Daten
Kommune
Erftstadt
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24.09.10, 06:31
Aktualisiert
24.09.10, 06:31
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Stadtverwaltung'
Stadtverwaltung.
Postfach 2565 . 50359 Erftstadt
Holzdamm 10 . 50374 Erftstadt
STAD'
ERFTSTAD'
Der Bürgermeister
Herrn
Stadtverordneten
Adi Bitten
Judenstraße 11 - 13
50374 Erftstadt
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telelax 02235/409-505
Ratsbüro
•
Holzdamm
10
Ansprechpa rt ner/-in
Telelon-Durchwahl
Herr Thanner
o 22 35 I 409-202
Anfrage F7/3704
Wahlwerbung der CDU Fraktion
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
1080-31
Th
Datum
27.09.2004
am 15.09.2004 im Erftstadt-Anzeiger
Sehr geehrter Herr Bitten,
die Stadt Erftstadt gewährt den Fraktionen gemäß § 56 Abs. 3 der Gemeindeordnung NordrheinWestfalen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen für die Geschäftsführung. Über die Verwendung
der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen und unmittelbar dem Bürgermeister zuzuleiten.
Der Nachweis erfolgt in Form einer summarischen Angabe der wesentlichen Ausgabearten und
enthält die Versicherung des Fraktionsvorsilzenden, dass die Haushaltsmittel bestimmungsgemäß verwendet worden sind.
•
Grundlage der Prüfung über die Verwendung der gewährten Mittel ist der Runderlass des
Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 02. Januar 1989 (siehe beigefügte
Erläuterungen des NWStGB aus Mitteilungen 4/89).
Dem Bürgermeister steht kein materielles Prüfungsrecht zu; er darf nur die Vollständigkeit des
Nachweises prüfen.
Der Nachweis über die Verwendung und die damit einhergehende Prüfung der Verwendung
erfolgt im jeweils nachfolgenden Jahr. Eine Prüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung
der gewährten Haushaltsmittel kann daher erst nach Eingang des Verwendungsnachweises für
das Jahr 2004 erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
(Bösche)
Besucllszei'.en:
von 08 00-12.00 Uhr
doonCf$tagl außerdem
vonl.4.QO..1600Uhr
von 14.00-1B,QOUhr
OtdnungsarTIl dDnnerstags
...on 14,00.16.00 Uhr
Sorialaml donncf$talJ5
Sorialaml mittwo::hs Qanztagig
und donnel5tags, vormIttags ;cschloaan
Rcn:enabtelung mittwochs nut nach Vereinbarung
montags - lieitags
e·md; buergermeis.terQefft&tadlde
Baooronur'lgsamt
montags von 08 00-12.00 Uhr und~
14,00-IB,OOUhr
donnerstags
lIOn 08,01).1200 Uhr und yon 14.00.17.00 Uhr
Konten der $tadbSH:
Kreissparkasse
KOln 0191000100 (BLZ 370 502 99)
VR-Bank
8ruhl·Erft$tadl
eO 1OOCOO,011 (BL.Z 371 612 B9)
Postbank Kotn 38461.504 (BlZ 370 100 50)
Busverbindungen:
Linien 920, 979, 990
Rathaus Ublar Ha!:esteIJe Ub/ar EKZ
HaUl Ganser Hatte$telto Le, Markt
Anfrage Mar1ctplau.
,
1'B&3SE~Je)~9
2~35
953!68
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----1~40930:l
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[Gll/2
J!I1ll19.0e.2JO'l
.u
10201:0
~
~,
\
Im Rat der Stadt Erftstadt
F;/37~'t
Haus:
?ost.
rei und Fa,,:
Bürgermeister der Stadt Ernstadt
Ernst Dieter Bösche
Judcnstr. i 2, 51)] 7-t Erftstadr
Postfach I j 52. 50362 Erftstadr
022 35 / 69 01 OS
5-Mail:
Holzdamm 10
homepage:
o v .Erft.')tadt;a;Gruen~.de
,-\~)Y..QDl.;ne.:"B!.ft:i~~Q~.de
5037~ Erftstadt
per F~x: ~U931
~.!"..:..l82·
Start,
Erllstllat
or 8Ü'{)O'''''Gia'CH
•
I.
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•
65
2 O.SEP. 2004
Eingang BOfOBurgermoiSlor
~
I Ei I
32-T .0 I 43 I •• nffii
Anfrage zur Wahlwerbung
der CDU Fraktion
19. September
am 15.09.211114im Erftstadt
Anzei-
ger
Sehr ~<chrtcr Hel'!' Büsche,
anbei erhalten Sie unseren Brief an die CDU Fraktion im Rat der Stadt Erttstadt.
