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Beschlussvorlage (1. Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 10.07.2013)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
152 kB
Datum
01.04.2014
Erstellt
18.03.14, 09:36
Aktualisiert
18.03.14, 09:36
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Vorlage Nr.: 106/2014 Erstellt am: 05.03.2014 Aktenzeichen: I/10 20 05 Verfasser/in: Herr Krüger Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Haupt- und Finanzausschuss X 25.03.2014 Rat X 01.04.2014 Betreff 1. Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 10.07.2013 Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 106/2014 . Seite 2 / 3 Beschlussvorschlag Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, der Rat beschließt folgende 1. Änderung der Zuständigkeitsordnung v. 10.07.2013: Zi. 13.4 erhält folgende Fassung: 13.4 Weiterhin obliegen der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister, a) die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen gem. § 73 (3) GO NRW i. V. m. § 25 Hauptsatzung sowie der Erlass von Widerspruchsbescheiden gem. § 54 (3) des Beamtenstatusgesetzes, sofern nicht der Haupt- und Finanzausschuss oder der Rat den Ursprungsbescheid erlassen hat. b) die Entscheidungen über Ausnahmeerlaubnisse und Befreiungen bei Bäumen, die im Eigentum der Stadt stehen gem. § 7 Abs. 2 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Pulheim Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Erläuterungen Gem. Zi. 13.4 a) der Zuständigkeitsordnung obliegen dem Bürgermeister die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen gem. § 73 (3) GO NRW i. V. m. § 25 Hauptsatzung. D. h. der Bürgermeister ist grundsätzlich zuständig für alle Personalentscheidungen bis auf die Entscheidungen über Einstellungen, Beförderungen und Entlassungen von Bediensteten in Führungspositionen soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine Ausnahme ist in § 54 Beamtenstatusgesetz geregelt. Gem. § 54 (3) S. 1 erlässt die oberste Dienstbehörde den Widerspruchsbescheid im Vorverfahren von Klagen aus dem Beamtenverhältnis. Gem. § 3 (1) Landesbeamtengesetz ist die oberste Dienstbehörde die Gemeindevertretung. Nach § 54 (3) S. 2 Beamtenstatusgesetz kann die oberste Dienstbehörde die Entscheidung für Fälle, in denen Sie die Maßnahme nicht getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist gem. § 54 (3) S. 3 Beamtenstatusgesetz zu veröffentlichen. Ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) findet für Klagen aus dem Beamtenverhältnis nur noch in besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsentschädigungs- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten statt sowie bei Maßnahmen, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt. Vorlage Nr.: 106/2014 . Seite 3 / 3 Bisherige Regelung 13. Zuständigkeit der Bürgermeisterin / des Bürgermisters 13.4 Weiterhin obliegen der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister a) die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen gem. § 73 (3) GO NRW i. V. m. § 25 Hauptsatzung b) die Entscheidungen über Ausnahmeerlaubnisse und Befreiungen bei Bäumen, die im Eigentum der Stadt stehen gem. § 7 Abs. 2 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Pulheim v. 10.04.2003 Vorgeschlagene Regelung a) die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen gem. § 73 (3) GO NRW i. V. m. § 25 Hauptsatzung sowie der Erlass von Widerspruchsbescheiden gem. § 54 (3) des Beamtenstatusgesetzes, sofern nicht der Haupt- und Finanzausschuss oder der Rat den Ursprungsbescheid erlassen hat. b) die Entscheidungen über Ausnahmeerlaubnisse und Befreiungen bei Bäumen, die im Eigentum der Stadt stehen gem. § 7 Abs. 2 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Pulheim