Daten
Kommune
Brühl
Größe
99 kB
Datum
21.04.2016
Erstellt
13.04.16, 13:42
Aktualisiert
13.04.16, 13:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege
als Leistung der Jugendhilfe in Brühl
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag der
Kindertagespflege
Qualitätsstandards der Kindertagespflege
Leistungen der Stadt Brühl
Anspruchsvoraussetzungen
Umfang der Betreuung
Erteilung der Pflegeerlaubnis
Eignung der Kindertagespflegepersonen
Laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson und
Erstattung von Beiträgen
Vergütung der Tagespflegeperson während der Ferienzeit
der Pflegestelle und bei Erkrankung der Tagespflegeperson
Betriebskostenzuschuss
Anmeldung für einen Platz in der Kindertagespflege
Elternbeiträge
Inkrafttreten
1.
unverändert
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
9.
unverändert
10.
11.
12.
13.
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
Fassung ab 01.01 2015
1.
(1)
Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag der 1.
Kindertagespflege
Die Kindertagespflege hat Ihre gesetzliche Grundlage im (1)
Sozialgesetzbuch Achtes Buch - und Jugendhilfe (SGB VIII)
und den entsprechenden Ausführungsgesetzen. Die §§ 22
bis 24, 43 und 90 SGB VIII regeln umfassend die
Kindertagespflege und dienen als Grundlage für die
städtischen Richtlinien.
Ab dem 01.08.2016 geltende Fassung:
Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag der
Kindertagespflege
unverändert
1
(2)
Die Kindertagespflege soll
•
•
•
(2)
unverändert
2.
Qualitätsstandards der Kindertagespflege
die
Entwicklung
des
Kindes
zu
einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit fördern,
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen
und ergänzen,
den
Erziehungsberechtigten
dabei
helfen,
Erwerbstätigkeit
und
Kindererziehung
besser
miteinander
vereinbaren
zu
können.
Dabei umfasst der Förderungsauftrag der Kindertagespflege
Bildung, Betreuung und Erziehung des Kindes und bezieht
sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige
Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung
orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll
sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und
sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den
Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes
orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
2.
Qualitätsstandards der Kindertagespflege
Die Grundlage für die Qualitätsstandards in der
Kindertagespflege ist das Gesetz zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern in Kindertagesbetreuung (KiBiz)
vom 1. August 2014.
unverändert
Die Kindertagespflegepersonen stellen eine schrittweise
Umsetzung
der
Qualitätsstandards
für
die
Kindertagespflege in Brühl sicher.
Die Qualitätsstandards können dem Anhang der Richtlinien
entnommen werden.
2
3.
Leistungen der Stadt Brühl
(1)
Die Leistungen umfassen die Gewinnung, Überprüfung, (1)
Beratung, Qualifizierung und fachliche Begleitung von
geeigneten Kindertagespflegepersonen, die Information und
Beratung
von
Erziehungsberechtigten
über
die
Kindertagespflege und die Vermittlung des Kindes an eine
geeignete Kindertagespflegeperson.
unverändert
(2)
Die Stadt Brühl gewährt gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII eine
laufende Geldleistung in angemessener Höhe.
(2)
unverändert
4.
Anspruchsvoraussetzungen
4.
Anspruchsvoraussetzungen
(1)
3.
Gemäß § 24 SGB VIII ist ein Kind, das das erste Lebensjahr (1)
noch nicht vollendet hat, in einer Einrichtung oder in
Kindertagespflege zu fördern, wenn
• diese Leistung für seine Entwicklung zu einer
eigenverantwortlichen
und
gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit geboten ist
oder
• die
Erziehungsberechtigten
einer
Erwerbstätigkeit
nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder
arbeitssuchend sind, sich in einer beruflichen
Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder
Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur
Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches
erhalten
-
Leistungen der Stadt Brühl
unverändert
hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat,
bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch
auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung
oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend,
3
-
kann ein Kind, das Anspruch auf Förderung in einer
Tageseinrichtung hat, bei Bedarf oder ergänzend auch
in Kindertagespflege gefördert werden.
