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Vorlage (Schulische Inklusion)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
235 kB
Datum
19.11.2015
Erstellt
03.11.15, 18:26
Aktualisiert
22.01.16, 18:25

Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 40 Weiskopf 40 29.10.2015 484/2015 Betreff Schulische Inklusion Beratungsfolge Schulausschuss Jugendhilfeausschuss Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Burkhardt Weiskopf Kämmerer RPA FB 51 Schmitz Beschlussentwurf: Der Schulausschuss und der Jugendhilfeausschuss nehmen den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis. Erläuterungen: Mit Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention im Jahre 2009 hat Deutschland die Verpflichtung zum gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Handicap manifestiert. Seitdem zählt die Umsetzung der „Inklusion“ zu zentralen Themen innerhalb des deutschen Bildungssystems.  Bertelsmann-Studie Nach einer im September 2015 veröffentlichten Studie der Bertelsmann Stiftung besuchen mittlerweile ca. 31,4 % der Kinder mit Förderbedarf eine Regelschule. Während die Grundschulen zunehmend mehr Förderschülerinnen und -schüler aufnehmen, vollzieht sich die Umsetzung der Inklusion im Sekundarstufenbereich eher zurückhaltend. Hier findet Inklusion vorwiegend an Haupt- und Gesamtschulen statt. Jörg Dräger, Vorstand der Bertelsmann Stiftung, fasst die Lage wie folgt zusammen: „Bei immer mehr Schülern in Deutschland wird ein sonderpädagogischer Förderbedarf diagnostiziert. Das stellt das Bildungssystem vor erhebliche Herausforderungen und zeigt, dass Investitionen in Inklusion nicht nachlassen dürfen. Zu oft scheitert gemeinsames Lernen an mangelhafter Infrastruktur und unzureichender Ausbildung der Lehrer“. Drucksache 484/2015 Seite - 2 – Im Zuge der Bertelsmann-Studie konnten vier zentrale Ergebnisse ermittelt werden: 1) Der Anteil von Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf nimmt zu Der Anteil der Schüler/innen mit Förderbedarf (Förderquote) ist in Deutschland in den vergangenen Jahren stetig angestiegen: Von 2008/09 bis 2011/12 von 6,0 auf 6,4 Prozent. Diese Tendenz zur vermehrten Diagnose besonderer Förderbedarfe hat sich zum Schuljahr 2012/13 weiter fortgesetzt: Die Förderquote liegt in Deutschland im Schuljahr 2012/13 bei 6,6 Prozent. Die Spannweite zwischen den Bundesländern um diesen bundesweiten Mittelwert beträgt dabei mehr als 5 Prozentpunkte: Sie reicht von 5,0 Prozent in Niedersachsen bis hin zu 10,1 Prozent in Mecklenburg-Vorpommern. 2) Der Inklusionsanteil steigt kontinuierlich an Der Anteil der Förderschüler/innen an allgemeinen Schulen (Inklusionsanteil) ist von 18,4 Prozent (2008/09) über 25 Prozent (2011/12) auf nunmehr 28,2 Prozent (2012/13) angewachsen. Den höchsten Anteil der Förderschüler/innen im Gemeinsamen Unterricht vermeldet Bremen (63,1 %), im bundesdeutschen Vergleich. Am geringsten fällt der Inklusionsanteil in Niedersachsen (14,7%) aus. 3) Die Exklusionsquote bleibt unverändert Trotz steigenden Inklusionsanteils bleibt die Exklusionsquote -also der Anteil der Förderschüler/innen, die keine allgemeine Schule besuchen, unverändert bei ca. 4,8 Prozent. Auch hier zeigen sich mit Blick auf die Bundesländer deutliche Unterschiede: Die Exklusionsquote variiert vom deutschlandweiten Spitzenwert 2,3 Prozent (Bremen) bis hin zu 7,1 Prozent in Sachsen-Anhalt. 