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Beschlussvorlage (Neufassung der Entgeltrichtlinien, Anlage 2)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
221 kB
Datum
13.05.2014
Erstellt
28.04.14, 18:37
Aktualisiert
28.04.14, 18:37
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Inhalt der Datei

Anlage 2 zur Vorlage Nr.: 150/2014 Stadt Pulheim Rhein-Erft-Kreis BEKANNTMACHUNG Entgeltrichtlinien für das Kultur- und Medienzentrum vom _____________ Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung am ________ aufgrund der §§ 41 Abs. 1, Satz 2 f, und 77 Abs. 2, der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), folgende Neufassung der Entgeltrichtlinien für das Kultur- und Medienzentrum beschlossen: Entgeltrichtlinien für die Nutzung des Kultur- und Medienzentrums 1. Für die Nutzung der Räume im Kultur- und Medienzentrum und die Inanspruchnahme technischer oder allgemeiner Dienstleistungen werden Miete und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste erhoben. 2. Nicht in der Preisliste enthaltene Dienstleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. 3. Die Höhe des Nutzungsentgelts richtet sich nach der Art der Nutzung der Räume. Hierbei wird unterschieden nach gewerblicher Nutzung, Nutzung durch ortsansässige Vereine und sonstigen Nutzerinnen / Nutzern. 4. Die Vermieterin stellt der Nutzerin / dem Nutzer die Räumlichkeiten am Veranstaltungstag für 10 Stunden (inklusive Auf- und Abbau) zur Verfügung. Bei längerer Nutzungsdauer wird der Mieterin / dem Mieter zusätzlich für jede angefangene Stunde der in der jeweils gültigen Preisliste aufgeführte Betrag in Rechnung gestellt. Für Zeitüberschreitungen der im Mietvertrag festgelegten Nutzungszeit können der Veranstalterin / dem Veranstalter zusätzlich Kosten nach der jeweils gültigen Preisliste nachträglich in Rechnung gestellt werden. 5. Der Dr.-Hans-Köster-Saal sowie der kleine Saal können Nutzerinnen und Nutzern auf Antrag für Proben, die einer anschließenden Aufführung unmittelbar dienen, zur Verfügung gestellt werden. Insgesamt soll die Anzahl von 5 Proben nicht überschritten werden. Dabei ist 1 Probe je Aufführung/Theaterstück kostenfrei. Für jede weitere Probe wird ein Entgelt nach der jeweils gültigen Preisliste erhoben. Schulen wird ebenfalls eine entgeltfreie Probe eingeräumt. Sie sind so zu terminieren, dass sie in den Zeitrahmen von 8.00 bis 17.00 Uhr fallen. 6. Als Grundlage für die Berechnung des Mietentgelts dient der für die Veranstaltung gewünschte Bestuhlungsplan. 7. Die Mieterin / der Mieter hat keinen Anspruch auf Rückerstattung eines Teilbetrags der Miete, wenn die Besucherzahl wesentlich hinter den Erwartungen der Mieterin / des Mieters zurückbleibt. 8. Ist während einer Veranstaltung der Einsatz einer Haustechnikerin / eines Haustechnikers für die Bedienung der Beschallungs-/Beleuchtungsanlage erforderlich, wird dies zusätzlich nach der gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. 9. Bei mehrtägigen Nutzungen, die zeitlich zusammenhängen, halbiert sich die Miete für den 2. und ggf. weitere Nutzungstage. Ist während der Nutzungsdauer ein Reinigungsumbau erforderlich, erhöht sich 1 Anlage 2 zur Vorlage Nr.: 150/2014 die nach Satz 1 berechnete Miete um 128,00 Euro. Dieser Betrag wird erstattet, wenn die Nutzerin / der Nutzer den Reinigungsumbau mit 8 Arbeitsstunden (mindestens 4 Personen) selbst leistet. 10. Bei karitativen Veranstaltungen kann ein Nachlass auf die Miete in Höhe von 50% gewährt werden. Als karitativ sind insbesondere Veranstaltungen von Hilfsorganisationen anzusehen, deren Einnahmen ausschließlich wohltätigen Zwecken zugeführt werden. 11. Parteien und Wählergemeinschaften stehen auf Antrag einer im Rat der Stadt Pulheim vertretenen Fraktion Räumlichkeiten des Kultur- und Medienzentrums einmal im Jahr, mindestens aber einmal je Wahlkampf, unentgeltlich zur Verfügung. Bei weiteren Veranstaltungen kann die Miete auf Antrag um 50% reduziert werden. 12. Bei Veranstaltungen der Stadt werden die gleichen Nutzungsgebühren, bezogen auf den Charakter der Veranstaltung, entrichtet. 