(2)
Der Anspruch auf öffentliche Förderung kann nur dann (2)
geltend gemacht werden, wenn die entsprechende
Tagespflegeperson eine schriftliche Erklärung zum Verzicht
auf private Zuzahlungen abgegeben hat. Ausgenommen davon sind Zahlungen für das Mittagessen.
unverändert
(3)
Ein Kind hat nur dann einen Anspruch auf einen durch das (3)
Jugendamt der Stadt Brühl geförderten Platz, wenn
mindestens
eine
sorgeberechtigte
Person
mit
Hauptwohnsitz in Brühl gemeldet ist.
unverändert
5.
Umfang der Betreuung
Umfang der Betreuung
(1)
Die Stadt gewährt die Kindertagespflege als Leistung der (1)
Jugendhilfe, sofern der festgestellte Bedarf wöchentlich
mindestens 15 Stunden beträgt und 45 Wochenstunden in
der Regel nicht übersteigt. Zudem muss ein zeitliches
Erfordernis von mindestens 3 Monaten vorliegen.
5.
unverändert
Wird
die
Kindertagespflege
in
Ergänzung
zur
Kindertagesstätte und OGS-Betreuung in Anspruch
genommen, so kann der Betreuungsumfang auch weniger
als
15
Stunden
betragen.
Dabei
darf
die
Gesamtbetreuungszeit von 45 Stunden die Woche in der
Regel nicht überschritten werden.
4
(2)
Bei der Betreuungszeit sind der Entwicklungsstand und die (2)
altersspezifischen Bedürfnisse zum Wohle des Kindes zu
berücksichtigen.
unverändert
(3)
Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich (3)
grundsätzlich nach dem individuellen Bedarf. Zwischen der
Tagespflegestelle und den Eltern wird ein privatrechtlicher
verbindlicher Betreuungsvertrag geschlossen.
unverändert
(4)
Mit Beginn der geförderten Kindertagespflege haben die (4)
Erziehungsberechtigten und die Kindertagespflegeperson
dafür Sorge zu tragen, dass eine der Entwicklung des
Kindes
angemessene
Eingewöhnung
in
die
Kindertagespflegestelle erfolgt
unverändert
6.
Erteilung der Pflegeerlaubnis
6.
Die Stadt Brühl erteilt eine Pflegeerlaubnis gem. § 43 SGB
VIII
nach
erfolgreichem
Abschluss
der
Qualifikationsmaßnahmen zur Tagespflegeperson und nach
Erfüllung der Eignungsvoraussetzungen nach Ziffer 6 dieser
Richtlinien. Die Erlaubnis kann entzogen werden, wenn sich
die Pflegeperson als ungeeignet erweist.
Erteilung der Pflegeerlaubnis
Die Stadt Brühl erteilt eine Pflegeerlaubnis gem. § 43 SGB
VIII
nach
erfolgreichem
Abschluss
der
Qualifikationsmaßnahmen zur Tagespflegeperson und nach
Erfüllung der Eignungsvoraussetzungen nach Ziffer 7 dieser
Richtlinien. Die Erlaubnis kann entzogen werden, wenn sich
die Pflegeperson als ungeeignet erweist.
7.
Eignung der Kindertagespflegeperson
Eignung der Kindertagespflegeperson
(1)
Voraussetzung für die Vermittlung eines Kindes an eine (1)
Kindertagespflegeperson durch die Stadt Brühl ist deren
Eignung. Die Eignung liegt vor, wenn die persönlichen
Voraussetzungen (siehe Absatz 2), die formalen
Voraussetzungen
(siehe
Absatz
3)
und
die
Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle (siehe
Abs. 4) gegeben sind. Die Eignung stellt das Jugendamt
7.
unverändert
5
durch Beratungsgespräche, die Prüfung der erforderlichen
Unterlagen und durch Hausbesuche fest.
