Fläche im Norden, das Flurstück 1385. Das Plangebiet ist folgendermaßen abgegrenzt: im Westen durch die westliche Grenze des Flurstückes 1385 bis zum Schnittpunkt einer 4,0m südlich der südlichen Grenze des Flurstücke 994 verlaufenden Parallelen, im Norden vom vorgenannten Schnittpunkt auf der Parallelen nach Osten bis 6,0m vor dem Schnittpunkt mit dem vorhandenen östlichen Fahrbahnrand der Straße "An Maria Glück", von diesem Schnittpunkt in nördliche Richtung bis zu dem Punkt, welcher 6,0 m westlich vom Schnittpunkt der südlichen Grenze des Flurstücks 1731 mit dem östlichen Fahrbahnrand der Straße "An Maria Glück" liegt, entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 1731 bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 1731, 1623 und 1019 und weiter auf der östlichen Grenze des Flurstücks1019 bis zum Grenzpunkt 1623,1385 und 1019, Drucksache 122/2016 Seite - 2 – im Osten vom Grenzpunkt 1623, 1385 und 1019 entlang der nordöstlichen, der östlichen und der südlichen Grenze des Flurstückes 1385, bis zum nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 38, im Süden vom nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 38 entlang der östlichen und der südlichen Grenze des Flurstückes 1385. Die Plangebietsfläche beträgt ca. 4.900 m². Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Erläuterungen: Planabsicht Mit der vorliegenden Satzung sollen einzelne Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen und dadurch eine städtebaulich wünschenswerte Abrundung der bestehenden Bebauung am Ortsrand erreicht werden. Hierüber werden erstmalig die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um am südlichen Ende der Straße "An Maria Glück" einzelne Wohnbaugrundstücke zu entwickeln. Die Einbeziehung des Flurstücks 1019 sowie der Teilflächen aus den Flurstücken 1385, 1386 und 994 in den Satzungsbereich ist darin begründet, dass es sich bei den unbebauten Grundstücken, um Flächen handelt, die am Bebauungszusammenhang teilnehmen und deren Bebaubarkeit sich nach der umgebenden Bebauung richtet. Rechtliche Vorgabe Gemäß § 34 Abs. 5, Satz 2 BauGB besteht die Möglichkeit, einzelne Festsetzungen nach § 9 BauGB zu treffen. Von dieser Möglichkeit wird für die Ergänzungsflächen Gebrauch gemacht, um im Bereich der Ortsrandlage als Übergang vom Innenbereich zum sensiblen Außenbereich eine städtebaulich verträgliche Bebauung zu ermöglichen. Für die Aufstellung der Ergänzungssatzung ist Voraussetzung, dass 1. 2. 3. 4. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird, keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen und eine Prägung der einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches besteht. Die vorgenannten Voraussetzungen werden für den Ergänzungsbereich erfüllt, sodass die Satzung aufgestellt und beschlossen werden kann. Die städtebaulichen Satzungen nach § 34 BauGB sind generell von der Pflicht einer förmlichen Umweltprüfung sowie auch von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Für die Ergänzungsflächen ist eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung vorzunehmen. Bodendenkmalpflege Drucksache 122/2016 Seite - 3 – Bereits vor der Aufstellung des Satzungsverfahrens wurde das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland über die Planungsabsichten informiert und um Überprüfung der betroffenen Flächen gebeten, Gemäß LVR gibt es keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes und keinen Anlass für weiteren Untersuchungsbedarf. Erschließung Die Erschließung der künftigen Baugrundstücke erfolgt aus nördlicher Richtung über die Straße ‚An Maria Glück‘ als private Erschließungsstraße. Am südlichen Ende der Erschließungsstraße ist ein 2,0 m breiter Fußweg geplant, um die Voraussetzungen für eine spätere Anbindung bis zur Straße ‚Neue Bohle‘ zu ermöglichen. Ver- und Entsorgung Die Versorgung mit Wasser und Strom ist in der Straße ‚An Maria Glück‘ vorhanden und muss lediglich für die geplante Bebauung fortgeführt werden. Das Schmutzwasser wird in den vorhandenen Kanal in der Straße ‚An Maria Glück‘ entsorgt. Auf Grund des starken Nord-Süd-Gefälles ist eine natürliche Einleitung in den Kanal in der Straße ‚An Maria Glück‘ nicht möglich. Da eine Einleitung in südlicher Richtung zur Straße ‚Neue Bohle‘ auf Grund der bestehenden Grundstückssituation ebenfalls ausscheidet, ist vorgesehen, das Schmutzwasser aus den zu bauenden Wohnhäusern über Schmutzwasserpumpen in den Kanal in der Straße ‚An Maria Glück‘ zu entsorgen. Das Niederschlagswasser wird auf den jeweiligen Grundstücken im Sinne des § 51 a LWG zur Versickerung gebracht werden. Belange von Natur und Landschaft / Artenschutz Der durch die geplante Erschließung und Bebauung zu erwartende Eingriff kann möglicherweise innerhalb der privaten Grünflächen, also innerhalb des Satzungsgebietes ausgeglichen werden. Eine Klärung hierüber erfolgt auf der Grundlage weiterer Untersuchungen. Verfahrensablauf: Die Ergänzungssatzung wird im förmlichen Bauleitverfahren durchgeführt, konkret durch die Anwendung von §13 Abs. 1 BauGB (Vereinfachtes Verfahren). Danach kann gemäß Abs. 2 von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung abgesehen und die Öffentlichkeit durch Gelegenheit der Stellungnahme in angemessener Zeit beteiligt werden. Anlage(n): (1) Übersichtsplan zu BP 08.16 (2) Vorentwurf 08.16