Daten
Kommune
Brühl
Größe
69 kB
Datum
21.04.2016
Erstellt
13.04.16, 13:42
Aktualisiert
13.04.16, 13:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege
als Leistung der Jugendhilfe in Brühl
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
10.
11.
12.
13.
Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag der Kindertagespflege
Qualitätsstandards
Leistungen der Stadt Brühl
Anspruchsvoraussetzungen
Umfang der Betreuung
Erteilung der Pflegeerlaubnis
Eignung der Kindertagespflegepersonen
Laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson und Erstattung von
Beiträgen
Vergütung der Tagespflegeperson während der Ferienzeit der Pflegestelle
und bei Erkrankung der Tagespflegeperson
Betriebskostenzuschuss
Anmeldung für einen Platz in der Kindertagespflege
Elternbeiträge
Inkrafttreten
1.
Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag der Kindertagespflege
(1)
Die Kindertagespflege hat Ihre gesetzliche Grundlage im Sozialgesetzbuch
Achtes Buch - und Jugendhilfe (SGB VIII) und den entsprechenden
Ausführungsgesetzen. Die §§ 22 bis 24, 43 und 90 SGB VIII regeln umfassend
die Kindertagespflege und dienen als Grundlage für die städtischen Richtlinien.
(2)
Die Kindertagespflege soll
9.
•
•
•
die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
den Erziehungsberechtigten dabei helfen, Erwerbstätigkeit und
Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.
Dabei umfasst der Förderungsauftrag der Kindertagespflege Bildung, Betreuung
und Erziehung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale,
körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung
orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und
Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der
Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes
orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
2.
Qualitätsstandards der Kindertagespflege
Die Grundlage für die Qualitätsstandards in der Kindertagespflege ist das Gesetz
zur frühen Bildung und Förderung von Kindern in Kindertagesbetreuung (KiBiZ)
vom 1. August 2014.
Die Kindertagespflegepersonen stellen eine schrittweise Umsetzung der
Qualitätsstandards für die Kindertagespflege in Brühl sicher.
Die Qualitätsstandards können dem Anhang der Richtlinien entnommen werden.
3.
Leistungen der Stadt Brühl
(1)
Die Leistungen umfassen die Gewinnung, Überprüfung, Beratung, Qualifizierung
und fachliche Begleitung von geeigneten Kindertagespflegepersonen, die
Information
und
Beratung
von
Erziehungsberechtigten
über
die
Kindertagespflege und die Vermittlung des Kindes an eine geeignete
Kindertagespflegeperson.
(2)
Die Stadt Brühl gewährt gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII eine laufende Geldleistung
in angemessener Höhe.
4.
Anspruchsvoraussetzungen
(1)
Gemäß § 24 SGB VIII
-
ist ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einer
Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
•
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist
oder
•
die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen oder arbeitssuchend sind, sich in einer beruflichen
Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung
befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten
Buches erhalten
-
hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung
des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer
Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend,
-
kann ein Kind, das Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung hat,
bei Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden
(2)
Der Anspruch auf öffentliche Förderung kann nur dann geltend gemacht werden,
wenn die entsprechende Tagespflegeperson eine schriftliche Erklärung zum
Verzicht auf private Zuzahlungen abgegeben hat. Ausgenommen davon sind
Zahlungen für das Mittagessen.
(3)
Ein Kind hat nur dann einen Anspruch auf einen durch das Jugendamt der Stadt
Brühl geförderten Platz, wenn mindestens eine sorgeberechtigte Person mit
Hauptwohnsitz in Brühl gemeldet ist.
5.
Umfang der Betreuung
(1)
Die Stadt gewährt die Kindertagespflege als Leistung der Jugendhilfe, sofern der
festgestellte Bedarf wöchentlich mindestens 15 Stunden beträgt und 45
Wochenstunden in der Regel nicht übersteigt. Zudem muss ein zeitliches
Erfordernis von mindestens 3 Monaten vorliegen.
2
Wird die Kindertagespflege in Ergänzung zur Kindertagesstätte und OGSBetreuung in Anspruch genommen, so kann der Betreuungsumfang auch
weniger als 15 Stunden betragen. Dabei darf die Gesamtbetreuungszeit von 45
Stunden die Woche in der Regel nicht überschritten werden.
