Daten
Kommune
Erftstadt
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506 kB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.: 61.21-20/116
öffentlich
V
8/0$,1-
Amt: - 61 An den
BeschlAusf.: - 61 -
Rat
Datum: 02.05.2005
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
•
zur Vorberatung über den
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
Bebauungsplan Nr. 116, E.-Gymnich, Lindgesweg;
Beschluss über die vereinfachte Änderung
Finanzielle
Auswirkungen:
o
Keine
Unterschrift des Budgeiverantwortlichen
Erftstadt, den 02.05.2005
•
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Beschlussentwurf:
Gemäß §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 116, E.Gymnich, Lindgesweg, in einem Teilbereich (s. Anlageplan) vereinfacht zu ändern..
Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Ziel der Änderung ist die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche um
0,50 rn.
Begründung:
Mit beiliegendem Schreiben beantragt Familie Schumacher, den Bebauungsplan Nr.
116, E.-Gymnich, Lindgesweg, zu ändern, um das von ihnen geplante Wohnhaus
errichten zu können.
Der Bebauungsplan ist seit dem 19.04.2005 rechtskräftig.
Seit Einleitung des Bebauungsplanverfahrens hat Familie Schumacher Interesse
bekundet, auf ihr Grundstück gemeinsam mit der Familie ihrer Tochter ein Zweifamilienhaus zu errichten. Bei den Planungsvorbereitungen ihres Hauses ist
P:Isz\VORLAGEN\v6100015·122.doc
-
2
-
jedoch die Familie Schumacher von einer falschen Grundstücksbreite ausgegangen,
sodass nunmehr, nachdem der Bebauungsplan als Satzung beschlossen wurde, bei
der Erstellung der Bauvorlagen festgestellt wurde, dass das bereits im Detail geplante
Gebäude nicht mit der Grundstücksbreite vereinbar ist.
Da die Familie Schumacher inzwischen vom Grundstücksnachbarn
einen entsprechenden O,50m breiten Grundstücksstreifen dazu erworben hat, sollte dem Antrag
stattgegeben werden.
Die Grundzüge der Planung werden durch die Vereinfachte Änderung nicht berührt;
Träger öffentlicher Belange sind nicht betroffen .
•
Anlagen
•
P:ISZ\VORLAGENIV6100015-122.DOC
1. VEREINFACHTE ÄNDERUNG
Bebauungsplan Nr. 116
Erftstadt.-Gymnich, Lindgesweg
Anlage
zu
"B.attVf/OV?J
ADie textlichen Festsetzungen des
rechtskräftigen Bebauungsplans
Nr. 116 bleiben unverändert .
•
132
Legende
M 1:500
filii
~!Jt:t~1
1 0,3 1
1
Mischgebiet
öffentliche GrOnfIäche
Grundftächenzahl
IOK=9.5m
•
"
0
+
in Meter
Zahl der Voligeschosse
offene BaLMeise
Stellung der baulichen Anlagen
Ausrichtung der Hauptbauk:örper
Baugrenzen
W?hm~*:~;1
öflentl. Straßenver1<elvsftäche
0
0
g gl
·-i.p-EfiV+
132
Gebäudehöhe
E·~_·e3
e
3
maximale
(GRZ)
Umgrenzung von Flächen
zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen
Bereiche mit erhöhtem Anspruch an
den baulichen Sc:haltschutz
~:::::J
Umgrenzung von Aächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
1---1
Grenze des räumlichen GetbJngsbereiches des BebalAlllgSplans
1;;;?9
Bereiche, die humoses
Baumaterial enthalten
Engelbert und Klara Schumacher
Mödrather Str. 3
50171 Kerpen
Kerpen, 05.04.05
Stadt Erftstadt
z.Hd. Herrn Wirtz
Am Holzdarnm 10
50374 Erftstadt
Sehr geehrter Herr Wirtz,
wie heute mit Ihnen besprochen, ist es zu einem Missverständnis zum Grundstück Flur 15,
Flurstück 133 des Bebauungsplanes 116 Erftstadt-Gymnich, Lindgesweg gekommen.
•
Wir sind Ursprünglich von einer Grundstücksbreite von 14 Metern ausgegangen. Sie haben
uns in einem persönlichen Gespräch jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass das Grundstück
nur eine Breite von 13,78 Metern hat. Dies wurde uns auch vom Verrnessungsbüro Ley
bestätigt. Wir hatten die Planung unseres Hauses jedoch immer auf eine Breite von II
Metern ausgerichtet und von diesen Plänen auch Ihnen Kopien überlassen.
Wir entschlossen uns nun vom Nachbargrundstück - Flurstück 134 - der Erbengemeinschaft
Segschneider 50 Zentimeter zu erwerben. Eine Kopie des Kaufvertrages vom 07.03.2005 ist
anbei.
Durch den Grundstücks-Zukauf mussten die Pläne des Hauses nicht geändert werden. Zudem
machte uns die von uns beauftragte Baufirrna darauf aufmerksam, dass eine zusätzliche
Dämmung von 11,5 Zentimetern anzubringen ist, da nicht abzusehen ist, wann eine Bebauung
des Nachbargrundstückes erfolgen wird.
•
Das Baufenster verbreiterte sich dadurch um 11,5 Zentimeter. Dies teilte ich Ihnen während
der Offenlage des Bebauungsplanes mit und dies wurde von Ihnen auch so akzeptiert. Ich war
in diesem Gesprächjedoch von unserer ursprünglichen Planung von 11 Metern ausgegangen
und Sie von den nun zugrunde liegenden 10,78 Meter.
Bei unserem heutigen Gespräch deckte sich nun dieser Irrtum meinerseits auf. Die Breite des
Baufensters beträgt aktuell 11 Meter und 11,5 Zentimeter.
Die Grundstücksbreite beträgt durch den Zukauf 14,28 Meter.
Aufgrund dieses Missverständnisses, darf ich daher um eine entspechende vereinfachte
Änderung des Bebauungsplan bitten.