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Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
1,2 MB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21

Inhalt der Datei

Jar SItzung STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az.: 65.4- W~.$~pW 09. OC,01T(jP 4h.':24 öffentlich 3r5" V 7/ An den Amt: Rat -65- BeschIAusf.: der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung -65- Datum: 24.05.2004 zur Vorberatung über den Werksausschuss • Straßen Betrifft: Neufassung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 24.05.2004 /1. ~/~ ., ~ ""/?" Beschlussentwurf: • Die als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung Erschließungsbeiträgen wird beschlossen . über die Erhebung von Begründung: Im Wesentlichen wurde die Neufassung den veränderten Gegebenheiten Ausbaustandards sowie der aktuellen Rechtsprechung angepasst. und Um Rechtsunsicherheiten vorzubeugen wurde in § 3, Absatz 2 eine satzungsmässige Legitimation aufgenommen, wie die auf die Straßenentwässerung entfallenden Anteilssätze bei den verschiedenen Kanalisationssystemen zu ermitteln sind. War bislang für die Belegung eines Grundstückes mit einem Zuschlag für gewerbliche oder industrielle Nutzung zumindest die "überwiegende" entsprechende Nutzung erforderlich, so ist hierfür jetzt bereits eine Nutzung von mehr als ein Drittel der vorhandenen Gebäudefläche ausreichend. Dies ist laut Kommentierung und Rechtsprechung auch zulässig und vermeidet die Abgrenzungsschwierigkeiten beispielsweise bei tatsächlich zwei vorhandenen Geschossen und unterschiedlicher Geschossnutzung. to.lI Die Anwendung des grundstücksbezogenen Artzuschlags für in "ähnlicher" (gleichwertiger) Weise genutzte Grundstücke in § 7, Abs. 2c ist angesichts des Umfangs an Ziel - und Quellverkehr, den solchermaßen genutzte Grundstücke auslösen, geboten, denn der Begriff "Gewerbe" ist in diesem Zusammenhang weiter als im Gewerbe- u. Gewerbesteuerrecht zu verstehen. Die in der bisherigen Satzung Eckgrundstücksvergünstigung bleibt Praktikabilitätsgründen leicht modifiziert. bereits bestehen, prinzipiell wird vorgesehene jedoch aus Die Bestandteile und Merkmale der endgültigen Herstellung nach § 10 wurden der neuzeitlichen Bauweise angepasst. Angesichts der weit verbreiteten Ausbauweise im Wege einer Mischverkehrsfläche ist es nicht mehr zeitgemäss, beiderseitige, separate Gehwege als Merkmal der endgültigen Herstellung festzulegen. • Die Entscheidung über die Abrechnung eines bestimmten Abschnittes einer Erschließungsanlage, die einheitliche Abrechnung mehrerer Anlagen, die für die Durchführung der Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden sowie über die Durchführung der Kostenspaltung wird aus Vereinfachungsu. Praktikabilitätsgründen gemäß § 13 dem Bürgermeister übertragen. , ~ • • Erschließungsbeitragssatzung AIHassung • Neufassunq ErschlIeßungsbeItragssatzung Satzung Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung ErschlleBungsbelträgen der Stadt Erftstadt über die Erhebung Ersc hllessungsbelträgen von Der Rot der Stadt Erftslodl hat am 05.10.1988 aufgrund des § 132 des Bougeselzbuches IBouGB) vom 08.12.1986IBGBI.I S. 2191) und des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrheln-westlclen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW S. 475). zuletzt geänderl durch Gesetz vom 06.10. 19871GV NW S.342).folgende SOlzung beschlossen: §1 Der Rat der Stadt Erflstodt hol am aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches IBouGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997IBGB1.1 S. 2141. ber. BGB1.1998 IS. 137). zuletzt geönder1 durch Geselz vom 12.12.2001 IBGB1. I S. 3762) und des § 7 der Gemeindeordnung für dos Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.666/SGV NW 2023). zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2CXl3 ,GV NW S. 254) folgende Satzung beschlossen: Erhebung des ErschlIeßungsbeitrages Zur Deckung ihres anderweilig nichl gedecklen Aufwandes für Erschließungsantegen die SIedl Erflsledl Erschließungsbeilräge noch den Voochriften des Baugesetzbuches ff.) sowie nach Maßgabe dieser Satzung. Erhebung erhebt (§§ 127 §2 Erschliessungsbeilröge erhoben. werden nach §1 von Erschliessungsbelträgen den Bestimmungen Art und Umfang der ErschlIeßungsanlagen (1) Beitragsföhig I. oj b) bestimmten §2 (I) Beitrogsfähig Straßen und Wege bei beidseitiger Beboubarkeit bis zu 16 m Breite bei einseitiger Bebauborkeit bis zu 8 m Breite; 2. der zur Erschließung der Baugebiele bestimmten öffentlichen Sammelslraßen 3. für öffenlliche. vorstehenden Breilen: notwendigen. aber nichl zum Anbou bis zu einer Breite yon 16 m; 5. für Grünanlagen, die Bestandteil der Verkehrsanlagen sind. zu einer weiteren Breite von 4 m: 6. für Parkflächen und Grünanlagen, die nichl Bestandteil der in Nrn. I bis 3 aufgeführter) Verl<ehrsanlagen. jedoch nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiele zu deren erschließung notwendig sind. bis zu je 10 v.H. alter im Abrechnungsgebielliegenden erschlossenen Grundstücke (§ 6); 7. für die öffentlichen. aus rechtlichen oder tatsächlichen KraflfahrzeuQen nichl befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb [z.B. Fußwege. Wohnwege) bis zu einer Breite von 5 m; 8. i/iN Gründen mit der Baugebiele für: 0) bis zu 2 Vollgeschossen mil einer Breite bis zu 12 Meiern. wenn sie beidseitig und mit einer Breite von bis zu 9 Meiern. wenn die einseitig anbaubar sind b) mil 3 oder 4 Vollgeschossen mil einer Breite bis zu 15 Metern. wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 12 Metern. wenn sie einseitig onbaubor sind. c] mit mehr als 4 VoJlgeschossen mil einer Breite bis zu 18 Metern. wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 13 Meiern. wenn sie einseitig anbaubar sind im Sinne von Nm. 1 bis 3 sind, im Sinne von Nm. 1 bis 3 ist der Erschliessungaufwand 1. Straßen. Wege und Plätze. die der Erschliessung von Grundstücken