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Vorlage (Richtlinien)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
69 kB
Datum
21.04.2016
Erstellt
13.04.16, 13:42
Aktualisiert
13.04.16, 13:42

Inhalt der Datei

Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege als Leistung der Jugendhilfe in Brühl 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 10. 11. 12. 13. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag der Kindertagespflege Qualitätsstandards Leistungen der Stadt Brühl Anspruchsvoraussetzungen Umfang der Betreuung Erteilung der Pflegeerlaubnis Eignung der Kindertagespflegepersonen Laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson und Erstattung von Beiträgen Vergütung der Tagespflegeperson während der Ferienzeit der Pflegestelle und bei Erkrankung der Tagespflegeperson Betriebskostenzuschuss Anmeldung für einen Platz in der Kindertagespflege Elternbeiträge Inkrafttreten 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag der Kindertagespflege (1) Die Kindertagespflege hat Ihre gesetzliche Grundlage im Sozialgesetzbuch Achtes Buch - und Jugendhilfe (SGB VIII) und den entsprechenden Ausführungsgesetzen. Die §§ 22 bis 24, 43 und 90 SGB VIII regeln umfassend die Kindertagespflege und dienen als Grundlage für die städtischen Richtlinien. (2) Die Kindertagespflege soll 9. • • • die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, den Erziehungsberechtigten dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Dabei umfasst der Förderungsauftrag der Kindertagespflege Bildung, Betreuung und Erziehung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. 2. Qualitätsstandards der Kindertagespflege Die Grundlage für die Qualitätsstandards in der Kindertagespflege ist das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern in Kindertagesbetreuung (KiBiZ) vom 1. August 2014. Die Kindertagespflegepersonen stellen eine schrittweise Umsetzung der Qualitätsstandards für die Kindertagespflege in Brühl sicher. Die Qualitätsstandards können dem Anhang der Richtlinien entnommen werden. 3. Leistungen der Stadt Brühl (1) Die Leistungen umfassen die Gewinnung, Überprüfung, Beratung, Qualifizierung und fachliche Begleitung von geeigneten Kindertagespflegepersonen, die Information und Beratung von Erziehungsberechtigten über die Kindertagespflege und die Vermittlung des Kindes an eine geeignete Kindertagespflegeperson. (2) Die Stadt Brühl gewährt gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII eine laufende Geldleistung in angemessener Höhe. 4. Anspruchsvoraussetzungen (1) Gemäß § 24 SGB VIII - ist ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn • diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder • die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder arbeitssuchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten - hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend, - kann ein Kind, das Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung hat, bei Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden (2) Der Anspruch auf öffentliche Förderung kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die entsprechende Tagespflegeperson eine schriftliche Erklärung zum Verzicht auf private Zuzahlungen abgegeben hat. Ausgenommen davon sind Zahlungen für das Mittagessen. (3) Ein Kind hat nur dann einen Anspruch auf einen durch das Jugendamt der Stadt Brühl geförderten Platz, wenn mindestens eine sorgeberechtigte Person mit Hauptwohnsitz in Brühl gemeldet ist. 5. Umfang der Betreuung (1) Die Stadt gewährt die Kindertagespflege als Leistung der Jugendhilfe, sofern der festgestellte Bedarf wöchentlich mindestens 15 Stunden beträgt und 45 Wochenstunden in der Regel nicht übersteigt. Zudem muss ein zeitliches Erfordernis von mindestens 3 Monaten vorliegen. 