Daten
Kommune
Aldenhoven
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31.07.10, 13:37
Aktualisiert
31.07.10, 13:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Nr. 66/2005 1.
Ergänzung
SITZUNGSVORLAGE
28.06.2005
BESCHLUSS-VORLAGE
Federführendes
Sachgebiet: 60
öffentliche Sitzung
Dezernat:
II
X
Kenntnis
genommen:
nichtöffentliche Sitzung
Bürgermeister
Kosten in €
H.H.Stelle
Mittel stehen zur Verfügung
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Beratungsfolge
Termin
Gemeinderat
30.06.2005
TOP Ein
Haushaltsrechtlich
keine Bedenken
Bedenken
Ja
Kämmerer
Nein Enth. Bemerkungen
Betreff:
Bauleitplanung
1. 30.Änderung des Flächennutzungsplanes -Testzentrum Siersdorf2. Bebauungsplan Nr. 44 S -Testzentrum Siersdorfhier: a) zu 1. und 2. Beschluss zu den eingegangenen Anregungen während der Offenlage gem. § 3
Abs. 2 BauGB
b) zu 1. Feststellungsbeschluss
zu 2. Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
a)
Der Rat beschließt die nachstehenden Stellungnahmen zu den eingegangen Anregungen:
1. RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice, Dortmund, vom 01.06.2005:
Im Geltungsbereich verläuft die Hochspannungsfreileitung Zukunft – Siersdorf, Bl. 2368. In diesem
Bereich ist ein 2 x 25,50 m = 51,00 m breiter Schutzstreifen und der Mast 44 zu berücksichtigen. Es
wird auf eine Umsetzung der Anregungen vom 21.06.2004 zur frühzeitigen Beteiligung verwiesen.
Stellungnahme:
Die Anregung wird berücksichtigt.
In der Stellungnahme vom 21.06.2004 wurde auf das Vorhandensein der Leitungstrasse, der betreffenden Schutzstreifen sowie auf den Maststandort und dessen Schutzbereich verwiesen. In diesem
Schreiben wurde dargestellt, dass die rechtliche Inanspruchnahme der Grundstücke durch im
Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten gesichert ist. Diese Dienstbarkeiten sehen u.a. vor, dass
im Schutzstreifen der Leitung leitungsgefährdende Maßnahmen untersagt sind. Es wurde angeregt,
die Leitungen entsprechend in den Bebauungsplan aufzunehmen. Als Folge der Anregung wurde
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die Teststrecke so verlegt, dass die Forderungen der RWE berücksichtigt sind. Darüber hinaus wird
zur Klarstellung der Grunddienstbarkeit der Trasse einschl. der im Grundbuch gesicherten Schutzstreifen eine Kennzeichnung in den Bebauungsplan aufgenommen.
2. Dr.-Ing. Matthias H. Schneider, St. Ursula-Str. 24a, 52457 Aldenhoven, vom 09. Juni 2005:
Durch Presseberichte und Äußerungen von Herrn Landrat Spelthahn ist zu erkennen, dass regelmäßige Hubschrauberflüge zum Zwecke von Filmaufnahmen fahrender Kfz geplant sind. In den Anträgen fehlen entsprechende Beschreibungen des Nutzungszweckes. Das Lärmschutzgutachten führt
keine akustische Bewertung der Hubschrauberflüge durch. Das zur Verfügung stehende Lärmkontingent würde durch Hubschrauberflüge über dem Filmgelände und durch Wendemanöver über dem
Ortsrand zu erheblichen Lärmüberschreitungen in Siersdorf und allen benachbarten Kommunen
führen. Da die Lärmemissionen durch Hubschrauber nicht einzudämmen sind, wird ein generelles
Flugverbot gefordert. Ersatzweise sollen die Filmaufnahmen von Drahtseilkameras, befestigt an
mehreren Hochmasten, bzw. von Fesselballons durchgeführt werden.
Das Nebeneinander von Filmautobahn und Teststrecke ist hinsichtlich der konträren Bedarfsvoraussetzungen problematisch. Häufig werden Prototypen = „Erlkönige“ auf derartigen Testgeländen
getestet, die aus Firmeninteresse einer strikten Geheimhaltung unterliegen. Durch Filmteams ist
diese Geheimhaltung gefährdet und als Folge ist die Teststrecke schwer zu vermieten.
Nach Auffassung von Herrn Schneider besteht ein erhebliches Überangebot an Automobilteststrecken. Konzerngebundene und besser ausgestattete Anlagen sind seit Jahren nicht ausgelastet. Es
wird dringend von Bürgschaften öffentlicher Mittel abgeraten, um finanzielle Risiken auszuschließen. Die von der GWS durchgeführte Auslastungsvorermittlung zur Grundlage für die Wirtschaftlichkeitsberechnung wird durch Herrn Schneider angezweifelt.
