Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,2 MB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Jar
SItzung
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.: 65.4-
W~.$~pW
09. OC,01T(jP
4h.':24
öffentlich
3r5"
V 7/
An den
Amt:
Rat
-65-
BeschIAusf.:
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung
-65-
Datum: 24.05.2004
zur Vorberatung über den
Werksausschuss
•
Straßen
Betrifft: Neufassung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 24.05.2004
/1. ~/~
.,
~
""/?"
Beschlussentwurf:
•
Die als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung
Erschließungsbeiträgen wird beschlossen .
über
die Erhebung
von
Begründung:
Im Wesentlichen wurde die Neufassung den veränderten Gegebenheiten
Ausbaustandards sowie der aktuellen Rechtsprechung angepasst.
und
Um Rechtsunsicherheiten
vorzubeugen
wurde
in § 3, Absatz
2 eine
satzungsmässige Legitimation aufgenommen, wie die auf die Straßenentwässerung
entfallenden Anteilssätze bei den verschiedenen Kanalisationssystemen zu ermitteln
sind.
War bislang für die Belegung eines Grundstückes mit einem Zuschlag für
gewerbliche oder industrielle Nutzung zumindest die "überwiegende" entsprechende
Nutzung erforderlich, so ist hierfür jetzt bereits eine Nutzung von mehr als ein Drittel
der vorhandenen Gebäudefläche ausreichend. Dies ist laut Kommentierung und
Rechtsprechung auch zulässig und vermeidet die Abgrenzungsschwierigkeiten
beispielsweise bei tatsächlich zwei vorhandenen Geschossen und unterschiedlicher
Geschossnutzung.
to.lI
Die Anwendung
des grundstücksbezogenen
Artzuschlags
für in "ähnlicher"
(gleichwertiger) Weise genutzte Grundstücke in § 7, Abs. 2c ist angesichts des
Umfangs an Ziel - und Quellverkehr, den solchermaßen genutzte Grundstücke
auslösen, geboten, denn der Begriff "Gewerbe" ist in diesem Zusammenhang weiter
als im Gewerbe- u. Gewerbesteuerrecht zu verstehen.
Die
in
der
bisherigen
Satzung
Eckgrundstücksvergünstigung
bleibt
Praktikabilitätsgründen leicht modifiziert.
bereits
bestehen,
prinzipiell
wird
vorgesehene
jedoch
aus
Die Bestandteile und Merkmale der endgültigen Herstellung nach § 10 wurden der
neuzeitlichen Bauweise angepasst. Angesichts der weit verbreiteten Ausbauweise im
Wege einer Mischverkehrsfläche
ist es nicht mehr zeitgemäss, beiderseitige,
separate Gehwege als Merkmal der endgültigen Herstellung festzulegen.
•
Die Entscheidung über die Abrechnung eines bestimmten Abschnittes einer
Erschließungsanlage, die einheitliche Abrechnung mehrerer Anlagen, die für die
Durchführung der Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden sowie über die
Durchführung
der
Kostenspaltung
wird
aus
Vereinfachungsu.
Praktikabilitätsgründen gemäß § 13 dem Bürgermeister übertragen.
,
~
•
•
Erschließungsbeitragssatzung
AIHassung
•
Neufassunq
ErschlIeßungsbeItragssatzung
Satzung
Satzung
der Stadt Erftstadt über die Erhebung
ErschlleBungsbelträgen
der Stadt Erftstadt über die Erhebung
Ersc hllessungsbelträgen
von
Der Rot der Stadt Erftslodl hat am 05.10.1988 aufgrund des § 132 des Bougeselzbuches
IBouGB) vom 08.12.1986IBGBI.I
S. 2191) und des § 4 der Gemeindeordnung
für das Land
Nordrheln-westlclen
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.08.1984 (GV NW S. 475).
zuletzt geänderl durch Gesetz vom 06.10. 19871GV NW S.342).folgende
SOlzung beschlossen:
§1
Der Rat der Stadt Erflstodt hol am
aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches
IBouGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27.08.1997IBGB1.1 S. 2141. ber. BGB1.1998
IS. 137). zuletzt geönder1 durch Geselz vom 12.12.2001 IBGB1. I S. 3762) und des § 7 der
Gemeindeordnung
für dos Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV NW S.666/SGV NW 2023). zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2CXl3
,GV NW S. 254) folgende Satzung beschlossen:
Erhebung des ErschlIeßungsbeitrages
Zur Deckung ihres anderweilig
nichl gedecklen
Aufwandes für Erschließungsantegen
die SIedl Erflsledl Erschließungsbeilräge
noch den Voochriften des Baugesetzbuches
ff.) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.
Erhebung
erhebt
(§§ 127
§2
Erschliessungsbeilröge
erhoben.
werden
nach
§1
von Erschliessungsbelträgen
den Bestimmungen
Art und Umfang der ErschlIeßungsanlagen
(1)
Beitragsföhig
I.
oj
b)
bestimmten
§2
(I) Beitrogsfähig
Straßen und Wege
bei beidseitiger Beboubarkeit
bis zu 16 m Breite
bei einseitiger Bebauborkeit
bis zu 8 m Breite;
2. der zur Erschließung der Baugebiele
bestimmten öffentlichen
Sammelslraßen
3. für öffenlliche.
vorstehenden
Breilen:
notwendigen.
aber nichl zum Anbou
bis zu einer Breite yon 16 m;
5. für Grünanlagen,
die Bestandteil der Verkehrsanlagen
sind. zu einer weiteren Breite von 4 m:
6. für Parkflächen
und Grünanlagen,
die nichl Bestandteil der in Nrn. I bis 3
aufgeführter)
Verl<ehrsanlagen.
jedoch
nach städtebaulichen
Grundsätzen
innerhalb der Baugebiele zu deren erschließung notwendig
sind. bis zu je 10 v.H.
alter im Abrechnungsgebielliegenden
erschlossenen Grundstücke (§ 6);
7. für die öffentlichen.
aus rechtlichen
oder
tatsächlichen
KraflfahrzeuQen
nichl befahrbaren
Verkehrsanlagen
innerhalb
[z.B. Fußwege. Wohnwege) bis zu einer Breite von 5 m;
8.
i/iN
Gründen
mit
der Baugebiele
für:
0) bis zu 2 Vollgeschossen mil einer Breite bis zu 12 Meiern. wenn sie beidseitig und mit
einer Breite von bis zu 9 Meiern. wenn die einseitig anbaubar sind
b) mil 3 oder 4 Vollgeschossen
mil einer Breite bis zu 15 Metern. wenn sie beidseitig
und mit einer Breite bis zu 12 Metern. wenn sie einseitig onbaubor
sind.
c] mit mehr als 4 VoJlgeschossen mil einer Breite bis zu 18 Metern. wenn sie beidseitig
und mit einer Breite bis zu 13 Meiern. wenn sie einseitig anbaubar
sind
im Sinne von Nm. 1 bis 3 sind,
im Sinne von Nm. 1 bis 3
ist der Erschliessungaufwand
1. Straßen. Wege und Plätze. die der Erschliessung von Grundstücken
dienen.
ausgenommen
solche
in Kern-. Gewerbeund Industriegebieten
sowie in
Sondergebieten
mil der Nutzungsart : Einkaufzeniren. großflächige
Handelsbetriebe.
vesse-. Ausslellungs- und Kongressgebiel. an denen eine Bebauung zulässig ist,
zum Anbau bestimmte Plätze mit ihren Slraßenanlagen bis zu den in
Ziffern I und 2 genannten.
jedoch gemäß Abs. 3 verminderten
4. für Porküöchen. die Bestandteil der Verkehrsonlogen
bis zu einer weiteren Breite von 5 m;
des BauGB und dieser Salzung
Art und Umfang der Ers~hlleßungsanlagen
im Sinne des § 129 Abs. I Satz I BauGB isl der Erschließungseufwand
für die öffentlichen, zum Anbau
von
2. Straßen. Wege und Plötze. die der Erschliessung yon Grundstücken
dienen in Kern"
Gewerbeund Industriegebieten
sowie in Sondergebieten
mit der Nutzungsort :
Einkaufzeniren, großflöchige
Handelsbetriebe.
