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Beschlussvorlage (Bauleitplanung; a) Abschluss eines städtebaulichen Vertrages gemäß § 11 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes 47 D - Dürboslar - b) Aufstellungsbeschlüsse gemäß § 2 BauGB zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47 D - Dürboslar - c) Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB)

Daten

Kommune
Aldenhoven
Größe
11 kB
Erstellt
31.07.10, 13:37
Aktualisiert
31.07.10, 13:37
Beschlussvorlage (Bauleitplanung;
a) Abschluss eines städtebaulichen Vertrages gemäß § 11 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes 47 D - Dürboslar - 
b) Aufstellungsbeschlüsse gemäß § 2 BauGB zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47 D - Dürboslar -
c) Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB) Beschlussvorlage (Bauleitplanung;
a) Abschluss eines städtebaulichen Vertrages gemäß § 11 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes 47 D - Dürboslar - 
b) Aufstellungsbeschlüsse gemäß § 2 BauGB zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47 D - Dürboslar -
c) Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB)

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Inhalt der Datei

SITZUNGSVORLAGE Nr. 53/2005 08.06.2005 BESCHLUSS-VORLAGE Federführendes Sachgebiet: 61 öffentliche Sitzung Dezernat: X Kenntnis genommen: nichtöffentliche Sitzung Bürgermeister Kosten in € H.H.Stelle Mittel stehen zur Verfügung Mittel stehen nicht zur Verfügung Beratungsfolge Termin Bauverwaltungsausschuss Gemeinderat 22.06.2005 30.06.2005 TOP Ein Haushaltsrechtlich keine Bedenken Bedenken Ja Kämmerer Nein Enth. Bemerkungen Einstimmig, 0 Betreff: Bauleitplanung; a) Abschluss eines städtebaulichen Vertrages gemäß § 11 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes 47 D - Dürboslar b) Aufstellungsbeschlüsse gemäß § 2 BauGB zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47 D - Dürboslar c) Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beschlussvorschlag: Zu a): Der Bauverwaltungsausschuss schlägt dem Gemeinderat vor, den als Anlage beigefügten städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB mit Herrn Andreas Mareien, Burgstr. 28, 52457 Aldenhoven, abzuschließen. Zu b): Der Bauverwaltungsausschuss beschließt, gemäß § 2 BauGB die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen und den Bebauungsplan 47 D – Dürboslar – aufzustellen. Zu c): Der Bauverwaltungsausschuss beschließt, für die Entwürfe der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 47 D – Dürboslar – gemäß beiliegenden Planskizzen die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt durch Auslegung des Planentwurfes für die Dauer 1/2 von einem Monat im Rathaus Aldenhoven. Die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Sachdarstellung: Der Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Dürboslar, Flur 3, Flurstücke 127 und 133 beantragt die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Ziel der Planung ist die Errichtung eines Gebäudes mit Büronutzung und angegliederten Ausstellungsräumen sowie die Entwicklung von Wohnbauflächen zur Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern. Der Vorhabenträger erklärt sich bereit, die Kosten des Bauleitplanverfahrens vollständig zu übernehmen und die ggf. notwendige Errichtung bzw. Ablösung öffentlicher Auflagen und Einrichtungen vertraglich zu vereinbaren. Ihm ist bekannt, dass ein Rechtsanspruch auf die Erteilung des Planverfahrens und die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht besteht und auch nicht durch Vertrag begründet werden kann. Seitens der Verwaltung bestehen gegen den Abschluss des beiliegenden städtebaulichen Vertrages und gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes keine Bedenken. 2/2