Daten
Kommune
Pulheim
Größe
119 kB
Datum
01.04.2014
Erstellt
24.03.14, 18:39
Aktualisiert
24.03.14, 18:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
73/2014
Erstellt am:
06.02.2014
Aktenzeichen:
20/200
Verfasser/in:
Herr Kirion
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Rat
X
nö. Sitzung
Termin
01.04.2014
Betreff
Dienstanweisung über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 1
Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW)
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
x ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
-€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
Beschlussvorschlag
Der Rat stimmt der als Anlage beigefügten Dienstanweisung des Bürgermeisters über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) zu.
Vorlage Nr.: 73/2014 . Seite 2 / 2
Erläuterungen
Bisher wurden die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen durch § 22 GemHVO
NRW a. F. umfassend festgelegt.
Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Evaluierung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) mit dem 1. NKFWeiterentwicklungsgesetz (NKFWG) vom 18.09.2012 (GV.NRW.S.432) auch die Regelungen zur Übertragung von Ermächtigungen modifiziert.
Die bisherigen Detailregelungen wurden gestrichen und die Entscheidung stärker in die Verantwortung der einzelnen
Kommunen gelegt. Gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO NRW sind nun Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen vom Bürgermeister zu regeln. Zur Wahrung des Budgetrechts muss der Rat diesen Grundsätzen
zustimmen.
Die bisherigen konkreten Bestimmungen des § 22 GemHVO NRW a. F. haben sich über Jahre bewährt, sodass das
bisherigen Verfahren beibehalten werden soll. Diese Bestimmungen werden in der als Anlage beigefügten Dienstanweisung aufgenommen.