Messe-. Ausstellungs-. Kongressgebiel.
mit einer Breite bis zu 18 Metern, wenn eine Bebauung oder gewerbliche
Nutzung
beidseiHg zulössig ist und mil einer Breite bis zu 13 Meiern. wenn eine Bebauung oder
gewerbliche
Nutzung einseitig zulässig ist.
3.
mil Kraflfahn:eugen nichl befahrbare
einer Breite bis zu 5 Metern
4. SammelstraGen
für Anlogen zum Schutz von Baugebieten gegen schädlk:he Umwelleinwirkungen
im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes
(Immissionsschulzanlagen).
iiOO
Verl<ehrsanlagen
mit einer Breite bis zu 18 Metern
{z.B. Fußwege. Wohnwege}
mit
•
Erschließungsbeitragssatzung
(2i
13i
Altfassung
Endet eine Erschließungsanlage
mil einem Wendehammer.
so vergrößern sich die in
Abs. 1 angegebenen
Maße tür den Bereich des Wendehammers
um 8 m. Dos gleiche
gill für den Bereich der Einmündung in andere bzw. Kreuzungen mit anderen
Erschließungsanlogen.
Die in Abs. 1 genannten Breiten sind Durchschniltsbreiten;
sie werden ermittelt. indem
die Fläche der gesamten Erschließungsanlage
durch die länge der Straßenachse
geteilt wird. Übersteigt die nach Satz I ermittelte Durchschnillsbfeile
die beilragsföhige
Breite. so ist in den Fällen des Abs. I der Erschließungsautwand
in dem Verhältnis zu
kür.zen. in dem die tatsächliche
Fläche der Erschließungsanlage
zur beitragsföhigen
Röche (StraBenochse x beitragsfähige
Breite) steht.
('i
Die in Abs. 1 genannten
Breiten umfassen insbesondere
Fahr- und Standspuren.
Radwege. Gehweganlagen.
Schrammbofde
und Sicherheitsstreifen sowie die nicht
unter Abs. I Ziff. 6 fallenden Parkflächen und Grünanlagen.
Der Erschließungsaufwand
umfaßt auch die Kosten für die Teile der Ortsdurchfahrt
einer klcssiflzierten StroBe. die über die Breiten der anschließenden
freien Strecken
hinausgehen.
(Si
Außer den in Abs. 4 genannten
Bestandteilen ist beitragsfähig
der Aufwand für den
Grunderwerb.
die freilegung.
die Herstellung der erforderlichen
Entwässerung.
Beleuchtung.
Anschluß an andere Erschließungsanlagen.
Böschungen. Stützmauern
und Schutzmauern. auch soweit sie auBerhalb der in Abs. 1 genannten Breiten liegen.
Übernahmekosten
von Anlogen
als gemeindliche
ErsChließungsonlagen.
Der
Erschließungsautwand
umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde
aus ihrem
Vermögen bereitgestellten
Flöchen zum Zeitpunkt der Bereitstellung.
•
Erschlleßungsbellragssatzung
Neufassung
5. Por\:.f1ächen.
01 die Bestandteil der Verkehrsonlogen
gemöss den Nummern 1.2 und 4 sind. bis zu
einer weiteren Breite von 6 Meiern
b) die nicht Bestandteil der Verkehrsanlogen
gemäss den Nummern 1.2 und 4, aber
nach städlbaulichen
Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschliessung
notwendig
sind (selbständige Parkflöchen). bis zu 15 v.H. der Flächen der
erschlossenen Grundstücke,
6. Grünanlagen
mit Ausnahme
von Kinderspielplötzen.
oj die Bestandteil der Verkehrsanlagen
gemöss Nummern 1 bis 4 sind. bis zu einer
weiteren Breite von 6 Metern
b) die nicht
Beslandteil
von Verkehrsanlagen.
ober
nach
städtebaulichen
Grundsätzen
innerhalb der Baugebiete
zu deren Erschliessung notwendig
sind
(selbständige
Grünanlagen).
bis zu 15 v.H. der flöchen
der erschlossenen
Grundstücke.
(2) Endet eine Verl<:ehrsanloge mit einem Wendeplatz.
so vergrößern sich die in Abs. 1.
Nummern 1.2 und 4 angegebenen
Maße um die Hälfte. mindestens aber um 8 Meter.
(3) Ergeben sich noch Absatz 1 unterschiedliche
Verkehrsanlage
die größte Breite.
(4) Die in Abs. L Nummern
I bis 4 genannten
Höchslbreilen.
so gill für die gesamte
Breiten sind Durchschnittsbreiten.
§3
(6i
Unberührt
bleiben
Vorschriften
und Vereinbarungen
über die Erstattung eines
Mehraufwandes
zur erschließung von Grundstücken. die noch itver Zweckbestimmung.
Loge oder Beschaffenheit einen außergewöhnlichen
Erschließungsaufwand
ertordem,
§3
III
Der beitragsfähige
Kosten ermittelt.
(2i
Von
den
anderweitig
nicht
gedeckten
Herstellungskosten
der
Entwässerungseinrichlungen.
die nicht
ausschließlich
der
Entwässerung
von
ErschHeBungsanlogen
dienen.
werden
20 v.H.
dem
Erschließungsaufwand
hinzugerechnel.
(3i
Findet bei Erschtießungsarnagen.
die nicht in der Boulast der Stadt stehen. eine
Beteiligung
des Trägers der Straßenbautast
zu den
Herstellungskosten
der
Entwässerungseinrichtungen
nicht statt. werden die beitragsfähigen
Kosten der
Entwässerungseinrichtungen
im Verhöltnis der Fahrbahnflöchen
zu den Flächen
der Nebenanlagen
aufgeteill.
Beilragsfähig
sind insoweit nur 20 v.H. des auf die
Nebenanlagen
entfallenden
Kostencntejs.
('i
1/00
Die Aufwendungen
für Sammeistroßen
wird nach
(§ 2 Abs.
den tatsächtich
II) Der beitragsfähige
des beItragsfähIgen
Erschliessungsaufwand
Erschllessungsaufwands
wird noch den tatsächlichen
Kasten ermillelt.
(2J Dienen Entwässerungseinrichtungen
neben der Entwässerung der Erschliessungsonlage
auch der Ableitung
von sonstigen Abwässern. so sind folgende
Anteile on ihren
Herstellungskosten beitragsfähig:
Art und Ermittlung des beltrogslählgen
Erschlleßungsaufwandes
Erschließungsautwand
Ermittlung
entstandenen
Zift. 2) und für Parkflächen
a)
und
2
Dient der Kanal neben
der Strassenentwässerung
auch
der Ableitung
von
Grundstücksoberflächenund Grundstücksschmutzwasser.
so sind 20 v.H. der
Herstellungskosten beitragsfähig.
bJ Dient der Kanal neben der Strossenentwösserung
lediglich auch der Ableilung von
Grundstücksoberflächenwasser
. so sind 50 v.H. der Herstellungskosten beilragsfähig.
c) Dient der Kanal neben der Strassenentwässerung
lediglich auch der Ableitung von
Grundstücksschmutzwasser.
so sind 25 v.H. der Herstellungskosten
beilragslähig.