(2)
Persönliche Voraussetzungen:
•
•
•
•
•
•
•
(3)
unverändert
(3)
Formale Voraussetzungen:
Die Kindertagespflegeperson bringt dem Kind in
ihrer Grundhaltung Zuneigung, Zuwendung und
positive Wertschätzung entgegen.
Sie hat Erfahrung im Umgang mit Kindern.
Sie sorgt für eine zuverlässige und verbindliche
Kinderbetreuung.
Sie hat soziale und kommunikative Kompetenz im
Umgang mit Kindern und Erziehungsberechtigten.
Sie toleriert andere Lebenskonzepte und
Werthaltungen.
Sie kooperiert mit den Erziehungsberechtigten,
anderen Kindertagespflegepersonen und dem
Jugendamt.
Sie sorgt für eine ausgewogene, gesunde und
kindgerechte Ernährung und fördert den
kindlichen Spaß an der Bewegung
Formale Voraussetzungen:
•
(2)
Die
Kindertagespflegeperson
hat
an
einer
Qualifizierungsmaßnahme
eines
anerkannten
Trägers der Jugendhilfe oder der Weiterbildung
teilgenommen oder befindet sich in einer
Qualifizierungsmaßnahme. Hierbei entscheidet das
Jugendamt im Einzelfall über eine mögliche
Vermittlung
vor
Abschluss
der
Qualifizierungsmaßnahme.
•
unverändert
6
Sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung
benötigen die Hälfte der Qualifikation.
•
• Sie verpflichtet sich zur regelmäßigen Fort- und
Weiterbildung, die von der Stadt Brühl angeboten und
unterstützt werden.
•
unverändert
• Sie ist offen für Informations- und Eignungsgespräche und
lässt mindestens zweimal jährlich Hausbesuche zu.
•
unverändert
• Sie legt eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für
sich und alle übrigen Haushaltsmitglieder ab 14 Jahren
sowie ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a Absatz
Nr. 2 a BZRG ohne jegliche Einträge ab 18 Jahren vor.
•
Sie legt eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für
sich und alle übrigen Haushaltsmitglieder ab 14 Jahren
sowie ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a Absatz
Nr. 2 a BZRG ohne jegliche Einträge ab 14 Jahren vor.
• Sie legt eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
§§ 35 und 43 vor und nimmt alle zwei Jahre an einer von
der Stadt Brühl durchgeführten Auffrischung teil.
•
unverändert
• Sie legt eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem
Erste-Hilfe-Kurs vor, die nicht älter als 3 Jahre sein darf. Die
Auffrischung muss spätestens alle 3 Jahre in eigener
Verantwortung erfolgen. Der Gutschein für die Auffrischung
ist im Familien- und Kinderbüro zu erhalten.
•
Sie legt eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem
Erste-Hilfe-Kurs vor, die nicht älter als 2 Jahre sein darf. Die
Auffrischung muss spätestens alle 2 Jahre in eigener
Verantwortung erfolgen. Der Gutschein für die Auffrischung
ist im Familien- und Kinderbüro des Jugendamtes zu
erhalten.
unverändert
• Sie schließt eine Vereinbarung zur Sicherstellung des
Schutzauftrages nach §§ 8a SGB VIII mit dem Jugendamt
der Stadt Brühl ab.
•
7
•
Sie
schließt
eine
Unfallversicherung
bei
der
Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege
ab. Die Anmeldung hat innerhalb einer Woche nach
Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen
•
unverändert
•
Aushilfen in der Tagespflegestelle werden dem Jugendamt
namentlich bekannt gegeben, legen ein erweitertes
Führungszeugnis, eine Teilnahmebescheinigung über einen
Erste-Hilfe-Kurs am Säugling und Kleinkind sowie eine
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz vor.
•
unverändert
•
Praktikanten in der Tagespflegestelle werden dem
Jugendamt namentlich bekannt gegeben und legen ein
erweitertes Führungszeugnis vor.
