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Beschlussvorlage (Abweichungssatzung zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen für die Straße Im Länasbusch in Erftstadt - Köttinaen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
460 kB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21
Beschlussvorlage (Abweichungssatzung zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen für
die Straße Im Länasbusch in Erftstadt - Köttinaen) Beschlussvorlage (Abweichungssatzung zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen für
die Straße Im Länasbusch in Erftstadt - Köttinaen) Beschlussvorlage (Abweichungssatzung zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen für
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die Straße Im Länasbusch in Erftstadt - Köttinaen)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az.: -65.4- öffentlich V An den 7/ Amt: Rat 3'1 ag'f. -65- BeschIAusf.: der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung -65.4- Datum: 14.05.2004 zur Vorberatung über den Werksausschuss • Straßen Betrifft: Abweichungssatzung zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen die Straße Im Länasbusch in Erftstadt - Köttinaen Finanzielle für Auswirkungen: Die Vorlage berührt den WPL Straßen auf der Einnahmeseite Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Zit· or. '2cJP If ß~/ Beschlussentwurf: • Zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen für die Straße Im Längsbusch in Erftstadt - Köttingen wird anliegende Abweichungssatzung beschlossen. Begründung: Die Straße "Im Längsbusch" in Erftstadt.-Köttingen wurde als niveaugleiche Mischfläche ohne separate Gehwege ausgebaut. Der Ausbau ohne Gehwege stellt eine Abweichung von der Normalausstattung dar. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster ist eine solche Abweichung als Satzung zu beschließen und in der für Satzungen vorgeschriebenen Form öffentlich bekannt zu machen. - Abweichungssatzung zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen in Erftstadt- Köttingen an der Straße "Im Längsbusch" Der Rat der Stadt Erftstadt hat am . . . . .. .... aufgrund des § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 08.12.1986 (BGBI. I S. 2253) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBI. I S. 2141, ber. BGBI. 1998 I S. 137) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV.NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. 06.1999 (GV.NWS.386 -SGV.NW 2023) folgende Abweichungssatzung beschlossen: §1 • In Abweichung von der Normalausstattung des § 10 (1) der Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen wurde die Straße Im Längsbusch in E.- Köttingen als niveaugleiche Mischfläche ohne beidseitige Gehwege ausgebaut. §2 Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. • Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt Erftstadt, den (Bösche) Bürgermeister WC/lf:!l Jli~/ei4 Erläuterung zu den Vorlagen Längsbusch) -V7/3486- (Frankenstraße) und -V7/3487 - (Im Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 06.07.2004 beschlossen, die o.g. Vorlagen abzusetzen und die Verwaltung gleichzeitig beauftragt, grundsätzliche Regelungen für die Abschnittsbildung zu erarbeiten und den zuständigen Gremien in der neuen Legislaturperiode zur Entscheidung vorzulegen. • • Die Festlegung eines Abrechnungsabschnittes gemäß -V7/3486 - ist unabdingbar für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG anlässlich der kompletten Erneuerung und Verbesserung der Beleuchtungsanlage in der Frankenstraße zwischen den Einmündungen "Im Höhlchen"/"Lambertusstraße" und "Auf dem Hamm". Nach § 8, Abs. 5 KAG ist eine Abschnittbildung zulässig, wenn der Straßenabschnitt selbstständig in Anspruch genommen werden kann. Der Abschnitt muss dabei so abgegrenzt sein, dass ihm erkennbar ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne von § 8 KAG, konkret eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein Abschnitt aufgrund seiner Lage und/oder Ausdehnung eine gesonderte Abrechnung rechtfertigt und durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgegrenzt wird. Als solche Merkmale kommen insbesondere Querstraßen und Straßeneinmündungen in Betracht, hier konkret die den Abschnitt begrenzenden Einmündungen "Im Höhlchen/Lambertusstraße" und "Auf dem Hamm". Um die Beitragspflicht lediglich für einen Straßenabschnitt entstehen zu lassen, bedarf es einer Abschnittsbildung in Gestalt einer entsprechenden Willensäußerung. Die Abrechnung lediglich eines Abschnittes (statt der ganzen Anlage) ist ein alternativer Beitragstatbestand, der in der örtlichen Beitragssatzung normiert sein muss. Gemäß § 2, Abs. 4 der derzeit gültigen Straßenbaubeitragssatzung ist für eine Abschnittsbildung ein entsprechender Abschnittsbildungsbeschluss durch den Rat erforderlich. Ohne einen solchen Abschnittsbildungsbeschluss ist die durchgeführte Maßnahme nach der Straßenbaubeitragssatzung nicht abrechnungsfähig. Nach § 8, Abs. 1 KAG sollen für straßenbauliche Maßnahmen an öffentlichen Straßen Beiträge erhoben werden, so dass ein Ermessen, ob überhaupt Beiträge für derartige Maßnahmen erhoben werden, nicht besteht. Beiträge hierfür müssen im Regelfall erhoben werden. Ein Abschnittsbildungsbeschluss, wie hier erforderlich, stellt im Grunde nur einen formellen Akt der Anordnung dar. Der Satzungsentwurf für eine neue Straßenbaubeitragssatzung gemäß -V7/3488 -, der noch zum Beschluss ansteht, sieht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in seinem § 14 gemäß Vorschlag der entsprechenden Mustersatzung des nordrhein-westfälischen Städte- u. Gemeindebundes vor, diesen (lediglich) formellen Anordnungs-/Entscheidungsakt zukünftig dem Bürgermeister zu übertragen. Auf die -V7/3487 - hat die jeweils geltende Abschnittsbildungsregelung keinerlei Auswirkung, da hier der Beschluss einer Abweichungssatzung als Voraussetzung für die Abrechenbarkeit der Erschließungsanlage gefordert ist. Da der Ausbau als niveaugleiche Mischfläche nicht im Einklang mit den gemäß § 10, Abs. 1 der derzeit gültigen Erschließungsbeitragssatzung geforderten Merkmalen der endgültigen Herstellung einer Anlage steht (hier sieht die Normalausstattung einer Straße eine • • niveaumässige Trennung von Fahrbahn und Gehwegen vor), ist laut Rechtsprechung des OVG Münster der Beschluss einer entsprechenden Abweichungssatzung erforderlich. Auch hierbei handelt es sich dem Grunde nach lediglich um einen formellen Akt, da ein entsprechender Ausbaubeschluss der Straße bereits im Vorfeld durch den Werksausschuss Straßen beschlossen wurde. Der Stadt steht gemäß der einschlägigen Vorschrift des § 127, Abs.1 BauGB vom Grundsatz her kein Auswahlermessen zu, ob sie Erschließungsbeiträge erhebt, oder nicht. § 127, Abs. 1 BauGB ordnet an, dass Erschließungsbeiträge zu erheben sind, er begründet damit eine Beitragserhebungspflicht. Im Satzungsentwurf einer neuen Erschließungsbeitragssatzung gemäß -V7/3489 wurden die Bestandteile und Merkmale der endgültigen Herstellung in seinem § 10 der neuzeitlichen Bauweise angepasst. Angesichts der weit verbreiteten Ausbauweise im Wege der Mischverkehrsfläche ist es nicht mehr zeitgemäß, beiderseitige, separate Gehwege als Merkmal der endgültigen Herstellung festzulegen. Sofern es zu einem Satzungsbeschluss gemäß dem vorgelegten Entwurf kommt, erübrigt sich in Zukunft in derartigen Fällen ein entsprechender, formeller Beschluss einer gesonderten Abweichungssatzung . /