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Anfrage (Wahlwerbung der CDU Fraktion am 15.09.2004 im Erftstadt-Anzeiger)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
885 kB
Erstellt
24.09.10, 06:31
Aktualisiert
24.09.10, 06:31

Inhalt der Datei

Stadtverwaltung' Stadtverwaltung. Postfach 2565 . 50359 Erftstadt Holzdamm 10 . 50374 Erftstadt STAD' ERFTSTAD' Der Bürgermeister Herrn Stadtverordneten Adi Bitten Judenstraße 11 - 13 50374 Erftstadt nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telelax 02235/409-505 Ratsbüro • Holzdamm 10 Ansprechpa rt ner/-in Telelon-Durchwahl Herr Thanner o 22 35 I 409-202 Anfrage F7/3704 Wahlwerbung der CDU Fraktion Mein Zeichen Ihr Zeichen 1080-31 Th Datum 27.09.2004 am 15.09.2004 im Erftstadt-Anzeiger Sehr geehrter Herr Bitten, die Stadt Erftstadt gewährt den Fraktionen gemäß § 56 Abs. 3 der Gemeindeordnung NordrheinWestfalen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen für die Geschäftsführung. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen und unmittelbar dem Bürgermeister zuzuleiten. Der Nachweis erfolgt in Form einer summarischen Angabe der wesentlichen Ausgabearten und enthält die Versicherung des Fraktionsvorsilzenden, dass die Haushaltsmittel bestimmungsgemäß verwendet worden sind. • Grundlage der Prüfung über die Verwendung der gewährten Mittel ist der Runderlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 02. Januar 1989 (siehe beigefügte Erläuterungen des NWStGB aus Mitteilungen 4/89). Dem Bürgermeister steht kein materielles Prüfungsrecht zu; er darf nur die Vollständigkeit des Nachweises prüfen. Der Nachweis über die Verwendung und die damit einhergehende Prüfung der Verwendung erfolgt im jeweils nachfolgenden Jahr. Eine Prüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung der gewährten Haushaltsmittel kann daher erst nach Eingang des Verwendungsnachweises für das Jahr 2004 erfolgen. Mit freundlichen Grüßen (Bösche) Besucllszei'.en: von 08 00-12.00 Uhr doonCf$tagl außerdem vonl.4.QO..1600Uhr von 14.00-1B,QOUhr OtdnungsarTIl dDnnerstags ...on 14,00.16.00 Uhr Sorialaml donncf$talJ5 Sorialaml mittwo::hs Qanztagig und donnel5tags, vormIttags ;cschloaan Rcn:enabtelung mittwochs nut nach Vereinbarung montags - lieitags e·md; buergermeis.terQefft&tadlde Baooronur'lgsamt montags von 08 00-12.00 Uhr und~ 14,00-IB,OOUhr donnerstags lIOn 08,01).1200 Uhr und yon 14.00.17.00 Uhr Konten der $tadbSH: Kreissparkasse KOln 0191000100 (BLZ 370 502 99) VR-Bank 8ruhl·Erft$tadl eO 1OOCOO,011 (BL.Z 371 612 B9) Postbank Kotn 38461.504 (BlZ 370 100 50) Busverbindungen: Linien 920, 979, 990 Rathaus Ublar Ha!:esteIJe Ub/ar EKZ HaUl Ganser Hatte$telto Le, Markt Anfrage Mar1ctplau. , 1'B&3SE~Je)~9 2~35 953!68 ~, ----1~40930:l ~ ------ [Gll/2 J!I1ll19.0e.2JO'l .u 10201:0 ~ ~, \ Im Rat der Stadt Erftstadt F;/37~'t Haus: ?ost. rei und Fa,,: Bürgermeister der Stadt Ernstadt Ernst Dieter Bösche Judcnstr. i 2, 51)] 7-t Erftstadr Postfach I j 52. 50362 Erftstadr 022 35 / 69 01 OS 5-Mail: Holzdamm 10 homepage: o v .Erft.')tadt;a;Gruen~.de ,-\~)Y..QDl.;ne.:"B!.ft:i~~Q~.de 5037~ Erftstadt per F~x: ~U931 ~.!"..:..l82· Start, Erllstllat or 8Ü'{)O'''''Gia'CH • I. ?o h, I 8~ Je • 65 2 O.SEP. 2004 Eingang BOfOBurgermoiSlor ~ I Ei I 32-T .0 I 43 I •• nffii Anfrage zur Wahlwerbung der CDU Fraktion 19. September am 15.09.211114im Erftstadt Anzei- ger Sehr ~<chrtcr Hel'!' Büsche, anbei erhalten Sie unseren Brief an die CDU Fraktion im Rat der Stadt Erttstadt. • Wir möchten Sie bitten. unsere Vorwürfe zu prüfen und die entsprechenden t\·\it Ireundlichen Grüßen W. gJl- 2004 Schritte einzuleiten ~ !I', ale SERV::C 1~]"49 2235 953168 1:)1406303 ]~2/::! U![19,oe,20004 1°20 :0 1 ~ mP"tllJ;~h '·tlt..