•
Wir möchten Sie bitten. unsere Vorwürfe zu prüfen und die entsprechenden
t\·\it Ireundlichen
Grüßen
W. gJl-
2004
Schritte einzuleiten
~
!I', ale
SERV::C 1~]"49 2235
953168
1:)1406303
]~2/::!
U![19,oe,20004
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:0
1
~
mP"tllJ;~h
'·tlt..~""";~_\t~~:l.·
BÜNDNIS 9O-~~f.·
DIE GRÜN~~N~
...
n)'
, •
,
:w
Judensir. 12, 50374 Erftsladt
Postfach 11 52.50362 Erftstadt
U 22 35 i 69 01 OX
0\'. Ern ;tadl(a:Grll~Il~. do
www.Gruene-Erttstadt.de
Ileus:
Post:
Tel und Fax:
e-mail:
Hornepage.
Ortsverband Erftstadt
verantwortlich
Michael
privat
81htdnh 901lJ!,' GrOnen. PO$Uach II fol. ~l.JJ61Ecruludi
•
berufl :
Iür dieses Schreiben
llerwartz
o 22 ]5 ! ~42 21. F." R6 (ß 72
0 22 73 !93 33 - 22,
Fax: - 33
COll·- Fraktion
i:11 Rat der Stadt Erftstadt
Bonner SIr. 5
Frftstadt,
19. September
2004
5037 ~ Erftstadt
Offener Brief
Ihr-e Anzeige im Erthludl Anzeiger "um ]5, September
O~
Sehr geehrter Herr Zerres.
am Mittwoch den 15.09.2004 erschien im Erttstadt-Anzeigcr
Stadt ErftSt.1Jt".
erne Anzeige. uberschneben mit ..CDU-Fraktwrl im Ra! der
[lie Anzeige enthnlt teilweise so etwus wie einen Rechenschansbericht
Der TI!.{t endet aber mit:
•
.. Besonders in deli niichsten J ahren kommt es darauf (IJI. das» wichtig» Entscheidungen nicht blockiert oder ihre Umsetzung verzilgert ...ird. Ru; und Bürgermeisterin werden und müssen Hund ill
Hand arbeiten. Nicht Konfrontation. sondern Kooperation und Kommunikanon ist das Gebot
Stunde. l.vi, brauchen die Politik all.\· eUlern Gms. WiTbrauchen die suchbezogene. klure Politik der
CDU. I", Rat lind im Rathaus. Wir brauchen eine starke CO(/-I'fllktioll Im" eine ideenreiche und
aktive Burgermeisterin Carla Neisse-Hommelsheim."
"1!7
Sie werden mir zustimmen, dass dieser
r ext kein Rechenschaftsbericht
mehr ist. sondern Wahlwerbung.
We Fraktion wird von da Studt. abo mit öffentlichen Geldern finanziert, Die Stadt OOtdieses Odd Ihrer Fraktion anvertraut, Das Geld ist zweckgebunden für die Aufgaben der Fraktion. Wahlwerbung ist nicht zulässig
[eh mache: Sic: auf die Vorschriften des .. ~ 246 Slmf[i:t"sl'l.Lhucll. Unterschlagung
zu einer Erklärung auf
~Iit freundliehen
Grüßen
aufmerksam. und fordere fun: Fraktion
•
~
....
Aus dem NW Städte- und
Gemeindebund
88
Umlage der Frektlonsmltglieder
Werner Heinrichs
Kulturpolitik auf neuen Wegen
•
Jürgen Buschmeyer
Dor historische
•
Brink und der neue Marktplatz in
-
dieser Mittel von den Fraktionen ein
Nachweis in einfacher Form geführt werden muß, der unmit·
telbar dem Hauptverwaltungsbeamten
zuzuleiten ist.
Kommunale Eigengesellschatten
nichtwirtschaftJicher Art und Grenzen staatlicher
Rechtsaufsicht
'.
.
OVG·Rechtsprechung
Persönliches
Die Zeitschrift ist erhältlich beim NW Städte- und
Gemeindobund,
Kaiserswerther Su. 199/201.4000
Düsseldorl 30.
/
,~~
...
.
"
Zuschüsse
sie nicht Ersatz für Aufwendungen sein dürfen, die einaalnen Mitgliedern der Vertretung und ihrer Ausschüsse entstehen und bereits durch die persönliche Aufwandsentschädi·
gung abgegolten
tionen kommunaler Vertretungen
haben folgenden WortJaut:
kommunaler
aufgestellI.
Diese Grundsätze
'
Körperschaften
an Fraktionen
1. Fraktionen sind Zusammenschlüsse
yon Mitgliedern einer
Ver1retungskörperschah,
die nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck gebildet werden und But gemeinsamen
Grundanschauunqen beruhen. Als solche sInd sIe Tells und ständige
Gliederungen der Vertretung, "der organisierten Staatlichkelt elngefügt· (BVertGE 20. 56 H It04{).