2 Wird die Kindertagespflege in Ergänzung zur Kindertagesstätte und OGSBetreuung in Anspruch genommen, so kann der Betreuungsumfang auch weniger als 15 Stunden betragen. Dabei darf die Gesamtbetreuungszeit von 45 Stunden die Woche in der Regel nicht überschritten werden. (2) Bei der Betreuungszeit sind der Entwicklungsstand und die altersspezifischen Bedürfnisse zum Wohle des Kindes zu berücksichtigen. (3) Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich grundsätzlich nach dem individuellen Bedarf. Zwischen der Tagespflegestelle und den Eltern wird ein privatrechtlicher, verbindlicher Betreuungsvertrag geschlossen. (4) Mit Beginn der geförderten Kindertagespflege haben die Erziehungsberechtigten und die Kindertagespflegeperson dafür Sorge zu tragen, dass eine der Entwicklung des Kindes angemessene Eingewöhnung in die Kindertagespflegestelle erfolgt 6. Erteilung der Pflegeerlaubnis Die Stadt Brühl erteilt eine Pflegeerlaubnis gem. § 43 SGB VIII nach erfolgreichem Abschluss der Qualifikationsmaßnahme zur Tagespflegeperson und nach Erfüllung der Eignungsvoraussetzungen nach Ziffer 7 dieser Richtlinien. Die Erlaubnis kann entzogen werden, wenn sich die Pflegeperson als ungeeignet erweist. 7. Eignung der Kindertagespflegeperson (1) Voraussetzung für die Vermittlung eines Kindes an eine Kindertagespflegeperson durch die Stadt Brühl ist deren Eignung. Die Eignung liegt vor, wenn die persönlichen Voraussetzungen (siehe Absatz 2), die formalen Voraussetzungen (siehe Absatz 3) und die Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle (siehe Absatz 4) gegeben sind. Die Eignung stellt das Jugendamt durch Beratungsgespräche, die Prüfung der erforderlichen Unterlagen und durch Hausbesuche fest. (2) Persönliche Voraussetzungen: • Die Kindertagespflegeperson bringt dem Kind in ihrer Grundhaltung Zuneigung, Zuwendung und positive Wertschätzung entgegen. • Sie hat Erfahrung im Umgang mit Kindern. • Sie sorgt für eine zuverlässige und verbindliche Kinderbetreuung. • Sie hat soziale und kommunikative Kompetenz im Umgang mit Kindern und Erziehungsberechtigten. • Sie toleriert andere Lebenskonzepte und Werthaltungen. • Sie kooperiert mit den Erziehungsberechtigten, Kindertagespflegepersonen und dem Jugendamt. • Sie sorgt für eine ausgewogene, gesunde und kindgerechte Ernährung und fördert den kindlichen Spaß an der Bewegung. anderen 3 (3) Formale Voraussetzungen: • Die Kindertagespflegeperson hat an einer Qualifizierungsmaßnahme eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe oder der Weiterbildung teilgenommen oder befindet sich in einer Qualifizierungsmaßnahme. Hierbei entscheidet das Jugendamt im Einzelfall über eine mögliche Vermittlung vor Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme. • Sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung benötigen die Hälfte der Qualifikation. • Sie verpflichtet sich zur regelmäßigen Fort- und Weiterbildung, die von der Stadt Brühl angeboten und unterstützt werden. • Sie ist offen für Informations- und Eignungsgespräche und lässt mindestens zweimal jährlich Hausbesuche zu. • Sie legt eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für sich und alle übrigen Haushaltsmitglieder ab 14 Jahren sowie ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a Absatz Nr. 2 a BZRG ohne jegliche Einträge ab 14 Jahren vor. • Sie legt eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz § 35 und § 43 vor und nimmt alle zwei Jahre an einer von der Stadt Brühl durchgeführten Auffrischung teil. • Sie legt eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs vor, die nicht älter als zwei Jahre sein darf. Die Auffrischung muss spätestens alle zwei Jahre in eigener Verantwortung erfolgen. Der Gutschein für die Auffrischung ist im Familien- und