~""";~_\t~~:l.· BÜNDNIS 9O-~~f.· DIE GRÜN~~N~ ... n)' , • , :w Judensir. 12, 50374 Erftsladt Postfach 11 52.50362 Erftstadt U 22 35 i 69 01 OX 0\'. Ern ;tadl(a:Grll~Il~. do www.Gruene-Erttstadt.de Ileus: Post: Tel und Fax: e-mail: Hornepage. Ortsverband Erftstadt verantwortlich Michael privat 81htdnh 901lJ!,' GrOnen. PO$Uach II fol. ~l.JJ61Ecruludi • berufl : Iür dieses Schreiben llerwartz o 22 ]5 ! ~42 21. F." R6 (ß 72 0 22 73 !93 33 - 22, Fax: - 33 COll·- Fraktion i:11 Rat der Stadt Erftstadt Bonner SIr. 5 Frftstadt, 19. September 2004 5037 ~ Erftstadt Offener Brief Ihr-e Anzeige im Erthludl Anzeiger "um ]5, September O~ Sehr geehrter Herr Zerres. am Mittwoch den 15.09.2004 erschien im Erttstadt-Anzeigcr Stadt ErftSt.1Jt". erne Anzeige. uberschneben mit ..CDU-Fraktwrl im Ra! der [lie Anzeige enthnlt teilweise so etwus wie einen Rechenschansbericht Der TI!.{t endet aber mit: • .. Besonders in deli niichsten J ahren kommt es darauf (IJI. das» wichtig» Entscheidungen nicht blockiert oder ihre Umsetzung verzilgert ...ird. Ru; und Bürgermeisterin werden und müssen Hund ill Hand arbeiten. Nicht Konfrontation. sondern Kooperation und Kommunikanon ist das Gebot Stunde. l.vi, brauchen die Politik all.\· eUlern Gms. WiTbrauchen die suchbezogene. klure Politik der CDU. I", Rat lind im Rathaus. Wir brauchen eine starke CO(/-I'fllktioll Im" eine ideenreiche und aktive Burgermeisterin Carla Neisse-Hommelsheim." "1!7 Sie werden mir zustimmen, dass dieser r ext kein Rechenschaftsbericht mehr ist. sondern Wahlwerbung. We Fraktion wird von da Studt. abo mit öffentlichen Geldern finanziert, Die Stadt OOtdieses Odd Ihrer Fraktion anvertraut, Das Geld ist zweckgebunden für die Aufgaben der Fraktion. Wahlwerbung ist nicht zulässig [eh mache: Sic: auf die Vorschriften des .. ~ 246 Slmf[i:t"sl'l.Lhucll. Unterschlagung zu einer Erklärung auf ~Iit freundliehen Grüßen aufmerksam. und fordere fun: Fraktion • ~ .... Aus dem NW Städte- und Gemeindebund 88 Umlage der Frektlonsmltglieder Werner Heinrichs Kulturpolitik auf neuen Wegen • Jürgen Buschmeyer Dor historische • Brink und der neue Marktplatz in - dieser Mittel von den Fraktionen ein Nachweis in einfacher Form geführt werden muß, der unmit· telbar dem Hauptverwaltungsbeamten zuzuleiten ist. Kommunale Eigengesellschatten nichtwirtschaftJicher Art und Grenzen staatlicher Rechtsaufsicht '. . OVG·Rechtsprechung Persönliches Die Zeitschrift ist erhältlich beim NW Städte- und Gemeindobund, Kaiserswerther Su. 199/201.4000 Düsseldorl 30. / ,~~ ... . " Zuschüsse sie nicht Ersatz für Aufwendungen sein dürfen, die einaalnen Mitgliedern der Vertretung und ihrer Ausschüsse entstehen und bereits durch die persönliche Aufwandsentschädi· gung abgegolten tionen kommunaler Vertretungen haben folgenden WortJaut: kommunaler aufgestellI. Diese Grundsätze ' Körperschaften an Fraktionen 1. Fraktionen sind Zusammenschlüsse yon Mitgliedern einer Ver1retungskörperschah, die nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck gebildet werden und But gemeinsamen Grundanschauunqen beruhen. Als solche sInd sIe Tells und ständige Gliederungen der Vertretung, "der organisierten Staatlichkelt elngefügt· (BVertGE 20. 56 H It04{). Die Kommunalver1assungsgesetze in Nordrheln-westtalen enthalten keine Bestimmungen, die Voraussetzungen für die Btldung von Fraktionen in kommunalen Vertretungen aufstellen. Sic setzen vielmehr die Existenz von FrBklionen In kommunalen Ver1retungen voraus, die sich völlig frei bilden können. 