Stellungnahme:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 44 S war die sektorale Nutzung des Geländes als Testund Filmstrecke bekannt. Greifbare Betriebsbeschreibungen der potentiellen Nutzer, die Aufschluss
z. B. über die konkreten Fahrzeugtypen, Fahrzeugfrequenz etc. gaben, fehlten. Aufgrund dieser
Tatsache wurde eine allgemeine Angebotsplanung erstellt, die den planungsrechtlichen Rahmen des
Sondergebietes Automobilteststrecke/Filmproduktionsstrecke festlegt. Hinsichtlich dieser Aufgabenstellung wurde durch das schalltechnische Gutachten ein emissionswirksamer flächenbezogener
Schallleistungspegel für das Gelände festgesetzt, der sich an den zulässigen Werten der TA-Lärm
an dem nächstgelegenen Emissionsort orientiert. Der Bebauungsplan definiert somit konsequent
den planungsrechtlichen Rahmen zur Ansiedlung einer Automobiltest- und Filmproduktionsstrecke.
Zweifelsohne wurden Nutzungsvarianten mit der Konkretisierung des Vorhabens parallel zum Bauleitplanverfahren diskutiert. In diesem Zusammenhang wurden auch mögliche Luftaufnahmen von
Filmszenen mittels fliegenden Hubschraubers erörtert. Aufgrund der unmittelbaren Zuständigkeit
der Luftfahrtgesetzgebung wurde auf entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan verzichtet.
Im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren sind die Nutzungen weiter zu konkretisieren und
ggf. im Umfang durch Nebenbestimmungen näher zu regeln.
Bezüglich möglicher Nutzungskonflikte zwischen Nutzern der Teststrecke mit Prototypen = „Erlkönigen“ und zeitgleichen Filmaufnahmen und der daraus abgeleiteten Sinnhaftigkeit des Vorhabens ist festzustellen, dass derartige Nutzungskonflikte nicht auf der Ebene der Bauleitplanung zu
regeln sind. Sollten „Erlkönige“ getestet werden, ist durch die Verwaltung des Testzentrums sicherzustellen, dass zeitgleich keine Filmaufnahmen durchgeführt werden. Dies ist lediglich ein Logistikproblem und stellt sicherlich das Vorhaben nicht in Zweifel.
Hinsichtlich der Auslastung der Teststrecke in Aldenhoven-Siersdorf mit einem Trocken- und
Nasskurs wurde im Vorfeld von Insidern eine Erhebung in der Automobilindustrie vorgenommen.
Das Ergebnis war derart positiv, dass sich die Gesellschaft für Wirtschaft- und Strukturförderung
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im Kreis Düren des Themas der Entwicklungsförderung annahm. Inwieweit andere Standorte in
Europa Probleme hinsichtlich der Ausnutzung haben, kann an dieser Stelle nicht überprüft werden.
Die benannten Anlagen sind entweder konzerngebundene Anlagen oder Rennstrecken. Die Gründung einer konzernunabhängigen Anlage bietet demgegenüber wesentliche Vorteile bezüglich Breitenwirkung der Nutzer.
3. Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 59 – Luftverkehr – vom 13.06.2005:
Gegen die Aufstellung der Bauleitplanung bestehen aus ziviler luftrechtlicher Sicht grundsätzlich
keine Bedenken. Jedoch gibt es nach vorliegenden Informationen Überlegungen, einen Hubschrauber-Sonderlandeplatz einzurichten und zu betreiben. Die Zuständigkeit für luftrechtliche Genehmigungen obliegt der Bezirksregierung Düsseldorf. Es wird um Beteiligung bei der Konzeption und
Planung gebeten.
Stellungnahme:
Die Anregung wird berücksichtigt.
Die mögliche Einrichtung eines Hubschrauber-Sonderlandeplatzes ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Falls ein Landeplatz errichtet werden sollte, wird die Bezirksregierung Düsseldorf in
die Planung und Genehmigung einbezogen.
4. Staatliches Umweltamt, Aachen, vom 24.06.2005:
Gegen die im Rahmen der Offenlage vorgelegten Unterlagen bestehen in immissionsschutzrechtlicher sowie wasserrechtlicher Hinsicht keine Bedenken. Die im Rahmen des Erörterungsgespräches
am 10.06.2005 vorgestellte neue Regelung zur Niederschlagswasserbeseitigung konnte nicht berücksichtigt werden, da prüffähige Antragsunterlagen bisher nicht vorgelegt wurden.
Die vorgebrachten Anregungen bezüglich der bergbaulichen Einwirkungen sind weiterhin zu berücksichtigen.