(2)
Bei der Betreuungszeit sind der Entwicklungsstand und die altersspezifischen
Bedürfnisse zum Wohle des Kindes zu berücksichtigen.
(3)
Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich grundsätzlich nach dem
individuellen Bedarf. Zwischen der Tagespflegestelle und den Eltern wird ein
privatrechtlicher, verbindlicher Betreuungsvertrag geschlossen.
(4)
Mit Beginn der geförderten Kindertagespflege haben die Erziehungsberechtigten
und die Kindertagespflegeperson dafür Sorge zu tragen, dass eine der
Entwicklung
des
Kindes
angemessene
Eingewöhnung
in
die
Kindertagespflegestelle erfolgt
6.
Erteilung der Pflegeerlaubnis
Die Stadt Brühl erteilt eine Pflegeerlaubnis gem. § 43 SGB VIII nach
erfolgreichem Abschluss der Qualifikationsmaßnahme zur Tagespflegeperson
und nach Erfüllung der Eignungsvoraussetzungen nach Ziffer 7 dieser
Richtlinien. Die Erlaubnis kann entzogen werden, wenn sich die Pflegeperson als
ungeeignet erweist.
7.
Eignung der Kindertagespflegeperson
(1)
Voraussetzung
für
die
Vermittlung
eines
Kindes
an
eine
Kindertagespflegeperson durch die Stadt Brühl ist deren Eignung. Die Eignung
liegt vor, wenn die persönlichen Voraussetzungen (siehe Absatz 2), die formalen
Voraussetzungen (siehe Absatz 3) und die Rahmenbedingungen der
Kindertagespflegestelle (siehe Absatz 4) gegeben sind. Die Eignung stellt das
Jugendamt durch Beratungsgespräche, die Prüfung der erforderlichen
Unterlagen und durch Hausbesuche fest.
(2)
Persönliche Voraussetzungen:
•
Die Kindertagespflegeperson bringt dem Kind in ihrer Grundhaltung
Zuneigung, Zuwendung und positive Wertschätzung entgegen.
•
Sie hat Erfahrung im Umgang mit Kindern.
•
Sie sorgt für eine zuverlässige und verbindliche Kinderbetreuung.
•
Sie hat soziale und kommunikative Kompetenz im Umgang mit Kindern
und Erziehungsberechtigten.
•
Sie toleriert andere Lebenskonzepte und Werthaltungen.
•
Sie
kooperiert
mit
den
Erziehungsberechtigten,
Kindertagespflegepersonen und dem Jugendamt.
•
Sie sorgt für eine ausgewogene, gesunde und kindgerechte Ernährung
und fördert den kindlichen Spaß an der Bewegung.
anderen
3
(3)
Formale Voraussetzungen:
•
Die Kindertagespflegeperson hat an einer Qualifizierungsmaßnahme
eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe oder der Weiterbildung
teilgenommen oder befindet sich in einer Qualifizierungsmaßnahme.
Hierbei entscheidet das Jugendamt im Einzelfall über eine mögliche
Vermittlung vor Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme.
•
Sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung benötigen die Hälfte
der Qualifikation.
•
Sie verpflichtet sich zur regelmäßigen Fort- und Weiterbildung, die von der
Stadt Brühl angeboten und unterstützt werden.
•
Sie ist offen für Informations- und Eignungsgespräche und lässt
mindestens zweimal jährlich Hausbesuche zu.
•
Sie legt eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für sich und alle
übrigen Haushaltsmitglieder ab 14 Jahren sowie ein erweitertes
Führungszeugnis nach § 30 a Absatz Nr. 2 a BZRG ohne jegliche Einträge
ab 14 Jahren vor.
•
Sie legt eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz § 35 und § 43
vor und nimmt alle zwei Jahre an einer von der Stadt Brühl durchgeführten
Auffrischung teil.
•
Sie legt eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs
vor, die nicht älter als zwei Jahre sein darf. Die Auffrischung muss
spätestens alle zwei Jahre in eigener Verantwortung erfolgen. Der
Gutschein für die Auffrischung ist im Familien- und Kinderbüro des
Jugendamtes zu erhalten.
•
Sie schließt eine Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages
nach § 8a SGB VIII mit dem Jugendamt der Stadt Brühl ab.
•
Sie schließt eine Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft für
Gesundheit und Wohlfahrtspflege ab. Die Anmeldung hat innerhalb einer
Woche nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.
