Daten
Kommune
Pulheim
Größe
121 kB
Datum
25.03.2014
Erstellt
18.03.14, 09:36
Aktualisiert
18.03.14, 09:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
119/2014
Erstellt am:
12.03.2014
Aktenzeichen:
II / 40
Verfasser/in:
Herr Herpel
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Haupt- und Finanzausschuss
X
nö. Sitzung
Termin
25.03.2014
Betreff
Anregung gem. § 24 GO NRW
hier: Stimmrecht des Stadtsportverbandes Pulheim im Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und
Freizeit
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Stadtsportverband
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 119/2014 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss lehnt die Anregung des Stadtsportverbandes ab.
Erläuterungen
Mit Schreiben v. 13.12.2013 (Anlage) beantragt der Stadtsportverband Pulheim (SSV), im Ausschuss für Bildung, Kultur,
Sport und Freizeit zukünftig stimmberechtigte Mitglieder entsenden zu können und verweist auf seine stimmberechtigte
Vertretung im Jugendhilfeausschuss der Stadt.
Bisher ist der Stadtsportverband mit zwei gleichberechtigten sachkundigen Einwohnern im Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit vertreten. Beide Vertreter sind bis auf das Stimmrecht „vollwertige“ Mitglieder des Ausschusses.
Die stimmberechtigte Mitgliedschaft eines Vertreters des Stadtsportverbandes im JHA beruht auf der sondergesetzlichen
Stellung dieses Ausschusses. Die Situation ist nicht mit dem Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit vergleichbar.
Die Ausschussbildung und Zusammensetzung erfolgt i. d. R. zu Beginn der Ratsperiode durch Ratsbeschluss.
Das Verfahren für die Ausschussbesetzung ist in § 50 (3) GO NRW geregelt: Haben sich die Ratsmitglieder auf einen
einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Vorschlags ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande oder gibt es nur eine Gegenstimme, so wird
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang über die Wahlvorschläge der Fraktionen abgestimmt.
Für die Einrichtung einer stimmberechtigten Mitgliedschaft des Stadtsportverbandes im Ausschuss für Bildung, Kultur,
Sport und Freizeit wäre damit die Zustimmung aller Ratsmitglieder notwendig oder die Zustimmung einer Fraktion bzgl.
der Aufnahme eines Stadtsportverbandmitglieds in die entsprechende Fraktionsvorschlagsliste. Beides kann allerdings
nicht über einen Antrag nach § 24 GO NRW abschließend geregelt werden.
Die Wahl der nicht stimmberechtigten sachkundiger Einwohnerinnen / Einwohner erfolgt nach § 58 (3) GO NRW in entsprechender Anwendung von § 50 (3) GO NRW.