4) Nur wenig Förderschüler/innen (etwa einer von vieren) erreichen mindestens den Hauptschulabschluss Mit 27,4 Prozent (2012) verlässt nur gut ein Viertel aller Förderschüler/innen die Förderschule mit mindestens einem Hauptschulabschluss, allerdings bei leicht steigender Tendenz. Auch hier ist die Varianz zwischen den Bundesländern groß: Während in Berlin etwa 40 Prozent der exklusiv beschulten Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Schule mindestens mit einem Hauptschulabschluss beenden, erreicht dies in Brandenburg nur etwa jede/r Zehnte. Zudem gelingt es Bundesländern wie z.B. Berlin oder Bremen bei steigendem Inklusionsanteil und sinkender Exklusionsquote dennoch, gleichzeitig den Anteil der aus dem Förderschulsystem kommenden Absolvent/innen mit mindestens einem Hauptschulabschluss zu steigern.  Schulische Inklusion in NRW Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen empfiehlt in seiner Mitteilung vom 17.08.2015 bei der Umsetzung der Inklusion eine Orientierung an den zu erwartenden Veränderungen der personellen und sächlichen Rahmenbedingungen. Der Hauptgeschäftsführer bezieht sich auf die Aussage von Lehrerverbänden, die hinsichtlich der erforderlichen Umstellung auf das Inklusionsthema eine derzeit noch eher unzureichende Vorbereitung der Schulen herausstellen. Beispielhaft nennt er einen Mangel an sonderpädagogischen Lehrkräften, auf die das Lehrpersonal dringend angewiesen sei. Ebenso bedürfe es einer adäquaten Schaffung zusätzlicher Studienplätze und Fortbildungsangebote für die aktiven Lehrkräfte. Den Kommunen als Schulträger bescheinigt er umfangreiche Anstrengungen bei der Schaffung der erforderlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der schulischen Inklusion. Hier hebt er insbesondere den inklusionsgerechten Umbau von Schulgebäuden sowie die Bereitstellung entsprechender Ausstattungen hervor. Dies benötige jedoch Zeit und Sorgfalt. Drucksache 484/2015 Seite - 3 – Als Grundlage für die Schaffung einer qualitätsvollen Inklusion empfiehlt Schneider die Entwicklung vernünftiger Konzepte, welche in Absprache zwischen Schulträger und Schulen entstehen sollen. Während dieses Entwicklungsprozesses seien den Eltern auch alternative Angebote an den Förderschulen zur Verfügung zu stellen.  Aktionsplan Inklusion im Rhein-Erft-Kreis Im Dezember 2014 fand beim Rhein-Erft-Kreis die Auftaktveranstaltung „Aktionsplan Inklusion“ statt. Hierbei hat der Landrat für das Jahr 2015 Arbeitskreissitzungen zu fünf verschiedenen Themenfeldern angekündigt: "Schule und Bildung", "Wohnen", "Pflege", "Arbeiten", "Mobilität, Barrierefreiheit, Freizeit". Der städtische Fachbereich „Schule und Sport“ nimmt am Arbeitskreis zum Thema „Schule und Bildung“ teil. Im Zuge dieser Arbeitskreissitzungen wird das Thema „Inklusion“ unter dem Aspekt verschiedener Handlungsfelder beleuchtet. Diese wiederum werden mit Maßnahmen hinterlegt, die als eine Orientierung für die Umsetzung von Inklusion dienen können.  9. Schulrechtsänderungsgesetz Das 9. Schulrechtsänderungsgesetz hat entscheidende Grundlagen für die Umsetzung der schulischen Inklusion in NRW geschaffen. So heißt es beispielsweise in § 20, Abs. 2, dass die sonderpädagogische Förderung „in der Regel in der allgemeinen Schule“ stattfindet. „Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen“. In § 19, Abs. 2 sind die einzelnen Förderschwerpunkte der sonderpädagogischen Förderung aufgeführt. Diese unterteilen sich in: Lernen – Sprache – Emotionale und soziale Entwicklung – Hören und Kommunikation – Sehen – Geistige Entwicklung – Körperliche und motorische Entwicklung. Nähere Erläuterungen hierzu erfolgen in der Schulausschuss-Sitzung im Rahmen eines Vortrages der zuständigen Schulrätin des Rhein-Erft-Kreises, Frau Anna Maria Kannen. Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion Für wesentliche Belastungen der Gemeinden und Kreise als Schulträger infolge des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes gewährt das Land ab dem Schuljahr 2014/15 einen finanziellen Ausgleich („Belastungsausgleich“). Als wesentliche Belastungen werden Sachkosten der Schulträger im Sinne von § 94, Absatz 1 des Schulgesetzes NRW in der derzeit gültigen Fassung betrachtet. Demnach sind Sachkosten „insbesondere die Kosten für die Errichtung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der erforderlichen Schulgebäude und Schulanlagen, für die Ausstattung der Schulen, für die notwendigen Haftpflichtversicherungen sowie die Kosten der Lernmittelfreiheit und die Schülerfahrkosten.“ Die Auszahlung des Belastungsausgleichs erfolgt seitens des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW spätestens zum 1. Februar eines jeden Jahres. Zum Februar 2015 erfolgte die Auszahlung erstmals. Der Belastungsausgleich für die Stadt Brühl betrug 63.141,31 € („Korb I“). Zur Förderung weiterer kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion gewährt das Land den Gemeinden und Kreisen ab dem Schuljahr 2014/15 eine „Inklusionspauschale“. Diese dient der Mitfinanzierung der Unterstützung der Schulen des „Gemeinsamen Lernens“ durch nicht-lehrendes Personal, soweit diese Kosten nicht Seite - 4 – Drucksache 484/2015 der Finanzierung individueller Ansprüche nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch dienen. Die Inklusionspauschale wird je zur Hälfte aufgeteilt auf die Kreise/kreisfreien Städte und die Gebietskörperschaften mit eigenem Jugendamt. Die Auszahlung der Inklusionspauschale erfolgt ebenfalls zum Februar eines jeden Jahres. Zum Februar 2015 erfolgte die Auszahlung erstmals. Die Inklusionspauschale für die Stadt Brühl betrug 12.390,93 € („Korb II“).  Bisherige Kosten zu Umsetzung der schulischen Inklusion in Brühl bei der Erfüllung von Einzelfallanträgen Der Landschaftsverband Rheinland unterstützt seit dem Jahr 2010 Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf, um ihnen den Besuch einer Regelschule zu ermöglichen. Die Stadt Brühl konnte mehrere Maßnahmen an den Brühler Schulen mit Hilfe der Inklusionspauschale des Landschaftsverbandes realisieren. Es handelt sich um Ausstattungen zu folgenden Förderschwerpunkten: - Hören und Kommunikation (KGS Barbara, EKR, GGS Badorf, GGS Melanchthon) - Körperliche und motorische Entwicklung (KGS Barbara) - Sehen (Clemens-August-Hauptschule) Da die Förderschwerpunkte im Bereich „Lernen“, „emotionale-soziale Entwicklung“ und „Sprache“ überwiegen, hielt sich der Bedarf an baulichen Maßnahmen bzw. an der Beschaffung von Sondermaterialien bislang in Grenzen. Die durchgeführten Maßnahmen wurden auf Grundlage von Einzelfallanträgen durchgeführt. Hierbei erfolgte seit dem Jahr 2011 folgende Kostendeckung seitens der Zuschussgeber und der Gebausie: Inklusionspauschale des Landschaftsverbandes: Belastungsausgleich des Landes NRW (seit 2015): Gebausie: Gesamt: 27.004,89 € 1.626,24 € 14.932,80 € 43.563,93 € Darüber hinaus werden im Haushaltsplan der Stadt Brühl zur Beschaffung kleiner Arbeitsmaterialien im Gemeinsamen Lernen Mittel in Höhe von 700 € pro Grundschule berücksichtigt, die den Schulen auf Abruf zur Verfügung gestellt werden. Im Nachgang