Daten
Kommune
Aldenhoven
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31.07.10, 13:37
Aktualisiert
31.07.10, 13:37
Stichworte
Inhalt der Datei
SITZUNGSVORLAGE
Nr. 57/2005
13.06.2005
BESCHLUSS-VORLAGE
Federführendes
Sachgebiet: 22
öffentliche Sitzung
Dezernat:
X
Kenntnis
genommen:
nichtöffentliche Sitzung
Bürgermeister
Kosten in €
H.H.Stelle
Mittel stehen zur Verfügung
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Beratungsfolge
Termin
Gemeinderat
30.06.2005
TOP Ein
Haushaltsrechtlich
keine Bedenken
Bedenken
Ja
Kämmerer
Nein Enth. Bemerkungen
Einstimmig, 0
Betreff:
Erhebung von Anliegerbeiträgen für die Erneuerung der Beleuchtungseinrichtungen in Aldenhoven,
Gemarkung Freialdenhoven, „Sandgracht“
a) Festlegung der Grenze des Abrechnungsgebietes
b) Beitragserhebung im Wege der Kostenspaltung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven beschließt, gem. § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen-KAG NW vom 21. Okt. 1969 (GV NW Seite 712-SGV NW 214) in der
zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 3 und 4 der Satzung über die Erhebung von
Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Aldenhoven vom 18.02.1998 in der
Fassung der 2. Änderungssatzung, die Grenzen des Abrechnungsgebietes „Sandgracht“ wie folgt
festzulegen:
Zum Abrechnungsgebiet „Sandgracht“ gehören folgende Flurstücke in der Gemarkung Freialdenhoven:
Flur 10, Nrn.: 2356, 2418, 2249, 2459, 2460, 2461, 2463, 2464, 2252, 2253, 2254, 2465, 2453,
2454, 2132, 430/2, 2368, 2369, 438/1, 2338, 2339, 2340, 2341
Flur 5, Nrn.: 285, 284, 173, 174, 175, 176, 177, 205, 260, 207, 239, 258, 259, 256, 257, 181, 182,
294, 295, 145, 184, 25/1, 28/1, 29/1, 101/31, 102/31, 278, 279, 254, 31/2, 345, 346, 272, 2430.
Für die Erneuerung sowie die Verbesserung infolge der nochmaligen Herstellung der Teileinrichtung „Beleuchtung“ der Anlagen sind Beiträge im Wege der Kostenspaltung gemäß § 6 der Ortssatzung zu erheben. Die Anliegerbeiträge werden im Bereich des Abrechnungsgebietes „Sandgracht“
auf 0,5844 € pro anrechenbare Grundstücksfläche festgesetzt.
Sachdarstellung:
Ende der 80er Jahre wurden in der Ortschaft Freialdenhoven in fast allen Straßen die Beleuchtungsanlagen erneuert. Eine Ausnahme bildeten lediglich die Beleuchtungsanlagen in der „Sandgracht,
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Pastoratsstraße und Vikariestraße“. Daher verfügte beispielsweise die Straße “Sandgracht“ bis zur
Erneuerung ihrer Beleuchtungseinrichtung nur über eine Oberleitung und Beleuchtungskörper, welche auf Holzmasten bzw. an Hausständern montiert waren. Die genannten Anlagen entsprachen in
keinster Weise mehr den Regeln der Technik bzw. den entsprechenden DIN-Vorschriften.
Die Gemeinde war daher im Sinne ihrer Verkehrssicherungspflicht gehalten, die Straßenbeleuchtungsanlagen komplett zu erneuern.
Der Bauverwaltungsausschuß der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 17.06.1999 die
Erneuerung der Straßenbeleuchtungseinrichtung in der „Sandgracht“ in Freialdenhoven beschlossen.
Die bei der Abnahme der Straßenbeleuchtung am 01.02.2001 festgestellten Mängel wurden bis
01.03.2001 beseitigt. Vorgenannter Fertigstellungstermin legt gleichzeitig den verbindlichen Zeitpunkt hinsichtlich der Beitragspflicht der Eigentümer der erschlossenen Grundstücke fest.
Nunmehr entspricht die erneuerte Beleuchtungsanlage dem aktuellen Stand der Technik. Somit fand
nicht nur eine Erneuerung sondern auch eine Verbesserung statt. Die Neuanlage besitzt folgende
Ausstattung:
-verzinkte Beleuchtungsmasten
-die Versorgung der Beleuchtung erfolgt durch das hochwertige Erdkabel NYY 5 x 10 qmm
-als Beleuchtungskörper wurde die Philips-Natriumdampflampe mit SON-T 70 W-E verwandt.
Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und
Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen dienen. Diese werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen ein sog. „Wirtschaftlicher Vorteil“ geboten wird.
Der nach Prüfung der Beitragsunterlagen ermittelte umlagefähige Aufwand der Maßnahme ist entsprechend den den Anliegern erwachsenen wirtschaftlichen Vorteile im Verhältnis der Grundstücksfläche der erschlossenen Grundstücke zueinander aufzuteilen. Der Anteil der Gemeinde und
der beitragspflichtige Aufwand sind im § 3 der o.g. Satzung festgelegt. Die Anlage „Sandgracht“ ist
als Haupterschließungsstraße in der Gemeinde Aldenhoven einzustufen. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2e)
der o.g. Satzung beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen bei der Teileinrichtung „Beleuchtung“
30 v.H.
Erneuerung der Beleuchtung in der „Sandgracht“
Ermittlung des Beitragssatzes
Beitragsfähige Kosten
45.339,62 €
Umlegungsfähige Kosten
13.601,89 €
Haupterschließungsstr. = 30
%
Anrechenbare Flächen / m²
38.793,276
Beitragssatz € / m²
0,3506
Die in den vorstehenden Aufstellungen enthaltenen anrechenbaren Gesamtflächen wurden ermittelt
nach den Kriterien des § 4 der Ortssatzung, d.h. durch Festlegung der Grundstücksflächen unter
Berücksichtigung der Tiefenbegrenzung, der Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke
und der Art der baulichen Nutzung (gewerblich und ähnlich genutzte Grundstücke).
Anhand des umlegungsfähigen Aufwandes und der ermittelten anrechenbaren Gesamtfläche wird
folgender Beitragssatz festgesetzt:
Abrechnung Beleuchtung „Sandgracht“
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13.601,89 € : 38.793,276 qm = 0,3506 € pro qm anrechenbarer Grundstücksfläche
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