Stellungnahme:
Die Anregung wird berücksichtigt.
Bezüglich der wasserrechtlichen Belange zum Umgang mit den Niederschlagswässern wurde aus
wirtschaftlichen Erwägungen ein anderes Entwässerungssystem konzipiert. Dieses Konzept sieht
hinsichtlich des Naturhaltes keine Verschlechterung zu dem in der Begründung zur Bauleitplanung
beschriebenen vor. Der Bebauungsplan enthält keine Festsetzung zur Niederschlagsentwässerung.
Im Baugenehmigungsverfahren ist das System zur Beseitigung der Niederschlagswasser mit den
zuständigen Behörden (Staatliches Umweltamt/Untere Wasserbehörde des Kreises Düren) abzustimmen und zu konkretisieren.
Die vorgebrachten Anregungen bezüglich der bergbaulichen Einwirkungen wurden in der Bauleitplanung berücksichtigt.
5. Wasserverband Eifel-Rur, Düren, vom 20.06.2005:
Zwischen der Planung „Offenlegung Freialdenhovener Fließ“ und der Nutzung des Testzentrums
besteht ein geringfügiger Konfliktpunkt. Im Bereich des ehemaligen Bahndammes zum Kraftwerksgelände sind zur Offenlegung des Fließes Böschungen notwendig. Die Böschung berührt die
Planung der Teststrecke. Eine dringende Abstimmung der Vorhabenträger wird angeregt.
Stellungnahme:
Der Anregung wird gefolgt.
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Nach dem frühzeitigen Bekanntwerden des Konfliktpunktes wurde eine Abstimmung der beiden
Vorhabenträger durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass keine der beiden Planungen Einschränkungen unterlegen ist. Änderungen der Planungen sind somit nicht notwendig.
6. Kreisverwaltung Düren, vom 23.06.2005:
In der Begründung des Bebauungsplanes steht, dass ein Gewässerschutzstreifen von 5 m ab der
Böschungsoberkante von jeglicher Bebauung freizuhalten ist. Dies ist auch in den textlichen Festsetzungen entsprechend festzusetzen. Für die Beseitigung des Niederschlagswassers sind die entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnisanträge bei der zuständigen Wasserbehörde einzureichen.
Stellungnahme:
Die Anregung wird berücksichtigt.
Dem Kreis Düren wurde seitens der Gemeinde Aldenhoven ein Rechtsplan Nr. 44 S und die zugehörige Begründung zugestellt. Die geforderte Festsetzung existiert bereits im Bebauungsplan. Unter
Punkt 3. – Überbaubare Grundstücksflächen – wurde ein Gewässerschutzstreifen von 5 m ab der
Böschungsoberkante textlich festgesetzt.
Je nach dem konkret geplanten Entwässerungskonzept sind für die Niederschlagswässer entsprechende wasserrechtliche Erlaubnisanträge notwendig, die durch den Vorhabenträger zu beantragen
sind.
b)
Zu 1.:
Der Gemeinderat beschließt die 30. Änderung des Flächennutzungsplanes (Feststellungsbeschluss)
Die Verwaltung wird beauftragt, die Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Abs. 1
BauGB der Höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Zu 2.:
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 44 S – Testzentrum Siersdorf - , bestehend aus
Planzeichnung, geotechnischem Bericht, Schallschutzgutachten, faunistische Untersuchung, landschaftspflegerischem Begleitplan, Gutachten zum Artenschutz, textlichen Feststellungen und unter
Beifügung der Begründung mit Umweltbericht gemäß § 10 BauGB als Satzung.
Die Verwaltung wird beauftragt, nach Rechtskraft der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes
den Beschluss des Bebauungsplanes ortsüblich bekanntzumachen.
Sachdarstellung:
Gemäß Beschluss des Rates vom 28.04.2005 und des Bauverwaltungsausschusses vom 21.09.2004
haben die Entwürfe der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 44 S –
Testzentrum Siersdorf – mit geotechnischem Bericht, Schallschutzgutachten, faunistischer Untersuchung, landschaftspflegerischem Begleitplan, Gutachten zum Artenschutz, textlichen Festsetzungen
und unter Beifügung der Begründungen mit Umweltbericht gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit
vom 25.5.2005 bis 27.6.2005 einschl. in der Gemeindeverwaltung Aldenhoven offengelegen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 13.05.2005
von der Offenlage in Kenntnis gesetzt.
Zu b):
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Zum Abschluss des Verfahrens ist es notwendig, die 30. Änderung des Flächennutzungsplanes und
den Bebauungsplan Nr. 44 S gemäß § 10 BauGB als Satzung zu beschließen.
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