Hot der Kanal einen grösseren Durchmesser
berücksichtigen.
die für die Herstellung
angefallen wären.
0150.50 MeIer. so sind lediglich die Kosten zu
mit
einem
Durchmesser
von
0.50 Meter
§4
Antell der Stadt am beitragsfähigen
Die Gemeinde
1/00
trägl
10 v.H. des beitragsfähigen
ErschlieBungsaufwand
Erschliessungsoufwandes.
2
•
Erschlleßungsbeilragssatzung
Altfassung
Grünanlagen
(§ 2 Abs. J lift. 61 werden entsprechend den Grundsätzen des § 7 den
zum Anbau bestimmten Stroßen. Wegen und Plätzen. zu denen sie von der
Erschließung her gehören. zugerechnet.
Des Verfahren noch Salz I findet keine Anwendung, wenn Parkflächen oder
Grünanlagen
als selbstöndige ErschlieBungsanlagen
abgerechnet
werden.
des Abs. 4 finden
auch
Anwendung
auf Maßnahmen
nach
§ 13
15)
Die Regelungen
dieser Sa1zung.
(6)
Der beitrogsföhige
Erschließungsaufwand
wird für die einzelnen Erschließungsanlagen
ermittelt.
Oie Gemeinde
kann abweichend
von Satz. 1 den beilragsföhigen
Erschlleßungsaufwond
für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage
ermitteln
oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen. die für die erschließung der Crundstücke
eine Einheit bilden (ErschließungseinheiI).
insgesamt ermitteln.
§4
Antell der GemeInde om beItragsfähigen
ErschlieBungsaufwond
Die Gemeinde
IrägllO
v.H. des bettroqsföhiqen
ErschlieBungsaufwandes.
§5
Abrechnungsgebiet
Die
von
einer
ErschlieBungsanlage
erschlossenen
Grundstücke
bilden
das
Abrechnungsgebiet.
Wird
ein
Abschnill
einer
Erschließungsanlage
oder
eine
Erschließungseinheit
abgerechnet,
so bilden die von dem Abschnitt der Erschließunqsonloqe
bzw. ErschlieBungselnheil
erschlossenen Grundstücke dos Abrechnungsgebiel.
Im Falle des
Salzes 2 ist ein Ralsbeschluß Voraussetzung, der wie Onsrecht bekanntgemacht
wird.
§6
Anrechenbare
(1)
(2)
bei Grundstücken.
die über die Grenzen eines Bebouungsplanes
hinausreichen.
die Fläche im 8efeich des BebouungspJones,/ür
dieder Bebouungsp!on bauliche.
gewerbliche
oder sonstige Nutzung festsetzt.
Wenn ein BebauungspJan
bauliche
oder gewerbliche
des beitragsfähigen
Ers<:hlleßungsoutwondes
II J Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemöss §
4
reduzierte beilrogsföhige
Erschliessungsoufwond
wird auf die erschlossenen Grundstücke
(AbrechnungsgebielJ
noch deren Flöchen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche
Nutzung der erschlossenen
Grundstücke nach Arl und MoB berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksflöche
LS. des Abs.
I gilt bei Grundstücken
innerhalb
des
Gellungsbereiches
eines Bebouungsplones
die Fläche, die baulich. gewerblich oder in
vergleichbarer
Weise genutzt werden kann.
(3) Als Grundslücksf!öche
LS. des Abs. I gill bei Grundstücken
ousserhclb
des
Gellungsbereiches
eines Bebauungsplanes
und bei Grundstücken,
fOr die ein
Bebauungsplan
eine bauliche.
gewerbliche
oder eine vergleichbare
Nutzung nicht
festsetzt.
a) soweit sie an die Erschliessungsanlage
angrenzen,
die Flächen zwischen der
gemeinsamen
Grenze der Grundstücke
mit der Erschliessungsonlage
und einer im
Abstand von 50 Meiern dazu verlaufenden
Linie. Grundstücksleile.
die lediglich die
wegmössige
Verbindung
zur Erschliessungsanloge
herstellen,
bleiben
bei der
Bestimmung der Grundstücksliefe
unberücksichligl.
b} soweit sie nicht angrenzen,
die Flöche zwischen der Onmdstücksqrenze.
die der
Erschliessungsanlage
zugewandt
isl und einer im Absland von 50 Meiern dazu
verlaufenden
linie.
Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstönde nach Salz I. Buchstabe oj oder Satz
2 Buchstabe b]. so fönt die Llnie zusammen mil der hinteren Grenze der tatsächlichen
Nulzung.
nicht besteht, ooe: der Beoouungsplon
Nutzung vorsieht:
§6
Berücksichtigung
des Maßes der Nutzung
~I J Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen
MaBes der Nutzung wird die Räche nach § 5
[Absatz 2 oder 3) mit einem Vomhundertsatz
vervielfacht.
der im einzelnen belrägt:
im Sinne des Abs. 1 gill
Sind innerhalb von Flöchen für den Gemeinbedarf
Flöchen für andere als bauliche.
gewerbliche
oder sonstige Nulzung bestimmt. gellen letztere bei der Verteilunq des
ErschlieBungsoufwandes
nach § 7 als eigene Grundstücksflöche.
(3)
§5
Verteilung
bildet die
durch
die
1. bei Grundstücken
im Bereich eines Bebauungsplanes
die Fläche, für die der
Bebauungsplan
bauliche. gewerbliche
oder sonstige Nutzung festsetzt:
2.
Neufassung
Grundstücksnöchen
Grundlage für die Verteilung des beitragsföhigen
Erschließungsaufwandes
Fläche
aller im Abrechnungsgebiel
liegenden
Grundstücke,
die
Erschließungsanlage
erschlossen werden.
Als Grundstücksfläche
•
Erschließungsbeitragssatzung
eine andere
als
o)
b}
c}
d}
bei eingeschossener
Beboubcrkelt
bei zweigeschossiger
Bebaubarkeit
bei dreigeschossiger
Bebcuborkeit
bei vier- oder fünf-geschossiger
Bebaubarkeil
eJ bei sechs- und mehrgeschossiger Bebauborkeil
f) bei Grundstücken
die in einer der baulichen oder gewerblichen
Nutzung vergleichbaren
Weise qenutzt werden können
[z.a. Douerkleingörlen,
Prelbödet. Friedhöfe. Sporlanlagen)
IOOv. H.
v. H.
150 v . H.
tao
160v. H.
170v. H.
SOv.H.
•
ErschlleBunQsbeltrogssatzung
Altfassung
oJ bei Grundstücken, die on die E~chJjeßlIngsonJoge angrenzen, die Fläche von der
Erschließungsanlage bis zu einer TIefe von höchstens 50 m. Der Abslond wird
parallel
b)
zur Straßenbegrenzungslinie
•
ErschileBun9sbeitragssatzu
überwiegend
gewerblich
gemessen;
keine Anwendung
oder industriell genulzt
auf
15)
Private Zugangs- oder Zufahrfswege. die dem Beitragspflichtigen
gehören. an denen
er Anteilseigentum
oder ein Erbbaurecht hot. geUen nichl als GrundslOcksfläche
im
Sinne des Abs. I.
