Daten
Kommune
Aldenhoven
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31.07.10, 13:37
Aktualisiert
31.07.10, 13:37
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SITZUNGSVORLAGE
Nr. 65/2005
21.06.2005
BESCHLUSS-VORLAGE
Federführendes
Sachgebiet: 60
öffentliche Sitzung
Dezernat:
X
Kenntnis
genommen:
nichtöffentliche Sitzung
Bürgermeister
Kosten in €
H.H.Stelle
Mittel stehen zur Verfügung
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Beratungsfolge
Termin
Gemeinderat
30.06.2005
TOP Ein
Haushaltsrechtlich
keine Bedenken
Bedenken
Ja
Kämmerer
Nein Enth. Bemerkungen
Einstimmig, 0
Betreff:
Abfallentsorgung - Übertragung auf einen Zweckverband
Beschlussvorschlag:
1.
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven stimmt grundsätzlich einer interkommunalen Kooperation auf dem Gebiet Sammlung und Transport von Abfällen in Gestalt eines
Zweckverbandes zu.
2.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Verhandlungen zur Beteiligung am Zweckverband und einer operativen Gesellschaft zügig zu Ende zu führen und die notwendigen Prüfungen abzuschließen und dem Rat zur abschließenden Beschlussfassung
vorzulegen.
Sachdarstellung:
1.
Vorbemerkungen und Grundsätze
Das nach langen Diskussionen in der EU-Verfassung erstmals verankerte Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung ermöglicht es derzeit und auch künftig, vor Ort eine Entscheidung
über die sachgerechte Organisation von Aufgaben der Daseinsvorsorge zu treffen. Dies betrifft insbesondere den Bereich der Abfallentsorgung.
Im Gebiet der Kreise Aachen und Düren laufen innerhalb der kommenden drei Jahre zahlreiche Verträge für Sammlung und Transport von Abfällen aus. Die meisten Kommunen haben
in der Vergangenheit private Entsorgungsunternehmen nach entsprechender Ausschreibung
mit der Durchführung ihrer kommunalen Entsorgungsaufgaben beauftragt. Durch gesellschaftliche Umstrukturierungen und Wechsel der Gesellschafter sind in den vergangenen 2
Jahren erhebliche Veränderungen bei den privaten Entsorgungsunternehmen mit zum Teil er1/9
heblichen Auswirkungen der Vertragserfüllung durch die privaten Entsorgungsunternehmen
in der gesamten Region Aachen/Düren festzustellen. Auch wird der bevorstehende Anteilsverkauf des 30-%-igen RWE-Umweltpaktes dazu führen, dass die Entsorgungslandschaft von
weiteren Konzentrationstendenzen betroffen sein wird. Durch die vom Bundeskartellamt vorgegebenen Grenzen des jeweiligen Engagements muss befürchtet werden, dass bei bevorstehenden Wettbewerben sich zukünftig nur noch eine sehr kleine Zahl von Marktteilnehmern
an einer Ausschreibung beteiligen kann und wird.
Im Übrigen steht zu befürchten, dass ggf. private Entsorgungsunternehmen ein noch größeres
Interesse haben werden, kommunale Abfälle nicht in die dafür vorgesehenen Abfallbehandlungsanlagen anzuliefern. Dies hätte zur Folge, dass die von den Städten und Gemeinden an
den ZEW zu zahlenden Entsorgungsgebühren nicht stabil gehalten werden könnten, sondern
Gebührenerhöhungen zur Folge hätten. Darüber hinaus würde ein wieder stärker werdender
„Kampf“ um Verbrennungsmengen außerhalb des ZEW-Gebietes dazu führen, dass mögliche
abfallwirtschaftliche Maßnahmen zur Sortierung und Verwertung von Teilmengen aus Kostengründen von vornherein unterbleiben müssten. Es kommt daher darauf an, die vorhandenen abfallwirtschaftlichen Stoffströme zur optimalen Auslastung der vorhandenen abfallwirtschaftlichen Behandlungsanlagen in eigener Regie steuern zu können.