dienen. ausgenommen solche in Kern-. Gewerbeund Industriegebieten sowie in Sondergebieten mil der Nutzungsart : Einkaufzeniren. großflächige Handelsbetriebe. vesse-. Ausslellungs- und Kongressgebiel. an denen eine Bebauung zulässig ist, zum Anbau bestimmte Plätze mit ihren Slraßenanlagen bis zu den in Ziffern I und 2 genannten. jedoch gemäß Abs. 3 verminderten 4. für Porküöchen. die Bestandteil der Verkehrsonlogen bis zu einer weiteren Breite von 5 m; des BauGB und dieser Salzung Art und Umfang der Ers~hlleßungsanlagen im Sinne des § 129 Abs. I Satz I BauGB isl der Erschließungseufwand für die öffentlichen, zum Anbau von 2. Straßen. Wege und Plötze. die der Erschliessung yon Grundstücken dienen in Kern" Gewerbeund Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsort : Einkaufzeniren, großflöchige Handelsbetriebe. Messe-. Ausstellungs-. Kongressgebiel. mit einer Breite bis zu 18 Metern, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung beidseiHg zulössig ist und mil einer Breite bis zu 13 Meiern. wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung einseitig zulässig ist. 3. mil Kraflfahn:eugen nichl befahrbare einer Breite bis zu 5 Metern 4. SammelstraGen für Anlogen zum Schutz von Baugebieten gegen schädlk:he Umwelleinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Immissionsschulzanlagen). iiOO Verl<ehrsanlagen mit einer Breite bis zu 18 Metern {z.B. Fußwege. Wohnwege} mit • Erschließungsbeitragssatzung (2i 13i Altfassung Endet eine Erschließungsanlage mil einem Wendehammer. so vergrößern sich die in Abs. 1 angegebenen Maße tür den Bereich des Wendehammers um 8 m. Dos gleiche gill für den Bereich der Einmündung in andere bzw. Kreuzungen mit anderen Erschließungsanlogen. Die in Abs. 1 genannten Breiten sind Durchschniltsbreiten; sie werden ermittelt. indem die Fläche der gesamten Erschließungsanlage durch die länge der Straßenachse geteilt wird. Übersteigt die nach Satz I ermittelte Durchschnillsbfeile die beilragsföhige Breite. so ist in den Fällen des Abs. I der Erschließungsautwand in dem Verhältnis zu kür.zen. in dem die tatsächliche Fläche der Erschließungsanlage zur beitragsföhigen Röche (StraBenochse x beitragsfähige Breite) steht. ('i Die in Abs. 1 genannten Breiten umfassen insbesondere Fahr- und Standspuren. Radwege. Gehweganlagen. Schrammbofde und Sicherheitsstreifen sowie die nicht unter Abs. I Ziff. 6 fallenden Parkflächen und Grünanlagen. Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten für die Teile der Ortsdurchfahrt einer klcssiflzierten StroBe. die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen. (Si Außer den in Abs. 4 genannten Bestandteilen ist beitragsfähig der Aufwand für den Grunderwerb. die freilegung. die Herstellung der erforderlichen Entwässerung. Beleuchtung. Anschluß an andere Erschließungsanlagen. Böschungen. Stützmauern und Schutzmauern. auch soweit sie auBerhalb der in Abs. 1 genannten Breiten liegen. Übernahmekosten von Anlogen als gemeindliche ErsChließungsonlagen. Der Erschließungsautwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flöchen zum Zeitpunkt der Bereitstellung. • Erschlleßungsbellragssatzung Neufassung 5. Por\:.f1ächen. 01 die Bestandteil der Verkehrsonlogen gemöss den Nummern 1.2 und 4 sind. bis zu einer weiteren Breite von 6 Meiern b) die nicht Bestandteil der Verkehrsanlogen gemäss den Nummern 1.2 und 4, aber nach städlbaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschliessung notwendig sind (selbständige Parkflöchen). bis zu 15 v.H. der Flächen der erschlossenen Grundstücke, 6. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplötzen. oj die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemöss Nummern 1 bis 4 sind. bis zu einer weiteren Breite von 6 Metern b) die nicht Beslandteil von Verkehrsanlagen. ober nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschliessung notwendig sind (selbständige Grünanlagen). bis zu 15 v.H. der flöchen der erschlossenen Grundstücke. (2) Endet eine Verl<:ehrsanloge mit einem Wendeplatz. so vergrößern sich die in Abs. 1. Nummern 1.2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte. mindestens aber um 8 Meter. (3) Ergeben sich noch Absatz 1 unterschiedliche Verkehrsanlage die größte Breite. (4) Die in Abs. L Nummern I bis 4 genannten Höchslbreilen. so gill für die gesamte Breiten sind Durchschnittsbreiten. §3 (6i Unberührt bleiben Vorschriften und Vereinbarungen über die Erstattung eines Mehraufwandes zur erschließung von Grundstücken. die noch itver Zweckbestimmung. Loge oder Beschaffenheit einen außergewöhnlichen Erschließungsaufwand ertordem, §3 III Der beitragsfähige Kosten ermittelt. (2i Von den anderweitig nicht gedeckten Herstellungskosten der Entwässerungseinrichlungen. die nicht ausschließlich der Entwässerung von ErschHeBungsanlogen dienen. werden 20 v.H. dem Erschließungsaufwand hinzugerechnel. (3i Findet bei Erschtießungsarnagen. die nicht in der Boulast der Stadt stehen. eine Beteiligung des Trägers der Straßenbautast zu den Herstellungskosten der Entwässerungseinrichtungen nicht statt. werden die beitragsfähigen Kosten der Entwässerungseinrichtungen im Verhöltnis der Fahrbahnflöchen zu den Flächen der Nebenanlagen aufgeteill. Beilragsfähig sind insoweit nur 20 v.H. des auf die Nebenanlagen entfallenden Kostencntejs. ('i 1/00 Die Aufwendungen für Sammeistroßen wird nach (§ 2 Abs. den tatsächtich II) Der beitragsfähige des beItragsfähIgen Erschliessungsaufwand Erschllessungsaufwands wird noch den tatsächlichen Kasten ermillelt. (2J Dienen Entwässerungseinrichtungen neben der Entwässerung der Erschliessungsonlage auch der Ableitung von sonstigen Abwässern. so sind folgende Anteile on ihren Herstellungskosten beitragsfähig: Art und Ermittlung des beltrogslählgen Erschlleßungsaufwandes Erschließungsautwand Ermittlung entstandenen Zift. 2) und für Parkflächen a) und 2 Dient der Kanal neben der Strassenentwässerung auch der Ableitung von Grundstücksoberflächenund Grundstücksschmutzwasser. so sind 20 v.H. der Herstellungskosten beitragsfähig. bJ Dient der Kanal neben der Strossenentwösserung lediglich auch der Ableilung von Grundstücksoberflächenwasser . so sind 50 v.H. der Herstellungskosten beilragsfähig. c) Dient der Kanal neben der Strassenentwässerung lediglich auch der Ableitung von Grundstücksschmutzwasser. so sind 25 v.H. der Herstellungskosten beilragslähig. Hot der Kanal einen grösseren Durchmesser berücksichtigen. die für die Herstellung angefallen wären. 