•
Aushilfen in der Tagespflegestelle werden dem Jugendamt namentlich
bekannt gegeben, legen ein erweitertes Führungszeugnis, eine
Teilnahmebescheinigung über einen Erste-Hilfe-Kurs am Säugling und
Kleinkind sowie eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz vor.
Aushilfen, die in einer Tagespflegestelle ergänzend tätig sind und unter 15
Stunden arbeiten, benötigen keine Qualifizierungsmaßnahme zur
Tagespflegeperson.
Aushilfen, die in einer Tagespflegestelle auch als Vertretung der
Tagespflegeperson tätig sind, müssen einen Nachweis zur Qualifizierung
als Tagespflegeperson vorlegen. Sie erhalten eine Pflegeerlaubnis, die
sich ausschließlich auf die im Vertretungsfall zu betreuenden
Tagespflegekinder beschränkt.
• Praktikanten in der Tagespflegestelle werden dem Jugendamt namentlich
bekannt gegeben und legen ein erweitertes Führungszeugnis vor.
4
(4)
Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle:
•
•
•
•
•
Die Räumlichkeiten bieten genügend Platz zum Spielen, für Bewegung
und Ruhe.
Die Ausstattung der Räume mit Mobiliar sowie mit ausreichend Spiel- und
Beschäftigungsmaterialien ist alters entsprechend und kindgerecht.
Es gibt eine Bewegungs- und Spielmöglichkeit draußen.
Sicherheitsaspekte werden beachtet.
Der Tagesablauf wird unter Berücksichtigung der individuellen Rituale, die
dem Kind Sicherheit geben, kindgerecht gestaltet.
8.
Laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson und Erstattung von
Beiträgen
(1)
Die laufende Geldleistung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die KTP
kein weiteres Betreuungsgeld von den Eltern erhält. Ausgenommen hiervon sind
Gelder für Verpflegung und Pflegemittel. Bei privat finanzierter KTP oder
Betreuungsverhältnissen, bei denen über die laufende Geldleistung der Stadt
Brühl hinaus private Zuzahlungen vereinbart werden, besteht kein Anspruch auf
öffentliche Förderung.
(2)
Die Höhe der laufenden Geldleistung beträgt 5,00 € pro Stunde und richtet sich
nach der Zahl der vereinbarten Betreuungsstunden und umfasst die Erstattung
angemessener Kosten für den Sachaufwand (z. B. Strom, Heizung) in Höhe von
2,00 Euro pro Stunde sowie den angemessenen Beitrag zur Anerkennung der
Förderungsleistung in Höhe von 3,00 € pro Stunde. Dabei wird folgende Formel
zugrunde gelegt: X Betreuungsstunden pro Woche X 4,33 Wochen X 5,00 Euro.
Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt am Ende eines jeden
Kalendermonats an die Tagespflegeperson, wenn der Abrechnungsbogen bis
spätestens zum 5. des Monats eingereicht wurde.
(3)
Anmelde- und Abmeldebögen werden einen Monat vor Betreuungsbeginn bzw.
vor Betreuungsende dem Jugendamt eingereicht. Auf die Änderungsbögen
werden dem Jugendamt einen Monat vor der Änderung des
Betreuungsumfanges vorgelegt.
(4)
Werden Kinder mit einem durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe festgestellten
erhöhten Förderbedarf in der Tagespflege betreut, wird der Tagespflegeperson
der 3,5-fache Stundensatz angerechnet und das Kind belegt zwei
Betreuungsplätze. Die Tagespflege sollte durch eine Tagespflegeperson, die an
einem Zertifikatskurs „Inklusion“ teilgenommen oder ihn begonnen hat, erfolgen.
(5)
Die Tagespflegesätze gelten für Betreuungszeiten zwischen 6 und 20 Uhr. Wird
ein Kind über Nacht betreut, werden die Nachtzeiten von 20 Uhr bis 6 Uhr als
Bereitschaftsdienst gerechnet und 2 Stunden für diese Zeit angerechnet.
(6)
Der Tagespflegeperson werden die nachgewiesenen Aufwendungen für den
Beitrag zu einer Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) erstattet.