In Ermangelung
anderweitiger
rechtlicher oder tatsächlicher
Festlegungen werden
Grundstücke
zwischen zwei Erschließungsanlogen.
für die eine bauliche
Oder
gewerbliche
Nutzung anjeder Erschließungsanlage
möglich ist. für die Abrechnung in
der Miffe gefeiU.
Ist talsöchlich eine höhere als die festgesetzte Zohl der Vollgeschosse zugelassen oder
vorhanden.
ist diese zugrunde zu legen: dies gilt entsprechend.
wenn die zulässige
Boumossenzohl oder die höchslzulössige Geböudehöhe
überschritten we-cen.
baulicher
oder
übergreifenden
(3)
§7
Verteilung des beitragsfähigen
ErschlIeßungsaufwandes
(I)
Der noch § 3 ermittelte Erschließungsaufwand
wird noch Abzug des Anteils der Stadt f§
die Grundstücke des Abrechnungsgebieles
(§ 6J noch den Grundsfücksflöchen
verteilt.
121
Ist in einem Abrechnungsgebiel
(§ 6) eine unterschiedliche bauliche oder gewerbliche
Nutzung zulässig. so wird die Grundstücksfläche
entsprechend
der Ausnutzbarkeit mil
einem Vomhundertsatz
vervielfacht
der im einzelnen betrögt:
41 auf
131
bei
bei
bei
bei
bei
bei
der
ergibt sich die
oj Ist die Zahl der Vollgeschosse
festgesetzt.
aus der höchstzulässigen
Zohl der
Vollgeschosse
b) Sind nur Baumassenzahlen
festgesetzt.
g~t als Zahl der Vollgeschosse
die
Boumassenzahl
geteilt durch 3.5. wobei Bruchzahlen auf voüe Zahlen auf- oder
abgerundet
werden.
c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe
festgesetzt gill als Zahl der VolIgeschosse die
höchstzulässige Höhe geteilt durch 3.0. wobei Bruchzohlen auf voüe Zahlen auf- oder
abgerundef
werden
Grundslücke. die
In den Fällen der Abs. 2 und 3 ist bei darüber hinausgreifender
gewerbJicher Nutzung des Grundstückes zusötzlich die liefe del
Nutzung zu berücksichtigen.
I,
2.
3.
4.
5.
6.
elnes Bebouungsplones
werden.
14)
16)
Neufassung
121 Für Grundstücke innerhalb des Gellungsbereiches
Zahl del VoUgeschosse wie lolgt:
bei Grundstücken,
die nicht on die Erschließungsanlage
angrenzen oder lediglich
durch einen dem Grundstück dienenden Weg mil dieser verbunden sind. die
Fläche von der ZlI der ErschHeßungsanJage riegenden Grundstücksseile bis zu einer
Tiefe von
höchstens SOm.
Die FJöchenbeschränl:::ungfindef
n9
eingeschossiger
Beboubcrkeit
zwelqeschcssiqer
Bebcuborkelt
dreigeschossiger
Bebouborkeit
viergeschoss..iger Bebouborkeit
fünfgeschossiger
Bebouborkeit
mehr als fünfgeschossiger
Bebaubarkeil
erhöht sich
Vomhunderlsatz
für jedes weitere Geschoß um jeweils
lOOv.H.
130v.H.
150v.H.
160v.H.
165v.H.
5 v.H.
Als zulössige Zahl der Vollgeschosse
gill die im Bebauungsplan
festgesetzte
höchstzulässige Zohl der Vollgeschosse.
Weist der Bebouungsplan
nur Grundflächenund Baumassenzohl
aus, so gill als
Geschoßzahl
die Baumassenzahl
geleill durch 2.8. wobei Bruchzahlen
auf die
nächstfolgende
vore
Zahl aufgerundet
werden.
Untergeschosse.
die keine
Vollgeschosse
im Sinne der Bounutzungsverordnung
sind. werden hinzugerechnet.
4
Für Grundstücke
ausserholb des Geltungsbereiches
eines Bebauungsplanes
oder für
Grundstücke.
für die ein Bebauungsplan
die Zahl der Vollgeschosse. die Boumassenzahl
oder die Geböudehöhe
nicht festsetzt. ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:
oj bei bebauten
Grundstücken
aus der Höchstzohl der tatsächlich
vorhandenen
die Zahl der vollqeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes
nicht teststellbor. gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geleill durch
3.0. wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen out- oder abgerundet werden:
b] bei unbebauten,
ober bebaubaren
Grundstücken
aus der Zahl der auf den
Grundstücken
der näheren Umgebung überwiegend
vorhandenen
vollgeschosse:
cl Bei Grundstücken. auf denen keine Bebauung zulässig ist. die ober gewerblich genutzt
werden
können. werden
zwei Vollgeschosse
zugrundegelegl.
womit auch die
Nutzungsort berücksichtigt
ist;
dl Bei Grundstücken. auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden
sind, wird ein Vollgeschoss zugrundegelegt.
voüceschosse.tst
§7
BerücksichtIgung
der Nutzungsort
(I) Zur Berücksichtigung
der unterschiedlichen
Arl der Nutzung werden die in § 6 Absatz I
Abs. 4 festgesetzten Faktoren um 50 v.H. erhöht.
o} bei Grundstücken
in durch Bebauungsplan
festgesetzten
Kern-, Gewerbeund
Jndushiegebiefen
sowie Sondergebielen
mil der Nutzungsort:
Einkaufszentren.
großflächige
Handelsbetriebe,
Messe-. Ausstellungs- und Kongressgebiet:
bJ bei Grundstücken in Gebieten. in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine
Nutzung wie in den unler BUChstabe oj genannlen Gebielen vorhanden oder zulössig
ist:
c) bei Grundstücken
ausserholb der unler den Buchstaben
01 und b) bezeichneten
Gebiete. die zu mehr als ein Drillei der vorhandenen
Geböudeflöche
gewerblich.
industriell oder in ähnlicher Weise (z.B. Grundstücke
mil Büro-, Verwollungs-.
Post-.
Bahn-, Krankenhaus- oder SchulgeböudenJ
genutzt werden. liegt eine derartige
Nutzung ohne Bebauung oder zusätzifich zur Bebauung vor. gill die tatsächlich so
genutzte Fläche als Geböudeflöche.
!too
4
•
Erschließungsbeitragssatzung
wenn sie überwiegend
werden.
14)
IS)
gewerblich,
industriell
151im Einzelfall eine größere Geschoßzahl
so isl diese zugrunde zu legen.
Altfassung
oder
in greichor1iger
Weise genulzt
zugelassen
oder vorhanden
und geduldet.
•
Erschlleßungsbeltrasssotzung
(2) Absatz 1gilt nicht für durch selbständige Grünanlagen erschlossene Grundstücke.
§8
Grundstücke
Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut
als eingeschossig bebaubore
Grundstücke.
werden
dürfen. gelten
Neufassung
('I
on mehreren Erschllessungsanlogen
~rundslücke, d!e durch mehrere Erschliessungsonlogen
erschlossen werden. sind zu jeder
dlese~ Erschllessungsonlagen
beitragspflichtig. Bei der
Verteilung des
Erschllessungsautwandes wird die Grundsfücksfläche im Sinne von § 5 bei der
Abrechnung der jeweiligen Erschliessungsonlcge um 40 v.H. f40%Jreduziert. höchstens
jedoch um 200 m"
16)
ErschlosseneGrundstücke. die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch
nicht baulich oder gewerblich genulzt werden dürfen, werden mit 50 v.H. der
Grundstücksflöchen angesetzt.