0150.50 MeIer. so sind lediglich die Kosten zu mit einem Durchmesser von 0.50 Meter §4 Antell der Stadt am beitragsfähigen Die Gemeinde 1/00 trägl 10 v.H. des beitragsfähigen ErschlieBungsaufwand Erschliessungsoufwandes. 2 • Erschlleßungsbeilragssatzung Altfassung Grünanlagen (§ 2 Abs. J lift. 61 werden entsprechend den Grundsätzen des § 7 den zum Anbau bestimmten Stroßen. Wegen und Plätzen. zu denen sie von der Erschließung her gehören. zugerechnet. Des Verfahren noch Salz I findet keine Anwendung, wenn Parkflächen oder Grünanlagen als selbstöndige ErschlieBungsanlagen abgerechnet werden. des Abs. 4 finden auch Anwendung auf Maßnahmen nach § 13 15) Die Regelungen dieser Sa1zung. (6) Der beitrogsföhige Erschließungsaufwand wird für die einzelnen Erschließungsanlagen ermittelt. Oie Gemeinde kann abweichend von Satz. 1 den beilragsföhigen Erschlleßungsaufwond für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen. die für die erschließung der Crundstücke eine Einheit bilden (ErschließungseinheiI). insgesamt ermitteln. §4 Antell der GemeInde om beItragsfähigen ErschlieBungsaufwond Die Gemeinde IrägllO v.H. des bettroqsföhiqen ErschlieBungsaufwandes. §5 Abrechnungsgebiet Die von einer ErschlieBungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnill einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließunqsonloqe bzw. ErschlieBungselnheil erschlossenen Grundstücke dos Abrechnungsgebiel. Im Falle des Salzes 2 ist ein Ralsbeschluß Voraussetzung, der wie Onsrecht bekanntgemacht wird. §6 Anrechenbare (1) (2) bei Grundstücken. die über die Grenzen eines Bebouungsplanes hinausreichen. die Fläche im 8efeich des BebouungspJones,/ür dieder Bebouungsp!on bauliche. gewerbliche oder sonstige Nutzung festsetzt. Wenn ein BebauungspJan bauliche oder gewerbliche des beitragsfähigen Ers<:hlleßungsoutwondes II J Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemöss § 4 reduzierte beilrogsföhige Erschliessungsoufwond wird auf die erschlossenen Grundstücke (AbrechnungsgebielJ noch deren Flöchen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Arl und MoB berücksichtigt. (2) Als Grundstücksflöche LS. des Abs. I gilt bei Grundstücken innerhalb des Gellungsbereiches eines Bebouungsplones die Fläche, die baulich. gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann. (3) Als Grundslücksf!öche LS. des Abs. I gill bei Grundstücken ousserhclb des Gellungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, fOr die ein Bebauungsplan eine bauliche. gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festsetzt. a) soweit sie an die Erschliessungsanlage angrenzen, die Flächen zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschliessungsonlage und einer im Abstand von 50 Meiern dazu verlaufenden Linie. Grundstücksleile. die lediglich die wegmössige Verbindung zur Erschliessungsanloge herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstücksliefe unberücksichligl. b} soweit sie nicht angrenzen, die Flöche zwischen der Onmdstücksqrenze. die der Erschliessungsanlage zugewandt isl und einer im Absland von 50 Meiern dazu verlaufenden linie. Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstönde nach Salz I. Buchstabe oj oder Satz 2 Buchstabe b]. so fönt die Llnie zusammen mil der hinteren Grenze der tatsächlichen Nulzung. nicht besteht, ooe: der Beoouungsplon Nutzung vorsieht: §6 Berücksichtigung des Maßes der Nutzung ~I J Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen MaBes der Nutzung wird die Räche nach § 5 [Absatz 2 oder 3) mit einem Vomhundertsatz vervielfacht. der im einzelnen belrägt: im Sinne des Abs. 1 gill Sind innerhalb von Flöchen für den Gemeinbedarf Flöchen für andere als bauliche. gewerbliche oder sonstige Nulzung bestimmt. gellen letztere bei der Verteilunq des ErschlieBungsoufwandes nach § 7 als eigene Grundstücksflöche. (3) §5 Verteilung bildet die durch die 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, für die der Bebauungsplan bauliche. gewerbliche oder sonstige Nutzung festsetzt: 2. Neufassung Grundstücksnöchen Grundlage für die Verteilung des beitragsföhigen Erschließungsaufwandes Fläche aller im Abrechnungsgebiel liegenden Grundstücke, die Erschließungsanlage erschlossen werden. Als Grundstücksfläche • Erschließungsbeitragssatzung eine andere als o) b} c} d} bei eingeschossener Beboubcrkelt bei zweigeschossiger Bebaubarkeit bei dreigeschossiger Bebcuborkeit bei vier- oder fünf-geschossiger Bebaubarkeil eJ bei sechs- und mehrgeschossiger Bebauborkeil f) bei Grundstücken die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise qenutzt werden können [z.a. Douerkleingörlen, Prelbödet. Friedhöfe. Sporlanlagen) IOOv. H. v. H. 150 v . H. tao 160v. H. 170v. H. SOv.H. • ErschlleBunQsbeltrogssatzung Altfassung oJ bei Grundstücken, die on die E~chJjeßlIngsonJoge angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer TIefe von höchstens 50 m. Der Abslond wird parallel b) zur Straßenbegrenzungslinie • ErschileBun9sbeitragssatzu überwiegend gewerblich gemessen; keine Anwendung oder industriell genulzt auf 15) Private Zugangs- oder Zufahrfswege. die dem Beitragspflichtigen gehören. an denen er Anteilseigentum oder ein Erbbaurecht hot. geUen nichl als GrundslOcksfläche im Sinne des Abs. I. In Ermangelung anderweitiger rechtlicher oder tatsächlicher Festlegungen werden Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlogen. für die eine bauliche Oder gewerbliche Nutzung anjeder Erschließungsanlage möglich ist. für die Abrechnung in der Miffe gefeiU. Ist talsöchlich eine höhere als die festgesetzte Zohl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden. ist diese zugrunde zu legen: dies gilt entsprechend. wenn die zulässige Boumossenzohl oder die höchslzulössige Geböudehöhe überschritten we-cen. baulicher oder übergreifenden (3) §7 Verteilung des beitragsfähigen ErschlIeßungsaufwandes (I) Der noch § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird noch Abzug des Anteils der Stadt f§ die Grundstücke des Abrechnungsgebieles (§ 6J noch den Grundsfücksflöchen verteilt. 