Aushilfen, die in einer Tagespflegestelle ergänzend tätig
sind und unter 15 Stunden arbeiten, benötigen keine
Qualifizierungsmaßnahme zur Tagespflegeperson.
Aushilfen, die in einer Tagespflegestelle auch als Vertretung
der Tagespflegeperson tätig sind, müssen einen Nachweis
zur Qualifizierung als Tagespflegeperson vorlegen. Sie
erhalten eine Pflegeerlaubnis, die sich ausschließlich auf
die im Vertretungsfall zu betreuenden Tagespflegekinder
beschränkt.
(4)
(4)
Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle:
• Die Räumlichkeiten bieten genügend Platz zum
Spielen, für Bewegung und Ruhe.
• Die Ausstattung der Räume mit Mobiliar sowie mit
ausreichend Spiel- und Beschäftigungsmaterialien ist
alters entsprechend und kindgerecht.
• Es gibt eine Bewegungs- und Spielmöglichkeit
draußen.
unverändert
8
•
•
Sicherheitsaspekte werden beachtet.
Der Tagesablauf wird unter Berücksichtigung der
individuellen Rituale, die dem Kind Sicherheit geben,
kindgerecht gestaltet.
8.
Laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson
Erstattung von Beiträgen
8.
(1)
Die laufende Geldleistung wird unter der Voraussetzung
gewährt, dass die KTP kein weiteres Betreuungsgeld von
den Eltern erhält. Bei privat finanzierter KTP oder
Betreuungsverhältnissen, bei denen über die laufende
Geldleistung der Stadt Brühl hinaus private Zuzahlungen
vereinbart werden, besteht kein Anspruch auf öffentliche
Förderung.
(2)
Die Höhe der laufenden Geldleistung beträgt 5,00 € pro (2)
Stunde und richtet sich nach der Zahl der vereinbarten
Betreuungsstunden
und
umfasst
die
Erstattung
angemessener Kosten für den Sachaufwand (z. B. Strom,
Heizung) in Höhe von 2,00 Euro pro Stunde sowie den
angemessenen
Beitrag
zur
Anerkennung
der
Förderungsleistung in Höhe von 3,00 € pro Stunde. Dabei
wird
folgende
Formel
zugrunde
gelegt:
X
Betreuungsstunden pro Woche X 4,33 Wochen X 5,00 €.
Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt am Ende
jeden Kalendermonats an die Tagespflegeperson, wenn der
Abrechnungsbogen bis spätestens zum 05. des Monats
eingereicht wurde.
(1)
Laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson und
Erstattung von Beiträgen
unverändert
unverändert
9
(3)
Werden Kinder in Tagespflege betreut, die einen erhöhten (3)
Betreuungsaufwand
aufgrund
Behinderung
oder
Entwicklungsverzögerungen nachweisen können, wird der
Tagespflegeperson der 3,5-fache Stundensatz angerechnet
und das Kind belegt zwei Betreuungsplätze. Nachzuweisen
ist der erhöhte Betreuungsaufwand durch Atteste des
Frühförderzentrums, des Kinderarztes oder durch Vorlage
eines Behindertenausweises.
Anmelde- und Abmeldebögen werden einen Monat vor
Betreuungsbeginn bzw. Betreuungsende dem Jugendamt
eingereicht. Auch die Änderungsbögen werden dem
Jugendamt einen Monat vor der Änderung des
Betreuungsumfanges vorgelegt.
(4)
Die Tagespflegesätze gelten für Betreuungszeiten zwischen
6 und 20 Uhr. Wird ein Kind über Nacht betreut, werden die
Nachtzeiten von 20 Uhr bis 6 Uhr als Bereitschaftsdienst
gerechnet und 2 Stunden für diese Zeit angerechnet.
(4)
Werden Kinder mit einem durch den örtlichen Träger der
Sozialhilfe festgestellten erhöhten Förderbedarf in der
Tagespflege betreut, wird der Tagespflegeperson der 3,5fache Stundensatz angerechnet und das Kind belegt zwei
Betreuungsplätze. Die Tagespflege sollte durch eine
Tagespflegeperson, die an einem Zertifikatskurs „Inklusion“
teilgenommen oder ihn begonnen hat, erfolgen.