Die Kommunalver1assungsgesetze
in Nordrheln-westtalen
enthalten keine Bestimmungen, die Voraussetzungen für die Btldung von Fraktionen in kommunalen
Vertretungen aufstellen.
Sic setzen vielmehr die Existenz von FrBklionen In kommunalen
Ver1retungen voraus, die sich
völlig frei bilden können.
8US
den Mitgli~dern
der Vertretung
SChreibung kann nicht auf die Kommunalverlassungsgesetze
zurückgegliHan werden. Oie BBw8f1ung inter AktivJräten mlJß da·
her zunächst weiter der kommunalen
-
-
Praxis überiessen
bleiben.
1. 1 Die Finanzierung der Fraktionen erfolgt aus unterschiedll·
ehen Querten. Es sind dies (die Reihenfolge stellt keine Gewlch-
sind,
sie nicht als verfassungswidrige
verdeckte partelenttnannerung den Parteien oder Wählergruppen dienen dürfen,
z.e. Kosten für Personal, Bürokosten.
ratur, ÖHanflichkeits8lbeit.
der als wesentliche
stellen sind und
Ausgabearten
Fachlite·
in den Nachweisen darru-
Prüfung zugänglich cind.
2. Aus Anlaß der Auslührungen im Urteil des VG Gelsenk!~chen vom 13.02.1967 • 15 K 1536185· muß eine Bewertung der
Aktivitäten von Fraktionen. für die Zuwendungen aus Haushaltsmitteln der Gebietskörperschah
gewä,hrt worden, in erster Unie
anhand ihrer Aufgabenstellung
erfolgen.
Die Aufgabe von FraktIonen sIeht das aVG Münster (Urt. v.
14.01. 1975.· III A 551{l3 . Rspr.Slg.Kottenberg·Rehn,
Entschei·
dung Nr. 4 zu § 30 S. 26 f) in der Zusammenführung
von mehrheitlich für richtig gehaltenen Standpunkten, um so durch Vor·
wegbildung klarer Mehrheiten die Zusammenarbeit
der Vertretung zu erleichtern und dadurch eine zügige Bewältigung ihrer
2U
ermöglichen.
3. Bei der Bewertung
Fraktionen kommunaler
ist Jedoch auch zu berücksichtigen, daß
Venretungen wie die Parlamentsfrektio-
nen in die ·organisierte Staatlichkelt" eingefügt und damit ein
Teil von ihr sind (vgl. OVG Münster, Un. v. 14.01.1975, aaO).
4. Fraktionszuwendungen
dürfen kein Ersatz für Ents,chädi·
gungEtn sein, deren Gewährung an Mitglieder kommunaler Ver·
tretungen
unter näherer Bestimmung
der Voraussatzungen
durch Rechlsvorschrih
abschließend
setzflehen Voraussetzungen
62
Reisekosten,
Fortbildung der Flaktionsmitglie·
- diese Nachweise der überörtlichen
Aufgaben
Damit ist die Rolle der Fraktionen für die Arbeit der Vertretengon nur teilweise beschrieben. Für eine weitere positive Urn-
tung dar):
- Zuwendungen
nur 1m Rahmen der Aufgabenstelfung
der
Fraktionen, die Zusammenarbeit
In der Ver1retung zu erleichtern und eine zügige Bewältigung der Aufgaben der
Venretung zu ermöglichen, gewährt werden können,
an Ratsfraktionen
Durch Runderleß vom 2. Januar 1989 hat der Innenminister
des Landes Nordrhein·WesHelen Grundsätze übsr die rechtli·
ehen Voraussetzungen und Grenzen von Zuwendungen an Frak·
•
'.3 Die Verwallungsvorschrihen
Nr. 5.1 bis 5.3 zu § 30 GO [lnhaltsgleich NT. 6.1 bis 6,3 zu § 22 KrO), dje zur Interpretation der
gleiChlautenden §§ 8 lVerbO und 10 KVRG entsprechend anzuwenden sind, erliiutern Insbesondere, daß
.'
"Zuwendungen
der Venretung
Zuwendungen eus Haushel!smltteln zu den Aufwendungen
der Fraktionen für die Geschäftsführung
gewährt werden
können und
über die Verwendung
Dr. Heinz Weller
89
und
"
Eberhard Schüle
Kommunale l~ultur8rbelt als "politische
Pflicht8ufgabo"
•
-/1-
1.2 Die Rechtsgrundlagen für Zuwendungen an die Fraktionen
in del Bezlrksvenretung,
in gat, Kreistag und Landschahsversammlung
enthalten die Inhaltsgleichen
Regelungen in § 30
Abs. 7 GO. § 22 Abs. 8 KrO. § 8 Ab s, 3 LVerbO. § 10 /Ws. 3
KVRG. Sie bestimmen, daß
Emsdetton
geregelt
zu
~
'370'(:
- Zuwendungen aus Haushaltsminoln der Veruelungs/(örpet·
schaft 'Zu den Aufwendungen der Geschäftsfühlung.'
