Daten
Kommune
Brühl
Größe
235 kB
Datum
19.11.2015
Erstellt
03.11.15, 18:26
Aktualisiert
22.01.16, 18:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
40
Weiskopf
40
29.10.2015
484/2015
Betreff
Schulische Inklusion
Beratungsfolge
Schulausschuss
Jugendhilfeausschuss
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Burkhardt
Weiskopf
Kämmerer
RPA
FB 51
Schmitz
Beschlussentwurf:
Der Schulausschuss und der Jugendhilfeausschuss nehmen den Bericht des
Bürgermeisters zur Kenntnis.
Erläuterungen:
Mit Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention im Jahre 2009 hat Deutschland die
Verpflichtung zum gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne
Handicap manifestiert. Seitdem zählt die Umsetzung der „Inklusion“ zu zentralen Themen
innerhalb des deutschen Bildungssystems.
Bertelsmann-Studie
Nach einer im September 2015 veröffentlichten Studie der Bertelsmann Stiftung besuchen
mittlerweile ca. 31,4 % der Kinder mit Förderbedarf eine Regelschule. Während die
Grundschulen zunehmend mehr Förderschülerinnen und -schüler aufnehmen, vollzieht
sich die Umsetzung der Inklusion im Sekundarstufenbereich eher zurückhaltend. Hier
findet Inklusion vorwiegend an Haupt- und Gesamtschulen statt.
Jörg Dräger, Vorstand der Bertelsmann Stiftung, fasst die Lage wie folgt zusammen: „Bei
immer mehr Schülern in Deutschland wird ein sonderpädagogischer Förderbedarf
diagnostiziert. Das stellt das Bildungssystem vor erhebliche Herausforderungen und zeigt,
dass Investitionen in Inklusion nicht nachlassen dürfen. Zu oft scheitert gemeinsames
Lernen an mangelhafter Infrastruktur und unzureichender Ausbildung der Lehrer“.
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Im Zuge der Bertelsmann-Studie konnten vier zentrale Ergebnisse ermittelt werden:
1) Der Anteil von Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf nimmt zu
Der Anteil der Schüler/innen mit Förderbedarf (Förderquote) ist in Deutschland in den
vergangenen Jahren stetig angestiegen: Von 2008/09 bis 2011/12 von 6,0 auf 6,4 Prozent.
Diese Tendenz zur vermehrten Diagnose besonderer Förderbedarfe hat sich zum Schuljahr
2012/13 weiter fortgesetzt: Die Förderquote liegt in Deutschland im Schuljahr 2012/13 bei
6,6 Prozent. Die Spannweite zwischen den Bundesländern um diesen bundesweiten
Mittelwert beträgt dabei mehr als 5 Prozentpunkte: Sie reicht von 5,0 Prozent in
Niedersachsen bis hin zu 10,1 Prozent in Mecklenburg-Vorpommern.
2) Der Inklusionsanteil steigt kontinuierlich an
Der Anteil der Förderschüler/innen an allgemeinen Schulen (Inklusionsanteil) ist von 18,4
Prozent (2008/09) über 25 Prozent (2011/12) auf nunmehr 28,2 Prozent (2012/13)
angewachsen. Den höchsten Anteil der Förderschüler/innen im Gemeinsamen Unterricht
vermeldet Bremen (63,1 %), im bundesdeutschen Vergleich. Am geringsten fällt der
Inklusionsanteil in Niedersachsen (14,7%) aus.
3) Die Exklusionsquote bleibt unverändert
Trotz steigenden Inklusionsanteils bleibt die Exklusionsquote -also der Anteil der
Förderschüler/innen, die keine allgemeine Schule besuchen, unverändert bei ca. 4,8
Prozent. Auch hier zeigen sich mit Blick auf die Bundesländer deutliche Unterschiede: Die
Exklusionsquote variiert vom deutschlandweiten Spitzenwert 2,3 Prozent (Bremen) bis hin
zu 7,1 Prozent in Sachsen-Anhalt.
