Daten
Kommune
Brühl
Größe
109 kB
Datum
30.06.2016
Erstellt
21.06.16, 13:09
Aktualisiert
21.06.16, 13:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
61/1
Kaiser
61 15 30
18.05.2016
212/2016
Betreff
Sozialer Wohnungsbau
- Antrag der SPD-Fraktion vom 10.04.2016 Beratungsfolge
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Dez. III
FB 30
Freytag
Schiffer
Lamberty
Schaaf
Brandt
Dartsch
Beschlussentwurf:
Der Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters
zur Kenntnis.
Erläuterungen:
Nach wie vor ist die Nachfrage an Wohnraum in Brühl sehr hoch.
Die prosperierenden Ballungszentren Köln und Bonn führen aufgrund ihrer starken
Wirtschaft zu einer ebenso starken Nachfrage an Wohnraum. Diese Nachfrage können sie
innerhalb ihrer eigenen Stadtgrenzen nicht bedienen. Die Folge ist, dass sich die
Nachfrage auf benachbarte Kommunen ausdehnt.
Aufgrund des stark eingeschränkten Siedlungsraumes in Brühl1, knapper
Flächenressourcen und der sich daraus ergebenden hohen Bevölkerungsdichte von 1.218
Einwohnern je qkm2 konnte in Brühl entgegen der Nachfragesituation bisher lediglich eine
gering steigende Bevölkerungsentwicklung realisiert werden (2004 - 20143 = 1,5%). Der
Zuzug von Flüchtlingen führt zwar zu einem sprunghaft höheren Niveau hinsichtlich der
Einwohnerzahl in der Gesamtbevölkerung, der generelle Trend einer mittel- bis langfristig
abnehmenden Bevölkerungsentwicklung von diesem höheren Niveau, wie sie in der
Vergangenheit prognostiziert wurde, wird jedoch nicht angezweifelt.
Unabhängig von den Ursachen führt der knapp vorhandene Wohnraum zu steigenden
Preisen, sowohl im Eigentumsmarkt wie auch im Mietwohnungsmarkt.
Mit dem Antrag werden Förder-Maßnahmen für den Teilmarkt des MietwohnungsNeubaus vorgeschlagen. Dieser Teil des Wohnungsmarktes stellt nur einen sehr kleinen
1
33% Wald, 24% Landwirtschaftliche Nutzung, zusätzl. 14% Schutzabstände 'Schlösser' und BAB 553
zum Vergleich: REK = 652 EW/km²; Gemeinde gleichen Typs in NRW = 362 EW/km²
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Dekade vor Zuzug von Flüchtlingen
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Teil des gesamten Wohnungmarktes dar, der insgesamt als hochpreisig bezeichnet
werden kann.
Bei den derzeit laufenden BP-Verfahren zu den BP 01.16 II, BP 06.02 und BP 06.15
handelt es sich in Summe um ca. 250 Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau, die ab
dem nächsten Jahr nach und nach auf den Markt kommen können.
Nach dem bisherigen Stand verfügt der Rhein-Erft-Kreis (REK) über rund 15 Mio Euro
jährlich, die auf Antrag von Vorhabenträgern für den Zweck der öffentlichen Förderung von
Wohnungsbau investiert werden können. Einen konkreten Verteilungsschlüssel für die
Zuteilung der Fördermittel auf die 10 REK-Kommunen gibt es nicht. Während in den
letzten Jahren Fördermittel an das Land NRW zurückgegeben werden mussten, da sie
nicht abgerufen wurden, zeichnet sich ab, dass inzwischen viele Kommunen diese
Fördermittel beanspruchen möchten. Bei der Verteilung der Fördermittel auf alle REKKommunen verbliebe eine Fördersumme von ca. 1,5 Mio EUR für die Stadt Brühl.
Hochgerechnet ergäbe dies eine Förderung von voraussichtlich weniger als 10
Wohneinheiten im Jahr. Auch eine Verdoppelung der Fördersumme bedeutet noch keinen
nennenswerten Zuwachs an gefördertem Wohnraum und wird der Bedeutung eines
Grundsatzbeschlusses zum Thema 'öffentlich geförderter Wohnraum' nicht gerecht. Die
weitere Differenzierung nach den Eigentumsverhältnissen4 macht hierzu keinen Sinn. Ein
durchschlagender Effekt wäre mit einem solchen Beschluss nicht zu erzielen.