Auch vor dem Hintergrund weiterhin unsicherer Rahmenbedingungen für Andienungspflichten, Getrenntsammlungen, gewerbliche Abfälle usw. ist es von vitalem Interesse für die kommunale Abfallwirtschaft in der Region, insgesamt auf die gesamte „Entsorgungskette“ von
Sammlung, Transport bis hin zu Verwertung und Beseitigung jederzeit möglichst tiefgreifend
Einfluss zu nehmen.
Hinzu kommt, dass die immer weiter sich verschärfenden Anforderungen an das Vergabewesen gerade in kleineren Gemeinden teilweise nicht ausreichend vorhandene Ressourcen binden, ein effizientes Verwaltungshandeln komplizieren und ein hohes Rechtsrisiko besteht, ob
die durchgeführte Ausschreibung einem Nachprüfverfahren standhält.
Vor diesem Hintergrund haben sich einige Kommunen aus dem Kreis Aachen und dem Kreis
Düren an die AWA Entsorgung GmbH gewandt mit der Bitte, die Kooperation der kreisangehörigen Kommunen bei ihrer gesetzlichen Sammlungs- und Transportaufgabe zu unterstützen
und die Möglichkeiten einer wirtschaftlicheren Lösung auszuloten und durch Koordination
bzw. Moderation ggf. herbeizuführen.
Im Vorfeld einer ersten gemeinsamen Besprechung mit den Bürgermeistern der 24 betroffenen Städte und Gemeinden beider Kreise hat die AWA Entsorgung GmbH durch die Anwaltskanzlei Buse Heberer & Fromm , Düsseldorf, insbesondere die immer wichtiger werdenden vergaberechtlichen Aspekte möglicher Kooperationen untersuchen und unter Berücksichtigung der aktuellen nationalen Rechtsprechung, aber auch der des europäischen Gerichtshofes bewerten lassen. Eine ausführliche Stellungnahme hierzu wurde am 20.06.2005 an
die Mitglieder der „Arbeitsgruppe Abfall“ verteilt..
Im Ergebnis stellte sich heraus, dass die Gründung eines Zweckverbandes nach den Regelungen des GKG NW für Sammlung und Transport in Kombination mit der Gründung einer operativen Gesellschaft als 100%ige Tochter des Zweckverbandes aus vergaberechtlichen und organisatorischen Gründen für die Kommunen juristisch zulässig,
machbar und insgesamt positiv einzustufen ist. Insbesondere ist diese Konstruktion
nach derzeitiger Rechtslage nicht ausschreibungspflichtig.
Die Aufgabenübertragung auf den neuen Zweckverband erfolgt dabei kraft Gesetzes
mit befreiender Wirkung für die Kommunen. Der Zweckverband wird damit öffentlich2/9
rechtlicher Entsorgungsträger für den Bereich, der ihm als Aufgabe von der Kommune
übertragen worden ist. Den Übertragungsumfang bestimmt die Kommune, wobei mindestens die Aufgabe des Sammelns und Transportierens entsprechend § 5 Abs. 6 LAbfG
NW auf den neuen Zweckverband übertragen werden soll.
Weitere Mitwirkungsrechte der Verbandskommunen ergeben sich im Unterschied zur
Aufgabenübertragung an ein privates Entsorgungsunternehmen über
- die Zweckverbandssatzung
- und die darin festgelegten Gremien des Zweckverbandes
- und die der operativen Gesellschaft.
Die politischen Vertreter sollen sich mit dieser Grundsatzentscheidung ihrer Verantwortung
für eine nicht ausschließlich an Gewinnstreben orientierten, umweltverträglichen, zuverlässigen und sicheren Abfallentsorgung zu sozialverträglichen Gebühren im Interesse der Bürgerinnen und Bürger ausdrücklich stellen. Darüber hinaus können über die Gründung eines
Zweckverbandes für Sammlung, Transport auch soziale Aspekte einfließen. So kann bei einer
europaweiten Ausschreibung nicht sichergestellt werden, dass sich nur Unternehmen am
Wettbewerb beteiligen, die Arbeitnehmer zu Tariflohnbedingungen beschäftigen. Die regionale Zusammenarbeit kann deshalb auch sichere Arbeitsplätze in der Region dauerhaft sichern und damit Kaufkraft und private Investitionsbereitschaft in der Region sicherstellen.
