Daten
Kommune
Erftstadt
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Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.: -65.4-
öffentlich
V
An den
7/
Amt:
Rat
3'1 ag'f.
-65-
BeschIAusf.:
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung
-65.4-
Datum: 14.05.2004
zur Vorberatung über den
Werksausschuss
•
Straßen
Betrifft: Abweichungssatzung zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen
die Straße Im Länasbusch in Erftstadt - Köttinaen
Finanzielle
für
Auswirkungen:
Die Vorlage berührt den WPL Straßen auf der Einnahmeseite
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Zit· or. '2cJP If
ß~/
Beschlussentwurf:
•
Zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen für die Straße Im Längsbusch in
Erftstadt - Köttingen wird anliegende Abweichungssatzung beschlossen.
Begründung:
Die Straße "Im Längsbusch" in Erftstadt.-Köttingen
wurde als niveaugleiche
Mischfläche ohne separate Gehwege ausgebaut. Der Ausbau ohne Gehwege stellt
eine Abweichung von der Normalausstattung dar. Nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts
Münster ist eine solche Abweichung als Satzung zu
beschließen und in der für Satzungen vorgeschriebenen Form öffentlich bekannt zu
machen.
-
Abweichungssatzung
zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen
in Erftstadt- Köttingen
an der Straße "Im Längsbusch"
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am . . . . ..
....
aufgrund des § 132 des
Baugesetzbuchs (BauGB) vom 08.12.1986 (BGBI. I S. 2253) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBI. I S. 2141, ber. BGBI. 1998 I S. 137)
und des § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein- Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV.NW. S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz
vom
15.
06.1999
(GV.NWS.386
-SGV.NW
2023)
folgende
Abweichungssatzung beschlossen:
§1
•
In Abweichung von der Normalausstattung des § 10 (1) der Satzung der Stadt
Erftstadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
wurde die Straße Im
Längsbusch in E.- Köttingen als niveaugleiche Mischfläche ohne beidseitige
Gehwege ausgebaut.
§2
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
•
Es wird darauf hingewiesen,
dass eine Verletzung
von Verfahrensoder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW)
beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt
Erftstadt, den
(Bösche)
Bürgermeister
WC/lf:!l Jli~/ei4
Erläuterung zu den Vorlagen
Längsbusch)
-V7/3486- (Frankenstraße)
und -V7/3487 - (Im
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 06.07.2004 beschlossen, die o.g. Vorlagen
abzusetzen und die Verwaltung gleichzeitig beauftragt, grundsätzliche Regelungen
für die Abschnittsbildung zu erarbeiten und den zuständigen Gremien in der neuen
Legislaturperiode zur Entscheidung vorzulegen.
•
•
Die Festlegung eines Abrechnungsabschnittes gemäß -V7/3486 - ist unabdingbar für
die Erhebung von Straßenbaubeiträgen
nach § 8 KAG anlässlich der kompletten
Erneuerung und Verbesserung
der Beleuchtungsanlage
in der Frankenstraße
zwischen den Einmündungen "Im Höhlchen"/"Lambertusstraße"
und "Auf dem
Hamm".
Nach § 8, Abs. 5 KAG ist eine Abschnittbildung zulässig, wenn der Straßenabschnitt
selbstständig in Anspruch genommen werden kann. Der Abschnitt muss dabei so
abgegrenzt sein, dass ihm erkennbar ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne von § 8
KAG, konkret eine Erschließungsfunktion
für bestimmte Grundstücke zukommt.
Diese Voraussetzungen
sind erfüllt, wenn ein Abschnitt aufgrund seiner Lage
und/oder Ausdehnung eine gesonderte Abrechnung rechtfertigt und durch örtlich
erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgegrenzt wird. Als
solche Merkmale kommen insbesondere Querstraßen und Straßeneinmündungen in
Betracht, hier konkret die den Abschnitt begrenzenden
Einmündungen
"Im
Höhlchen/Lambertusstraße"
und "Auf dem Hamm". Um die Beitragspflicht lediglich
für einen Straßenabschnitt entstehen zu lassen, bedarf es einer Abschnittsbildung in
Gestalt einer entsprechenden Willensäußerung.