17)
In unbeplanlen Gebieten und Gebieten. für die ein Bebauungsplan weder die
Geschoßzahl noch Orundüöcben- und Baumassenzahl festsetzt. isl
(2J liegl ein Grundstück zwischen zwei Erschliessungsonlogen. so gill die Eckqrundstöcksvergünstigung nach Absatz I entsprechend,
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen.
bJ bei unbebauten. aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den
Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse
maßgebend. Hinzugerechnet werden Geschosse nach § 7 Abs. 3 Satz 3.
(3)
18)
lsi eine Geschoßzahl wegen der Besonderheit des Bauwerkesnicht festsleIlbar. werden
je angefangene 3.5 m Höhe des Bauwerkes als ein VolIgeschoß gerechnet.
19)
Werden in einem AbrechnungsgebieL außer überwiegend gewerblich genulzlen
Grundstücken
oder Grundstücken. die nach den Festsetzungen eines
Bebauungsplanes in einem Kem-. Gewerbe- oder Induslriegebielliegen, auch andere
Grundstücke erschlossen, sind für die Grundstücke in Kem-.Gewerbe-- und Industriegebieten sowie für Grundstücke. die überwiegend gewerblich oderin gleichartiger Weise
[z.B.mil Büro-, Verwaltungs-. Post-,Bahn-. Krankenhaus- und Schulgebäuden) genutzt
werden, die in Abs. 2 Zift. I bis 6 genannten Vomhundertsätze um 50 v.H.zu erhöhen. In
unbeplanten Gebieten gill die Erhöhung auch für unbebaute, jedoch bebaubore
Grundstücke. wenn auf den Grundstücken des Abrechnungsgebietes überwiegend
die in Salz I genannten Nutzungsorten vorhanden sind.
an mehreren
(4) Die Vergünstigungsregelungen finden keine Anwendung
oj wenn ein Erschliessungsbeilrag nur für eine Erschliessungsanlage erhoben wird und
Beiträge für wellere Anlagen weder noch dem geltenden Recht noch nach
vergleichbaren früheren Rechtsvorschritten erhoben worden sind oder erhoben
werden dürfen.
b) in Kem-. Gewerbe- und Industriegebieten sowie für ousschliesslich oder zu mehr als
einem Drittel industriell oder gewerblich genulzte Grundstücke.
c) soweit die Ermässigung dazu führen würde. dass sich der Beilrag für die anderen
Grundstücke im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 v.H, f5O%) erhöht.
§9
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
§8
Grundstücke
Mehrfach. er~chlosse~e Grundstücke sind insgesamt nur einmal beitragspflichtig. wenn
und soweit die Erschhessungsanlagen ofs Erschliessungseinheitim Sinne von § 130.Abs.
2 BouGB abgerechnet werden.
ErschlIeßungsanlagen
(1)
Grundslücke. die durch mehrere ErschlieBungsanlogen erschlossen werden. sind zu
jeder dieser Erschließungsanlogen beitragspflichtig. Bei der Verteilung des
Erschließungsoutwandes werden fürdiese Grundstücke die nach § 7sich ergebenden
Berechnungsdalen nur zu 6/10 160%) onqesefzt.
Mehrfach erschlossene Grundstücke sind insgesamt nur einmal beitragspfrlchlig. wenn
und soweil die Erschließungsanlogen als Erschließungseinheil (§ 130 Abs. 2 BauGBI
abgerechnet werden.
(1)
Die Vergünstigungsregelung findel keine Anwendung
o) wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und
Erschließungsbeilräge für die erslmalige Herstellung von weileren Anlagen weder
nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechts-
I.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9
10.
den Grunderwerb
die Freilegung
die Fahrbahn
die Radwege
die Gehwege
die unselbständige Parkflöchen
die unselbständige Grünanlagen
die Mischflächen
die Beleuchtungsanlogen
die Entwässerungsanlogen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden.
5
•
Erschließungsbeitragssatzung
vorschriften
(3)
erhoben
worden
sind oder erhoben
werden
Altfassung
dürfen;
MisChflächen
für Grundslücke
cl
für Grundstücksflöchen, soweit sie die durchschnittliche Grundslücksfläche
der
übrigen im Abrechnungsgebielliegenden
Grundstücke wesenllich übersteigen.
im Sinne von § 7 Abs. 9;
Die Vorschriften des § 8 finden keine Anwendung
Erschließungsanlagen
gemäß § 6.
für Grundstücke
zwischen
I.
2,
3,
4,
5.
6.
7.
8.
9.
Sinne von
sind
kann für
den Grunderwerb
die Freilegung
die Fahrbahn
die Radwege
die Gehwege
die Por1:::flächen
die Grünanlagen
die Beleuchtungsanlagen
die Entwässerungsanlogen
Die flächenmäßigen
sea
Bestandteile
ergeben
PI
1/00
Oie Herstellung
zusätzlicher
Teileinrichtungen
neben der in Abs. I genannten
Normalausstatfung
nach den Erfordernissen des Abs. 3 sowie eine Abweichung
von
der
Normalausslattung
bedarf
eines
Ratsbeschlusses.
der
wie
Ortsrecht
bekannlgemocht
wird.
den
in
Abs.
und
2
genannten
innerhalb
der
Einrichtungen
sich aus dem Bauprogramm.
§11
Immissionsschuftanlagen
Eine Erschließungsanlage
ist - unbeschadet
der Festlegung einer Sonderaussloltung
noch Abs. 2 - dann endgültig hergestellt. wenn die Fahrbahn, beiderseitige Gehwege.
Beleuchtungs- und Entwösserungseinrichtungen
gemäß den Erfordernissen des Abs. 3
vorhanden
sind. Weiterhin müssen die Erschließungsflöchen
im Eigentum der Stadt
stehen, Die Anlagen müssen dem öffenllichen
Verkehr qewidmet und on eine dem
öffentlichen
Verkehr dienende
StroBe angeschlossen
sein. Dies gilt nicht bei der
Abrechnung
von Teileinrichtungen.
Bei
die
Selbständige Grünanlagen
sind endgültig hergestellt. wenn ihre Flächen im Eigentum der
Siadl stehen und görtnerisch qestoltet sind.
Bei Anlogen zum Schulz von Baugebielen
gegen schädliche Umwelleinwirkungen
im Sinne
des Bundes-Immissioosschutzgesetzes
wird die Beitragsfähigkeil
im Einzelfall durch Satzung
beschlossen. Art, Umfang und Merkmale der endgültigen
Herstellung sowie die Verteilung
des beitragsfähigen
Erschließungsaufwands
sind dabei im Rahmen dieser Satzung im
Einzelfall abweichend
zu regetn.
§ 12
Vorcustelstungen
(3)
Flächen.