121 Ist in einem Abrechnungsgebiel (§ 6) eine unterschiedliche bauliche oder gewerbliche Nutzung zulässig. so wird die Grundstücksfläche entsprechend der Ausnutzbarkeit mil einem Vomhundertsatz vervielfacht der im einzelnen betrögt: 41 auf 131 bei bei bei bei bei bei der ergibt sich die oj Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt. aus der höchstzulässigen Zohl der Vollgeschosse b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt. g~t als Zahl der Vollgeschosse die Boumassenzahl geteilt durch 3.5. wobei Bruchzahlen auf voüe Zahlen auf- oder abgerundet werden. c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt gill als Zahl der VolIgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3.0. wobei Bruchzohlen auf voüe Zahlen auf- oder abgerundef werden Grundslücke. die In den Fällen der Abs. 2 und 3 ist bei darüber hinausgreifender gewerbJicher Nutzung des Grundstückes zusötzlich die liefe del Nutzung zu berücksichtigen. I, 2. 3. 4. 5. 6. elnes Bebouungsplones werden. 14) 16) Neufassung 121 Für Grundstücke innerhalb des Gellungsbereiches Zahl del VoUgeschosse wie lolgt: bei Grundstücken, die nicht on die Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mil dieser verbunden sind. die Fläche von der ZlI der ErschHeßungsanJage riegenden Grundstücksseile bis zu einer Tiefe von höchstens SOm. Die FJöchenbeschränl:::ungfindef n9 eingeschossiger Beboubcrkeit zwelqeschcssiqer Bebcuborkelt dreigeschossiger Bebouborkeit viergeschoss..iger Bebouborkeit fünfgeschossiger Bebouborkeit mehr als fünfgeschossiger Bebaubarkeil erhöht sich Vomhunderlsatz für jedes weitere Geschoß um jeweils lOOv.H. 130v.H. 150v.H. 160v.H. 165v.H. 5 v.H. Als zulössige Zahl der Vollgeschosse gill die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zohl der Vollgeschosse. Weist der Bebouungsplan nur Grundflächenund Baumassenzohl aus, so gill als Geschoßzahl die Baumassenzahl geleill durch 2.8. wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende vore Zahl aufgerundet werden. Untergeschosse. die keine Vollgeschosse im Sinne der Bounutzungsverordnung sind. werden hinzugerechnet. 4 Für Grundstücke ausserholb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke. für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse. die Boumassenzahl oder die Geböudehöhe nicht festsetzt. ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse: oj bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzohl der tatsächlich vorhandenen die Zahl der vollqeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht teststellbor. gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geleill durch 3.0. wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen out- oder abgerundet werden: b] bei unbebauten, ober bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen vollgeschosse: cl Bei Grundstücken. auf denen keine Bebauung zulässig ist. die ober gewerblich genutzt werden können. werden zwei Vollgeschosse zugrundegelegl. womit auch die Nutzungsort berücksichtigt ist; dl Bei Grundstücken. auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugrundegelegt. voüceschosse.tst §7 BerücksichtIgung der Nutzungsort (I) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Arl der Nutzung werden die in § 6 Absatz I Abs. 4 festgesetzten Faktoren um 50 v.H. erhöht. o} bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbeund Jndushiegebiefen sowie Sondergebielen mil der Nutzungsort: Einkaufszentren. großflächige Handelsbetriebe, Messe-. Ausstellungs- und Kongressgebiet: bJ bei Grundstücken in Gebieten. in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unler BUChstabe oj genannlen Gebielen vorhanden oder zulössig ist: c) bei Grundstücken ausserholb der unler den Buchstaben 01 und b) bezeichneten Gebiete. die zu mehr als ein Drillei der vorhandenen Geböudeflöche gewerblich. industriell oder in ähnlicher Weise (z.B. Grundstücke mil Büro-, Verwollungs-. Post-. Bahn-, Krankenhaus- oder SchulgeböudenJ genutzt werden. liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzifich zur Bebauung vor. gill die tatsächlich so genutzte Fläche als Geböudeflöche. !too 4 • Erschließungsbeitragssatzung wenn sie überwiegend werden. 14) IS) gewerblich, industriell 151im Einzelfall eine größere Geschoßzahl so isl diese zugrunde zu legen. Altfassung oder in greichor1iger Weise genulzt zugelassen oder vorhanden und geduldet. • Erschlleßungsbeltrasssotzung (2) Absatz 1gilt nicht für durch selbständige Grünanlagen erschlossene Grundstücke. §8 Grundstücke Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut als eingeschossig bebaubore Grundstücke. werden dürfen. gelten Neufassung ('I on mehreren Erschllessungsanlogen ~rundslücke, d!e durch mehrere Erschliessungsonlogen erschlossen werden. sind zu jeder dlese~ Erschllessungsonlagen beitragspflichtig. Bei der Verteilung des Erschllessungsautwandes wird die Grundsfücksfläche im Sinne von § 5 bei der Abrechnung der jeweiligen Erschliessungsonlcge um 40 v.H. f40%Jreduziert. höchstens jedoch um 200 m" 16) ErschlosseneGrundstücke. die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich oder gewerblich genulzt werden dürfen, werden mit 50 v.H. der Grundstücksflöchen angesetzt. 