Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
322 kB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
öffentlich
Az.: -65.4-
V
8/
Os-4~
Amt:
65
An den
Besch IAusf.:
Werksausschuss Straßen
Datum: 13.04.2005
65.4
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung
•
Betrifft: Vorhaben- und Erschließungsplan
Verlängerung Wiesenstraße Festleuunq der Ablösunasbeträge
Finanzielle
Nr. 137, Erftstadt Kierdorf -
Auswirkungen:
Die Vorlage berührt den WPL Straßen auf der Einnahmeseite
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 13.04.2005
Beschlussentwurf.
~~~y
t:/
1. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes
Nr. 137 kann mit dem
Vorhabenträger
eine Ablösungsvereinbarung
für die Erschließungsbeiträge
geschlossen werden. Der Ablösebetrag je qm anrechenbare Verteilungsfläche
beträgt 19,892205 Euro.
•
2. Weiterhin kann im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 137 mit
dem Vorhabenträger eine Ablösungsvereinbarung der Beträge für den Ausgleich
der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft für die im Plangebiet
liegenden Baugrundstücke geschlossen werden. Der Ablösungsbetrag je qm
zulässige Grundfläche beträgt 4,635954 Euro.
Begründung:
Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 137 in Erftstadt- Kierdorf
soll mit dem Vorhabenträger eine Ablösungsvereinbarung abgeschlossen werden.
Die Stadt / Stadtwerke stellen die öffentliche Erschließung her.
Der Ablösungsbetrag der Erschließungsbeiträge errechnet sich, entsprechend
Vorgaben
der
§§
127
ff.
Baugesetzbuches
(BauGB)
und
Erschließungsbeitragssatzung,
auf der Grundlage von Kostenvoranschlägen
beträgt je qm Verteilungsfläche 19,892205 Euro.
,.
,
.~.-
den
der
und
Im Rahmen der städtebaulichen Planung ist ein ökologischer Fachbeitrag zum
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 137 erstellt worden. Danach ist es erforderlich,
einen Ausgleich für die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft auf den im
Plangebiet liegenden Baugrundstücken zu schaffen. Die Kosten sind auf den
Vorhabenträger
umzulegen. Verteilungsmaßstab
ist, im Gegensatz zu den
Erschließungsbeiträgen, nicht die anrechenbare Verteilungsfläche, sondern die
zulässige Grundfläche; auf
§§ 2 ff. der Satzung über die Erhebung von
Kostenerstattungsbeiträgen nach den §§ 135 a) bis c) BauGB wird verwiesen. Der
daraus resultierende Ablösungsbetrag errechnet sich mit
4,635954 Euro/qm
zulässige Grundfläche .
.".,
~
•
•