Neueste Untersuchungen und Umfragen in NRW belegen im Übrigen, dass die Bürgerinnen
und Bürger mit ihrer kommunalen Abfallwirtschaft ganz überwiegend hoch zufrieden sind. So
haben sich bei einer groß angelegten Meinungsumfrage in Dortmund 73 % der Befragten gegen eine Privatisierung der Abfallwirtschaft und Stadtreinigung ausgesprochen. Diese Tendenz belegen auch Bürgerentscheide gegen einen Verkauf kommunaler Gesellschaften wie
beispielsweise in Mülheim.
In insgesamt 5 Arbeitssitzungen haben sich die Vertreter der interessierten 21 Gemeinden mit
zahlreichen Grundsatzproblemen des künftigen Zweckverbandes beschäftigt. Dabei waren
Vertreter der AWA, des ZEW und Rechtsanwalt Gruneberg beteiligt.
2.
Der Zweckverband
a)
Aufgabenübertragung auf den Zweckverband
• Die Städte und Gemeinden, die dem künftigen Zweckverband beitreten wollen, entscheiden in ihren zuständigen Gremien, in welchem Umfang sie Aufgaben im Bereich des Sammelns und Transportierens auf den Zweckverband übertragen. Vorgesehen ist aber mindestens die Übertragung der Sammlung- und Transportaufgabe der
Kommunen gemäß § 5 Absatz 6 LAbfG NW.
• Mit der Bildung des Zweckverbandes geht die Zuständigkeit für diese Aufgaben
kraft Gesetzes auf den Zweckverband in dessen alleinige Verantwortung über.
• In den bisherigen Gesprächen waren sich die Beteiligten einig, dass die Festsetzung
und Erhebung der Abfallgebühren weiterhin bei den Kommunen verbleiben sollte,
um u. a. eine Einbeziehung der auf örtlicher Ebene noch anfallenden ansatzfähigen
Kosten der Abfallwirtschaft problemlos gewährleisten zu können.
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b)
Strukturen
• Die Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.
Die Verbandsversammlung besteht nach dem bisherigen Diskussionsstand aus einem
stimmberechtigten Vertreter je Verbandsmitglied. Dieser Vertreter soll der Bürgermeister der Mitgliedsgemeinde sein. Im Falle der Verhinderung soll der jeweils zuständige Vertreter im Amt als stellvertretendes Mitglied der Verbandsversammlung
angehören. Der Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversammlung für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Er muss Bürgermeister eines Verbandsmitgliedes
sein.
• Es ist vorgesehen, dass die Verbandsversammlung Ausschüsse und Beiräte bilden
kann. Beiräte sollen insbesondere zu dem Zweck gebildet werden, dass neben der
Vertretung durch den Bürgermeister in der Zweckverbandsversammlung zusätzlich
eine Beteiligung der politischen Gremien und Verwaltungen der Mitgliedsgemeinden
an der Arbeit des Zweckverbandes erfolgen kann. Beiräte sollen regional für benachbarte Kommunen gebildet werden und den abfallwirtschaftlichen Sachverstand mit
seinen ortspezifischen Eigenheiten bündeln.
• Die Beiräte sollen die Bürgernähe des Zweckverbandes gewährleisten und für eine
stärkere Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten sorgen. In den Beiräten sollen
auch interessierte Städte und Gemeinden Vertreter entsenden können, die aufgrund
noch laufender Verträge noch nicht Mitglied des Zweckverbandes werden können.
Die Beiräte haben beratende Funktion. Ihre Beratungsergebnisse sollen sie der
Zweckverbandsversammlung zur Entscheidung vorlegen können und damit Einfluss
auf die Arbeit des Zweckverbandes nehmen.
• Zur Unterstützung des Verbandsvorstehers und zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Zweckverbandes soll eine Verwaltungsstelle eingerichtet werden, die
entsprechend dem Aufgabenumfang und der Zahl der Verbandsmitglieder nur mit
den unbedingt notwendigen personellen Ressourcen ausgestattet werden soll.
c)
Aufgabenerfüllung durch den Zweckverband
• Für die operative Durchführung der auf den Zweckverband R.E.S.T. übertragenen
Aufgaben soll eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft, die R.E.S.T. GmbH gegründet werden.