17) In unbeplanlen Gebieten und Gebieten. für die ein Bebauungsplan weder die Geschoßzahl noch Orundüöcben- und Baumassenzahl festsetzt. isl (2J liegl ein Grundstück zwischen zwei Erschliessungsonlogen. so gill die Eckqrundstöcksvergünstigung nach Absatz I entsprechend, a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen. bJ bei unbebauten. aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. Hinzugerechnet werden Geschosse nach § 7 Abs. 3 Satz 3. (3) 18) lsi eine Geschoßzahl wegen der Besonderheit des Bauwerkesnicht festsleIlbar. werden je angefangene 3.5 m Höhe des Bauwerkes als ein VolIgeschoß gerechnet. 19) Werden in einem AbrechnungsgebieL außer überwiegend gewerblich genulzlen Grundstücken oder Grundstücken. die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes in einem Kem-. Gewerbe- oder Induslriegebielliegen, auch andere Grundstücke erschlossen, sind für die Grundstücke in Kem-.Gewerbe-- und Industriegebieten sowie für Grundstücke. die überwiegend gewerblich oderin gleichartiger Weise [z.B.mil Büro-, Verwaltungs-. Post-,Bahn-. Krankenhaus- und Schulgebäuden) genutzt werden, die in Abs. 2 Zift. I bis 6 genannten Vomhundertsätze um 50 v.H.zu erhöhen. In unbeplanten Gebieten gill die Erhöhung auch für unbebaute, jedoch bebaubore Grundstücke. wenn auf den Grundstücken des Abrechnungsgebietes überwiegend die in Salz I genannten Nutzungsorten vorhanden sind. an mehreren (4) Die Vergünstigungsregelungen finden keine Anwendung oj wenn ein Erschliessungsbeilrag nur für eine Erschliessungsanlage erhoben wird und Beiträge für wellere Anlagen weder noch dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschritten erhoben worden sind oder erhoben werden dürfen. b) in Kem-. Gewerbe- und Industriegebieten sowie für ousschliesslich oder zu mehr als einem Drittel industriell oder gewerblich genulzte Grundstücke. c) soweit die Ermässigung dazu führen würde. dass sich der Beilrag für die anderen Grundstücke im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 v.H, f5O%) erhöht. §9 Kostenspaltung Der Erschließungsbeitrag kann für §8 Grundstücke Mehrfach. er~chlosse~e Grundstücke sind insgesamt nur einmal beitragspflichtig. wenn und soweit die Erschhessungsanlagen ofs Erschliessungseinheitim Sinne von § 130.Abs. 2 BouGB abgerechnet werden. ErschlIeßungsanlagen (1) Grundslücke. die durch mehrere ErschlieBungsanlogen erschlossen werden. sind zu jeder dieser Erschließungsanlogen beitragspflichtig. Bei der Verteilung des Erschließungsoutwandes werden fürdiese Grundstücke die nach § 7sich ergebenden Berechnungsdalen nur zu 6/10 160%) onqesefzt. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind insgesamt nur einmal beitragspfrlchlig. wenn und soweil die Erschließungsanlogen als Erschließungseinheil (§ 130 Abs. 2 BauGBI abgerechnet werden. (1) Die Vergünstigungsregelung findel keine Anwendung o) wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Erschließungsbeilräge für die erslmalige Herstellung von weileren Anlagen weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechts- I. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9 10. den Grunderwerb die Freilegung die Fahrbahn die Radwege die Gehwege die unselbständige Parkflöchen die unselbständige Grünanlagen die Mischflächen die Beleuchtungsanlogen die Entwässerungsanlogen gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden. 5 • Erschließungsbeitragssatzung vorschriften (3) erhoben worden sind oder erhoben werden Altfassung dürfen; MisChflächen für Grundslücke cl für Grundstücksflöchen, soweit sie die durchschnittliche Grundslücksfläche der übrigen im Abrechnungsgebielliegenden Grundstücke wesenllich übersteigen. im Sinne von § 7 Abs. 9; Die Vorschriften des § 8 finden keine Anwendung Erschließungsanlagen gemäß § 6. für Grundstücke zwischen I. 2, 3, 4, 5. 6. 7. 8. 9. Sinne von sind kann für den Grunderwerb die Freilegung die Fahrbahn die Radwege die Gehwege die Por1:::flächen die Grünanlagen die Beleuchtungsanlagen die Entwässerungsanlogen Die flächenmäßigen sea Bestandteile ergeben PI 1/00 Oie Herstellung zusätzlicher Teileinrichtungen neben der in Abs. I genannten Normalausstatfung nach den Erfordernissen des Abs. 3 sowie eine Abweichung von der Normalausslattung bedarf eines Ratsbeschlusses. der wie Ortsrecht bekannlgemocht wird. den in Abs. und 2 genannten innerhalb der Einrichtungen sich aus dem Bauprogramm. §11 Immissionsschuftanlagen Eine Erschließungsanlage ist - unbeschadet der Festlegung einer Sonderaussloltung noch Abs. 2 - dann endgültig hergestellt. wenn die Fahrbahn, beiderseitige Gehwege. Beleuchtungs- und Entwösserungseinrichtungen gemäß den Erfordernissen des Abs. 3 vorhanden sind. Weiterhin müssen die Erschließungsflöchen im Eigentum der Stadt stehen, Die Anlagen müssen dem öffenllichen Verkehr qewidmet und on eine dem öffentlichen Verkehr dienende StroBe angeschlossen sein. Dies gilt nicht bei der Abrechnung von Teileinrichtungen. Bei die Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt. wenn ihre Flächen im Eigentum der Siadl stehen und görtnerisch qestoltet sind. Bei Anlogen zum Schulz von Baugebielen gegen schädliche Umwelleinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissioosschutzgesetzes wird die Beitragsfähigkeil im Einzelfall durch Satzung beschlossen. Art, Umfang und Merkmale der endgültigen Herstellung sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands sind dabei im Rahmen dieser Satzung im Einzelfall abweichend zu regetn. § 12 Vorcustelstungen (3) Flächen. (2} Die flöchenmäßigen Bestandteile der Erschliessungsanlage sind endgüllig hergestellt, wenn o] Fahrbahnen, Gehwege und Radwege sowie kombinierte Rad-/Gehwege eine Befestigung auf Iragfähigem Unterbau mil einer Decke aus Asphalt. Beton, PIa lien, Pflaster oder einem öhnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen: b} unselbständige und selbständige Porkflächen eine Befesligung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt. Beton. Plolten, Pflaster, Rasengillersteinen oder einem ähnlichen Materiot neuzeitlicher Bauweise