Daten
Kommune
Aldenhoven
Größe
14 kB
Erstellt
31.07.10, 13:37
Aktualisiert
31.07.10, 13:37
Stichworte
Inhalt der Datei
SITZUNGSVORLAGE
Nr. 55/2005
08.06.2005
BESCHLUSS-VORLAGE
Federführendes
Sachgebiet: 61
öffentliche Sitzung
Dezernat:
X
Kenntnis
genommen:
nichtöffentliche Sitzung
Bürgermeister
Kosten in €
H.H.Stelle
Mittel stehen zur Verfügung
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Beratungsfolge
Termin
Bauverwaltungsausschuss
Gemeinderat
22.06.2005
30.06.2005
TOP Ein
Haushaltsrechtlich
keine Bedenken
Bedenken
Ja
Kämmerer
Nein Enth. Bemerkungen
17 Ja-Stimme(n),
Betreff:
Bauleitplanung
1. 28. Änderung des Flächennutzungsplanes - Niedermerz 2. Bebauungsplan Nr. 42 N - Am Aldenhovener Weg hier: a) Antrag des Investors auf Änderung des öffentlich-rechtlichen Vertrages
b) Zu 1. Und 2.: Beschluss zu den eingegangenen Anregungen während der Offenlage gemäß § 3
Abs. 2 BauGB
c): Zu 1.: Feststellungsbeschluss
Zu 2.: Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Zu a:
Der Bauverwaltungsausschuss beschließt, dem Antrag des Investors auf Änderung des öffentlichrechtlichen Vertrages zuzustimmen/nicht zuzustimmen.
Zu b:
Der Bauverwaltungsausschuss schlägt dem Gemeinderat vor, die nachstehenden Stellungnahmen zu
den eingegangenen Anregungen zu beschließen:
1. Adam Kieven, Teutonenstr. 12, 52457 Aldenhoven, vom 19.05.2005:
Herr Kieven errichtet derzeit ein Einfamilienhaus auf dem Flurstück Nr. 111. Der bisherige Bebauungsplan setzt für das Flurstück Nr. 110 eine öffentliche Grünfläche fest mit der Option, späterhin
eine Erschließungsmöglichkeit für das hinterliegende Gelände bereitzuhalten. Herr Kieven sieht
seine Rechte hinsichtlich der Nutzbarkeit seines Grundstückes durch die Überplanung der Grünfläche und Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes eingeschränkt.
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Stellungnahme:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Der bisherige Bebauungsplan 12 N setzte eine öffentliche Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15
BauGB fest. Die Erschließung des Grundstückes erfolgt über die öffentlichen Verkehrsflächen der
Straße „Am Feldkamp“. Wenn der Bauherr auf die Option einer möglichen Änderung des Bebauungsplanes zur Festsetzung von Verkehrsflächen auf dem Grundstück 110 setzt, um die Nutzung
seines Grundstückes darauf abzustellen, handelt er gemäß dem „Prinzip Hoffnung“. Ein Rechtsanspruch auf die Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen oder die Beibehaltung von öffentlichen Grünflächen auf dem Nachbargrundstück bestehen indes nicht. Da es sich bei dem Bauvorhaben um ein Einfamilienhaus handelt, ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die seitlichen Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück zur internen Erschließung zur Verfügung stehen. Sollten
diese Flächen jedoch nicht ausreichen, ist es dem Grundstückseigentümer unbenommen, zusätzliche
Flächen im Nordwesten zu erwerben, um private Wege gemäß Bauordnung NRW anzulegen.
c):
Zu 1.:
Der Bauverwaltungsausschuss schlägt dem Gemeinderat vor, die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes – Niedermerz – mit Begründung zu beschließen (Feststellungsbeschluss).
Die Verwaltung wird beauftragt, die Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Abs. 1 der
Höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Zu 2.:
Der Bauverwaltungsausschuss schlägt dem Gemeinderat vor, den Bebauungsplan Nr. 42 N, bestehend aus Planzeichnung, landschaftspflegerischem Fachbeitrag, Lärmschutzgutachten, textlichen
Festsetzungen und unter Beifügung der Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung zu beschließen.
Die Verwaltung wird beauftragt, nach Rechtskraft der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes
den Beschluss des Bebauungsplanes ortsüblich bekanntzumachen.
Sachdarstellung:
Zu a):
Gemäß Beschluss des Bauverwaltungsausschusses vom 17.02.2005 wurde die Verwaltung beauftragt, mit dem Investor einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (Sondervertrag) abzuschließen. In diesem Vertrag sind sämtliche Vorgaben des Lärmschutzgutachtens festzuschreiben. Dieser Vertrag
wurde Herrn Kurth am 30. März 2005 zugesandt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2005 bittet der Investor um Abänderung des Vertrages dergestalt, im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Gesamtvorhabens die drei angrenzenden Grundstücke Flur 2, Flurstück 202 (WA 1) ab Von-Paland-Str. 27 vom
Verbot des vorzeitigen Baubeginns in WA 2 auszunehmen.
Er verpflichtet sich, mit dem Bau der Häuserzeile WA 1 gleichzeitig mit dem Baubeginn der Häuser der privaten Erwerber zu beginnen, um dem passiven Lärmschutz Rechnung zu tragen. Er verpflichtet sich weiterhin, die Fertigstellung der Häuserzeile WA 1 zügig zu beenden. Im Interesse der
weiteren Fertigstellung auch des 2. Bauabschnittes wird höflich um Änderung der betreffenden Paragraphen gebeten.
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Zu b):
Gemäß der Beschlüsse des Bauverwaltungsausschusses vom 30.09.2003 und 17.02.2005 haben die
Entwürfe der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 42 N mit Erläuterungsbericht, landschaftspflegerischem Fachbeitrag, Lärmschutzgutachten, textlichen Festsetzungen und unter Beifügung der Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 18.04.2005
bis 19.05.2005 einschließlich in der Gemeindeverwaltung Aldenhoven offengelegen.
Die beteiligten Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 04. April 2005 von der Offenlage in Kenntnis gesetzt.
Zu c):
Zum Abschluss des Verfahrens ist es notwendig, dem Rat zu empfehlen, die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan Nr. 42 N gemäß § 10 BauGB als Satzung zu beschließen.
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