Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Wahl des Stadtrates der Stadt Erftstadt am 26.09.2004)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
281 kB
Erstellt
24.09.10, 06:31
Aktualisiert
24.09.10, 06:31
Beschlussvorlage (Wahl des Stadtrates der Stadt Erftstadt am 26.09.2004) Beschlussvorlage (Wahl des Stadtrates der Stadt Erftstadt am 26.09.2004)

öffnen download melden Dateigröße: 281 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az.: 10/101 öffentlich V 8/ Amt: O~g, - 10 - An den BeschIAusf.: Rat Datum: 05.11.2004 - 10.1 - der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung; zur Vorberatung über den • Wahlprüfungsausschuss Betrifft: Wahl des Stadtrates der Stadt Erftstadt Finanzielle am 26.09.2004 Auswirkungen: [B] Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 05.11.2004 Beschlussentwurf: • Es wird festgestellt, dass keiner der unter § 40 Abs. 1a bis 1c Kommunalwahlgesetz genannten Fälle vorliegt und die Wahl des Stadtrates der Stadt Erftstadt vom 26.09.2004 für gültig erklärt wird. Begründung: Der Wahlausschuss der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 30.09.2004 das Ergebnis der Stadtratswahl vom 26.09.2004 festgestellt. Das Ergebnis wurde im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Stadtratswahlliegen nicht vor. Nach § 40 Kommunalwahlgesetz hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen: a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen. P:lszIVORLAGEN\v1 0 100 14-287 .doc - • 2 - b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahloder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen. c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen. Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b) entsprechend. d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchst. a) bis c) genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. Der Verwaltung sind keine Tatbestände im Sinne des § 40 Abs. 1a bis 1c Kommunalwahlgesetz bekannt, die zu einer Ungültigkeit der Wahl führen können. Es wird daher vorgeschlagen, gemäß § 40 Abs. 1d Kommunalwahlgesetz festzustellen, dass keiner der unter a) bis c) genannten Fälle vorliegt und die Wahl für gültig zu erklären . • P:\SZ\VORLAGEN\V10I0014-287.DOC