bestehen; cl unselbständige Grünanlagen gärtnerisch geslallel sind: dJ Mischflächen in den befesHgten Iellen entsprechend Buchstabe 01 herqesteüt und die unbefesligten Teile gemöB Buchstabe c] cestottat sind, § 10 Bestandteile und Merkmale der endgültigen Herstellung von ErschlIeßungsanlagen (2) solche {l J Straßen. Wege und Plätze. mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare verkehrsootcqen. Sammelstroßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergeslelll. wenn oj ihre Flächen im Eigentum der Siadl stehen und bJ sie über betriebsfertige Entwösserungs- und Beleuchlungseinrichlungen verfügen. (Kostenspallung) gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden. sobald die Maßnahmen, deren Aufwend durch Teilbeträge gedeckt werden abgeschlossen worden sind. Die Anwendung der Kostenspeltung im Einzelfell erfordert einen Ralsbeschluß, der wie Ortsrecht bekonntzumochen ist. (1) Ziffer 8 § 10 Bestandteile und Merkmale der endgültigen Herstellung von Erschllessungsonlagen zwei §9 Der Erschließungsbeilrag im Neufassung SfraBenbegrenzungslinien Punktionen der in den Ziffer 3- 7 genannten Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei der Gliederung der Erschliessungsanloge ganz oder teilweise auf eine Funklionslrennung verzichteten. b) Erhebung von Teilbeträgen • ErschlieBungsbeltragssatzung müssen folgende ( I J Die Stadt kann für Grundstücke. für die eine Beilragspflicht noch nicht oder nichl in vollem Umfang entstanden ist. Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschliessungsbeitrages erheben. ( 2) Der Erschliessungsbeitrag 6 und Ablösung 1/00 kann abgelöst werden. Der Ablösungsbelrag bemissi sich nach 6 • Erschließungsbeitragssatzung Herstellungsmerkmale vorbonden 1. Straßen, Plätze. Parkf1öchen, Gehwege; oJ bJ cJ 2. AIHassung sein: befahrbar • Neufassung erschlleBungsbeltragssotzung der voraussichllichen Höhe des noch Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden ausgebaute Wege. Radfahrwege und die Fahrbahnen müssenauf dem ertordenichen Unterbau mit Pflaster, Beten. bituminöser Decke oder einem öhnlichen Material neuzeitlicher Bauweise versehen sein. Notwendige Böschungen, Stützmauern und Schulzeinrichlungen müssen hergestellt sein; die Gehwege und Radfahrwege müssen auf dem erforderlichen Unterbau eine Deckenbefesligung aus Kunststeinptollen. aus Mosaik-. Natur- oder Kunststeinpflaster. eine Schwarzdecke oder einen gleichwertigen neuzeitlichen Deckenbelog aufweisen und gegen die Fahrbahn oder Parkflöche abgegrenzt sein. lsi lediglich ein Schrammbord vorhanden. genügl als Mindeslerfordernis eine Bekiesung; die Parkflöchen müssen die unter 0) genannten Merkmale aufweisen: öffenlliche Parkflöchen. die nicht Bestandteile der Erschließungsanlagen sind. müssen daneben mit einer Entwässerung und Beleuchtung versehen sein. Nicht befahrbar ausgebaute Wege: Nicht befahrbar Decke hoben. ausgebaute Wege müssen mindestens Erschliessungsbeifrages. Ein Rechtsanspruch Enlscheldung auf Ablösung besieht nicht. § 13 durch die BürgermeisterIn bzw. dem Bürgermeister Die Entscheidung über die Abrechnung eines bestimmten Abschnitles einer Erschliessungsanlage. die einheilliche Abrechnung mehrerer Antcqen, die fOr die Erschliessung der Grundstücke eine Einheit bilden sowie über die Durchführung der Kostenspaltung wird der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister übertragen. § 14 Inkrafttrefen Die Satzung über die Erhebung von Erschliessungsbeitrögen nach dem Baugeselzbuch lrill am Tage noch ihrer Bekanntmachung in Kroft. Gleichzeitig tritl die Satzung der Stad! Erftstodt über die Erhebung von Erschliessungsbeitrögen noch dem Bundesbougesetz vorn 10.10.1988 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung eine wassergebundene Vorstehende Neufassung bekannlgemachl. der Erschliessungsbeitrogssatzung wird hiermit öffentlich 3. Grünanlagen: Grünanlagen müssen gärtnerisch geslaltet sein und. falls sie öffenlliche Grünanlagen sind. die nicht Bestandteile der ErschlieBungsanlagen sind und für die allgemeine Benutzung zur Verfügung gestellt werden. mil Beleuchtungsanlogen versehen sein. 4. 0) bl Entwässerungseinrichtungen: Es muß eine Zuführung des Oberflöchenwassers unterirdische Sammelleitung Eswird darauf hingewiesen. doss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seil dieser Bekanntmachung nicht mehr gellend gemacht werden kann. es sei denn: vorhanden der Erschließungsanlage in eine c] d] sein. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt: diese Satzung ist nicht ordnungsgemöß öffentlich bekannlgemacht worden; der Bürgermeister hol den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschriff und die Tatsache bezeichnet worden. die den Mangel ergibt 5. Beleuchtungseinrichtungen: Die Leuchikörper müssen unterirdisch verkabelt sein und dürlen einen Abstand von höchstens 50 m haben. §11 Vorausleistungen Erftsladt. den Bösche Bürgermeister Vorausleislungen können in Höhe des voraussichllich entstehenden Erschließungsbeitrages erhoben werden. wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlogen begonnen worden ist. 1/00 7 1/00 7 ErschlieBungsbeltraassatzung Ablösung § 12 des ErschlIeßungsbeitrages • Altfassung Der Betrag einer Ablösunq nach § 133 Abs. 3 Satz 2des Bougesetzbuches bestimmt sich noch der Höhe des voroussichülcn entstehenden Beitrages. Der Aufwand wird ermittelt durch Kostenanschlag oder Ausschreibung. Die Verteilung des beilrogsföhigen Aufwandes erfolgt entsprechend der jeweils güJfigen satzungsgemößen Regelung. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. §13 Immissionsschutzanlogen Art, Umfang und Herslelllmgsmerkmole von Anlogen zum Schutz von Bougebieten gegen schödliche Umwelleinwir1\ungen im Sinne des Bundesimmissionsschulzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im ~inzelfall geregelt. § 14 Inkrafttreten Die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeilrögen nach dem Bougesetzbuch trill om Tage noch ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig trill die Satzuf1g der Stadt Erflstad! über die Erhebung von Erschließungsbeitrögen nach dem Bundesbougesetz vom 08.08. 