Raum
•
-~I.
Qungr
Blatt
Spenden efnzetner.
Die Februar-Ausgabe 1989 der Zeltschritt "Städteund Gemeinde,a'" enlhält folgende Beiträge;
Thee Magin
Kulturpolitik im ländlichen
Anlage .A
FinanzmlHel der ~:-!.l:.':bzw. Wählervero I
•
•
-
1st. Wenn die ge·
z.B. für die Zahlung
von Sitzungs·
"MIHo'fungen'"
(>.,'WSfGB 4(69
geldern,
z\lsäu!ichen
Autwands8n1schädlgungen
an Funklionsträger oder Fehrkcstenersatz nicht vorliegen, dürfen trotzdem gewährte Leistungen der Fraktionen nicht aus den Fraktionszuwendungeri
bestritten werden.
In der nachstehenden
Zusammenstellung
sind Aktivitäten
kommunaler Vertretungen im Hinblick auf die Zulässigkeit der
Verwendung von Zuwendungen BuS Haushaltsmitteln
bewertet.
Die Zusammenstellung
het weder abschließenden noch endgültigen Charakter,
4.1 Oie Verwendung von Fraktions%Uwendungen
aus Haushaltsmitteln der Gebietskörperachatt
iSI zulässig z.B. lür lolgende Zwecke:
4.11 Anmielung
von Räumen
(einschL Nebenkosten)
für die Fraktionsgeschäftsstelle
_ dauernd
oder bedarfsweise
für die Durchfcthrung
von Frak-
tlcnssltzungen.
4.12 Geschät1sbedürlnisse
•
einmalige
schinen
für die laufende
Kosten: Anschaffung
Frak1ionS8rbeil
von Büromöbeln
wiederkehrende
Kosten wie Wartung
Pono, Telefon, Papier, Papierprodukte,
dor Büromaschinen,
sonst. Büromaterial.
Ein Bedarf für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges wird al·
lerdings wohl nur in Großstädten, großllächigen Gemeinden und
4.14 Beschaffung
Zeitscbrlften
soin.
einer
Grundausstsnung
an Ifteratur
und
Oie Verwaltungsbibliolhek
ist nach Oienstschluß für die Frak·
denen nichl zugänglich. Oie Nachmittagsund Abendstunden
sind jedoch die Hauptarbeitszeit
der Fraktionen. Auch befinden
sieh die Räume der Fraktionen nicht immer Im gleichen Gebäude wie die Bibliothek.
•
4.' 5 Beschäftigung
für Sachgebiete
frektlonen
und organI-
der Frekticnsarbeit
Zwar hält das VG Gelsenkirchen
des Gemeindedirektors
ßentscheidungen
die
unter Hinweis Buf die Pflicht
zur Vorbereitung der nets- und AusschuBeschäftigung
von Fachkräften in den
für unzulässig.
Ihm kann jedoch
hierin nicht gefolgt
werden, weil es zur Aufgabe der Fraklionen gehört, Initiativen
der Ratsmitglieder
vorzubereiten und Meinungen vorab zusammenzuführen, um die Ratsarbeit zu entlasten und zu beschteuntgen. Hierzu bedürten die Fraktionen der fachkundigen Beratung.
Der Umfang
der Beschäftigung
von Fachpersonal
dürfte von
der Größe der Gebietskörperschaft
und der mit ihr zusammenhängenden
Komplexität der Aufgaben abhängen. Es sind
nur eigenständige
Afbeitsver1räge mit den Fraktionen zulässig,
auch als Teilzeitbeschäftigung.
4.15 Beiträge an Kommunalpolitische
(Saalmiete
und
4.171 am Sitz der Vertretung
Bewirtung
von Gästen
Zuziehung
von Referenten und Sachverständigen
Der Zuziehung von Sachverständigen und Referenten in Ftaktionssitzungen
steht dIe Regelung in § 42 Abs. 3 GO nicht entgogen. Sie ermächtigt lediglich die Ausschüsse, Sachverständige
zu einzelnen Tagesordnvngspunkten
zu hören. Da die Kcmmunaiverfassungsgesetze
von einer Regelung des Verfahrens in
den Fraktionen bewußI Abstand genommen haben, kann aus §
42 Abs. 3 GO nicht auf ein Verbot anderweitiger Sechverständlgenzuziehung geschlossen werden.
4,172 an anderen Orten als dem Sitz der Vertretung
lige Kfausursltzungen)
.