• Nach Prüfung durch die beauftragte Anwaltskanzlei Buse, Heberer, Fromm in Düsseldorf, namentlich durch die Rechtsanwälte Gruneberg, Dr. Kraatz, Dr. Otto, liegt
zwischen dem Zweckverband R.E.S.T. und der R.E.S.T. GmbH auch nach jüngster
Rechtssprechung des europäischen Gerichtshofes ein vergabefreies so genanntes „Inhouse-Geschäft“ vor, da der Zweckverband aufgrund seiner 100%igen Gesellschafterstellung auf die GmbH wie auf eine eigene Dienststelle zugreifen kann. Ausserdem soll die R.E.S.T. GmbH ausschließlich für den Zweckverband tätig sein.
• Auf die Gesellschaft R.E.S.T. GmbH wird nachfolgend noch näher eingegangen.
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d)
Mögliche Synergieeffekte durch eine Zusammenarbeit mit ZEW/AWA Entsorgung
GmbH
• Der ZEW bzw. seine Tochtergesellschaften AWA Entsorgung GmbH und AWA Service GmbH verfügen über Ressourcen (Sachmittel und Personal), die im Interesse
möglichst geringer Abfallgebühren durch den Zweckverband R.E.S.T. bzw. seine
operative Gesellschaft mitbenutzt werden können. Dies betrifft z. B. Informationstechnologie (SAP), Transportkapazitäten und Stellplätze. Darüber hinaus ist auch
vorstellbar, dass die AWA Entsorgung GmbH in Teilbereichen Geschäftsbesorgungsleistungen für den Zweckverband und die R.E.S.T. GmbH im Rahmen klar definierter Regelungen erbringen kann.
• Die Mitnutzung vorhandener Infrastrukturen im Bereich ZEW/AWA, die in der Regel Bestandteil der ZEW-Entsorgungsgebühren sind, gewährleistet eine optimierte
Nutzung dieser Ressourcen und trägt damit zur Wirtschaftlichkeit der kommunalen
Abfallwirtschaft insgesamt bei.
e)
Finanzierung des Zweckverbandes
•
Da die Gebührenerhebung bei den Mitgliedskommunen verbleibt, finanziert sich der
Zweckverband R.E.S.T. ausschließlich über eine Umlage.
•
Die Umlage wird nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen, den die einzelnen Verbandsmitglieder aus der Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes haben.
•
Zur Berechnung der Umlage für die Verwaltungskosten des Zweckverbandes wird die Einwohnerzahl des einzelnen Verbandsmitgliedes zur Zahl der Gesamteinwohner im Zweckverbandsgebiet ins Verhältnis gesetzt.
•
Im Übrigen bemisst sich die Umlage nach den tatsächlichen Kosten, die für die Aufgabenerfüllung
auf dem jeweiligen Gemeindegebiet des Verbandsmitglieds anfallen. Der Umfang der Aufgaben,
die von dem jeweiligen Verbandsmitglied übertragen wurden, ist Grundlage der Berechnung.
• Da das operative Geschäft durch die R.E.S.T. GmbH durchgeführt wird, werden sich
die Investitionen des Zweckverbandes auf einem sehr geringen Niveau bewegen.
• Im Übrigen soll durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem neuen
Zweckverband und den Kreisen Aachen und Düren geregelt werden, dass wechselweise die Rechnungsprüfungsämter der Kreise den Zweckverband R.e.s.t. überprüfen.
3.
Die operative Gesellschaft R.E.S.T. GmbH
a)
Struktur der Gesellschaft
• Der Regionale Entsorgungsverband für Sammeln und Transportieren hält 100 % der
Geschäftsanteile der R.E.S.T. GmbH.