(2} Die flöchenmäßigen
Bestandteile der Erschliessungsanlage
sind endgüllig hergestellt,
wenn
o] Fahrbahnen,
Gehwege
und Radwege
sowie kombinierte
Rad-/Gehwege
eine
Befestigung auf Iragfähigem
Unterbau mil einer Decke aus Asphalt. Beton, PIa lien,
Pflaster oder einem öhnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen:
b} unselbständige
und selbständige
Porkflächen
eine Befesligung
auf tragfähigem
Unterbau mit einer Decke aus Asphalt. Beton. Plolten, Pflaster, Rasengillersteinen oder
einem ähnlichen Materiot neuzeitlicher Bauweise bestehen;
cl unselbständige
Grünanlagen
gärtnerisch geslallel sind:
dJ Mischflächen in den befesHgten Iellen entsprechend
Buchstabe 01 herqesteüt und die
unbefesligten
Teile gemöB Buchstabe c] cestottat sind,
§ 10
Bestandteile und Merkmale der endgültigen
Herstellung von ErschlIeßungsanlagen
(2)
solche
{l J Straßen. Wege und Plätze. mit Kraftfahrzeugen
nicht befahrbare
verkehrsootcqen.
Sammelstroßen und selbständige
Parkflächen sind endgültig hergeslelll. wenn
oj ihre Flächen im Eigentum der Siadl stehen und
bJ sie über betriebsfertige
Entwösserungs- und Beleuchlungseinrichlungen
verfügen.
(Kostenspallung)
gesondert
erhoben
und in beliebiger
Reihenfolge
umgelegt
werden.
sobald
die
Maßnahmen, deren Aufwend durch Teilbeträge gedeckt werden
abgeschlossen worden
sind. Die Anwendung
der Kostenspeltung im Einzelfell erfordert einen Ralsbeschluß, der wie
Ortsrecht bekonntzumochen
ist.
(1)
Ziffer 8
§ 10
Bestandteile und Merkmale der endgültigen
Herstellung von Erschllessungsonlagen
zwei
§9
Der Erschließungsbeilrag
im
Neufassung
SfraBenbegrenzungslinien Punktionen der in den Ziffer 3- 7 genannten Teileinrichtungen
miteinander kombinieren und bei der Gliederung der Erschliessungsanloge ganz oder
teilweise auf eine Funklionslrennung verzichteten.
b)
Erhebung von Teilbeträgen
•
ErschlieBungsbeltragssatzung
müssen
folgende
( I J Die Stadt kann für Grundstücke.
für die eine Beilragspflicht
noch nicht oder nichl in
vollem Umfang entstanden
ist. Vorausleistungen
bis zur Höhe des voraussichtlichen
Erschliessungsbeitrages
erheben.
( 2) Der Erschliessungsbeitrag
6
und Ablösung
1/00
kann abgelöst werden. Der Ablösungsbelrag
bemissi sich nach
6
•
Erschließungsbeitragssatzung
Herstellungsmerkmale
vorbonden
1. Straßen, Plätze. Parkf1öchen,
Gehwege;
oJ
bJ
cJ
2.
AIHassung
sein:
befahrbar
•
Neufassung
erschlleBungsbeltragssotzung
der voraussichllichen Höhe des noch Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden
ausgebaute
Wege.
Radfahrwege
und
die Fahrbahnen müssenauf dem ertordenichen Unterbau mit Pflaster, Beten.
bituminöser Decke oder einem öhnlichen Material neuzeitlicher Bauweise
versehen sein. Notwendige
Böschungen, Stützmauern und Schulzeinrichlungen müssen hergestellt sein;
die Gehwege und Radfahrwege
müssen auf dem erforderlichen
Unterbau
eine Deckenbefesligung
aus Kunststeinptollen.
aus Mosaik-. Natur- oder
Kunststeinpflaster. eine Schwarzdecke
oder einen gleichwertigen
neuzeitlichen Deckenbelog
aufweisen und gegen die Fahrbahn oder Parkflöche
abgegrenzt
sein. lsi lediglich ein Schrammbord
vorhanden.
genügl als
Mindeslerfordernis
eine Bekiesung;
die Parkflöchen
müssen die unter 0) genannten
Merkmale
aufweisen:
öffenlliche
Parkflöchen. die nicht Bestandteile der Erschließungsanlagen
sind. müssen daneben mit einer Entwässerung und Beleuchtung
versehen
sein.
Nicht befahrbar
ausgebaute
Wege:
Nicht befahrbar
Decke hoben.
ausgebaute
Wege müssen mindestens
Erschliessungsbeifrages.
Ein Rechtsanspruch
Enlscheldung
auf Ablösung
besieht
nicht.
§ 13
durch die BürgermeisterIn bzw. dem Bürgermeister
Die Entscheidung
über
die
Abrechnung
eines
bestimmten
Abschnitles
einer
Erschliessungsanlage.
die einheilliche
Abrechnung
mehrerer
Antcqen,
die fOr die
Erschliessung der Grundstücke
eine Einheit bilden sowie über die Durchführung
der
Kostenspaltung wird der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister übertragen.
§ 14
Inkrafttrefen
Die Satzung über die Erhebung von Erschliessungsbeitrögen
nach dem Baugeselzbuch
lrill
am Tage noch ihrer Bekanntmachung
in Kroft.
Gleichzeitig tritl die Satzung der Stad! Erftstodt über die Erhebung von Erschliessungsbeitrögen
noch dem Bundesbougesetz
vorn 10.10.1988 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
eine wassergebundene
Vorstehende
Neufassung
bekannlgemachl.
der
Erschliessungsbeitrogssatzung
wird
hiermit
öffentlich
3. Grünanlagen:
Grünanlagen
müssen gärtnerisch
geslaltet
sein und. falls sie öffenlliche
Grünanlagen
sind. die nicht Bestandteile der ErschlieBungsanlagen
sind und für die
allgemeine
Benutzung zur Verfügung gestellt werden. mil Beleuchtungsanlogen
versehen sein.
4.
0)
bl
Entwässerungseinrichtungen:
Es muß eine Zuführung des Oberflöchenwassers
unterirdische
Sammelleitung
Eswird darauf hingewiesen. doss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung
für das land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seil dieser Bekanntmachung
nicht mehr gellend
gemacht werden kann. es sei denn:
vorhanden
der Erschließungsanlage
in eine
c]
d]
sein.
eine vorgeschriebene
Genehmigung
fehlt:
diese Satzung ist nicht ordnungsgemöß
öffentlich bekannlgemacht
worden;
der Bürgermeister hol den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
der Form- oder Verfahrensmangel
ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschriff und die Tatsache bezeichnet worden. die den Mangel ergibt
5. Beleuchtungseinrichtungen:
Die Leuchikörper müssen unterirdisch verkabelt sein und dürlen einen Abstand von
höchstens 50 m haben.
§11
Vorausleistungen
Erftsladt. den
Bösche
Bürgermeister
Vorausleislungen
können in Höhe des voraussichllich entstehenden
Erschließungsbeitrages
erhoben werden. wenn ein Bauvorhaben
auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn
mit der Herstellung der Erschließungsanlogen
begonnen worden ist.
1/00
7
1/00
7
ErschlieBungsbeltraassatzung
Ablösung
§ 12
des ErschlIeßungsbeitrages
•
Altfassung
Der Betrag einer Ablösunq nach § 133 Abs. 3 Satz 2des Bougesetzbuches bestimmt sich noch
der Höhe des voroussichülcn entstehenden Beitrages. Der Aufwand wird ermittelt durch
Kostenanschlag
oder Ausschreibung. Die Verteilung des beilrogsföhigen
Aufwandes erfolgt
entsprechend
der jeweils güJfigen satzungsgemößen
Regelung. Ein Rechtsanspruch
auf
Ablösung besteht nicht.
§13
Immissionsschutzanlogen
Art, Umfang und Herslelllmgsmerkmole
von Anlogen zum Schutz von Bougebieten
gegen
schödliche Umwelleinwir1\ungen
im Sinne des Bundesimmissionsschulzgesetzes
werden durch
ergänzende Satzung im ~inzelfall geregelt.
