Daten
Kommune
Pulheim
Größe
152 kB
Datum
01.04.2014
Erstellt
18.03.14, 09:36
Aktualisiert
18.03.14, 09:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
106/2014
Erstellt am:
05.03.2014
Aktenzeichen:
I/10 20 05
Verfasser/in:
Herr Krüger
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
25.03.2014
Rat
X
01.04.2014
Betreff
1. Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 10.07.2013
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 106/2014 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, der Rat beschließt folgende 1. Änderung der Zuständigkeitsordnung v.
10.07.2013:
Zi. 13.4 erhält folgende Fassung:
13.4 Weiterhin obliegen der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister,
a) die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen gem. § 73 (3) GO NRW i. V. m. § 25 Hauptsatzung
sowie der Erlass von Widerspruchsbescheiden gem. § 54 (3) des Beamtenstatusgesetzes, sofern
nicht der Haupt- und Finanzausschuss oder der Rat den Ursprungsbescheid erlassen hat.
b) die Entscheidungen über Ausnahmeerlaubnisse und Befreiungen bei Bäumen, die im Eigentum der Stadt
stehen gem. § 7 Abs. 2 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Pulheim
Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Erläuterungen
Gem. Zi. 13.4 a) der Zuständigkeitsordnung obliegen dem Bürgermeister die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen gem. § 73 (3) GO NRW i. V. m. § 25 Hauptsatzung. D. h. der Bürgermeister ist grundsätzlich zuständig für alle
Personalentscheidungen bis auf die Entscheidungen über Einstellungen, Beförderungen und Entlassungen von Bediensteten in Führungspositionen soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Eine Ausnahme ist in § 54 Beamtenstatusgesetz geregelt. Gem. § 54 (3) S. 1 erlässt die oberste Dienstbehörde den
Widerspruchsbescheid im Vorverfahren von Klagen aus dem Beamtenverhältnis.
Gem. § 3 (1) Landesbeamtengesetz ist die oberste Dienstbehörde die Gemeindevertretung.
Nach § 54 (3) S. 2 Beamtenstatusgesetz kann die oberste Dienstbehörde die Entscheidung für Fälle, in denen Sie die
Maßnahme nicht getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist gem.
§ 54 (3) S. 3 Beamtenstatusgesetz zu veröffentlichen.
Ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) findet für Klagen aus dem Beamtenverhältnis nur noch in besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsentschädigungs- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten statt sowie bei Maßnahmen, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt.
Vorlage Nr.: 106/2014 . Seite 3 / 3
Bisherige Regelung
13. Zuständigkeit der Bürgermeisterin / des Bürgermisters
13.4 Weiterhin obliegen der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister
a) die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen gem.
§ 73 (3) GO NRW i. V. m. § 25 Hauptsatzung
b) die Entscheidungen über Ausnahmeerlaubnisse und
Befreiungen bei Bäumen, die im Eigentum der Stadt stehen gem. § 7 Abs. 2 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Pulheim v. 10.04.2003
Vorgeschlagene Regelung
a) die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen gem.
§ 73 (3) GO NRW i. V. m. § 25 Hauptsatzung sowie der
Erlass von Widerspruchsbescheiden gem. § 54 (3) des
Beamtenstatusgesetzes, sofern nicht der Haupt- und
Finanzausschuss oder der Rat den Ursprungsbescheid erlassen hat.
b) die Entscheidungen über Ausnahmeerlaubnisse und
Befreiungen bei Bäumen, die im Eigentum der Stadt stehen gem. § 7 Abs. 2 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Pulheim