(euswär-
Aus.wärtige Klausu,sitzungen
auS besonderen Anlä.ssen sind
grundsätzlich
:zulässig. Oie auch für die Fraktionen geltende Ver·
pflichtung,
Haushaltsmittel
sparsam und wirtsch8hlich
zu verwenden, artordert Einglenzungen der An der Anlässe (z.B. HaushaUsbetalung&n,
grundlagende
Planungen der Körperschaft),
der Anzahl. der Dauer und der maximalen Entfernung vom Sitz
der Vertretung,
Diese Entscheidung muß In form von allgemeinen Regelungen einheitlich vom Rat getroffen werden. Die Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit sind dabei ebenso zu beachten wie der Grundsatz der Gleichbehandlung
der Fraktionen. Die
ReIsekosten
der Fr~ktionsmitglieder
trägt unmittelbar
die
Körperschaft, da 86 sich um genehmigungspflichtige
Dienstreisen Im Sinne des § 6 EnlschVO handelt.
• 4.18 Reisen der Fraktion oder elntelne~ Mitgliede, im AuttfBg
der Fraktion, wenn sie der Vorbereitung von Initiativen der Fraktion In der Vertretung oder der Meinungsbildung
zu Entscheidungen dienen, die In der Venretung anstehen (Informationsrei·
Vereinigungen
Es handelt sich nicht um Dienstreisen im Sinne des § 6
EntschVO, die von der Genehmigung des Rates abhängig sind.
Folglich kann die Reisekostenvergütung
aus den Fraktionszuwendungen
gezahlt werden. IVJs Gründen dar Gleichbehandlung sowie der w,nschaftJichkelt
und Sparsamkeit ist die Reisekcstenverqütunq nach den Vorschriften des LRKG zu bemessen.
4.19 Fortbildung
der FrR!<tionsmitglieder.
durch eigene Tagungen
und Voruagsveransl~Jtungen,
durch Teilnahme an Kongressen, Vorträgen und Seminaren
fachlicher M, bezogen auf die Aufgaben der Gebietskörperschaft und der Fraktion (z.B. Fachtagungen der Kommunalpolitischen
Vereinigungen)
Das VG Gelsenkirchen sieht die Verwendung von Haushaltsmltteln für diesen Zweck grundsätzlich
als unzulässig an. Es
begründet seine AuHassung damit, daß bei der Fortbildung der
Ra1smitglleder keine speziellen Frakflcnslnteressen wahrgenommen würden (so auch Bischoff: Oie Parteien in der kommunalen
Selbstverwaltung,
S, 37). Fortbildung müsse der Rat betreiben.
Dieser formalen
"M"lnenungen'"" NWStGB 4189
Fraktionssltzungen
sen)
von Personal
- für die Sicherung des lnformatlonsauatausches
setorteehe Arbeiten (Geschäftsstellenbetrieb)
Fachkrähe
4.17 Ourch1ührung von
Nebenkosten s.o. 4.11)
und -ma-
4.13 Anschaffungsund Betriebskosten
von KIahfahrzeugen
für Fahnen der Fraktionsgeschäftsstelle,
Transpone von Material
Kreisen anzuerkennen
Da zu den Aulgaben der Kommunalpolitischen
Vereinigungen
die Beratung der Fraktionen gehört, ist die Übernahme der Beitragszahlung durch die Fraktionen für Ihre Mitglieder vertretbar.
Argumentation
kann nicht gefolgt
werden. Die
63
-i
Albeit der Fraktionen ist aul die Erleichterung der Aufgabenerledigung des Rates hin angelegt, dessen (selbständige) Teile sie
sind. Diesem Ziel dientletztfleh auch die von Fraktionen organisierte Fortbildung der Retsmitglieder.
Dieser Aufwand ist entweder mit der erhöhten Aufwand·
sentschädigung abgegolten, oder es handelt sich um Geschätts-
4.'9'
ÖHentlichkeitsarbeit
durch
. Herausgabe von Presseerklärungen
2U
Taqasord-
bestimmten
nungspunkten
. Pressekonferenzen ~ncl. Bewirtung)
- eigene Publikationen
i.s,« 4.12
an stellvertretende
Fraktlcnsvotsitzende'
Nach GO und EntschVO ist keine erhöhte Aufwandsentschädi·
gung vorgesehen.
4.24 Arbeitsessen der Fraktionsvorsitzenden
Diese Kosten sind mit der erhöhten Aufwandsentschädigung
abgegolten
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Fraktionen
kommunaler Vertretungen sind ebenso wie die Parlaments1raktionen Teil der staatlichen Organisation.
Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings teatqesteltt, daß eine Verletzung des
Grundsatzes der Chancengleichheit
der Parteien und Wahlbe·
werber vorliegt, wenn eine Parlamentsfrektion
die ihr 2Ur .Dec-.
kung ihrer Im Rahmen ihrer parlamentarischen
Arbeit entstehenden Aufwendungen
gewährten Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zur Finanzierung des Wahlkampfes der sie tragenden Partei
verwendet (BVerfG in NVwZ 1982, S. 613).
Verbindung
Das Bundesverfassl1ngsgericht
dieser Entscheidung ausdrücklich
4.26 Teilnahme an Kongressen, Vorträgen, Seminaren von
Per1eigliederungen, die nicht reg~lmäßjg Fortbildung betreiben
fassungsgerichts
halb bedeutsam,
beruh sich zur Begründung
aut das Urteil des Bundesver-
vom 02.03.1977 (NJW '977, 751). Das ist desweil sich dieses Urteil des Bundesverfassungs-
gerichts mit unzulässiger Öffentlichkeitsarbeit
der Bundesregierung vor Bundestagswahlen
befaßt. Oie Aussagen über die ~
grenzung von unzulässiger und zulässiger Ötlentllchkeltaarbait
der Bundesregierung
müssen aus diesem Grund auch für die
Öftentlichkeitsarbeit
der Fraktionen herangezogen werden.
Überträgt man die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts
betreffend die Öffentlichkeitsarbeit
der Bundesregierung
und
der Fraktionen staatlicher Parlamente aut die Kommunalfraktionen. so gilt zunächst, daß es auch diesen verfassungsrecht1ich
•
bedürtnlsse
4.23 Zuwendungen
Das VG Gelsenkirchen
sieht eine Öffentlichkeitsarbeit
dar
Fraktionen grundsätzlich als unzulässig an, d~ sie nach seiner
Ansicht auf Wählcrwerbung gerichtet Ist.
•
4.22 Verfügungsminel
des Fraktionsvorsitzenden,
BUS denen
kleinere Geschenke, Fahrkosten. Fernsprechgebühren
und son. sHga Büroaufwendungen gezahlt werden sollen
4.25 Fahrkosten zu Fraktionssitzungen.
der Urlaub unterbrochen wird
wenn eine Kur oder
Es handelt sich um Dienstreisen im Sinne des § 6 EntschVO,
über deren Genehmigung der Rat entscheidet und die von dem
Fraktionsmitglied
unminelbar mit der Körperschaft abzurechnen
sind. Die Reisekostenvergütung
bemißt sich nach § 15 LRKG in
mit der VO zu § 15 Ab~.6 LRKG .
4.27 Teilnahme an Parteitagen oder .kongressen
Bei 4.26 und 4.27 überwiegt die enge Parteibindung
4.28 Durchführung
von Bildungsreisen
Es fehlt ein konkreter
(s.o. , .).
der Frak1ion
Be2ug zu den Fraktionsaulgaben.
4.29 Spenden (z.B. an Altenheime, V~reine etc.)
Es handelt sich nicht um eine Aufgabe der Fraktion.
verwehrt ist. im Kommunalwahlkampf
und in der Vorwahlkampfphase unter Einsatz öffentlicher Minel für die sie tragenden Parteien Wahlwerbung zu betreiben.
5. Bei der Entscheidung der Vertretung. ob und in wereher
Höhe den Fraktionen Zuwendungen gewährt werden, ist wie
folgl zu verfahren:
Das Recht, Öffentlichkeitsarbeit
zu betreiben.
desverfassungsgericht
ausdrücklich anerkannt.
wird vom Bun-
In den Rahmen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit
der Öffentlichkeit
ihre Politik, ihre Maßnahmen
fällt, daß sie
und Vorhaben
Ole Gewährung von Zuwendungen an die Fraktionen ist eine
Ermessensentscheidung
der Vertretung. Für die Fraktionen der
Bezirksvenretungen
trith die Entscheidung der Rat, da die Ent-
so;ie
die künftig zu lösenden
Fragen darlegen und erläutern.
4.2 Unzulässig ist die Verwendung von Frsktionszuwendungen aus Hausheltsmineln
der Gebietskörperschah
z.B. für folgende Zwecke:
4.21 Aufwandsersatz
der Fraktionsmitglieder
für Fraktionssit-
zungen am On der Vertretung
Zahlungen zu diesem Zweck sind unzulässig, da die Fraktionsmilglieder
von der Körperschaft bereits Sitzungsgeld und
Fehnkostenersatz
erhalten. Auch die Zahlung bei Sitzungen, die
die Zahl der vom Rat festgelegten
entschädigungsfähigen
Sit·
zungen (§ 3D Abs. 5 Satz 3 GO) überschreiten, erscheint unzulässig, da hierdurch die Entscheidung
des Rates umgangen
würde, für wieviele Fraktionssitzungen
die Inanspruchnahme
öffentlicher Mittel durch die Mandatsträger
ermöglicht werden
soll.