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• Organe der Gesellschaft sind die Gesellschafterversammlung, der Aufsichtsrat und
die Geschäftsführung. Die Gesellschafterrechte des Zweckverbandes R.E.S.T. werden durch den Verbandsvorsteher in der Gesellschafterversammlung wahrgenommen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates der R.E.S.T. GmbH werden von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes R.E.S.T. bestellt. Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates entspricht der Anzahl der Mitglieder der Verbandsversammlung. (Jede Gemeinde / Stadt, die Aufgaben übertragen hat, soll im Aufsichtsrat der
R.e.s.t. GmbH vertreten sein.) Die Gesellschaft kann einen oder mehrere Geschäftsführer haben.
• Um eine Einbeziehung der lokalen Interessen zu gewährleisten, sollen die beim
Zweckverband R.E.S.T. gebildeten Beiräte ebenfalls laufend über die Geschäftstätigkeit und Entwicklung der R.E.S.T. GmbH informiert werden.
• Die R.E.S.T. GmbH unterliegt als öffentliches Unternehmen den Regelungen der Eigenbetriebsverordnung und den Vorschriften des Haushaltsgrundsätze-Gesetzes.
• Die Gesellschaft soll einen der Mitgliederzahl des Zweckverbandes und der Aufgabenübertragung entsprechenden Personalbestand haben. Zur Erzielung möglicher
Synergieeffekte im Verwaltungsbereich durch eine Zusammenarbeit mit ZEW/AWA
wurden vorstehend bereits Ausführungen gemacht.
• Zur Verbesserung der Gesamtwirtschaftlichkeit der Abfallwirtschaft im Verbandsgebiet sollen bestehende kommunale Betriebe so weit wie möglich in die R.E.S.T.
GmbH integriert werden.
• Die Interessenwahrnehmung des Zweckverbandes gegenüber seiner operativen Gesellschaft R.E.S.T. GmbH ist sowohl aufgrund der Gesellschafterstellung als auch
durch die Eigenschaft als Auftraggeber gewährleistet.
b)
Aufgabenerfüllung durch die R.E.S.T. GmbH
• Die R.E.S.T. GmbH wird vom Zweckverband R.E.S.T. durch ein entsprechend detailliertes Vertragswerk mit der Durchführung der dem Zweckverband übertragenen
operativen Aufgaben beauftragt. Das Vertragswerk gewährleistet einerseits ein permanentes Controlling der Aufgabenerfüllung durch die R.E.S.T. GmbH und sichert
andererseits eine möglichst flexible Tätigkeit der R.E.S.T. GmbH.
• Die Aufgabenübertragung an die R.E.S.T. GmbH stellt nach derzeitiger Rechtslage
ein vergabefreies „In-house-Geschäft“ dar.
• Die R.E.S.T. GmbH kann die ihr übertragenen Aufgaben entweder mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal oder durch Beauftragung Dritter erfüllen. Die Beauftragung Dritter unterliegt den Vorschriften des Vergaberechtes. Die Entscheidung,
ob eine Eigenleistung erfolgt oder Dritte beauftragt werden, ist vor dem Hintergrund
wirtschaftlicher und qualitativer Kriterien zu treffen und von den der R.E.S.T. GmbH
zur Verfügung stehenden eigenen personellen und logistischen Kapazitäten abhängig.
c)
Kosten und Finanzierung der R.E.S.T. GmbH
6/9
• Die konkreten Kostenstrukturen der R.E.S.T. GmbH sind sowohl von der Zahl der
Mitgliedskörperschaften des Zweckverbandes als auch vom Umfang der übertragenen Aufgaben abhängig. Je größer die Anzahl der Bürger ist, für die Entsorgungsleistungen erbracht werden, desto größer ist die Chance auf Kosteneinsparungen durch
die regionale Zusammenarbeit. Ebenso haben auch die Anzahl unterschiedlicher Entsorgungssysteme und die regionale Verteilung der Mitgliedskörperschaften Einfluss
auf die Kostenstrukturen der R.E.S.T. GmbH.
• Um eine wirtschaftliche Betriebsführung zu gewährleisten, erfolgt die Entlohnung
der bei der R.E.S.T. GmbH beschäftigten Mitarbeiter auf der Basis des in der privaten Entsorgungswirtschaft gültigen BDE-Tarifes. Sofern eine Überleitung von bisher
kommunal beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgt, sind diese entsprechend mit dem Ziel der Besitzstandswahrung und eines angemessenen Interessenausgleichs überzuleiten. Eine Beibehaltung z. B. der Altersversorgung entsprechend BAT/BMTG ist möglich und wird angestrebt.