(5)
Der Tagespflegeperson werden die nachgewiesenen (5)
Aufwendungen für den Beitrag zu einer Unfallversicherung
(Berufsgenossenschaft) erstattet.
Die Tagespflegesätze gelten für Betreuungszeiten zwischen
6 und 20 Uhr. Wird ein Kind über Nacht betreut, werden die
Nachtzeiten von 20 Uhr bis 6 Uhr als Bereitschaftsdienst
gerechnet und 2 Stunden für diese Zeit angerechnet.
(6)
Ebenso werden die nachgewiesenen Aufwendungen zu (6)
einer angemessenen Alterssicherung und zu einer
angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung hälftig
erstattet. Bei privater Kranken- und Pflegeversicherung
(KV+PV) richtet sich der Höchstzuschuss nach der
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen KV+PV.
Ferner ist die Höhe des Zuschusses abhängig vom
monatlichen Pflegeentgelt, da sie analog zur gesetzlichen
Der Tagespflegeperson werden die nachgewiesenen
Aufwendungen für den Beitrag zu einer Unfallversicherung
(Berufsgenossenschaft) erstattet.
10
Versicherung berechnet wird.
(7)
Nach
einer
erstmaligen
Belegung
einer (7)
Kindertagespflegeperson mit einem Brühler Kind werden die
Kosten für einen erfolgreich absolvierten Grund- und
Aufbaukurs der TPP nach dem Curriculum des Deutschen
Jugendinstituts zur Hälfte erstattet, sofern nicht bereits ein
anderes Jugendamt eine Erstattung vorgenommen hat.
Ebenso werden die nachgewiesenen Aufwendungen zu
einer angemessenen Alterssicherung und zu einer
angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung hälftig
erstattet. Bei privater Kranken- und Pflegeversicherung
(KV+PV) richtet sich der Höchstzuschuss nach der
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen KV+PV.
Ferner ist die Höhe des Zuschusses abhängig vom
monatlichen Pflegeentgelt, da sie analog zur gesetzlichen
Versicherung berechnet wird.
(8)
Nach Ablauf eines Kalenderjahres werden nachgewiesene (8)
Kosten für eine angemessene Alterssicherung zur Hälfte als
Jahressumme erstattet. Dabei wird pro Pflegekind und
Monat maximal die Hälfte des Mindestbeitrags zur
gesetzlichen Rentenversicherung
erstattet.
Anerkannt
werden Versicherungsverträge, die frühestens mit der
Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung
gelangen.
(9)
Nach
einer
erstmaligen
Belegung
einer
Kindertagespflegeperson mit einem Brühler Kind werden die
Kosten für einen erfolgreich absolvierten Grund- und
Aufbaukurs der TPP nach dem Curriculum des Deutschen
Jugendinstituts zur Hälfte erstattet, sofern nicht bereits ein
anderes Jugendamt eine Erstattung vorgenommen hat.
Nach Ablauf eines Kalenderjahres werden nachgewiesene
Kosten für eine angemessene Alterssicherung zur Hälfte als
Jahressumme erstattet. Dabei wird pro Pflegekind und
Monat maximal die Hälfte des Mindestbeitrags zur
gesetzlichen Rentenversicherung
erstattet.
Anerkannt
werden Versicherungsverträge, die frühestens mit der
Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung
gelangen.
11
9.
Vergütung der Tagespflegeperson während der 9.