5
(7)
Ebenso werden die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung und zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung
hälftig erstattet. Bei privater Kranken- und Pflegeversicherung (KV+PV) richtet
sich der Höchstzuschuss nach der Beitragsbemessungsgrenze der
gesetzlichen KV+PV. Ferner ist die Höhe des Zuschusses abhängig vom
monatlichen Pflegeentgelt, da sie analog zur gesetzlichen Versicherung
berechnet wird.
(8)
Nach einer erstmaligen Belegung einer Kindertagespflegeperson mit einem
Brühler Kind werden die Kosten für einen erfolgreich absolvierten Grund- und
Aufbaukurs der TPP nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts zur
Hälfte erstattet, sofern nicht bereits ein anderes Jugendamt eine Erstattung
vorgenommen hat
(9)
Nach Ablauf eines Kalenderjahres werden nachgewiesene Kosten für eine
angemessene Alterssicherung zur Hälfte als Jahressumme erstattet. Dabei wird
pro Pflegekind und Monat maximal die Hälfte des Mindestbeitrags zur
gesetzlichen
Rentenversicherung
erstattet.
Anerkannt
werden
Versicherungsverträge, die frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres
zur Auszahlung gelangen.
9.
Vergütung der Tagespflegeperson während der Ferienzeit der Pflegestelle
und bei Erkrankung der Tagespflegeperson
(1)
Die jährliche Ferienzeit der Tagespflegestelle ist dem Familien- und Kinderbüro
zu Beginn jeden Jahres schriftlich mitzuteilen. Es werden maximal 25 Tage
angeglichen an die wöchentlich angebotenen Betreuungstage mit der für diese
Tage üblichen laufenden Geldleistung bezahlt. Die Urlaubstage gelten
kalenderjährlich.
Die jährliche Ferienzeit und der Konzeptionstag ist den Eltern mit Beginn des
Betreuungsverhältnisses, spätestens jedoch im Januar des Folgejahres,
schriftlich mitzuteilen.
Pro Kalenderjahr wird den Tagespflegepersonen ein Konzeptionstag zur
Erstellung und weiteren Bearbeitung ihrer Konzeption gewährt. Der
Konzeptionstag ist dem Familien- und Kinderbüro schriftlich mitzuteilen.
(2)
Die Vergütung für Ausfallzeiten bei Erkrankung der Tagespflegeperson wird bis
zu 10 Arbeitstage im Jahr gegen Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
weiter gewährt. Krankheitstage sind dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen.
(3)
Ausfälle durch Krankheitstage der eigenen Kinder werden nicht vergütet.
10.
Betriebskostenzuschuss
Tagespflegepersonen, die eine Großtagespflegestelle betreiben oder die
Tagespflege in anderen geeigneten Räumen leisten, die weder zum Haushalt der
Tagespflegeperson,
noch
zu
den
Eltern
gehören,
wird
ein
Betriebskostenzuschuss von monatlich 200 Euro pro Tagespflegestelle gewährt.
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11.
Anmeldung für einen Platz in der Kindertagespflege
(1)
Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes setzt grundsätzlich voraus, dass
Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für
ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang
und die Betreuungsart schriftlich angezeigt haben. Die Anzeige kann über
elektronische Systeme oder über das Familien- und Kinderbüro erfolgen.
(2)
Die vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit bezieht sich grundsätzlich auf das
Kindergartenjahr (01.08. - 31.07.).
Von der vereinbarten Betreuungszeit kann nur in Härtefällen abgewichen
werden.
Ausgenommen hiervon ist die Umsetzung des Rechtsanspruches auf einen Platz
in einer Kindertageseinrichtung nach Vollendung des 3. Lebensjahres eines
Kindes gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII.
12.
Elternbeitrag für die Kindertagespflege
(1)
Elternbeiträge werden gemäß der jeweils gültigen Satzung über die Erhebung
von Elternbeiträgen für Kindertagesbetreuung erhoben.
(2)
Die Erlassregelungen des § 90 SGB VIII gelten analog.
13.
Inkrafttreten
Die Richtlinien treten zum 01.08.2016 in Kraft. Die Richtlinien
Kindertagespflege vom 01.01.2015 treten gleichzeitig außer Kraft.
zur
Stand: 11. März 2016
7
Anhang
Qualitätsstandards der Kindertagespflege in Brühl
1.
Erstellung einer schriftlichen Konzeption
Die Tagespflegestelle verfügt über ein Leitbild und eine schriftliche Konzeption.