zum Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion hat der Landschaftsverband sein Konzept zur freiwilligen Förderung überarbeitet. Es erfolgte ein Beschluss zur Fortführung der LVR-Inklusionspauschale in veränderter und befristeter Form. Die LVR-Inklusionspauschale bleibt für die Schuljahre 2015/16 und 2016/17 weiterhin eine einzelfallbezogene Förderung, die sich als „Anreizfinanzierung“ versteht und eine Ergänzung zur Landesförderung darstellt. Neben einer einzelfallbezogenen Ausstattung hat die Gebausie an den städtischen Schulen behindertengerechte Erneuerungsund Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt. Eine Auflistung dieser Maßnahmen ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. In Zusammenarbeit mit der Gebausie prüft die Verwaltung derzeit, in welchen Schulgebäuden bereits welche förderschwerpunktbezogenen Voraussetzungen erfüllt sind, um auf dieser Grundlage ein Konzept zur baulichen Weiterentwicklung der Brühler Schulen im Sinne der schulischen Inklusion zu entwickeln. Drucksache 484/2015 Seite - 5 – Schulische Inklusion in Brühl Auf kommunaler Ebene wurde in Brühl unter Federführung der Förderschule Pestalozzi ein Runder Tisch „GL/Inklusion“ eingerichtet, der unter Beteiligung aller städtischen GLSchulen regelmäßig tagt. Somit besteht ein intensiver Informationsaustausch zu Fragestellungen, die das Thema „Inklusion“ berühren. Derzeit gibt es in Brühl mit der KGS Barbara, der KGS Brühl-Vochem der GGS AstridLindgren sowie der GGS Martin-Luther vier GL-Grundschulen. GL-Schulen im weiterführenden Bereich sind die Clemens-August-Hauptschule, die Erich-KästnerRealschule sowie die Gesamtschule.  Eingliederungshilfe als Leistung der Jugendhilfe Mit der Einführung des SGB VIII im Jahr 1991 wurde das Jugendamt zum Eingliederungshilfe- und Rehabilitationsträger. Die Eingliederungshilfe für die von seelischer Behinderung bedrohten Kinder und Jugendlichen war zunächst dem Leistungsbereich der Hilfen zur Erziehung zugeordnet. Mit dem ersten Änderungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz im Jahre 1993 wurde die Eingliederungshilfe von den Hilfen zur Erziehung abgekoppelt und mit § 35a SGB VIII ein eigenständiger Leistungstatbestand geschaffen. Für eine Anspruchsberechtigung müssen zwei wesentliche Merkmale erfüllt sein: Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihre Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Nur wenn beide Bedingungen erfüllt sind, liegt eine drohende seelische Behinderung vor. Eine weitere Änderung im SGB VIII erfolgte 2005 durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK). Die Feststellung der Abweichung der seelischen Gesundheit als erste Leistungsvoraussetzung muss seitdem durch einen Arzt/Ärztin bzw. Psychotherapeuten/Psychotherapeutin erfolgen. Dieser Befund darf jedoch nicht die Entscheidung der Fachkräfte im Jugendamt über die Gewährung der Jugendhilfeleistungen vorwegnehmen, was gleichwohl häufig geschieht. Nicht selten legen die Eltern im Jugendamt Gutachten mit der Aussage vor, dass die Voraussetzungen für Leistungen nach § 35a SGB VIII vorliegen mit dem zusätzlichen Hinweis auf die vermeintlich geeignete Maßnahme. Die Prüfung der (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung als der zweiten Leistungsvoraussetzung ist Aufgabe der Fachkräfte im Jugendamt, ebenso die abschließende Feststellung, ob dadurch eine seelische Behinderung besteht oder droht. Die Eingliederungshilfe umfasst: Drucksache 484/2015      Seite - 6 – Leistungen zur