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Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
25.08.11, 20:38
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Für das in Anlage dargestellte Plangebiet nordwestlich der L 241 wird gemäß § 1 Abs. 3 und
§ 2 Abs. 2 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt.
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Die Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB soll durch öffentliche
Bekanntmachung dieses Aufstellungsbeschlusses in Verbindung mit dem Hinweis,
dass der Vorentwurf für die Dauer von 4 Wochen in den Räumen der Verwaltung
ausliegt, erfolgen. Der Beginn der Auslegungsfrist ist mit der Bekanntmachung dieses
Beschlusses durch den Bürgermeister festzulegen.
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Den Bürgern sollen auf Wunsch die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung
dargelegt werden. Ferner sind die voraussichtlichen Auswirkungen auf zu zeigen.
Den Bürgern soll allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben
werden. Zusätzlich können schriftliche Äußerungen innerhalb der Auslegungsfrist
gemacht werden.
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Die Beteilung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll durch
Zusendung dieses Beschlusses sowie des Vorentwurfes mit Planzeichnungen und
Begründung an die Träger erfolgen. Für die Abgabe einer Stellungnahme ist den
Trägern eine Frist von einem Monat einzuräumen.