Weiterhin besteht auch keine Bindungswirkung für Investoren. Im Bebauungsplan könnten
Flächen für geförderten Wohnungsbau festgesetzt werden 5. Mit einer solchen Festsetzung
wird die Nutzung der Grundstücke auf solche Wohngebäude beschränkt, die nach Art,
Größe und Ausstattung der Wohnungen und im Hinblick auf die städtebaulichen
Anforderungen die Voraussetzungen für eine öffentliche Förderung mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung6 erfüllen. Dies erfolgt unabhängig davon, ob eine Förderung mit
Mitteln des sozialen Wohnungsbaus auch tatsächlich erfolgt.7 Soweit ein Investor auf eine
öffentliche Förderung verzichtet oder auch schlicht keine Förderung erhält muss er gemäß
BP-Festsetzung zwar Wohneinheiten im Sinne des WoFG herstellen, aufgrund der freien
Finanzierung ist er aber auch frei in der Gestaltung des Mietzinses. Der gewünschte
Effekt, kostengünstige Mieteinheiten zu erhalten, kann daher hierüber nicht erzielt werden.
Durch einen städtebaulichen Vertrag kann ein Vorhabenträger verpflichtet werden, eine
Förderung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung zu beantragen und zu
akzeptieren. Dabei muss sichergestellt sein, dass grundsätzlich ausreichende Mittel zur
Förderung bereit stehen und auch im Übrigen die Fördervoraussetzungen vorliegen 8. Eine
solche Sicherung ist, wie oben ausgeführt, allerdings derzeit nicht gegeben. Insofern
können auch hierüber kostengünstige Mieten nicht erzielt werden.
Den planungsrechtlichen Instrumenten zur Durchsetzung des Sozialen Wohnungsbaus
steht gegenüber, dass nicht jedes Baugebiet gleichermaßen für Geschosswohnungsbau,
geschweige denn für sozialen Wohnungsbau geeignet ist. In laufenden
Bebauungsplanverfahren ist von Nachverhandlungen auch abzuraten, da
Projektentwickler bereits mit erheblichen (Planungs- und Maßnahmen-) Kosten belastet
sind und ihre Wirtschaftlichkeitskalkulation im laufenden Verfahren damit hinterfragt wird.
Angesichts der zahlenmäßig sehr geringen Auswirkung der angedachten öffentlichen
Förderung auf dem Wohnungsmarkt wird für das Beibehalten der bisherigen flexiblen
4
Anteil 50% auf städtischen Grundstücken, Anteil 30% auf privaten Grundstücken
§ 9 (1) Nr. 7 BauGB ("Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der
sozialen Wohnraumförderung (WoFG) gefördert werden könnten")
6
gem. § 5 und 10 Wohnraumfördergesetz
7
aus: Kommentar zum BauGB, Brügelmann, §9 (1) Nr. 7
8
aus: Städtebauliche Verträge - Ein Handbuch, Bunzel u.a.
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Praxis plädiert, die die Einflussnahme der Entscheidungsträger bereits zu Beginn eines
Planverfahrens auf das Gesamtkonzept gewährleistet. Die jüngsten Bebauungsplanungen
zeigen, dass die Weichenstellung zugunsten von erheblichem Geschosswohnungsanteil
zu Beginn des Verfahrens sehr wohl möglich ist. Dies trägt insofern zu einer Entspannung
des Wohnungsmarktes bei, da immerhin der Anteil an Mietwohnungen auf dem Brühler
Wohnungsmarkt insgesamt gestärkt wird.
Weitergehende wirksame Maßnahmen sind im Rahmen der anstehenden
Wohnraumbedarfsanalyse zu erwarten. Insbesondere werden auch solche älteren
Wohngebiete untersucht, bei denen ein Generationenwechsel zu erwarten ist. Hierbei
sollen Potentiale und Chancen benannt werden, die ebenfalls ihren Anteil zu einer
Entspannung des Wohnungsmarktes beitragen.
Vor dem Hintergrund der geringen Zahl förderbarer Wohnungen, der schlechten
Durchsetzbarkeit sowie der sehr geringen Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt, wird
seitens der Verwaltung vorgeschlagen, dass ein solcher Grundsatzbeschluss zur Bindung
an die vorgeschlagenen Quoten nicht erfolgt.
Alternativ wird vorgeschlagen, dass die Verwaltung zukünftig bei solchen Bebauungsplanvorlagen, die sich mit Wohnungsbau befassen, auf Fragen zum sozialen bzw. kostengünstigen Wohnungsbau und die Eignung planungsrechtlicher Steuerungsmöglichkeiten
eingeht und Vorschläge erarbeitet wie in dem jeweiligen Projekt mit diesen Fragen
umgegangen werden soll. Dies wird auch den Umständen gerecht, wenn sich die äußeren
Rahmenbedingungen ändern.