Kinderbüro des Jugendamtes zu erhalten. • Sie schließt eine Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII mit dem Jugendamt der Stadt Brühl ab. • Sie schließt eine Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege ab. Die Anmeldung hat innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. • Aushilfen in der Tagespflegestelle werden dem Jugendamt namentlich bekannt gegeben, legen ein erweitertes Führungszeugnis, eine Teilnahmebescheinigung über einen Erste-Hilfe-Kurs am Säugling und Kleinkind sowie eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz vor. Aushilfen, die in einer Tagespflegestelle ergänzend tätig sind und unter 15 Stunden arbeiten, benötigen keine Qualifizierungsmaßnahme zur Tagespflegeperson. Aushilfen, die in einer Tagespflegestelle auch als Vertretung der Tagespflegeperson tätig sind, müssen einen Nachweis zur Qualifizierung als Tagespflegeperson vorlegen. Sie erhalten eine Pflegeerlaubnis, die sich ausschließlich auf die im Vertretungsfall zu betreuenden Tagespflegekinder beschränkt. • Praktikanten in der Tagespflegestelle werden dem Jugendamt namentlich bekannt gegeben und legen ein erweitertes Führungszeugnis vor. 4 (4) Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle: • • • • • Die Räumlichkeiten bieten genügend Platz zum Spielen, für Bewegung und Ruhe. Die Ausstattung der Räume mit Mobiliar sowie mit ausreichend Spiel- und Beschäftigungsmaterialien ist alters entsprechend und kindgerecht. Es gibt eine Bewegungs- und Spielmöglichkeit draußen. Sicherheitsaspekte werden beachtet. Der Tagesablauf wird unter Berücksichtigung der individuellen Rituale, die dem Kind Sicherheit geben, kindgerecht gestaltet. 8. Laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson und Erstattung von Beiträgen (1) Die laufende Geldleistung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die KTP kein weiteres Betreuungsgeld von den Eltern erhält. Ausgenommen hiervon sind Gelder für Verpflegung und Pflegemittel. Bei privat finanzierter KTP oder Betreuungsverhältnissen, bei denen über die laufende Geldleistung der Stadt Brühl hinaus private Zuzahlungen vereinbart werden, besteht kein Anspruch auf öffentliche Förderung. (2) Die Höhe der laufenden Geldleistung beträgt 5,00 € pro Stunde und richtet sich nach der Zahl der vereinbarten Betreuungsstunden und umfasst die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand (z. B. Strom, Heizung) in Höhe von 2,00 Euro pro Stunde sowie den angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung in Höhe von 3,00 € pro Stunde. Dabei wird folgende Formel zugrunde gelegt: X Betreuungsstunden pro Woche X 4,33 Wochen X 5,00 Euro. Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt am Ende eines jeden Kalendermonats an die Tagespflegeperson, wenn der Abrechnungsbogen bis spätestens zum 5. des Monats eingereicht wurde. (3) Anmelde- und Abmeldebögen werden einen Monat vor Betreuungsbeginn bzw. vor Betreuungsende dem Jugendamt eingereicht. Auf die Änderungsbögen werden dem Jugendamt einen Monat vor der Änderung des Betreuungsumfanges vorgelegt. (4) Werden Kinder mit einem durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe festgestellten erhöhten Förderbedarf in der Tagespflege betreut, wird der Tagespflegeperson der 3,5-fache Stundensatz angerechnet und das Kind belegt zwei Betreuungsplätze. Die Tagespflege sollte durch eine Tagespflegeperson, die an einem Zertifikatskurs „Inklusion“ teilgenommen oder ihn begonnen hat, erfolgen. (5) Die Tagespflegesätze gelten für Betreuungszeiten zwischen 6 und 20 Uhr. Wird ein Kind über Nacht betreut, werden die Nachtzeiten von 20 Uhr bis 6 Uhr als Bereitschaftsdienst gerechnet und 2 Stunden für diese Zeit angerechnet. (6) Der Tagespflegeperson werden die nachgewiesenen Aufwendungen für den Beitrag zu einer Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) erstattet. 