Daten
Kommune
Erftstadt
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Erstellt
24.09.10, 06:31
Aktualisiert
24.09.10, 06:31
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.: 10/101
öffentlich
V
8/
Amt:
O~g,
- 10 -
An den
BeschIAusf.:
Rat
Datum: 05.11.2004
- 10.1 -
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
zur Vorberatung über den
•
Wahlprüfungsausschuss
Betrifft:
Wahl des Stadtrates
der Stadt Erftstadt
Finanzielle
am 26.09.2004
Auswirkungen:
[B]
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 05.11.2004
Beschlussentwurf:
•
Es wird festgestellt, dass keiner der unter § 40 Abs. 1a bis 1c Kommunalwahlgesetz
genannten Fälle vorliegt und die Wahl des Stadtrates der Stadt Erftstadt vom
26.09.2004 für gültig erklärt wird.
Begründung:
Der Wahlausschuss der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 30.09.2004 das Ergebnis der Stadtratswahl vom 26.09.2004 festgestellt. Das Ergebnis wurde im Amtsblatt
öffentlich bekannt gemacht. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Stadtratswahlliegen
nicht vor.
Nach § 40 Kommunalwahlgesetz hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen
hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss)
unverzüglich über die
Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu
beschließen:
a)
Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
P:lszIVORLAGEN\v1
0 100 14-287 .doc
-
•
2
-
b)
Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahloder bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf
das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der
Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in
dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.
c)
Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen. Ist die Neufeststellung nicht möglich,
weil die Wahlunterlagen
verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel
aufweisen und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im
Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b) entsprechend.
d)
Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchst. a) bis c) genannten Fälle vorliegt, so
ist die Wahl für gültig zu erklären.
Der Verwaltung sind keine Tatbestände im Sinne des § 40 Abs. 1a bis 1c Kommunalwahlgesetz bekannt, die zu einer Ungültigkeit der Wahl führen können.
Es wird daher vorgeschlagen, gemäß § 40 Abs. 1d Kommunalwahlgesetz festzustellen,
dass keiner der unter a) bis c) genannten Fälle vorliegt und die Wahl für gültig zu
erklären .
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P:\SZ\VORLAGEN\V10I0014-287.DOC