• Die Leistungsabrechnung der R.E.S.T. GmbH erfolgt nach den Grundsätzen des öffentlichen Preisrechtes (LSP) als Selbstkosten-Erstattungspreis. Durch die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan der R.E.S.T. GmbH in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes R.E.S.T. ist eine Einflussnahme der Verbandsmitglieder auf die Kosten der R.E.S.T. GmbH gewährleistet.
• Die R.E.S.T. GmbH berechnet nur einen Gewinn- und Wagnisaufschlag von 1 % auf
die ansatzfähigen Nettoselbstkosten.
• Das Rechnungswesen der R.E.S.T. GmbH ist so zu organisieren, dass eine zweifelsfreie Ermittlung der einzelnen Aufgabenbereiche und lokalen Zuständigkeiten erfolgen kann. Planung und Abrechnung der R.E.S.T. GmbH sind transparent und nachvollziehbar zu gestalten.
• Synergieeffekte durch Zusammenarbeit mit Verbandsmitgliedern bzw. ZEW/AWA
sind zu nutzen.
• Eine höchstmögliche Transparenz ist bei allen Maßnahmen herzustellen.
• Jährlich ist eine Nachkalkulation durchzuführen.
4.
Auswirkungen der Verbandsgründung auf die Gebührenentwicklung
Zum jetzigen Zeitpunkt können noch keine konkreten Daten für die zukünftige Gebührenentwicklung durch die Gründung des Zweckverbandes gemacht werden. Es kann aber grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine im Vergleich zu privaten Entsorgern wettbewerbsfähige Lösung umgesetzt werden kann. Dafür sprechen insbesondere der Privatwirtschaft vergleichbare personelle Rahmenbedingungen, die Begrenzung des Wagnis- und Gewinnzuschlages auf 1 % der Nettoselbstkosten sowie die Möglichkeit zur Schaffung von bereits konkret vorhandenen Synergieeffekten bei ZEW und AWA.
Letztendlich werden ein wirtschaftlicher Erfolg und die damit verbundenen positive Gebühreneinflüsse nur dann zu erzielen sein, wenn so weit wie möglich die in den Städten und Gemeinden der Kreise Aachen und Düren sehr unterschiedlichen Entsorgungssysteme mittelfris-
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tig vereinheitlicht werden. Eine Vereinheitlichung der Entsorgungsstrukturen führt sicherlich
nicht zu einer Verschlechterung des Leistungsangebotes.
Darüber hinaus bestehen Optimierungsmöglichkeiten bei der gesamten Logistik sowie durch
schlankere Verwaltungsstrukturen. Erste überschlägige Rechnungen haben ergeben, dass eine
Zusammenarbeit von möglichst vielen Städten und Gemeinden der Kreise Aachen und Düren
im Zweckverband R.E.S.T. zu Gebührenstabilität bzw. zu den angestrebten Gebührensenkungen beitragen kann.
Kommunale Abfallwirtschaft wird für den Gebühren zahlenden Bürger nicht teurer sein als
privatwirtschaftliche Lösungen. Dieses lässt sich bundesweit belegen. Der Zweckverband
R.E.S.T. wird hierbei keine Ausnahme sein.
5.
Vor- und Nachteile einer Kooperation durch Gründung eines Zweckverbandes
a)
Vorteile
• Die Mitglieder des Zweckverbandes erfüllen ihren gesetzlichen Auftrag ohne direkte
Beteiligung und Einflussnahme der Privatwirtschaft.
• Die einzelnen Kommunen müssen nicht europaweite Vergabeverfahren mit den damit verbundenen Aufwendungen (Finanzen/Personal) und Risiken durchführen.
• Die Begrenzung des Unternehmensgewinnes auf 1 % ist ein beeindruckender Beitrag
zu einer kostengünstigen Aufgabenerfüllung. In der privaten Entsorgungswirtschaft
sind 7 – 15 % Gewinn- und Wagniszuschlag üblich.