Ferienzeit der Pflegestelle und bei Erkrankung der
Tagespflegeperson
Vergütung der Tagespflegeperson während der
Ferienzeit der Pflegestelle und bei Erkrankung der
Tagespflegeperson
(1)
Die jährliche Ferienzeit der Tagespflegestelle ist dem (1)
Familien- und Kinderbüro zu Beginn jeden Jahres schriftlich
mitzuteilen. Es werden maximal 25 Tage angeglichen an die
wöchentlich angebotenen Betreuungstage mit der für diese
Tage üblichen laufenden Geldleistung bezahlt. Die
Urlaubstage gelten kalenderjährlich.
unverändert
Die jährliche Ferienzeit und der Konzeptionstag ist den
Eltern mit Beginn des Betreuungsverhältnisses, spätestens
im Januar des Folgejahres schriftlich mitzuteilen.
Pro Kalenderjahr wird den Tagespflegepersonen ein
Konzeptionstag zur Erstellung und weiteren Bearbeitung
ihrer Konzeption gewährt. Der Konzeptionstag ist dem
Familien- und Kinderbüro schriftlich mitzuteilen.
(2)
Die Vergütung für Ausfallzeiten bei Erkrankung der (2)
Tagespflegeperson wird bis zu 10 Arbeitstage im Jahr
gegen Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
weiter gewährt. Krankheitstage sind dem Jugendamt
unverzüglich mitzuteilen.
(3)
unverändert
Ausfälle durch Krankheitstage der eigenen Kinder werden
nicht vergütet.
12
10.
Betriebskostenzuschuss
10.
Tagespflegepersonen, die eine Großtagespflegestelle
betreiben oder die Tagespflege in anderen geeigneten
Räumen leisten, die weder zum Haushalt der Tagespflegeperson, noch zu den Eltern gehören, wird ein
Betriebskostenzuschuss von monatlich 200 Euro pro
Tagespflegestelle gewährt.
Betriebskostenzuschuss
unverändert
11.
Anmeldung für einen Platz in der Kindertagespflege
11.
(1)
Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes setzt (1)
grundsätzlich voraus, dass Eltern dem Jugendamt
spätestens 6 Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind
gewünschten
Betreuungsbedarf,
den
gewünschten
Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich
angezeigt haben. Die Anzeige kann über elektronische
Systeme oder über das Familien- und Kinderbüro erfolgen.
unverändert
(2)
Die vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit bezieht sich (2)
grundsätzlich auf das Kindergartenjahr (1.08. - 31.07.).
Von der vereinbarten Betreuungszeit kann nur in Härtefällen
abgewichen werden.
Ausgenommen
hiervon
ist
die
Umsetzung
des
Rechtsanspruches
auf
einen
Platz
in
einer
Kindertageseinrichtung
nach
Vollendung
des
3.
Lebensjahres eines Kindes gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII.
unverändert
12.
Elternbeitrag für die Kindertagespflege
Elternbeitrag für die Kindertagespflege
(1)
Elternbeiträge werden gemäß der jeweils gültigen Satzung (1)
über
die
Erhebung
von
Elternbeiträgen
für
Kindertagesbetreuung erhoben
12.
Anmeldung für einen Platz in der Kindertagespflege
unverändert
13
(2)
Die Erlassregelungen des § 90 SGB VIII gelten analog.
(2)
unverändert
13.
Inkrafttreten
13.
Inkrafttreten
Die Richtlinien treten zum 01.01.2015 in Kraft, außer der Regelung Die Richtlinien treten zum 01.08.2016 in Kraft. Die Richtlinien zur
in § 8, Absatz 2, die rückwirkend zum 01.08.2014 in Kraft tritt. Die Kindertagespflege vom 01.01.2015 treten gleichzeitig außer Kraft.
Richtlinien zur Kindertagespflege vom 01.08.2013 treten
gleichzeitig außer Kraft.
Stand:
11.03.2016
14
Anhang
Qualitätsstandards der Kindertagespflege in Brühl
1.
Erstellung einer schriftlichen Konzeption
Die Tagespflegestelle verfügt über ein Leitbild und eine schriftliche Konzeption. Das Leitbild orientiert sich am Wohl der Kinder, an ihren
Grundbedürfnissen und Grundrechten auf eine Förderung ihrer persönlichen Entwicklung und Bildung. Die Konzeption soll
Ausführungen zur Eingewöhnungsphase, Bildungsförderung, insbesondere zur sprachlichen und motorischen Förderung, zur Sicherung
der Rechte der Kinder, zu Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -Sicherung und zur Erziehungspartnerschaft mit den Eltern
enthalten.