4) Nur wenig Förderschüler/innen (etwa einer von vieren) erreichen mindestens den
Hauptschulabschluss
Mit 27,4 Prozent (2012) verlässt nur gut ein Viertel aller Förderschüler/innen die
Förderschule mit mindestens einem Hauptschulabschluss, allerdings bei leicht steigender
Tendenz. Auch hier ist die Varianz zwischen den Bundesländern groß: Während in Berlin
etwa 40 Prozent der exklusiv beschulten Schüler/innen mit sonderpädagogischem
Förderbedarf die Schule mindestens mit einem Hauptschulabschluss beenden, erreicht
dies in Brandenburg nur etwa jede/r Zehnte. Zudem gelingt es Bundesländern wie z.B.
Berlin oder Bremen bei steigendem Inklusionsanteil und sinkender Exklusionsquote
dennoch, gleichzeitig den Anteil der aus dem Förderschulsystem kommenden
Absolvent/innen mit mindestens einem Hauptschulabschluss zu steigern.
Schulische Inklusion in NRW
Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen empfiehlt in seiner Mitteilung vom
17.08.2015 bei der Umsetzung der Inklusion eine Orientierung an den zu erwartenden
Veränderungen der personellen und sächlichen Rahmenbedingungen.
Der
Hauptgeschäftsführer bezieht sich auf die Aussage von Lehrerverbänden, die hinsichtlich
der erforderlichen Umstellung auf das Inklusionsthema eine derzeit noch eher
unzureichende Vorbereitung der Schulen herausstellen. Beispielhaft nennt er einen
Mangel an sonderpädagogischen Lehrkräften, auf die das Lehrpersonal dringend
angewiesen sei. Ebenso bedürfe es einer adäquaten Schaffung zusätzlicher Studienplätze
und Fortbildungsangebote für die aktiven Lehrkräfte.
Den Kommunen als Schulträger bescheinigt er umfangreiche Anstrengungen bei der
Schaffung der erforderlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der schulischen
Inklusion. Hier hebt er insbesondere den inklusionsgerechten Umbau von Schulgebäuden
sowie die Bereitstellung entsprechender Ausstattungen hervor. Dies benötige jedoch Zeit
und Sorgfalt.
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Als Grundlage für die Schaffung einer qualitätsvollen Inklusion empfiehlt Schneider die
Entwicklung vernünftiger Konzepte, welche in Absprache zwischen Schulträger und
Schulen entstehen sollen. Während dieses Entwicklungsprozesses seien den Eltern auch
alternative Angebote an den Förderschulen zur Verfügung zu stellen.
Aktionsplan Inklusion im Rhein-Erft-Kreis
Im Dezember 2014 fand beim Rhein-Erft-Kreis die Auftaktveranstaltung „Aktionsplan
Inklusion“ statt. Hierbei hat der Landrat für das Jahr 2015 Arbeitskreissitzungen zu fünf
verschiedenen Themenfeldern angekündigt: "Schule und Bildung", "Wohnen", "Pflege",
"Arbeiten", "Mobilität, Barrierefreiheit, Freizeit".
Der städtische Fachbereich „Schule und Sport“ nimmt am Arbeitskreis zum Thema
„Schule und Bildung“ teil. Im Zuge dieser Arbeitskreissitzungen wird das Thema „Inklusion“
unter dem Aspekt verschiedener Handlungsfelder beleuchtet. Diese wiederum werden mit
Maßnahmen hinterlegt, die als eine Orientierung für die Umsetzung von Inklusion dienen
können.
9. Schulrechtsänderungsgesetz
Das 9. Schulrechtsänderungsgesetz hat entscheidende Grundlagen für die Umsetzung der
schulischen Inklusion in NRW geschaffen. So heißt es beispielsweise in § 20, Abs. 2, dass
die sonderpädagogische Förderung „in der Regel in der allgemeinen Schule“ stattfindet.
„Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen“. In § 19, Abs. 2 sind die
einzelnen Förderschwerpunkte der sonderpädagogischen Förderung aufgeführt. Diese
unterteilen sich in:
Lernen – Sprache – Emotionale und soziale Entwicklung – Hören und Kommunikation –
Sehen – Geistige Entwicklung – Körperliche und motorische Entwicklung. Nähere
Erläuterungen hierzu erfolgen in der Schulausschuss-Sitzung im Rahmen eines Vortrages
der zuständigen Schulrätin des Rhein-Erft-Kreises, Frau Anna Maria Kannen.
Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion
Für wesentliche Belastungen der Gemeinden und Kreise als Schulträger infolge des 9.
Schulrechtsänderungsgesetzes gewährt das Land ab dem Schuljahr 2014/15 einen
finanziellen Ausgleich („Belastungsausgleich“). Als wesentliche Belastungen werden
Sachkosten der Schulträger im Sinne von § 94, Absatz 1 des Schulgesetzes NRW in der
derzeit gültigen Fassung betrachtet. Demnach sind Sachkosten „insbesondere die Kosten
für die Errichtung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der erforderlichen Schulgebäude und
Schulanlagen,
für
die
Ausstattung
der
Schulen,
für
die
notwendigen
Haftpflichtversicherungen sowie die Kosten der Lernmittelfreiheit und die
Schülerfahrkosten.“
Die Auszahlung des Belastungsausgleichs erfolgt seitens des Ministeriums für Schule und
Weiterbildung NRW spätestens zum 1. Februar eines jeden Jahres. Zum Februar 2015
erfolgte die Auszahlung erstmals. Der Belastungsausgleich für die Stadt Brühl betrug
63.141,31 € („Korb I“).
Zur Förderung weiterer kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion gewährt
das Land den Gemeinden und Kreisen ab dem Schuljahr 2014/15 eine
„Inklusionspauschale“. Diese dient der Mitfinanzierung der Unterstützung der Schulen
des „Gemeinsamen Lernens“ durch nicht-lehrendes Personal, soweit diese Kosten nicht
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der Finanzierung individueller Ansprüche nach § 35a des Achten Buches
Sozialgesetzbuch und § 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch dienen.
Die Inklusionspauschale wird je zur Hälfte aufgeteilt auf die Kreise/kreisfreien Städte und
die Gebietskörperschaften mit eigenem Jugendamt.
Die Auszahlung der Inklusionspauschale erfolgt ebenfalls zum Februar eines jeden
Jahres. Zum Februar 2015 erfolgte die Auszahlung erstmals. Die Inklusionspauschale für
die Stadt Brühl betrug 12.390,93 € („Korb II“).
Bisherige Kosten zu Umsetzung der schulischen Inklusion in Brühl bei der
Erfüllung von Einzelfallanträgen
Der Landschaftsverband Rheinland unterstützt seit dem Jahr 2010 Kinder und Jugendliche
mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf, um ihnen den Besuch einer Regelschule
zu ermöglichen. Die Stadt Brühl konnte mehrere Maßnahmen an den Brühler Schulen mit
Hilfe der Inklusionspauschale des Landschaftsverbandes realisieren. Es handelt sich um
Ausstattungen zu folgenden Förderschwerpunkten:
- Hören und Kommunikation (KGS Barbara, EKR, GGS Badorf, GGS Melanchthon)
- Körperliche und motorische Entwicklung (KGS Barbara)
- Sehen (Clemens-August-Hauptschule)
Da die Förderschwerpunkte im Bereich „Lernen“, „emotionale-soziale Entwicklung“ und
„Sprache“ überwiegen, hielt sich der Bedarf an baulichen Maßnahmen bzw. an der
Beschaffung von Sondermaterialien bislang in Grenzen.
Die durchgeführten Maßnahmen wurden auf Grundlage von Einzelfallanträgen
durchgeführt. Hierbei erfolgte seit dem Jahr 2011 folgende Kostendeckung seitens der
Zuschussgeber und der Gebausie:
Inklusionspauschale des Landschaftsverbandes:
Belastungsausgleich des Landes NRW (seit 2015):
Gebausie:
Gesamt:
27.004,89 €
1.626,24 €
14.932,80 €
43.563,93 €
Darüber hinaus werden im Haushaltsplan der Stadt Brühl zur Beschaffung kleiner
Arbeitsmaterialien im Gemeinsamen Lernen Mittel in Höhe von 700 € pro Grundschule
berücksichtigt, die den Schulen auf Abruf zur Verfügung gestellt werden.