1979 Ld.F. der I. Änderunqssotzunq vom 27.04.1982 sowie der 2. Änderungssolzung vom 03.10.1984 außer Kraft. 8ekonntmochungsanordnung vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannlgemachf. Eswird darauf hinqewiesan, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemeindeOldnung für das land Nordrhein-Westfalen {GO NW} beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seil dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. es sei denn: a} eine vorgeschriebene b} diese Änderungssotz:ung c] der Stadtdireklor Genehmigung fehlt: isl nichl Ofdnungsgemöß hat den Solzungsbeschluß öffentlich bekanntgemachi WOlden; vorher beanstandet oder dl der Form- oder Vertahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügl und dabei die verletzte Rechtsvorschrifl und die Tatsache bezeichnet worden. die den Mangel ergibt. Erftsted!. den 10.10.1988 CREMER Bürgermeister 1/00 8 • Anlage zur V 7/3489 Erschliessungsbeiträgen) (Neufassung der Satzung über die Erhebung für die Sitzung des WA Straßen am 15.02.05 Erläuterung zu § (Straßenentwässerungsanteill • • 3, Absatz 2 des von Satzungsentwurfes Sofern ein Kanalisationssystem neben der Aufnahme von Straßenoberflächenwasser auch der Aufnahme von Grundstücksoberflächenwasser und/oder der Aufnahme von Schmutzwasser der anliegenden Grundstücke dient, so gebietet § 128, Abs.1, Satz 1, Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eine Aufteilung der Kosten im Verhältnis zum Aufwand für die jeweilige Entwässerungsart. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes müssen verschiedene Kostenmassen gebildet werden, die eindeutig den verschiedenen Entwässerungszwecken zuzuordnen sind. Eine pauschale und undifferenzierte Zuordnung' von 20 % der entstandenen Kanalisationskosten auf die Straßenentwässerung, wie dies die bislang gültige Erschließungsbeitragssatzung - unabhängig vom konkreten Kanalisationssystem vorsieht, ist rechtlich nicht mehr statthaft. Es ist insoweit nachvollziehbar, dass der Straßenentwässerungsanteil vom Umfang der Nutzung des Kanalsystems auch für andere Entwässerungszwecke abhängig sein muss. Je mehr das Kanalsystem auch anderen Entwässerungsarten dient, umso geringer ist der Straßenentwässerungsanteil zu bemessen. Je weniger die Kanalisationsart umgekehrt zugleich auch anderen Entwässerungszwecken dient, umso höher ist der auf die Straßenentwässerung entfallende Kostenanteil an den Kanalbaukosten zu bemessen. Der vorliegende, neue Satzungsentwurf legt entsprechend die in Rechtsprechung und einschlägiger Kommentierung aus Erfahrungswerten hergeleiteten Anteilssätze im Falle einer Mehrfachnutzung des Kanals für verschiedene Entwässerungsarten zu Grunde. Unabhängig vom jeweilig für das Erschließungsbeitragsrecht maßgebenden Straßenentwässerungsanteil entstehen dem Bürger bzw. Beitragspflichtigen letztlich keine Mehrkosten durch die neue Regelung . Würde nunmehr zukünftig der Erschließungsbeitrag durch den anders bemessenen Straßenentwässerungsanteil an den Kanalisationskosten höher, so ändert sich entsprechend die Berechnungsgrundlage für den Baukostenzuschuss Kanal mit der Konsequenz, dass dieser entsprechend geringer ausfallen würde. Letztlich sorgt die vorgeschlagene Neuregelung für eine sachgerechte und zweckentsprechende Kostenzuordnung nach den Erfordernissen der aktuellen Rechtsprechung. In welcher Zuordnung die Kanalisation letztlich bezahlt wird, ob in erhöhtem Umfange aus dem Baukostenzuschuss Kanaloder über erhöhte Erschließungsbeiträge durch einen höher bemessenen Straßenentwässerungsanteil an den Kanalbaukosten, dürfte für den Bürger bzw. Beitragspflichtigen eher zweitrangig sein, soweit er hierdurch in der Summe nicht mehr belastet wird. Die Neuregelung betrifft daher eher die Maßgaben der internen Verrechnung zwischen den Stadtwerken und dem Eigenbetrieb Straßen. I 24 I I -rJp~b STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az.: 6740-02/05 An den Werksausschuss Straßen Öffentlich der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung A 7/3490 • Amt: - 65 BeschIAusf.: Datum: Betreff: - 65 - 02.06.2004 Antrag bzgl. Aufhebung der Zufahrtsmöglichkeit von der Banner Straße auf den Marktplatz Lechenich und Beseitigung der neu eingerichteten Parkplätze auf dem Marktplatz Lechenich Finanzielle Auswirkungen: Der Antrag berührt den Wirtschaftsplan 2004 des Eigenbetriebes Straßen. Unterschrift des Budgetverantwortlichen • Erftstadt. den 02.06.2004 Der Antrag wird zur Beschlussfassung Werksausschuss Straßen zugeleitet an den Beschlussentwurf: Der Werksausschuss Straßen beschließt, 1. die erste Reihe neu geschaffener Stellplätze (4) ersatzlos zu streichen; 2. der letzte Parkplatz parallel zur Schloßstraße, der zu einer Zufahrts- bzw. Ausfahrtsverengung führt, wird weggenommen, ansonsten wird die direkte Zufahrt und Abfahrt für eine weitere ca. 6-monatige Testphase belassen; 3. die Taxiplätze am neuen Standort werden belassen; 4. die Arztparkplätze (jetzt in der Nähe des Herriger Tores) fallen ersatzlos weg; 5. das Parken auf den Restflächen des Marktes wird unterbunden. P:\SZlANTRÄGEIA3490.0OC - 2 - Begründung: Folgende Überlegungen haben die Arbeitsgruppe Änderungen im Bereich Marktplatz veranlasst: "Altstadt Lechenich" zu den A - Zufahrt von der Bonner Straße auf die Parkplätze des Lechenicher Marktes • Die Möglichkeit der direkten Marktzufahrt von der Bonner Straße wurde nach Beratungen der Arbeitsgruppe "Altstadt Lechenich" und Beobachtungen des Verkehrsaufkommens sowie der Verhaltensweisen der Verkehrsteilnehmer Anfang diesen Jahres eingeführt. Es ist davon auszugehen, dass die direkte Zufahrt zu den Parkplätzen des Marktplatzes erheblich den unnötigen "Parkplatz-Suchverkehr" durch die enge Altstadtstraße - Steinstraße - reduziert und zur Abgas- und Lärmverminderung gegenüber den Anwohnern beiträgt. Außerdem war die frühere Zufahrtsmöglichkeit zu den Marktparkplätzen für ortsunkundige Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar und plausibel. Vor allem fürdie aus Richtung Herrig kommenden Verkehrsteilnehmer ist es bei Erkennen freier Marktparkplätze möglich, diese nun unmittelbar anzufahren und zu belegen. Erfolglose "Ehrenrunden" über die Steinstraße durch dann zwischenzeitlich belegte Parkplätze werden damit nahezu ausgeschlossen. Es war voraussehbar, dass durch den Pkw-Verkehr in beiden Richtungen eine Verdichtung beim Ein- bzw. Ausfahren vom Markt zur Bonner Straße erfolgen wird, die in der Regel mit stark verminderter Geschwindigkeit stattfindet; zumal diese Straße als verkehrsberuhigter Bereich ausgeschildert ist. Aus verkehrstechnischer Sicht bestand keinerlei Notwendigkeit, Parkplätze eines zentralen Altstadtmarktes zügig und "flüssig" anfahren oder ausfahren zu müssen und so möglicherweise Gefahrensituationen für Fußgänger und Radfahrer aufkommen zu lassen. Durch diese "Führung" der Fußgänger und Radfahrer aufgrund von Absperrketten werden für alle Verkehrsteilnehmer die Sichtbeziehungen optimiert, Querungen von der Einmündung rückverlegt und damit entschärft. B - Parkplätze auf dem Lechenicher Markt • Im Zuge der Umgestaltung des Marktplatzes Ende der 80er Jahre wurde unter Inanspruchnahme erheblicher Fördermittel einem geringen Anteil des Marktplatzes als Parkplatz zugestimmt. Jede Vergrößerung dieser Parkfläche würde eine Rückzahlung von Fördermitteln auslösen. Unter diesem Aspekt und unter Sicht der Optimierung des Lechenicher Marktes als Marktplatz und nicht als Parkplatz erfolgte mit der Zufahrtsänderung eine VeränderungNerdichtung der Parkplätze innerhalb der vorhandenen Parkflächen. Zugunsten der öffentlichen Stellplätze wurden 2 Taxistellplätze in die Busbuchten verlegt. Es wurden also keine "neuen" Parkplätze auf weiteren Parkflächen eingerichtet. Das derzeitige Befahren und "wilde" Parken auf dem westlichen Teil des Marktplatzes bedarf der strikten Kontrolle. Im Sinne einer allseitig akzeptablen Verkehrslösung Bonner Straße/Markt sowie Nutzung des Marktplatzes wurde es als sinnvoll und sachdienlich erachtet, die jetzige Zufahrtssituation sowie die eingerichtete Parkordnung in einer mehrmonatigen Probezeit zu testen, um die Vor- und Nachteile festzustellen. P:\SZlANTRÄGEIA3490.DOC - • 3 - C Aufgrund eigener Beobachtung zu ganz unterschiedlichen Zeiten und aufgrund vielfach an mich herangetragener Bedenken und Beschwerden von Bürgern als Nutzer dieser Flächen erscheinen jedoch aus meiner Sicht einige Änderungen bereits zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich. C1) Um Rangierverkehre, die die Zu- und Abfahrt behindern, zu unterbinden, d~~~ und Abfahrt großzügiger gestalten zu können und die Fußgängerfurt von . zur Ampel nicht genau in eine beidseitig genutzte Parkgasse zu führen, sollen die vier Parkplätze direkt an der Schloßstraße aufgegeben werden. C2) Zur weiteren Verbesserung der Zu- und Abfahrt soll auch der letzte verbliebene Parkplatz parallel zur Schloßstraße entfallen. Der dahinter liegende Bereich der Schloßstraße soll durch eine Bake geschützt werden, um den gesamten Bereich dahinter für Auslagen der Geschäfte besser nutzen zu können . C3) Die alternativangebotenen Arztparkplätze am Herriger Tor werden, obwohl nur 20 m weiter entfernt als die bisherigen, nicht genutzt! Somit können sie der Allgemeinheit weiter zur Verfügung gestellt werden. Damit sind auch nach der Änderung der Zufahrt ebenso viele Stellplätze auf dem Markt vorhanden wie vorher. Abschließend ist zu dieser veränderten Verkehrsführung und Beparkung zu bemerken, dass diese ein kleiner Anfangsschritt zu nachfolgenden weiteren Verkehrsveränderungen im Zuge der Bonner Straße und Marktplatz Lechenich darstellt, die u. a. auch unter dem Gesichtspunkt von verkehrsberuhigenden Maßnahmen fortgeführt werden. Selbstverständlich ist ebenfalls von Anfang an beabsichtigt gewesen, den Bürger wie bei der Auftaktveranstaltung weiterhin über den aktuellen Planungsstand zu informieren und in die Entscheidungen mit einzubeziehen . • P:\SZlANTRÄGEIA3490.DOC £'tn SPD Erftstadt 50374 Erftstadt-Lechenich, 26.04.2004 Elsa-Brlindström-Str. 41 Distrikt Lechenich -ft~- . b/r~r;z Tel.: 02235/ 7 18 70 Fax: 02235/953 1 26 Vors.: Horst KOstner e-mail: horstkuestner@compuseNe.de . Herrn Bürgermeister Ernst-Dieter Bösche . Holzdamrn 10 r-r:.... 7'= 50374 Erftstadt-Liblar • tf/ ~ 0~-(() Sehr geehrter Herr Bürgermeister, ~J- fliP't10 I. 12 . flI'lly :.(L . 'S,zcf/ V ~ im Namen der Lechenicher SPD übergebe ich Ihnen den folgenden Antrag und die beigefügten Unterschriftslisten mit der Bitte, sie art die zuständigen ~mien weiterzuleiten. Antrag Der SPD-Distrikt Lechenich beantragt, dass I. die neu eingerichtete Zufahrtsmöglichkeit von der Bonner Straße auf die Parkplätze des Lechenicher Marktes wieder rückgängig gemacht wird und 2. dass die neu eingerichteten werden. • Parkplätze auf dem Lechenicher Markt wieder beseitigt Begründung Seit einiger Zeit können die Parkplätze (u.a, auch die neu geschaffenen) auf dem Lechnieher Marktplatz von der Bonner Straße aus angefahren werden. Durch den gleichzeitigen Gegenverkehr entstehen am Marktplatzeingang für den Autoverkehr, für die Radfahrer und für die Fußgänger gefährliche Situationen. Dabei sind vor allem alte Menschen und Kinder besonders gefährdet, Die Lechenicher SPD hat am Samstag, 24.04.04, von 9,30 - 12,00 Uhr einen Info-Stand auf dem Lechenicher Marktplatz vor der alten Post abgehalten und den Lechenicher BOrgerinnen und BUrger die Möglichkeit eingeräumt, sich gegen die jetzige Regelung auszusprechen. Die UnterschriftenJisten sind diesem Antrag beigefügt, Mir~liChein {/(2t-1/l~ Horst Küstner Oistriktvorsi_ Gruß FOr die"SPD-Fraktion: 0..:. JJ:~ i~~ . EliOOSWWSö=IeJ "