Daten
Kommune
Pulheim
Größe
89 kB
Datum
09.04.2014
Erstellt
31.03.14, 18:39
Aktualisiert
31.03.14, 18:39
Stichworte
Inhalt der Datei
BP 10 Pulheim 3. Änderung
Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungen gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
T 1 AUS Industrie- und Handelskammer zu Köln, Schreiben vom 17.01.2014
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die IHK kritisiert grundsätzlich die
Umwandlung von GI-Flächen in
GE-Flächen, da ein auf Kreisebene
erarbeitetes Gewerbeflächen-EntWicklungskonzept Bedarf vor allem
an großen, zusammenhängenden
Industrieflächen belege.
Die geplante dritte Änderung des
BP 10 Pulheim sei für sie aber
nachvollziehbar. Sie regt dennoch
an, geeignete Ersatzflächen zu
identifizieren und zu entwickeln, um
eine industrielle Ansiedlung im
Stadtgebiet weiterhin zu ermöglichen.
Die Verwaltung begrüßt, dass die IHK gegen
den Entwurf der 3. Änderung des BP 10 Pulheim keine Bedenken hat.
Hinsichtlich der Kritik an der Umwandlung von
GI-Flächen in GE-Flächen ist darauf hinzuweisen, dass von den insgesamt ca. 10,7 ha
GI im Plangebiet lediglich 1,5 ha von dieser
Baugebietsänderung erfasst werden. Damit
verbleiben im Geltungsbereich des BP 10 ca.
9,2 ha GI-Fläche, auf denen ein Industriebetrieb angesiedelt werden könnte.
Weitere bauleitplanerisch gesicherte GIReserven liegen im Brauweiler Bebauungsplan Nr. 66. Eine große GIB-Fläche als Reserve weist zusätzlich der Regionalplan westlich der K 6 aus. Bei entsprechender Bedarfslage könnten hier auch Industriegebietsflächen entwickelt werden (wie dies für einen
Bauschutt-Recycling-Betrieb mit dem VEP 95
Pulheim geschah.
Kein Beschluss erforderlich.
T 2 AUS Rhein-Erft-Kreis, Schreiben vom 26.02.2014
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Rhein-Erft-Kreis äußert zunächst keine grundsätzlichen Bedenken oder Anregungen zum Bebauungsplanentwurf.
Als Straßenbaulastträger der Venloer Straße (K 24) macht er aber
seine förmliche Zustimmung zum
Plan vom Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung abhängig, in der
die Einzelheiten zur Anbindung des
ex-Knauber-Grundstücks an die
Venloer Straße geregelt sind.
Wie der Rhein-Erft-Kreis in seiner Stellungnahme schreibt, befindet sich die Verwaltungsvereinbarung in der Abstimmung. Dem
vorliegenden Entwurf der Vereinbarung soll
die neu erarbeitete Ausführungsplanung der
Grundstücksanbindung an die Venloer Straße
als Anlage beigefügt werden. Diese Ausführungsplanung unterscheidet sich von der im
Bebauungsplanentwurf festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche hinsichtlich der vorgesehenen Breite dadurch, dass ein zusätzlich
geplanter 2,50 m breiter Radweg den Querschnitt der Erschließungsfläche auf 8,50 m
vergrößert (im B-Plan 6,0 m). Außerdem soll
gemäß Vereinbarungsentwurf nunmehr nicht
Der Umwelt- und Planungsausschuss beschließt, die Stellungnahme zu berücksichtigen und den entsprechend geänderten Plan
erneut auszulegen.
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BP 10 Pulheim 3. Änderung
nur ein rechts Einfahren von der Venloer
Straße, sondern – zumindest als Option für
die Zukunft – auch ein rechts Rausfahren auf
die Venloer Straße ermöglicht werden. Nach
Auffassung der Verwaltung muss die in der
vom Straßenbaulastträger geforderten Verwaltungsvereinbarung zu regelnde Gemeindstraßenanbindung ihre Grundlage auch in einer
entsprechenden Verkehrsflächenfestsetzung
im Bebauungsplan haben. Es wird daher
vorgeschlagen, die Stellungnahme des RheinErft-Kreises insofern zu berücksichtigen, als
die gemäß Ausbauplanung erforderlichen
Flächen im Bebauungsplan festgesetzt werden.
Der derart geänderte Plan ist dann noch einmal auszulegen.
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