Im Nachgang zum Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische
Inklusion hat der Landschaftsverband sein Konzept zur freiwilligen Förderung überarbeitet.
Es erfolgte ein Beschluss zur Fortführung der LVR-Inklusionspauschale in veränderter und
befristeter Form. Die LVR-Inklusionspauschale bleibt für die Schuljahre 2015/16 und
2016/17 weiterhin eine einzelfallbezogene Förderung, die sich als „Anreizfinanzierung“
versteht und eine Ergänzung zur Landesförderung darstellt.
Neben einer einzelfallbezogenen Ausstattung hat die Gebausie an den städtischen
Schulen
behindertengerechte
Erneuerungsund
Instandsetzungsmaßnahmen
durchgeführt. Eine Auflistung dieser Maßnahmen ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
In Zusammenarbeit mit der Gebausie prüft die Verwaltung derzeit, in welchen
Schulgebäuden bereits welche förderschwerpunktbezogenen Voraussetzungen erfüllt
sind, um auf dieser Grundlage ein Konzept zur baulichen Weiterentwicklung der Brühler
Schulen im Sinne der schulischen Inklusion zu entwickeln.
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Schulische Inklusion in Brühl
Auf kommunaler Ebene wurde in Brühl unter Federführung der Förderschule Pestalozzi
ein Runder Tisch „GL/Inklusion“ eingerichtet, der unter Beteiligung aller städtischen GLSchulen regelmäßig tagt. Somit besteht ein intensiver Informationsaustausch zu
Fragestellungen, die das Thema „Inklusion“ berühren.
Derzeit gibt es in Brühl mit der KGS Barbara, der KGS Brühl-Vochem der GGS AstridLindgren sowie der GGS Martin-Luther vier GL-Grundschulen. GL-Schulen im
weiterführenden Bereich sind die Clemens-August-Hauptschule, die Erich-KästnerRealschule sowie die Gesamtschule.
Eingliederungshilfe als Leistung der Jugendhilfe
Mit der Einführung des SGB VIII im Jahr 1991 wurde das Jugendamt zum
Eingliederungshilfe- und Rehabilitationsträger. Die Eingliederungshilfe für die von
seelischer Behinderung bedrohten Kinder und Jugendlichen war zunächst dem
Leistungsbereich der Hilfen zur Erziehung zugeordnet. Mit dem ersten Änderungsgesetz
zum Kinder- und Jugendhilfegesetz im Jahre 1993 wurde die Eingliederungshilfe von den
Hilfen zur Erziehung abgekoppelt und mit § 35a SGB VIII ein eigenständiger
Leistungstatbestand geschaffen.
Für eine Anspruchsberechtigung müssen zwei wesentliche Merkmale erfüllt sein:
Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate
von dem für ihre Lebensalter typischen Zustand abweicht
und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine
solche Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Nur wenn beide Bedingungen erfüllt sind, liegt eine drohende seelische Behinderung vor.
Eine weitere Änderung im SGB VIII erfolgte 2005 durch das Kinder- und
Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK). Die Feststellung der Abweichung der
seelischen Gesundheit als erste Leistungsvoraussetzung muss seitdem durch einen
Arzt/Ärztin bzw. Psychotherapeuten/Psychotherapeutin erfolgen. Dieser Befund darf
jedoch nicht die Entscheidung der Fachkräfte im Jugendamt über die Gewährung der
Jugendhilfeleistungen vorwegnehmen, was gleichwohl häufig geschieht. Nicht selten legen
die Eltern im Jugendamt Gutachten mit der Aussage vor, dass die Voraussetzungen für
Leistungen nach § 35a SGB VIII vorliegen mit dem zusätzlichen Hinweis auf die
vermeintlich geeignete Maßnahme.
Die
Prüfung
der
(drohenden)
Teilhabebeeinträchtigung
als
der
zweiten
Leistungsvoraussetzung ist Aufgabe der Fachkräfte im Jugendamt, ebenso die
abschließende Feststellung, ob dadurch eine seelische Behinderung besteht oder droht.