5 (7) Ebenso werden die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung hälftig erstattet. Bei privater Kranken- und Pflegeversicherung (KV+PV) richtet sich der Höchstzuschuss nach der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen KV+PV. Ferner ist die Höhe des Zuschusses abhängig vom monatlichen Pflegeentgelt, da sie analog zur gesetzlichen Versicherung berechnet wird. (8) Nach einer erstmaligen Belegung einer Kindertagespflegeperson mit einem Brühler Kind werden die Kosten für einen erfolgreich absolvierten Grund- und Aufbaukurs der TPP nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts zur Hälfte erstattet, sofern nicht bereits ein anderes Jugendamt eine Erstattung vorgenommen hat (9) Nach Ablauf eines Kalenderjahres werden nachgewiesene Kosten für eine angemessene Alterssicherung zur Hälfte als Jahressumme erstattet. Dabei wird pro Pflegekind und Monat maximal die Hälfte des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet. Anerkannt werden Versicherungsverträge, die frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung gelangen. 9. Vergütung der Tagespflegeperson während der Ferienzeit der Pflegestelle und bei Erkrankung der Tagespflegeperson (1) Die jährliche Ferienzeit der Tagespflegestelle ist dem Familien- und Kinderbüro zu Beginn jeden Jahres schriftlich mitzuteilen. Es werden maximal 25 Tage angeglichen an die wöchentlich angebotenen Betreuungstage mit der für diese Tage üblichen laufenden Geldleistung bezahlt. Die Urlaubstage gelten kalenderjährlich. Die jährliche Ferienzeit und der Konzeptionstag ist den Eltern mit Beginn des Betreuungsverhältnisses, spätestens jedoch im Januar des Folgejahres, schriftlich mitzuteilen. Pro Kalenderjahr wird den Tagespflegepersonen ein Konzeptionstag zur Erstellung und weiteren Bearbeitung ihrer Konzeption gewährt. Der Konzeptionstag ist dem Familien- und Kinderbüro schriftlich mitzuteilen. (2) Die Vergütung für Ausfallzeiten bei Erkrankung der Tagespflegeperson wird bis zu 10 Arbeitstage im Jahr gegen Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiter gewährt. Krankheitstage sind dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen. (3) Ausfälle durch Krankheitstage der eigenen Kinder werden nicht vergütet. 10. Betriebskostenzuschuss Tagespflegepersonen, die eine Großtagespflegestelle betreiben oder die Tagespflege in anderen geeigneten Räumen leisten, die weder zum Haushalt der Tagespflegeperson, noch zu den Eltern gehören, wird ein Betriebskostenzuschuss von monatlich 200 Euro pro Tagespflegestelle gewährt. 6 11. Anmeldung für einen Platz in der Kindertagespflege (1) Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes setzt grundsätzlich voraus, dass Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich angezeigt haben. Die Anzeige kann über elektronische Systeme oder über das Familien- und Kinderbüro erfolgen. (2) Die vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit bezieht sich grundsätzlich auf das Kindergartenjahr (01.08. - 31.07.). Von der vereinbarten Betreuungszeit kann nur in Härtefällen abgewichen werden. Ausgenommen hiervon ist die Umsetzung des Rechtsanspruches auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung nach Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII. 12. Elternbeitrag für die Kindertagespflege (1) Elternbeiträge werden gemäß der jeweils gültigen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertagesbetreuung erhoben. (2) Die Erlassregelungen des § 90 SGB VIII gelten analog. 