medizinische Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen im Arbeitsbereich Leistungen zur Teilhabe in der Gemeinschaft Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung Grundsätzlich ist bei den Leistungen zwischen stationären und ambulanten Maßnahmen zu unterscheiden. Als ambulante Maßnahmen der Eingliederungshilfe können LRS-Therapie, Dyskalkulietherapie, Autismustherapie und Einzelfallhilfe genannt werden. Eine spezielle ambulante Form der Eingliederungshilfe, die insbesondere für autistische Kinder und Jugendliche gewährt wird, ist die Integrationsassistenz. Die Integrationsassistenz sichert gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 SchulG NRW die Teilnahme am Unterricht in der allgemeinen Schule, der Förderschule oder der Schule für Kranke. Sie sichert den Pflichtschulbesuch ab mit dem Ziel, die bestehende Teilhabebeeinträchtigung in der Schule zu reduzieren bzw. bestenfalls zu beseitigen, so dass der junge Mensch zunehmend ohne die Unterstützung in der Schule und im direkten Umfeld zurechtkommt. Der Integrationsassistenz soll Hilfe zur Selbsthilfe leisten und sich im Hilfeverlauf überflüssig machen. Im Hilfeplanverfahren werden der Umfang (bis zu 35 Std.) und die fachliche Anforderung an die Assistenz festgelegt. Ausgeschlossen von den Tätigkeiten der Integrationsassistenz ist der sogenannte pädagogische Kernbereich der Schule. Entscheidend ist, dass die Vorgabe der Lerninhalte in der Hand des Lehrers bzw. der Lehrerin bleibt und sich die Leistungen des Integrationshelfers im Unterricht auf unterstützende Tätigkeiten bei der Umsetzung der Arbeitsaufträge des Lehrers/der Lehrerin beschränken. Das Schulgesetz NRW wurde zum 1. August 2014 mit Inkrafttreten des „Ersten Gesetzes zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen“ (9. Schulrechtsänderungsgesetz) wesentlich geändert. Aufgrund der erfolgten Änderungen liegt das Entscheidungsrecht über den Förderort nunmehr grundsätzlich nicht mehr bei der Schulbehörde sondern bei den Eltern. Mit dieser Grundrechtsposition der freien Schulwahl der Eltern und Kinder ist auch der Sozialleistungsträger an die Wahl und Entscheidung der Eltern für eine inklusive Beschulung gebunden. Auffällig ist im Bereich der Eingliederungshilfe, dass mit dem Schulrechtsänderungsgesetz die Fallzahlen überproportional gestiegen sind. Jahr Fallzahlen der Integrationsassistenz 2012 6 2013 9 2014 8 2015 14 Drucksache 484/2015 Seite - 7 – Aktuell findet ein sog. Qualitätsdialog mit allen Beteiligten (Schule, den beiden Fachkräften des Jugendamts, Eltern, Kind bzw. Jugendliche/r) statt, um diese Hilfen noch wirksamer einzusetzen. So ist beispielsweise in bestimmten Fällen eine sog. „Pool-Lösung“ denkbar. Dies würde bedeuten, dass in einer Klasse eine Integrationsassistenz für mehrere Schüler/innen gleichzeitig unterstützend tätig sein würde. Die Ausgaben für Schulintegrationshelfer werden in 2015 ca. 400.000 € betragen. Wie hoch der Anteil der Kosten ist, der durch die inklusive Beschulung entstanden ist, lässt sich nicht beziffern. Augenfällig ist jedoch, dass die Kosten von 2014 auf 2015 um 225.000 € gestiegen sind und durch die Landeszuweisung von 12.000 € bei Weitem nicht gedeckt sind.  Fachvortrag im Schulausschuss Frau Schulrätin Anna Maria Kannen wird im Schulausschuss referieren und grundlegende Informationen zur schulischen Inklusion geben. Sie steht zudem für Fragen der Schulausschussmitglieder zu Verfügung. Anlage(n): (1) Inklusionsaufstellung (2) Auszug Schülerstatistik: Schüler/innen im GL