Die Konzeption konkretisiert den Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag der Tagespflegestelle unter besonderer
Berücksichtigung der Kinder in den ersten drei Lebensjahren. Die Konzeption berücksichtigt weiterhin die unterschiedliche soziale und
kulturelle Herkunft der Familien, sowie deren Situation im Sozialraum.
2.
Alltagsintegrierte Sprachförderung
Die Tagespflegestelle soll eine kontinuierliche Förderung der sprachlichen Entwicklung sicher stellen. Die Sprachförderung soll als
alltagsintegrierter Bestandteil der frühkindlichen Bildung in der Konzeption verankert werden.
(Siehe Kinderbildungsgesetz § 13c)
3.
Regelmäßige Fort- und Weiterbildung
Die Tagespflegepersonen erhalten die Gelegenheit zu regelmäßiger Fort- und Weiterbildung. Die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
werden in Abstimmung mit den Tagespflegepersonen 1-2 Mal jährlich durchgeführt. Die Kosten werden durch das Jugendamt
übernommen.
4.
Raumkonzept/kindgerechte Räumlichkeiten
Um den Kindern vielfältige Sinneserfahrungen zu ermöglichen und ihren hohen motorischen Aktivitäten gerecht zu werden soll den
Kindern ausreichend Platz im Innenraum als auch im Außenbereich zur Verfügung gestellt werden. Das zur Verfügung gestellte
Spielmaterial soll altersangemessen und entwicklungsfördernd sein.
15
5.
Struktur und Flexibilität im Tagesablauf
Bei der Gestaltung des Tagesablaufs soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einer klaren und überschaubaren Struktur aber auch
einer notwendigen Flexibilität bestehen. Die Bedürfnisse jeden Kindes aber auch der Gruppe insgesamt sollen gleichermaßen und
ausgewogen berücksichtigt werden.
6.
Gesunde Ernährung
Die Nahrung der Kinder soll ausgewogen und gesund sein. Die Rahmenbedingungen bei der Einnahme der Mahlzeiten sollen
kindgerecht gestaltet sein, z.B. dem Alter des Kindes angemessene Sitzmöglichkeit am Tisch, geeignetes Geschirr, Kinderbesteck,
usw.)
7.
Erziehung- und Bildungspartnerschaft mit den Eltern
Die Tagespflegestelle unterstützt und berät die Eltern und Familien im Rahmen seiner Kompetenzen zu Fragen der Bildung, Erziehung
und Betreuung des Kindes. Es soll ein regelmäßiger Austausch bezüglich der Entwicklung des Kindes stattfinden. Eltern sollen in der
Tagespflegestelle stets willkommen sein und nach Absprache die Möglichkeit der Hospitation bekommen. Die Eltern sollen ermutigt
werden Wünsche, Fragen und Kritik zu äußern.
8.
Individuelle Eingewöhnung analog des „Berliner Modells“
Die Tagespflegestellen sollen eine qualifizierte, individuelle Eingewöhnung des Kindes nach anerkannten Standards, hier das “ Berliner
Eingewöhnungsmodell“ unter Einbeziehung der Eltern gewährleisten. Die Eltern sollen im Vorfeld über die Notwendigkeit und ihre
aktive Mitwirkung bei diesem Eingewöhnungsmodell informiert werden.
9.
Beobachtung und Dokumentation
Die Beobachtung der Kinder und die Dokumentation der gemachten Beobachtungen sollen Bestandteil der pädagogischen Arbeit sein.
Sie sollen eine Grundlage für den Dialog mit den Eltern sein. Die Bildungsdokumentation setzt die schriftliche Zustimmung der Eltern
voraus. Der Schutz persönlicher Daten wird dabei gewahrt.
16