Die Eingliederungshilfe umfasst:
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Leistungen zur medizinische Rehabilitation
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Leistungen im Arbeitsbereich
Leistungen zur Teilhabe in der Gemeinschaft
Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung
Grundsätzlich ist bei den Leistungen zwischen stationären und ambulanten Maßnahmen
zu unterscheiden.
Als ambulante Maßnahmen der Eingliederungshilfe können LRS-Therapie,
Dyskalkulietherapie, Autismustherapie und Einzelfallhilfe genannt werden.
Eine spezielle ambulante Form der Eingliederungshilfe, die insbesondere für autistische
Kinder und Jugendliche gewährt wird, ist die Integrationsassistenz. Die
Integrationsassistenz sichert gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 SchulG NRW die Teilnahme am
Unterricht in der allgemeinen Schule, der Förderschule oder der Schule für Kranke. Sie
sichert den Pflichtschulbesuch ab mit dem Ziel, die bestehende Teilhabebeeinträchtigung
in der Schule zu reduzieren bzw. bestenfalls zu beseitigen, so dass der junge Mensch
zunehmend ohne die Unterstützung in der Schule und im direkten Umfeld zurechtkommt.
Der Integrationsassistenz soll Hilfe zur Selbsthilfe leisten und sich im Hilfeverlauf
überflüssig machen. Im Hilfeplanverfahren werden der Umfang (bis zu 35 Std.) und die
fachliche Anforderung an die Assistenz festgelegt.
Ausgeschlossen von den Tätigkeiten der Integrationsassistenz ist der sogenannte
pädagogische Kernbereich der Schule. Entscheidend ist, dass die Vorgabe der Lerninhalte
in der Hand des Lehrers bzw. der Lehrerin bleibt und sich die Leistungen des
Integrationshelfers im Unterricht auf unterstützende Tätigkeiten bei der Umsetzung der
Arbeitsaufträge des Lehrers/der Lehrerin beschränken.
Das Schulgesetz NRW wurde zum 1. August 2014 mit Inkrafttreten des „Ersten Gesetzes
zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen“ (9.
Schulrechtsänderungsgesetz) wesentlich geändert. Aufgrund der erfolgten Änderungen
liegt das Entscheidungsrecht über den Förderort nunmehr grundsätzlich nicht mehr bei der
Schulbehörde sondern bei den Eltern. Mit dieser Grundrechtsposition der freien Schulwahl
der Eltern und Kinder ist auch der Sozialleistungsträger an die Wahl und Entscheidung der
Eltern für eine inklusive Beschulung gebunden.
Auffällig ist im Bereich der Eingliederungshilfe, dass mit dem Schulrechtsänderungsgesetz
die Fallzahlen überproportional gestiegen sind.
Jahr
Fallzahlen der
Integrationsassistenz
2012 6
2013 9
2014 8
2015 14
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Aktuell findet ein sog. Qualitätsdialog mit allen Beteiligten (Schule, den beiden Fachkräften
des Jugendamts, Eltern, Kind bzw. Jugendliche/r) statt, um diese Hilfen noch wirksamer
einzusetzen. So ist beispielsweise in bestimmten Fällen eine sog. „Pool-Lösung“ denkbar.
Dies würde bedeuten, dass in einer Klasse eine Integrationsassistenz für mehrere
Schüler/innen gleichzeitig unterstützend tätig sein würde.
Die Ausgaben für Schulintegrationshelfer werden in 2015 ca. 400.000 € betragen. Wie
hoch der Anteil der Kosten ist, der durch die inklusive Beschulung entstanden ist, lässt
sich nicht beziffern. Augenfällig ist jedoch, dass die Kosten von 2014 auf 2015 um 225.000
€ gestiegen sind und durch die Landeszuweisung von 12.000 € bei Weitem nicht gedeckt
sind.
Fachvortrag im Schulausschuss
Frau Schulrätin Anna Maria Kannen wird im Schulausschuss referieren und grundlegende
Informationen zur schulischen Inklusion geben. Sie steht zudem für Fragen der
Schulausschussmitglieder zu Verfügung.
Anlage(n):
(1) Inklusionsaufstellung
(2) Auszug Schülerstatistik: Schüler/innen im GL