Die Abrechnung lediglich eines Abschnittes (statt der ganzen Anlage) ist ein
alternativer Beitragstatbestand, der in der örtlichen Beitragssatzung normiert sein
muss. Gemäß § 2, Abs. 4 der derzeit gültigen Straßenbaubeitragssatzung
ist für eine
Abschnittsbildung ein entsprechender Abschnittsbildungsbeschluss
durch den Rat
erforderlich. Ohne einen solchen Abschnittsbildungsbeschluss
ist die durchgeführte
Maßnahme nach der Straßenbaubeitragssatzung
nicht abrechnungsfähig.
Nach § 8, Abs. 1 KAG sollen für straßenbauliche Maßnahmen an öffentlichen
Straßen Beiträge erhoben werden, so dass ein Ermessen, ob überhaupt Beiträge für
derartige Maßnahmen erhoben werden, nicht besteht. Beiträge hierfür müssen im
Regelfall erhoben werden.
Ein Abschnittsbildungsbeschluss,
wie hier erforderlich, stellt im Grunde nur einen
formellen Akt der Anordnung
dar. Der Satzungsentwurf
für eine neue
Straßenbaubeitragssatzung
gemäß -V7/3488 -, der noch zum Beschluss ansteht,
sieht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
in seinem § 14 gemäß Vorschlag
der entsprechenden
Mustersatzung
des nordrhein-westfälischen
Städte- u.
Gemeindebundes vor, diesen (lediglich) formellen Anordnungs-/Entscheidungsakt
zukünftig dem Bürgermeister zu übertragen.
Auf die -V7/3487 - hat die jeweils geltende Abschnittsbildungsregelung
keinerlei
Auswirkung, da hier der Beschluss einer Abweichungssatzung als Voraussetzung für
die Abrechenbarkeit der Erschließungsanlage gefordert ist. Da der Ausbau als
niveaugleiche Mischfläche nicht im Einklang mit den gemäß § 10, Abs. 1 der derzeit
gültigen Erschließungsbeitragssatzung
geforderten Merkmalen der endgültigen
Herstellung einer Anlage steht (hier sieht die Normalausstattung einer Straße eine
•
•
niveaumässige Trennung von Fahrbahn und Gehwegen vor), ist laut Rechtsprechung
des OVG Münster der Beschluss einer entsprechenden
Abweichungssatzung
erforderlich. Auch hierbei handelt es sich dem Grunde nach lediglich um einen
formellen Akt, da ein entsprechender Ausbaubeschluss der Straße bereits im Vorfeld
durch den Werksausschuss Straßen beschlossen wurde.
Der Stadt steht gemäß der einschlägigen Vorschrift des § 127, Abs.1 BauGB vom
Grundsatz her kein Auswahlermessen zu, ob sie Erschließungsbeiträge erhebt, oder
nicht. § 127, Abs. 1 BauGB ordnet an, dass Erschließungsbeiträge zu erheben sind,
er begründet damit eine Beitragserhebungspflicht.
Im Satzungsentwurf einer neuen Erschließungsbeitragssatzung
gemäß -V7/3489 wurden die Bestandteile und Merkmale der endgültigen Herstellung in seinem § 10
der neuzeitlichen
Bauweise
angepasst.
Angesichts
der weit verbreiteten
Ausbauweise im Wege der Mischverkehrsfläche
ist es nicht mehr zeitgemäß,
beiderseitige,
separate
Gehwege als Merkmal
der endgültigen
Herstellung
festzulegen. Sofern es zu einem Satzungsbeschluss
gemäß dem vorgelegten
Entwurf kommt, erübrigt sich in Zukunft in derartigen Fällen ein entsprechender,
formeller Beschluss einer gesonderten Abweichungssatzung .
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