§ 14
Inkrafttreten
Die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeilrögen
nach dem Bougesetzbuch
trill
om Tage noch ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
Gleichzeitig trill die Satzuf1g der Stadt Erflstad! über die Erhebung von Erschließungsbeitrögen
nach dem Bundesbougesetz
vom 08.08. 1979 Ld.F. der I. Änderunqssotzunq
vom 27.04.1982
sowie der 2. Änderungssolzung
vom 03.10.1984 außer Kraft.
8ekonntmochungsanordnung
vorstehende
Satzung wird hiermit öffentlich
bekannlgemachf.
Eswird darauf hinqewiesan, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
GemeindeOldnung
für das land Nordrhein-Westfalen
{GO NW} beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seil dieser Bekanntmachung
nicht mehr geltend
gemacht werden kann. es sei denn:
a}
eine vorgeschriebene
b}
diese Änderungssotz:ung
c]
der Stadtdireklor
Genehmigung
fehlt:
isl nichl Ofdnungsgemöß
hat den Solzungsbeschluß
öffentlich bekanntgemachi
WOlden;
vorher beanstandet
oder
dl
der Form- oder Vertahrensmangel
ist gegenüber
der Gemeinde
vorher gerügl und
dabei die verletzte Rechtsvorschrifl
und die Tatsache bezeichnet
worden. die den
Mangel ergibt.
Erftsted!. den 10.10.1988
CREMER
Bürgermeister
1/00
8
•
Anlage zur V 7/3489
Erschliessungsbeiträgen)
(Neufassung
der Satzung über die Erhebung
für die Sitzung des WA Straßen am 15.02.05
Erläuterung
zu
§
(Straßenentwässerungsanteill
•
•
3,
Absatz
2
des
von
Satzungsentwurfes
Sofern ein Kanalisationssystem neben der Aufnahme von Straßenoberflächenwasser
auch der Aufnahme von Grundstücksoberflächenwasser
und/oder der Aufnahme von
Schmutzwasser der anliegenden Grundstücke dient, so gebietet § 128, Abs.1, Satz
1, Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eine Aufteilung der Kosten im Verhältnis zum
Aufwand für die jeweilige Entwässerungsart.
Nach Maßgabe der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichtes
müssen
verschiedene Kostenmassen gebildet werden, die eindeutig den verschiedenen
Entwässerungszwecken zuzuordnen sind.
Eine pauschale und undifferenzierte Zuordnung' von 20 % der entstandenen
Kanalisationskosten
auf die Straßenentwässerung,
wie dies die bislang gültige
Erschließungsbeitragssatzung
- unabhängig vom konkreten Kanalisationssystem vorsieht, ist rechtlich nicht mehr statthaft.
Es ist insoweit nachvollziehbar, dass der Straßenentwässerungsanteil
vom Umfang
der Nutzung des Kanalsystems auch für andere Entwässerungszwecke
abhängig
sein muss. Je mehr das Kanalsystem auch anderen Entwässerungsarten dient, umso
geringer ist der Straßenentwässerungsanteil
zu bemessen. Je weniger die
Kanalisationsart umgekehrt zugleich auch anderen Entwässerungszwecken
dient,
umso höher ist der auf die Straßenentwässerung entfallende Kostenanteil an den
Kanalbaukosten zu bemessen.
Der vorliegende, neue Satzungsentwurf legt entsprechend die in Rechtsprechung
und einschlägiger Kommentierung aus Erfahrungswerten hergeleiteten Anteilssätze
im Falle einer Mehrfachnutzung des Kanals für verschiedene Entwässerungsarten zu
Grunde.
Unabhängig
vom jeweilig für das Erschließungsbeitragsrecht
maßgebenden
Straßenentwässerungsanteil
entstehen dem Bürger bzw. Beitragspflichtigen letztlich
keine Mehrkosten durch die neue Regelung .
Würde nunmehr zukünftig der Erschließungsbeitrag durch den anders bemessenen
Straßenentwässerungsanteil
an den Kanalisationskosten
höher, so ändert sich
entsprechend die Berechnungsgrundlage für den Baukostenzuschuss Kanal mit der
Konsequenz, dass dieser entsprechend geringer ausfallen würde.
Letztlich sorgt die vorgeschlagene
Neuregelung für eine sachgerechte
und
zweckentsprechende
Kostenzuordnung
nach den Erfordernissen
der aktuellen
Rechtsprechung. In welcher Zuordnung die Kanalisation letztlich bezahlt wird, ob in
erhöhtem Umfange aus dem Baukostenzuschuss
Kanaloder
über erhöhte
Erschließungsbeiträge durch einen höher bemessenen Straßenentwässerungsanteil
an den Kanalbaukosten, dürfte für den Bürger bzw. Beitragspflichtigen eher
zweitrangig sein, soweit er hierdurch in der Summe nicht mehr belastet wird. Die
Neuregelung betrifft daher eher die Maßgaben der internen Verrechnung zwischen
den Stadtwerken und dem Eigenbetrieb Straßen.
I
24
I
I
-rJp~b
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.: 6740-02/05
An den
Werksausschuss
Straßen
Öffentlich
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung
A 7/3490
•
Amt: - 65 BeschIAusf.:
Datum:
Betreff:
- 65 -
02.06.2004
Antrag bzgl. Aufhebung der Zufahrtsmöglichkeit von der Banner Straße
auf den Marktplatz Lechenich und Beseitigung der neu eingerichteten
Parkplätze auf dem Marktplatz Lechenich
Finanzielle
Auswirkungen:
Der Antrag berührt den Wirtschaftsplan
2004 des Eigenbetriebes
Straßen.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
•
Erftstadt. den 02.06.2004
Der Antrag wird zur Beschlussfassung
Werksausschuss
Straßen
zugeleitet an den
Beschlussentwurf:
Der Werksausschuss
Straßen beschließt,
1.
die erste Reihe neu geschaffener Stellplätze (4) ersatzlos zu streichen;
2.
der letzte Parkplatz parallel zur Schloßstraße, der zu einer Zufahrts- bzw.
Ausfahrtsverengung führt, wird weggenommen, ansonsten wird die direkte Zufahrt
und Abfahrt für eine weitere ca. 6-monatige Testphase belassen;
3.
die Taxiplätze am neuen Standort werden belassen;
4.
die Arztparkplätze (jetzt in der Nähe des Herriger Tores) fallen ersatzlos weg;
5.
das Parken auf den Restflächen des Marktes wird unterbunden.
P:\SZlANTRÄGEIA3490.0OC
- 2 -
Begründung:
Folgende Überlegungen haben die Arbeitsgruppe
Änderungen im Bereich Marktplatz veranlasst:
"Altstadt
Lechenich"
zu den
A - Zufahrt von der Bonner Straße auf die Parkplätze des Lechenicher Marktes
•
Die Möglichkeit der direkten Marktzufahrt von der Bonner Straße wurde nach Beratungen der Arbeitsgruppe "Altstadt Lechenich" und Beobachtungen des Verkehrsaufkommens sowie der Verhaltensweisen der Verkehrsteilnehmer Anfang diesen Jahres
eingeführt.
Es ist davon auszugehen, dass die direkte Zufahrt zu den Parkplätzen des
Marktplatzes erheblich den unnötigen "Parkplatz-Suchverkehr"
durch die enge
Altstadtstraße - Steinstraße - reduziert und zur Abgas- und Lärmverminderung
gegenüber den Anwohnern beiträgt.