8US den Mitgli~dern der Vertretung SChreibung kann nicht auf die Kommunalverlassungsgesetze zurückgegliHan werden. Oie BBw8f1ung inter AktivJräten mlJß da· her zunächst weiter der kommunalen - - Praxis überiessen bleiben. 1. 1 Die Finanzierung der Fraktionen erfolgt aus unterschiedll· ehen Querten. Es sind dies (die Reihenfolge stellt keine Gewlch- sind, sie nicht als verfassungswidrige verdeckte partelenttnannerung den Parteien oder Wählergruppen dienen dürfen, z.e. Kosten für Personal, Bürokosten. ratur, ÖHanflichkeits8lbeit. der als wesentliche stellen sind und Ausgabearten Fachlite· in den Nachweisen darru- Prüfung zugänglich cind. 2. Aus Anlaß der Auslührungen im Urteil des VG Gelsenk!~chen vom 13.02.1967 • 15 K 1536185· muß eine Bewertung der Aktivitäten von Fraktionen. für die Zuwendungen aus Haushaltsmitteln der Gebietskörperschah gewä,hrt worden, in erster Unie anhand ihrer Aufgabenstellung erfolgen. Die Aufgabe von FraktIonen sIeht das aVG Münster (Urt. v. 14.01. 1975.· III A 551{l3 . Rspr.Slg.Kottenberg·Rehn, Entschei· dung Nr. 4 zu § 30 S. 26 f) in der Zusammenführung von mehrheitlich für richtig gehaltenen Standpunkten, um so durch Vor· wegbildung klarer Mehrheiten die Zusammenarbeit der Vertretung zu erleichtern und dadurch eine zügige Bewältigung ihrer 2U ermöglichen. 3. Bei der Bewertung Fraktionen kommunaler ist Jedoch auch zu berücksichtigen, daß Venretungen wie die Parlamentsfrektio- nen in die ·organisierte Staatlichkelt" eingefügt und damit ein Teil von ihr sind (vgl. OVG Münster, Un. v. 14.01.1975, aaO). 4. Fraktionszuwendungen dürfen kein Ersatz für Ents,chädi· gungEtn sein, deren Gewährung an Mitglieder kommunaler Ver· tretungen unter näherer Bestimmung der Voraussatzungen durch Rechlsvorschrih abschließend setzflehen Voraussetzungen 62 Reisekosten, Fortbildung der Flaktionsmitglie· - diese Nachweise der überörtlichen Aufgaben Damit ist die Rolle der Fraktionen für die Arbeit der Vertretengon nur teilweise beschrieben. Für eine weitere positive Urn- tung dar): - Zuwendungen nur 1m Rahmen der Aufgabenstelfung der Fraktionen, die Zusammenarbeit In der Ver1retung zu erleichtern und eine zügige Bewältigung der Aufgaben der Venretung zu ermöglichen, gewährt werden können, an Ratsfraktionen Durch Runderleß vom 2. Januar 1989 hat der Innenminister des Landes Nordrhein·WesHelen Grundsätze übsr die rechtli· ehen Voraussetzungen und Grenzen von Zuwendungen an Frak· • '.3 Die Verwallungsvorschrihen Nr. 5.1 bis 5.3 zu § 30 GO [lnhaltsgleich NT. 6.1 bis 6,3 zu § 22 KrO), dje zur Interpretation der gleiChlautenden §§ 8 lVerbO und 10 KVRG entsprechend anzuwenden sind, erliiutern Insbesondere, daß .' "Zuwendungen der Venretung Zuwendungen eus Haushel!smltteln zu den Aufwendungen der Fraktionen für die Geschäftsführung gewährt werden können und über die Verwendung Dr. Heinz Weller 89 und " Eberhard Schüle Kommunale l~ultur8rbelt als "politische Pflicht8ufgabo" • -/1- 1.2 Die Rechtsgrundlagen für Zuwendungen an die Fraktionen in del Bezlrksvenretung, in gat, Kreistag und Landschahsversammlung enthalten die Inhaltsgleichen Regelungen in § 30 Abs. 7 GO. § 22 Abs. 8 KrO. § 8 Ab s, 3 LVerbO. § 10 /Ws. 3 KVRG. Sie bestimmen, daß Emsdetton geregelt zu ~ '370'(: - Zuwendungen aus Haushaltsminoln der Veruelungs/(örpet· schaft 'Zu den Aufwendungen der Geschäftsfühlung.' Raum • -~I. Qungr Blatt Spenden efnzetner. Die Februar-Ausgabe 1989 der Zeltschritt "Städteund Gemeinde,a'" enlhält folgende Beiträge; Thee Magin Kulturpolitik im ländlichen Anlage .A FinanzmlHel der ~:-!.l:.':bzw. Wählervero I • • - 1st. Wenn die ge· z.B. für die Zahlung von Sitzungs· "MIHo'fungen'" (>.,'WSfGB 4(69 geldern, z\lsäu!ichen Autwands8n1schädlgungen an Funklionsträger oder Fehrkcstenersatz nicht vorliegen, dürfen trotzdem gewährte Leistungen der Fraktionen nicht aus den Fraktionszuwendungeri bestritten werden. In der nachstehenden Zusammenstellung sind Aktivitäten kommunaler Vertretungen im Hinblick auf die Zulässigkeit der Verwendung von Zuwendungen BuS Haushaltsmitteln bewertet. Die Zusammenstellung het weder abschließenden noch endgültigen Charakter, 4.1 Oie Verwendung von Fraktions%Uwendungen aus Haushaltsmitteln der Gebietskörperachatt iSI zulässig z.B. lür lolgende Zwecke: 4.11 Anmielung von Räumen (einschL Nebenkosten) für die Fraktionsgeschäftsstelle _ dauernd oder bedarfsweise für die Durchfcthrung von Frak- tlcnssltzungen. 4.12 Geschät1sbedürlnisse • einmalige schinen für die laufende Kosten: Anschaffung Frak1ionS8rbeil von Büromöbeln wiederkehrende Kosten wie Wartung Pono, Telefon, Papier, Papierprodukte, dor Büromaschinen, sonst. Büromaterial. Ein Bedarf für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges wird al· lerdings wohl nur in Großstädten, großllächigen Gemeinden und 4.14 Beschaffung Zeitscbrlften soin. einer Grundausstsnung an Ifteratur und Oie Verwaltungsbibliolhek ist nach Oienstschluß für die Frak· denen nichl zugänglich. Oie Nachmittagsund Abendstunden sind jedoch die Hauptarbeitszeit der Fraktionen. Auch befinden sieh die Räume der Fraktionen nicht immer Im gleichen Gebäude wie die Bibliothek. • 4.' 5 Beschäftigung für Sachgebiete frektlonen und organI- der Frekticnsarbeit Zwar hält das VG Gelsenkirchen des Gemeindedirektors ßentscheidungen die unter Hinweis Buf die Pflicht zur Vorbereitung der nets- und AusschuBeschäftigung von Fachkräften in den für unzulässig. Ihm kann jedoch hierin nicht gefolgt werden, weil es zur Aufgabe der Fraklionen gehört, Initiativen der Ratsmitglieder vorzubereiten und Meinungen vorab zusammenzuführen, um die Ratsarbeit zu entlasten und zu beschteuntgen. Hierzu bedürten die Fraktionen der fachkundigen Beratung. Der Umfang der Beschäftigung von Fachpersonal dürfte von der Größe der Gebietskörperschaft und der mit ihr zusammenhängenden Komplexität der Aufgaben abhängen. Es sind nur eigenständige Afbeitsver1räge mit den Fraktionen zulässig, auch als Teilzeitbeschäftigung. 4.15 Beiträge an Kommunalpolitische (Saalmiete und 4.171 am Sitz der Vertretung Bewirtung von Gästen Zuziehung von Referenten und Sachverständigen Der Zuziehung von Sachverständigen und Referenten in Ftaktionssitzungen steht dIe Regelung in § 42 Abs. 3 GO nicht entgogen. Sie ermächtigt lediglich die Ausschüsse, Sachverständige zu einzelnen Tagesordnvngspunkten zu hören. Da die Kcmmunaiverfassungsgesetze von einer Regelung des Verfahrens in den Fraktionen bewußI Abstand genommen haben, kann aus § 42 Abs. 3 GO nicht auf ein Verbot anderweitiger Sechverständlgenzuziehung geschlossen werden. 4,172 an anderen Orten als dem Sitz der Vertretung lige Kfausursltzungen) . (euswär- Aus.wärtige Klausu,sitzungen auS besonderen Anlä.ssen sind grundsätzlich :zulässig. Oie auch für die Fraktionen geltende Ver· pflichtung, Haushaltsmittel sparsam und wirtsch8hlich zu verwenden, artordert Einglenzungen der An der Anlässe (z.B. HaushaUsbetalung&n, grundlagende Planungen der Körperschaft), der Anzahl. der Dauer und der maximalen Entfernung vom Sitz der Vertretung, Diese Entscheidung muß In form von allgemeinen Regelungen einheitlich vom Rat getroffen werden. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind dabei ebenso zu beachten wie der Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen. Die ReIsekosten der Fr~ktionsmitglieder trägt unmittelbar die Körperschaft, da 86 sich um genehmigungspflichtige Dienstreisen Im Sinne des § 6 EnlschVO handelt. • 4.18 Reisen der Fraktion oder elntelne~ Mitgliede, im AuttfBg der Fraktion, wenn sie der Vorbereitung von Initiativen der Fraktion In der Vertretung oder der Meinungsbildung zu Entscheidungen dienen, die In der Venretung anstehen (Informationsrei· Vereinigungen Es handelt sich nicht um Dienstreisen im Sinne des § 6 EntschVO, die von der Genehmigung des Rates abhängig sind. Folglich kann die Reisekostenvergütung aus den Fraktionszuwendungen gezahlt werden. IVJs Gründen dar Gleichbehandlung sowie der w,nschaftJichkelt und Sparsamkeit ist die Reisekcstenverqütunq nach den Vorschriften des LRKG zu bemessen. 4.19 Fortbildung der FrR!<tionsmitglieder. durch eigene Tagungen und Voruagsveransl~Jtungen, durch Teilnahme an Kongressen, Vorträgen und Seminaren fachlicher M, bezogen auf die Aufgaben der Gebietskörperschaft und der Fraktion (z.B. Fachtagungen der Kommunalpolitischen Vereinigungen) Das VG Gelsenkirchen sieht die Verwendung von Haushaltsmltteln für diesen Zweck grundsätzlich als unzulässig an. Es begründet seine AuHassung damit, daß bei der Fortbildung der Ra1smitglleder keine speziellen Frakflcnslnteressen wahrgenommen würden (so auch Bischoff: Oie Parteien in der kommunalen Selbstverwaltung, S, 37). Fortbildung müsse der Rat betreiben. Dieser formalen "M"lnenungen'"" NWStGB 4189 Fraktionssltzungen sen) von Personal - für die Sicherung des lnformatlonsauatausches setorteehe Arbeiten (Geschäftsstellenbetrieb) Fachkrähe 4.17 Ourch1ührung von Nebenkosten s.o. 4.11) und -ma- 4.13 Anschaffungsund Betriebskosten von KIahfahrzeugen für Fahnen der Fraktionsgeschäftsstelle, Transpone von Material Kreisen anzuerkennen Da zu den Aulgaben der Kommunalpolitischen Vereinigungen die Beratung der Fraktionen gehört, ist die Übernahme der Beitragszahlung durch die Fraktionen für Ihre Mitglieder vertretbar. Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die 63 -i Albeit der Fraktionen ist aul die Erleichterung der Aufgabenerledigung des Rates hin angelegt, dessen (selbständige) Teile sie sind. Diesem Ziel dientletztfleh auch die von Fraktionen organisierte Fortbildung der Retsmitglieder. Dieser Aufwand ist entweder mit der erhöhten Aufwand· sentschädigung abgegolten, oder es handelt sich um Geschätts- 4.'9' ÖHentlichkeitsarbeit durch . Herausgabe von Presseerklärungen 2U Taqasord- bestimmten nungspunkten . Pressekonferenzen ~ncl. Bewirtung) - eigene Publikationen i.s,« 4.12 an stellvertretende Fraktlcnsvotsitzende' Nach GO und EntschVO ist keine erhöhte Aufwandsentschädi· gung vorgesehen. 4.24 Arbeitsessen der Fraktionsvorsitzenden Diese Kosten sind mit der erhöhten Aufwandsentschädigung abgegolten Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Fraktionen kommunaler Vertretungen sind ebenso wie die Parlaments1raktionen Teil der staatlichen Organisation. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings teatqesteltt, daß eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit der Parteien und Wahlbe· werber vorliegt, wenn eine Parlamentsfrektion die ihr 2Ur .Dec-. kung ihrer Im Rahmen ihrer parlamentarischen Arbeit entstehenden Aufwendungen gewährten Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zur Finanzierung des Wahlkampfes der sie tragenden Partei verwendet (BVerfG in NVwZ 1982, S. 613). Verbindung Das Bundesverfassl1ngsgericht dieser Entscheidung ausdrücklich 4.26 Teilnahme an Kongressen, Vorträgen, Seminaren von Per1eigliederungen, die nicht reg~lmäßjg Fortbildung betreiben fassungsgerichts halb bedeutsam, beruh sich zur Begründung aut das Urteil des Bundesver- vom 02.03.1977 (NJW '977, 751). Das ist desweil sich dieses Urteil des Bundesverfassungs- gerichts mit unzulässiger Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung vor Bundestagswahlen befaßt. Oie Aussagen über die ~ grenzung von unzulässiger und zulässiger Ötlentllchkeltaarbait der Bundesregierung müssen aus diesem Grund auch für die Öftentlichkeitsarbeit der Fraktionen herangezogen werden. Überträgt man die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts betreffend die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung und der Fraktionen staatlicher Parlamente aut die Kommunalfraktionen. so gilt zunächst, daß es auch diesen verfassungsrecht1ich • bedürtnlsse 4.23 Zuwendungen Das VG Gelsenkirchen sieht eine Öffentlichkeitsarbeit dar Fraktionen grundsätzlich als unzulässig an, d~ sie nach seiner Ansicht auf Wählcrwerbung gerichtet Ist. • 4.22 Verfügungsminel des Fraktionsvorsitzenden, BUS denen kleinere Geschenke, Fahrkosten. Fernsprechgebühren und son. sHga Büroaufwendungen gezahlt werden sollen 4.25 Fahrkosten zu Fraktionssitzungen. der Urlaub unterbrochen wird wenn eine Kur oder Es handelt sich um Dienstreisen im Sinne des § 6 EntschVO, über deren Genehmigung der Rat entscheidet und die von dem Fraktionsmitglied unminelbar mit der Körperschaft abzurechnen sind. Die Reisekostenvergütung bemißt sich nach § 15 LRKG in mit der VO zu § 15 Ab~.6 LRKG . 4.27 Teilnahme an Parteitagen oder .kongressen Bei 4.26 und 4.27 überwiegt die enge Parteibindung 4.28 Durchführung von Bildungsreisen Es fehlt ein konkreter (s.o. , .). der Frak1ion Be2ug zu den Fraktionsaulgaben. 4.29 Spenden (z.B. an Altenheime, V~reine etc.) Es handelt sich nicht um eine Aufgabe der Fraktion. verwehrt ist. im Kommunalwahlkampf und in der Vorwahlkampfphase unter Einsatz öffentlicher Minel für die sie tragenden Parteien Wahlwerbung zu betreiben. 5. Bei der Entscheidung der Vertretung. ob und in wereher Höhe den Fraktionen Zuwendungen gewährt werden, ist wie folgl zu verfahren: Das Recht, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. desverfassungsgericht ausdrücklich anerkannt. wird vom Bun- In den Rahmen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit der Öffentlichkeit ihre Politik, ihre Maßnahmen fällt, daß sie und Vorhaben Ole Gewährung von Zuwendungen an die Fraktionen ist eine Ermessensentscheidung der Vertretung. Für die Fraktionen der Bezirksvenretungen trith die Entscheidung der Rat, da die Ent- so;ie die künftig zu lösenden Fragen darlegen und erläutern. 4.2 Unzulässig ist die Verwendung von Frsktionszuwendungen aus Hausheltsmineln der Gebietskörperschah z.B. für folgende Zwecke: 4.21 Aufwandsersatz der Fraktionsmitglieder für Fraktionssit- zungen am On der Vertretung Zahlungen zu diesem Zweck sind unzulässig, da die Fraktionsmilglieder von der Körperschaft bereits Sitzungsgeld und Fehnkostenersatz erhalten. Auch die Zahlung bei Sitzungen, die die Zahl der vom Rat festgelegten entschädigungsfähigen Sit· zungen (§ 3D Abs. 5 Satz 3 GO) überschreiten, erscheint unzulässig, da hierdurch die Entscheidung des Rates umgangen würde, für