13. In Sonderfällen kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister mit der Nutzerin / dem Nutzer ein von diesen Entgeltrichtlinien abweichendes Entgelt vereinbaren bzw. von der Erhebung eines Entgelts ganz oder teilweise absehen. Ein solcher liegt insbesondere vor, - wenn die Durchführung der Veranstaltung im öffentlichen Interesse / im besonderen Interesse der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Pulheim liegt, - wenn die Erhebung des Entgelts für die Veranstalterin / den Veranstalter eine unzumutbare Härte bedeuten würde. 14. Die Umsatzsteuer wird zuzüglich der in der Preisliste genannten Beträge erhoben, wenn der Saal/das Foyer an ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen für dessen unternehmerische Zwecke zur Verfügung gestellt wird. Auf die Erhebung der Umsatzsteuer kann verzichtet werden, wenn die unternehmerische Nutzerin / der unternehmerische Nutzer den Nachweis erbringt, dass sie / er zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist. Die fehlende Vorsteuerberechtigung kann aus der Inanspruchnahme individueller Umsatzsteuerbefreiungen resultieren, die in § 4 UStG aufgeführt sind. Faktisch kann sich eine Befreiung - insbesondere bei Vereinen – aber auch aus folgenden Sonderregelungen ergeben. Nach § 19 UStG sind Kleinunternehmen, die nicht optieren, nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. 15. Diese Entgeltrichtlinien treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig werden die bisherigen Entgeltrichtlinien für die Nutzung des Kultur- und Medienzentrums außer Kraft gesetzt. Für Verträge, die vor Inkrafttreten der Neufassung abgeschlossen wurden, gelten die bisherigen Entgeltrichtlinien. 2 Anlage 2 zur Vorlage Nr.: 150/2014 Preisliste Veranstaltungsbereich im Kultur- und Medienzentrum gewerbliche Nutzungen Grundmiete z. B. Messen, Vorträge, Verkaufsausstellungen großer Saal, Foyer, Bühne bis 300 Pers. bis 400 Pers. bis 500 Pers. über 500 Pers. bis 120 Pers. Foyer kleiner Saal, Bühne Bistro mit Seminarraum bis 100 Pers. Bistro als Ergänzung zum kleinen oder großen Saal Seminarraum bis 50 Pers. Entgelt für Zusatzleistungen Nutzung Beschallungsanlage Nutzung Beleuchtungsanlage Nutzung mobile Beschallungsanlage Nutzung Theke im Foyer Bedienung der techn. Anlagen durch Haustechnikerinnen / Haustechniker / pro Std. Probenentgelt (eine Probe entgeltfrei) Nutzung über 10 Stunden / pro Stunde Kosten für zusätzliche Reinigung Reinigung der Bierleitung Überziehung der im Mietvertrag festgelegten Nutzungszeit / pro Stunde Kaution Diaprojektor incl. Leinwand Tageslichtprojektor incl. Leinwand Beamer incl. Leinwand Flipchart Stellwände pro Stück Tischdecken / Stück Stadt und Vereine private Nutzungen u. a. Vereinsfeiern, Veranstaltungen Karnevalssitzungen mit priv. Charakter, Schulveranstaltungen Hochzeiten, Jubiläen, u.a. 1.010,00 € 1.130,00 € 1.240,00 € 1.350,00 € 440,00 € 310,00 € 280,00 € 170,00 € 140,00 € 560,00 € 620,00 € 670,00 € 730,00 € 280,00 € 170,00 € 140,00 € 90,00 € 80,00 € großer Saal kleiner Saal 110,00 € 110,00 € ./. 35,00 € 25,00 € 110,00 € 55,00 € 165,00 € 30,00 € 110,00 € 1.000,00 € 25,00 € 30,00 € 35,00 € 17,00 € 11,00 € 3,50 € 80,00 € 80,00 € ./. 35,00 € 25,00 € 55,00 € 30,00 € 130,00 € 30,00 € 70,00 € 700,00 € 25,00 € 30,00 € 35,00 € 17,00 € 11,00 € 3,50 € 670,00 € 730,00 € 790,00 € 840,00 € 330,00 € 190,00 € 150,00 € 110,00 € 90,00 € Foyer ./. ./. 55,00 € 35,00 € 25,00 € ./. 30,00 € 70,00 € 30,00 € 55,00 € 500,00 € 25,00 € 30,00 € 35,00 € 17,00 € 11,00 € 3,50 € Bistro Seminarraum ./. ./. 55,00 € ./. ./. ./. ./. 40,00 € ./. ./. 200,00 € 25,00 € 30,00 € 35,00 € 17,00 € 11,00 € 3,50 € ./. ./. 55,00 € ./. ./. ./. ./. 40,00 € ./. ./. 200,00 € 25,00 € 30,00 € 35,00 € 17,00 € 11,00 € 3,50 € Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Entgeltrichtlinien für das Kultur- und Medienzentrum werden hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW kann gegen diese Änderungen nach Ablauf eine Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Entgeltrichtlinien für das Kultur- und Medienzentrum sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Pulheim, Frank Keppeler Bürgermeister 3