Außerdem war die frühere Zufahrtsmöglichkeit zu den Marktparkplätzen für ortsunkundige Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar und plausibel. Vor allem fürdie aus Richtung Herrig kommenden Verkehrsteilnehmer ist es bei Erkennen freier Marktparkplätze
möglich, diese nun unmittelbar anzufahren und zu belegen. Erfolglose "Ehrenrunden"
über die Steinstraße durch dann zwischenzeitlich belegte Parkplätze werden damit
nahezu ausgeschlossen. Es war voraussehbar, dass durch den Pkw-Verkehr in beiden
Richtungen eine Verdichtung beim Ein- bzw. Ausfahren vom Markt zur Bonner Straße
erfolgen wird, die in der Regel mit stark verminderter Geschwindigkeit stattfindet;
zumal diese Straße als verkehrsberuhigter Bereich ausgeschildert ist.
Aus verkehrstechnischer Sicht bestand keinerlei Notwendigkeit, Parkplätze eines
zentralen Altstadtmarktes zügig und "flüssig" anfahren oder ausfahren zu müssen und
so möglicherweise Gefahrensituationen für Fußgänger und Radfahrer aufkommen zu
lassen. Durch diese "Führung" der Fußgänger und Radfahrer aufgrund von
Absperrketten werden für alle Verkehrsteilnehmer die Sichtbeziehungen optimiert,
Querungen von der Einmündung rückverlegt und damit entschärft.
B - Parkplätze auf dem Lechenicher Markt
•
Im Zuge der Umgestaltung des Marktplatzes Ende der 80er Jahre wurde unter Inanspruchnahme erheblicher Fördermittel einem geringen Anteil des Marktplatzes als
Parkplatz zugestimmt. Jede Vergrößerung dieser Parkfläche würde eine Rückzahlung
von Fördermitteln auslösen. Unter diesem Aspekt und unter Sicht der Optimierung des
Lechenicher Marktes als Marktplatz und nicht als Parkplatz erfolgte mit der Zufahrtsänderung eine VeränderungNerdichtung
der Parkplätze innerhalb der vorhandenen
Parkflächen. Zugunsten der öffentlichen Stellplätze wurden 2 Taxistellplätze in die
Busbuchten verlegt. Es wurden also keine "neuen" Parkplätze auf weiteren
Parkflächen eingerichtet.
Das derzeitige Befahren und "wilde" Parken auf dem westlichen Teil des Marktplatzes
bedarf der strikten Kontrolle.
Im Sinne einer allseitig akzeptablen Verkehrslösung Bonner Straße/Markt sowie
Nutzung des Marktplatzes wurde es als sinnvoll und sachdienlich erachtet, die jetzige
Zufahrtssituation sowie die eingerichtete Parkordnung in einer mehrmonatigen
Probezeit zu testen, um die Vor- und Nachteile festzustellen.
P:\SZlANTRÄGEIA3490.DOC
-
•
3 -
C
Aufgrund eigener Beobachtung zu ganz unterschiedlichen Zeiten und aufgrund
vielfach an mich herangetragener Bedenken und Beschwerden von Bürgern als
Nutzer dieser Flächen erscheinen jedoch aus meiner Sicht einige Änderungen
bereits zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich.
C1)
Um Rangierverkehre, die die Zu- und Abfahrt behindern, zu unterbinden, d~~~
und Abfahrt großzügiger gestalten zu können und die Fußgängerfurt von .
zur Ampel nicht genau in eine beidseitig genutzte Parkgasse zu führen, sollen die
vier Parkplätze direkt an der Schloßstraße aufgegeben werden.
C2) Zur weiteren Verbesserung der Zu- und Abfahrt soll auch der letzte verbliebene
Parkplatz parallel zur Schloßstraße entfallen. Der dahinter liegende Bereich der
Schloßstraße soll durch eine Bake geschützt werden, um den gesamten Bereich
dahinter für Auslagen der Geschäfte besser nutzen zu können .
C3) Die alternativangebotenen
Arztparkplätze am Herriger Tor werden, obwohl nur
20 m weiter entfernt als die bisherigen, nicht genutzt! Somit können sie der
Allgemeinheit weiter zur Verfügung gestellt werden.
Damit sind auch nach der Änderung der Zufahrt ebenso viele Stellplätze auf dem
Markt vorhanden wie vorher.
Abschließend ist zu dieser veränderten Verkehrsführung und Beparkung zu bemerken,
dass diese ein kleiner Anfangsschritt zu nachfolgenden
weiteren Verkehrsveränderungen im Zuge der Bonner Straße und Marktplatz Lechenich darstellt, die
u. a. auch unter dem Gesichtspunkt von verkehrsberuhigenden
Maßnahmen
fortgeführt werden. Selbstverständlich
ist ebenfalls von Anfang an beabsichtigt
gewesen, den Bürger wie bei der Auftaktveranstaltung weiterhin über den aktuellen
Planungsstand zu informieren und in die Entscheidungen mit einzubeziehen .
•
P:\SZlANTRÄGEIA3490.DOC
£'tn
SPD Erftstadt
50374 Erftstadt-Lechenich, 26.04.2004
Elsa-Brlindström-Str. 41
Distrikt Lechenich
-ft~-
. b/r~r;z
Tel.: 02235/ 7 18 70
Fax: 02235/953 1 26
Vors.: Horst KOstner
e-mail: horstkuestner@compuseNe.de
.
Herrn
Bürgermeister
Ernst-Dieter Bösche .
Holzdamrn 10
r-r:....
7'=
50374 Erftstadt-Liblar
•
tf/
~
0~-(()
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
~J-
fliP't10
I. 12 .
flI'lly
:.(L . 'S,zcf/ V ~
im Namen der Lechenicher SPD übergebe ich Ihnen den folgenden Antrag und die beigefügten Unterschriftslisten mit der Bitte, sie art die zuständigen ~mien
weiterzuleiten.
Antrag
Der SPD-Distrikt Lechenich beantragt, dass
I. die neu eingerichtete Zufahrtsmöglichkeit von der Bonner Straße auf die Parkplätze
des Lechenicher Marktes wieder rückgängig gemacht wird und
2. dass die neu eingerichteten
werden.
•
Parkplätze auf dem Lechenicher Markt wieder beseitigt
Begründung
Seit einiger Zeit können die Parkplätze (u.a, auch die neu geschaffenen) auf dem Lechnieher
Marktplatz von der Bonner Straße aus angefahren werden. Durch den gleichzeitigen
Gegenverkehr entstehen am Marktplatzeingang für den Autoverkehr, für die Radfahrer und
für die Fußgänger gefährliche Situationen. Dabei sind vor allem alte Menschen und Kinder
besonders gefährdet,
Die Lechenicher SPD hat am Samstag, 24.04.04, von 9,30 - 12,00 Uhr einen Info-Stand auf
dem Lechenicher Marktplatz vor der alten Post abgehalten und den Lechenicher BOrgerinnen
und BUrger die Möglichkeit eingeräumt, sich gegen die jetzige Regelung auszusprechen. Die
UnterschriftenJisten sind diesem Antrag beigefügt,
Mir~liChein
{/(2t-1/l~
Horst Küstner
Oistriktvorsi_
Gruß
FOr die"SPD-Fraktion:
0..:.
JJ:~
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EliOOSWWSö=IeJ
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