wieviele Fraktionssitzungen die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel durch die Mandatsträger ermöglicht werden soll. Anlage 1'1 ~f'fJ10 64 Blatt - 2- scheidung für alle Bezirksvenretungen einheitlich zu treffen ist. Zur fehlerfreien Ausübung des Ermessens ist es erforderlich, den Bedarf zuermirtetn und festzulegen, in welchem Umfang er abgedeckt werden soll. Ohne ausreichende Erminlung der tatsächlichen Grundlagen gewährte Zuwendungen sind rechtswidrig (VG Gelsenkirchen a.8.0. Seite 11). In einem ersten Schritt sind cat-er die Aufwendengen der Geschäft!;>führung der Art nach festzulegen, die die Gebietskör· perschaft ganz oder teilweise übernehmen soll. Hierzu kommen alle zulässigen Aufwendungen in Betracht, aber auch nur eiruslne von ihnen. Auch diese Entschoidung liegt im Ermessen der Vertretung. Bei der Erminlung der Höhe der Aufwendungen kann auf eine Analyse des Bedarfs in der Vergangenheit nicht verzichtet wer· don. Ole Ertahrungen des Hauptverwaltungsbeamten mit der Prüfung der Verwendungsnach':"'eise, sOweit sie ohne Verletzung der Verschwiegenheitspflicht offenbart werden können, sollen in den Entscheidungsprozeß einflieOen (vgl. im 10lgenden Nr. 7). zu V I ·Mineirungen~ NWStGB 4/89 .:; 1 ~ Uogl welche dot Umfang der Aufwendungon devon durch der Körperschaft Sachtelstungen abgedeckt 8uf die Beratungen fest, ist zu entscheiden, oder und welche Persone.!geste!tung In Geld zugewendet 6. für die Verteilung der Minel aut die einzelnen Fraktionen Ist Maßstab zu wählen, der einerseits dem Badart der Fraktionen gerechI wird, andererseits aber auch dem Gebot der Chan. ein Rechnl.lng trägt. Oec Bedat1 kann sich je nach Fra\ction unterschiedlich carstet- len. Einmal können Fraktionen neu in der Vertretung sein, die eine Erstausstattung benötigen, über die andere bereits vertügen. Andererseits können unterschiedliche Arbeitsweisen Aus· wirkungen aul die Kosten der GOSChäf1sführung~.h8ben: Von dem Fall dor Erstausstattung abgesehen. richtet slch"die vertellung der Mittel fur die laufenden Kosten der Gesc:-räNsführung nach dem errnlttelten Bedarf, der jedoch unüH· dem Gesichtspun~ der Chancengleichheit ncr Insoweit befriedigt werden dart, als er einen Betrag nicht übersteigt, der nach für alle Frak.:-·· • tionen gleichen Maßstäben errechnet" wird: keine Zuwendung über den konkreten Bedarf hinaus, 'keine Abdeckung des kenkreten Bedarfs übef einen allgemeinen Maßstab hinauß. .ßJs Maßstab iür die Vq.rteilung del Haushal1smirtel iSl die Flak· Grundbedarf bei allen Fraktionen gleich ist. Für die Mehrzahl der Kostentakteren Ist der Ansatz eines glei· etten Grundbedar1s bel allen Fraktionen unproblema1isch. Etwas ß!\COf8S gil1 tÜI die Mitarbeitet der Fra\«ionen. Es wäre kaum tu begründen, wenn eine 2.Personen.Fraktion über gleich viele oder gar mehr hauptamtliche Mitarbeiter verfügte als die Zahl der Fraktionsmitglieder ausmacht. Mitarbeiter der Fraktiofl80 ausgeklammert werden. Dagegen sollten daher aus dem Gu.tndbedar1 kann dar Grundbedarf Miete für Geschäftsräume umfassen nach Größe der Geschäftsstelle, • der Fraktionen verwendet worden sind. Oie Prüfung der Vertlendungsna.chweise na.hm in den Aus· schußberatungen breiten Raum ein. Oie Regierungsvorlage, die vorsah, den Vef'Nendungsnachweis dem Rechnungsprüfungsausschuß del Körperschaft zuzuleiten. wurde verworfen, weil ausgeschlossen werden ecrne, daß die Fraktionen sich gegen" seltig kontrcllteren.: Als örtliche Konuolllnstan:. wurde der Hauptverwaltungsbeam· Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht somit dagegen, daß der Hauptverwat1ungsbeamte das Rech. nungsprüfungsamt einschaltet. das der Venretung untersteht. te bestimmt. Nach dem Sinn der Vorschrift soll det Hauptverwaltungsbeamte die Verwendungsnachweise selbst prüfen oder durch Mitarbeiter lassen, die nicht dem Rechnungsprüfungsamt ang8Gegenstand der Prüfung ist die bestimmungsgemäDe Verwendung, aber auch ete bedansgerechte Höhe der Zuwendungen als Entscheidungsgrundlage für dio kunftige Veransenlagung der Mittel im Haushaltsplan. Als Konsequenz des Pr,;fungsauf1rags hat der Hauptverwaltungsbeamte das Recht und die Pflicht, nicht oder nicht bestimmungsgemäß "IeNiendete MiHal zurückzufordern oder mit künftigen Zuwendungen zu -.flöten, verrechnen. Der dem Hauptverwalhmgsbeamten vorliegende verwen- dungsnachweis muß unbestritten auch der übelörtlichen Prülung durch die Gemeindeprüfungsämter zugänglich sein. Oie Verwallungs"Iofschrltten bestimmen, daB da1ür "geeignete Unterlagen" bereitzuhalten sind. Es wird ober örtlich bestritten, daß das Gemeindeprüfungsamt Einblick In Belege verlangen dürle, weil diese nicht Bestandteil der Verwendungsnachweise seien. Dazu Ist festzustellen, daß § 30 Abs. 7 Satz 7 GO keine Einschränkung des in § t03 GO umrissenen Rahmens der überörtlichen Prüfung enthält. Ohne jegliche Möglichkeit, Belege einzusehen. kann der Prufungsauftrag nicht erlüllt werden. evtl. Siuungsräume Unterhaltungskosten Wartung gen darstellen. Weiter Ist eine Versicherung der Fraktlonsvorsilzenden erforderlich, daß die Haushaltsmirtel und Sacnlelstengen bostimmungsgemäß, d.h. nur für die Geschäftsbedürlnisse prüfen tionsstärke sachgerecht. Würden die Minel aber äüeln nach der Kopfzahl berechnet, dann wäre dies allzu schematisch, weil ein gewisser im Ausschuß für Kern- In der Form sol\ der Verwendungsnachweis summartseh die' wesentlichen Ausgabenanon mit den darauf entfallenden Beträ- werden sollen. cengleichheit des Gesetzentwurfs munalpolitiJo. stütten. der Rä~ume und Unterhalt Einblick in Belege wird gegeben werden müssen, wenn die Verwendungsnachweise begründete Zweifel an der gesetzmäßigen Verwendung der Hausha.ltsmittel durch_die Fta.k1ionen erqeben, die auch durch lusätzliche Elläuterungen eut Nachfrage nicht c:er. Büroausstattung Papier und sonstiges Verbrauchsmaterial ausgerä.umt werden können". O· Zeitschriften, Lheratur (3rundbeitrag zur komm~unalpo'itlschen ~ (3ehälter flir die Geschä"~Sführung Abhängigkeit Die danach und den Schreibdienst in von der Fraktionsstärke notwendige 90 Differenzierung der Fraklionszuwen· dungen kann $0 aussehen. daß der Grundbedarl In einam für alle Fraktionen gleichen SockeJbettsg zusammengefaßt wird. Diese Berecnnunpsmethcde 1fägi dem Gebot der Chancen· gleichheit Rechnung. 7. Zu den Grundsätzen einor geordneten gehör1 die Prülung der zweckentsprechenden Haushaltswinschaft Minelverwendung Das Gesetz bestimmt zu diesen Fragen lediglich" d~ß ein Velw8ndungsnachweis In ein1acher Form zu töhren 1st, der unmlt· telbar dem Hauptverwallungsbeamton zuzuleiten Ist. Die Verwal· tungsvorschriften 'Mi!teilungt:n' geben tN/5tGB dazu knappe 4/89 Min. NWS1GB 20.02.89 1<1.; I 020-08·3017 Vereinigung Erläuterungen. Funklionalreform· Konsequenzen aus den Volkszählungsergebnissen Imwischen liegt dot Gesottentwun ÄndelUng der Gemeindeordnung cer Landesregierung ZUf für das Land Nordrhein·West- tale,.. v 01 (Land'a.gsdr\Jc~sa.che 10/3959). Er deckt sich inha\\lich mit dem In dor Mineilung vom 5. Oktober 1988 veröffentlichten Entwurl. 1<1.; 025-41 Min. NWS,GB 20.02.89 die sich 65 ":.>