13. Inkrafttreten Die Richtlinien treten zum 01.08.2016 in Kraft. Die Richtlinien Kindertagespflege vom 01.01.2015 treten gleichzeitig außer Kraft. zur Stand: 11. März 2016 7 Anhang Qualitätsstandards der Kindertagespflege in Brühl 1. Erstellung einer schriftlichen Konzeption Die Tagespflegestelle verfügt über ein Leitbild und eine schriftliche Konzeption. Das Leitbild orientiert sich am Wohl der Kinder, an ihren Grundbedürfnissen und Grundrechten auf eine Förderung ihrer persönlichen Entwicklung und Bildung. Die Konzeption soll Ausführungen zur Eingewöhnungsphase, Bildungsförderung, insbesondere zur sprachlichen und motorischen Förderung, zur Sicherung der Rechte der Kinder, zu Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -Sicherung und zur Erziehungspartnerschaft mit den Eltern enthalten. Die Konzeption konkretisiert den Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag der Tagespflegestelle unter besonderer Berücksichtigung der Kinder in den ersten drei Lebensjahren. Die Konzeption berücksichtigt weiterhin die unterschiedliche soziale und kulturelle Herkunft der Familien, sowie deren Situation im Sozialraum. 2. Alltagsintegrierte Sprachförderung Die Tagespflegestelle soll eine kontinuierliche Förderung der sprachlichen Entwicklung sicher stellen. Die Sprachförderung soll als alltagsintegrierter Bestandteil der frühkindlichen Bildung in der Konzeption verankert werden. (siehe Kinderbildungsgesetz § 13c) 3. Regelmäßige Fort- und Weiterbildung Die Tagespflegepersonen erhalten die Gelegenheit zu regelmäßiger Fort- und Weiterbildung. Die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen werden in Abstimmung mit den Tagespflegepersonen 1-2 Mal jährlich durchgeführt. Die Kosten werden durch das Jugendamt übernommen. 4. Raumkonzept/kindgerechte Räumlichkeiten Um den Kindern vielfältige Sinneserfahrungen zu ermöglichen und ihren hohen motorischen Aktivitäten gerecht zu werden soll den Kindern ausreichend Platz im Innenraum als auch im Außenbereich zur Verfügung gestellt werden. Das zur Verfügung gestellte Spielmaterial soll altersangemessen und entwicklungsfördernd sein. 5. Struktur und Flexibilität im Tagesablauf Bei der Gestaltung des Tagesablaufs soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einer klaren und überschaubaren Struktur aber auch einer notwendigen Flexibilität bestehen. Die Bedürfnisse jeden Kindes aber auch der Gruppe insgesamt sollen gleichermaßen und ausgewogen berücksichtigt werden. 8 6. Gesunde Ernährung Die Nahrung der Kinder soll ausgewogen und gesund sein. Die Rahmenbedingungen bei der Einnahme der Mahlzeiten sollen kindgerecht gestaltet sein, z.B. dem Alter des Kindes angemessene Sitzmöglichkeit am Tisch, geeignetes Geschirr, Kinderbesteck, usw.) 7. Erziehung- und Bildungspartnerschaft mit den Eltern Die Tagespflegestelle unterstützt und berät die Eltern und Familien im Rahmen seiner Kompetenzen zu Fragen der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes. Es soll ein regelmäßiger Austausch bezüglich der Entwicklung des Kindes stattfinden. Eltern sollen in der Tagespflegestelle stets willkommen sein und nach Absprache die Möglichkeit der Hospitation bekommen. Die Eltern sollen ermutigt werden Wünsche, Fragen und Kritik zu äußern. 8. Individuelle Eingewöhnung analog des „Berliner Modells“ Die Tagespflegestellen sollen eine qualifizierte, individuelle Eingewöhnung des Kindes nach anerkannten Standards, hier das “ Berliner Eingewöhnungsmodell“ unter Einbeziehung der Eltern gewährleisten. Die Eltern sollen im Vorfeld über die Notwendigkeit und ihre aktive Mitwirkung bei diesem Eingewöhnungsmodell informiert werden. 9. Beobachtung und Dokumentation Die Beobachtung der Kinder und die Dokumentation der gemachten Beobachtungen sollen Bestandteil der pädagogischen Arbeit sein. Sie sollen eine Grundlage für den Dialog mit den Eltern sein. Die Bildungsdokumentation setzt die schriftliche Zustimmung der Eltern voraus. Der Schutz persönlicher Daten wird dabei gewahrt. 9