Anlage 1'1
~f'fJ10
64
Blatt - 2-
scheidung
für alle Bezirksvenretungen
einheitlich
zu treffen ist.
Zur fehlerfreien Ausübung des Ermessens ist es erforderlich,
den Bedarf zuermirtetn und festzulegen, in welchem Umfang er
abgedeckt
werden soll. Ohne ausreichende
Erminlung
der
tatsächlichen Grundlagen gewährte Zuwendungen sind rechtswidrig (VG Gelsenkirchen a.8.0. Seite 11).
In einem ersten
Schritt sind cat-er
die Aufwendengen
der
Geschäft!;>führung der Art nach festzulegen, die die Gebietskör·
perschaft ganz oder teilweise übernehmen soll. Hierzu kommen
alle zulässigen Aufwendungen in Betracht, aber auch nur eiruslne von ihnen. Auch diese Entschoidung liegt im Ermessen der
Vertretung.
Bei der Erminlung der Höhe der Aufwendungen kann auf eine
Analyse des Bedarfs in der Vergangenheit nicht verzichtet wer·
don. Ole Ertahrungen des Hauptverwaltungsbeamten
mit der
Prüfung der Verwendungsnach':"'eise, sOweit sie ohne Verletzung
der Verschwiegenheitspflicht
offenbart werden können, sollen in
den Entscheidungsprozeß
einflieOen (vgl. im 10lgenden Nr. 7).
zu
V
I
·Mineirungen~
NWStGB 4/89
.:;
1
~
Uogl
welche
dot Umfang der Aufwendungon
devon durch
der Körperschaft
Sachtelstungen
abgedeckt
8uf die Beratungen
fest, ist zu entscheiden,
oder
und welche
Persone.!geste!tung
In Geld zugewendet
6. für die Verteilung der Minel aut die einzelnen Fraktionen Ist
Maßstab zu wählen, der einerseits dem Badart der Fraktionen gerechI wird, andererseits aber auch dem Gebot der Chan.
ein
Rechnl.lng trägt.
Oec Bedat1 kann sich je nach Fra\ction unterschiedlich
carstet-
len. Einmal können Fraktionen neu in der Vertretung sein, die
eine Erstausstattung benötigen, über die andere bereits vertügen. Andererseits können unterschiedliche
Arbeitsweisen Aus·
wirkungen aul die Kosten der GOSChäf1sführung~.h8ben: Von
dem Fall dor Erstausstattung abgesehen. richtet slch"die vertellung der Mittel fur die laufenden Kosten der Gesc:-räNsführung
nach dem errnlttelten Bedarf, der jedoch unüH· dem Gesichtspun~ der Chancengleichheit
ncr Insoweit befriedigt werden
dart, als er einen Betrag nicht übersteigt, der nach für alle Frak.:-··
•
tionen gleichen Maßstäben errechnet" wird: keine Zuwendung
über den konkreten Bedarf hinaus, 'keine Abdeckung des kenkreten Bedarfs übef einen allgemeinen
Maßstab hinauß.
.ßJs Maßstab iür die Vq.rteilung del Haushal1smirtel iSl die Flak·
Grundbedarf
bei allen Fraktionen gleich ist.
Für die Mehrzahl der Kostentakteren Ist der Ansatz eines glei·
etten Grundbedar1s bel allen Fraktionen unproblema1isch. Etwas
ß!\COf8S gil1 tÜI die Mitarbeitet der Fra\«ionen. Es wäre kaum tu
begründen,
wenn eine 2.Personen.Fraktion
über gleich viele
oder gar mehr hauptamtliche
Mitarbeiter verfügte als die Zahl
der Fraktionsmitglieder
ausmacht.
Mitarbeiter
der Fraktiofl80
ausgeklammert
werden.
Dagegen
sollten daher aus dem Gu.tndbedar1
kann dar Grundbedarf
Miete für Geschäftsräume
umfassen
nach Größe der Geschäftsstelle,
•
der Fraktionen verwendet worden sind.
Oie Prüfung der Vertlendungsna.chweise
na.hm in den Aus·
schußberatungen breiten Raum ein. Oie Regierungsvorlage, die
vorsah, den Vef'Nendungsnachweis
dem Rechnungsprüfungsausschuß del Körperschaft zuzuleiten. wurde verworfen, weil
ausgeschlossen werden ecrne, daß die Fraktionen sich gegen"
seltig kontrcllteren.:
Als örtliche Konuolllnstan:. wurde der Hauptverwaltungsbeam·
Die Entstehungsgeschichte
der Vorschrift spricht
somit dagegen, daß der Hauptverwat1ungsbeamte
das Rech. nungsprüfungsamt
einschaltet. das der Venretung untersteht.
te bestimmt.