Das Leitbild orientiert sich am Wohl der Kinder, an ihren Grundbedürfnissen und
Grundrechten auf eine Förderung ihrer persönlichen Entwicklung und Bildung.
Die Konzeption soll Ausführungen zur Eingewöhnungsphase, Bildungsförderung,
insbesondere zur sprachlichen und motorischen Förderung, zur Sicherung der
Rechte der Kinder, zu Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -Sicherung und
zur Erziehungspartnerschaft mit den Eltern enthalten.
Die Konzeption konkretisiert den Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag
der Tagespflegestelle unter besonderer Berücksichtigung der Kinder in den
ersten drei Lebensjahren. Die Konzeption berücksichtigt weiterhin die
unterschiedliche soziale und kulturelle Herkunft der Familien, sowie deren
Situation im Sozialraum.
2.
Alltagsintegrierte Sprachförderung
Die Tagespflegestelle soll eine kontinuierliche Förderung der sprachlichen
Entwicklung sicher stellen. Die Sprachförderung soll als alltagsintegrierter
Bestandteil der frühkindlichen Bildung in der Konzeption verankert werden.
(siehe Kinderbildungsgesetz § 13c)
3.
Regelmäßige Fort- und Weiterbildung
Die Tagespflegepersonen erhalten die Gelegenheit zu regelmäßiger Fort- und
Weiterbildung. Die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen werden in Abstimmung
mit den Tagespflegepersonen 1-2 Mal jährlich durchgeführt. Die Kosten werden
durch das Jugendamt übernommen.
4.
Raumkonzept/kindgerechte Räumlichkeiten
Um den Kindern vielfältige Sinneserfahrungen zu ermöglichen und ihren hohen
motorischen Aktivitäten gerecht zu werden soll den Kindern ausreichend Platz im
Innenraum als auch im Außenbereich zur Verfügung gestellt werden. Das zur
Verfügung
gestellte
Spielmaterial
soll
altersangemessen
und
entwicklungsfördernd sein.
5.
Struktur und Flexibilität im Tagesablauf
Bei der Gestaltung des Tagesablaufs soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen
einer klaren und überschaubaren Struktur aber auch einer notwendigen
Flexibilität bestehen. Die Bedürfnisse jeden Kindes aber auch der Gruppe
insgesamt sollen gleichermaßen und ausgewogen berücksichtigt werden.
8
6.
Gesunde Ernährung
Die Nahrung der Kinder soll ausgewogen und gesund sein. Die
Rahmenbedingungen bei der Einnahme der Mahlzeiten sollen kindgerecht
gestaltet sein, z.B. dem Alter des Kindes angemessene Sitzmöglichkeit am
Tisch, geeignetes Geschirr, Kinderbesteck, usw.)
7.
Erziehung- und Bildungspartnerschaft mit den Eltern
Die Tagespflegestelle unterstützt und berät die Eltern und Familien im Rahmen
seiner Kompetenzen zu Fragen der Bildung, Erziehung und Betreuung des
Kindes. Es soll ein regelmäßiger Austausch bezüglich der Entwicklung des
Kindes stattfinden. Eltern sollen in der Tagespflegestelle stets willkommen sein
und nach Absprache die Möglichkeit der Hospitation bekommen. Die Eltern
sollen ermutigt werden Wünsche, Fragen und Kritik zu äußern.
8.
Individuelle Eingewöhnung analog des „Berliner Modells“
Die Tagespflegestellen sollen eine qualifizierte, individuelle Eingewöhnung des
Kindes nach anerkannten Standards, hier das “ Berliner Eingewöhnungsmodell“
unter Einbeziehung der Eltern gewährleisten. Die Eltern sollen im Vorfeld über
die Notwendigkeit und ihre aktive Mitwirkung bei diesem Eingewöhnungsmodell
informiert werden.
9.
Beobachtung und Dokumentation
Die Beobachtung der Kinder und die Dokumentation der gemachten
Beobachtungen sollen Bestandteil der pädagogischen Arbeit sein. Sie sollen eine
Grundlage für den Dialog mit den Eltern sein. Die Bildungsdokumentation setzt
die schriftliche Zustimmung der Eltern voraus. Der Schutz persönlicher Daten
wird dabei gewahrt.
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