• Öffentliche Unternehmen sind wichtige Wirtschaftsfaktoren vor Ort, sichern Arbeitsplätze und damit auch lokale Kaufkraft. Sie bieten sichere und zuverlässige
Beschäftigungsverhältnisse in der Region, sind wichtige örtliche Auftraggeber und
schaffen Zuwächse an Werten zugunsten der Mitgliedskommunen.
• Die örtliche Kommunalpolitik kann sowohl über die Mitwirkung in den Verbandsgremien als auch über die Stellung als Auftraggeber und Satzungsgeber unmittelbar
und wirkungsvoll Einfluss auf die Ausgestaltung der Abfallwirtschaft vor Ort im Interesse der Bürgerinnen und Bürger nehmen.
• Eine enge und klar abgegrenzte Zusammenarbeit zwischen dem Zweckverband
R.E.S.T. und dem ZEW mit den jeweiligen Beteiligungsgesellschaften schafft zusätzliche Synergieeffekte und leistet einen Beitrag zur Gebührenstabilität bzw. zum
Gebührensenkungspotenzial.
• Die regionale Zusammenarbeit im Zweckverband sichert mittel- bis langfristig hohe
Standards und gewährleistet eine kurzfristige Flexibilität der Abfallwirtschaft in der
Region.
b)
Nachteile
• Die Mitgliedskörperschaften geben durch ihre Mitgliedschaft im Zweckverband
R.E.S.T. eigene abfallwirtschaftliche Zuständigkeiten ab.
8/9
• Die Chancen eines eventuell günstigeren Wettbewerbspreises durch eine einzelne
Ausschreibung können unter Umständen kurzfristig nicht realisiert werden.
• Die lokalen direkten Gestaltungsmöglichkeiten der Entsorgungssysteme können mittel- bis langfristig eingeschränkt sein.
6.
Perspektiven
a)
Perspektiven der regionalen Abfallwirtschaft im ZEW
• Die Gründung eines kommunalen Zweckverbandes und die damit verbundene Bündelung von Abfallmengen und Stoffströmen hat einen positiven Einfluss auf die
möglichst hohe Auslastung der Anlagen des ZEW, die ebenfalls von allen Bürgerinnen und Bürgern im Verbandsgebiet indirekt finanziert werden. Die Planungssicherheit des ZEW wird erheblich verbessert.
• Abfallwirtschaftliche Maßnahmen im Bereich der Verwertung von Abfällen, Sicherung ökologischer Standards und wirtschaftlicher Betriebsführung werden spürbar
erhöht.
• Höhere Erlöse bei der Vermarktung von Wertstoffen sind mit größeren Mengen regelmäßig erzielbar.
b)
Perspektiven für die Mitglieder des Zweckverbandes R.E.S.T.
• Grundsätzlich sollen am Anfang die bewährten lokalen Strukturen beibehalten werden. Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Sicherung der abfallwirtschaftlichen Standards ist es jedoch erforderlich, mittelfristig entsprechende Maßnahmen zu
einer Vereinheitlichung der Entsorgungssysteme auf einem möglichst hohen ökologischen und wirtschaftlich wettbewerbsfähigen Niveau in die Wege zu leiten. Dieses
kann in einem großräumigen Verbandsgebiet besser erfolgen. Eine Beteiligung der
lokal Verantwortlichen durch die geplanten Strukturen des Zweckverbandes R.E.S.T.
und seiner Tochtergesellschaft ist hierbei gegeben.
7.
Kommunalaufsicht
In einer ausführlichen Besprechung am 30.05.2005 sind die Inhalte dieser Vorlage und die
vorgesehenen rechtlichen Konstruktionen der zuständigen Genehmigungsbehörde vorgestellt
worden. Dabei haben die Vertreter der Dezernate 31 (Kommunalaufsicht) und Dezernat 52
(Abfallwirtschaft) sich eingehend mit dem Projekt beschäftigt und die gefundene Lösung als
akzeptabel und gesetzeskonform bewertet. Weitere Unterstützung bei Realisierung des Projektes wurde zugesichert. Die Bezirksregierung ist zuständige Aufsichtsbehörde gem. § 6
LAbfG NW.
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