Nach dem Sinn der Vorschrift soll det Hauptverwaltungsbeamte
die Verwendungsnachweise
selbst prüfen oder durch Mitarbeiter
lassen, die nicht dem Rechnungsprüfungsamt
ang8Gegenstand der Prüfung ist die bestimmungsgemäDe
Verwendung, aber auch ete bedansgerechte
Höhe der Zuwendungen als Entscheidungsgrundlage
für dio kunftige Veransenlagung der Mittel im Haushaltsplan.
Als Konsequenz des
Pr,;fungsauf1rags hat der Hauptverwaltungsbeamte
das Recht
und die Pflicht, nicht oder nicht bestimmungsgemäß
"IeNiendete MiHal zurückzufordern
oder mit künftigen Zuwendungen
zu
-.flöten,
verrechnen.
Der dem
Hauptverwalhmgsbeamten
vorliegende
verwen-
dungsnachweis
muß unbestritten
auch der übelörtlichen
Prülung durch die Gemeindeprüfungsämter
zugänglich
sein.
Oie Verwallungs"Iofschrltten
bestimmen,
daB da1ür "geeignete
Unterlagen" bereitzuhalten sind. Es wird ober örtlich bestritten,
daß das Gemeindeprüfungsamt
Einblick In Belege verlangen
dürle, weil diese nicht Bestandteil der Verwendungsnachweise
seien. Dazu Ist festzustellen, daß § 30 Abs. 7 Satz 7 GO keine
Einschränkung
des in § t03 GO umrissenen Rahmens der
überörtlichen Prüfung enthält. Ohne jegliche Möglichkeit, Belege einzusehen. kann der Prufungsauftrag
nicht erlüllt werden.
evtl. Siuungsräume
Unterhaltungskosten
Wartung
gen darstellen. Weiter Ist eine Versicherung der Fraktlonsvorsilzenden erforderlich, daß die Haushaltsmirtel und Sacnlelstengen bostimmungsgemäß,
d.h. nur für die Geschäftsbedürlnisse
prüfen
tionsstärke sachgerecht. Würden die Minel aber äüeln nach der
Kopfzahl berechnet, dann wäre dies allzu schematisch, weil ein
gewisser
im Ausschuß für Kern-
In der Form sol\ der Verwendungsnachweis
summartseh die'
wesentlichen
Ausgabenanon mit den darauf entfallenden Beträ-
werden sollen.
cengleichheit
des Gesetzentwurfs
munalpolitiJo. stütten.
der Rä~ume
und Unterhalt
Einblick in Belege wird gegeben werden müssen, wenn die Verwendungsnachweise
begründete Zweifel an der gesetzmäßigen
Verwendung der Hausha.ltsmittel durch_die Fta.k1ionen erqeben,
die auch durch lusätzliche Elläuterungen eut Nachfrage nicht
c:er. Büroausstattung
Papier und sonstiges Verbrauchsmaterial
ausgerä.umt werden können".
O·
Zeitschriften,
Lheratur
(3rundbeitrag
zur komm~unalpo'itlschen
~
(3ehälter flir die Geschä"~Sführung
Abhängigkeit
Die danach
und den Schreibdienst
in
von der Fraktionsstärke
notwendige
90
Differenzierung
der Fraklionszuwen·
dungen kann $0 aussehen. daß der Grundbedarl
In einam für
alle Fraktionen gleichen SockeJbettsg zusammengefaßt
wird.
Diese Berecnnunpsmethcde
1fägi dem Gebot der Chancen·
gleichheit
Rechnung.
7. Zu den Grundsätzen einor geordneten
gehör1 die Prülung der zweckentsprechenden
Haushaltswinschaft
Minelverwendung
Das Gesetz bestimmt zu diesen Fragen lediglich" d~ß ein Velw8ndungsnachweis
In ein1acher Form zu töhren 1st, der unmlt·
telbar dem Hauptverwallungsbeamton
zuzuleiten Ist. Die Verwal·
tungsvorschriften
'Mi!teilungt:n'
geben
tN/5tGB
dazu knappe
4/89
Min. NWS1GB 20.02.89
1<1.; I 020-08·3017
Vereinigung
Erläuterungen.
Funklionalreform·
Konsequenzen
aus den Volkszählungsergebnissen
Imwischen liegt dot Gesottentwun
ÄndelUng der Gemeindeordnung
cer Landesregierung ZUf
für das Land Nordrhein·West-
tale,.. v 01 (Land'a.gsdr\Jc~sa.che 10/3959). Er deckt sich inha\\lich
mit dem In dor Mineilung vom 5. Oktober 1988 veröffentlichten
Entwurl.
1<1.; 025-41
Min. NWS,GB 20.02.89
die sich
65
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