Daten
Kommune
Brühl
Größe
227 kB
Datum
29.02.2016
Erstellt
16.02.16, 15:32
Aktualisiert
16.02.16, 15:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
13
Müller
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
15.01.2016
26/2016
(568/2015)
Betreff
Rathaus B Steinweg
hier: Herbeiführung eines Ratsbürgerentscheids
Bezug: RAT 14.12.2015
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Rat
Finanzielle Auswirkungen
X
Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Dez. III
Zust. Dienststelle
Freytag
Brandt
Müller
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Brühl beschließt, gem. § 26 Gemeindeordnung NW i.V.m. der nordrheinwestfälischen Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids vom 10.7.2004 und
der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Brühl vom
03.11.2014, einen
Ratsbürgerentscheid
durchzuführen unter dem Titel
„Neubau Rathaus Steinweg“.
Der Bürgermeister wird mit der Vorbereitung zur Durchführung des Ratsbürgerentscheids
beauftragt und gebeten, bis zur nächsten Ratssitzung einen Terminvorschlag zum
Abstimmungstag zu unterbreiten und eine Fragestellung bzw. eine Aussage, die zur
Abstimmung gestellt werden soll, zu formulieren, sowie den Entwurf eines
Abstimmungsheftes vorzulegen, aus dem die Begründung und die Kostendarstellung
hervorgeht.
Erläuterungen:
1. Beschluss zum Ratsbürgerentscheid
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom
09.10.2007 (GV NRW S. 380) am 17.10.2007 sind in § 26 Abs. 1 der Gemeindeordnung
NRW folgende Sätze zwei und drei eingefügt worden:
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"Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder
beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet
(Ratsbürgerentscheid). Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 5, 7, 8 und 10 gelten
entsprechend."
Durch den Ratsbürgerentscheid wird dem Rat die Möglichkeit gegeben, in wichtigen
kommunalpolitischen Angelegenheiten oder Fragen die Bürger bestimmen zu lassen, die
Entscheidung also unmittelbar an die Bürger zurückzugeben. Beschließt der Rat, dass
über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet, so entfällt die
Stufe des Bürgerbegehrens mit der notwendigen Unterschriftensammlung. Diese wird
durch die Entscheidung des Rates, einen Ratsbürgerentscheid durchzuführen, ersetzt.
Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW schreibt dazu auf seiner Homepage:
„In der Frage, ob das System der repräsentativen Demokratie durch das direkt
demokratische Element des Bürgerentscheides ergänzt werden solle, hatte 1994 in den
Beratungen des Landtages große Übereinstimmung bestanden.
Seinerzeit war ebenfalls diskutiert worden, ob auch der Rat die Möglichkeit haben solle,
die Bürger zu einem Bürgerentscheid aufzurufen ("Ratsbürgerentscheid"). Diesem
Vorhaben hatte damals die Mehrheit im Landtag mit dem Hinweis widersprochen, dies sei
mit dem System der repräsentativen Demokratie nicht vereinbar. Es bestand die Sorge,
der Rat könne das ihm übertragene Mandat leichtfertig an die Bürger zurück geben.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung sollte beiden
Argumenten Rechnung getragen werden. Dazu bestimmt die Gemeindeordnung NRW:
Die Verwaltung der Gemeinde wird ausschließlich nach dem Willen der Bürgerschaft
bestimmt. Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten (§ 40).
Der Rat soll das ihm übertragene Mandat nur dann an die Bürgerschaft zurückgeben
können, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder für einen Ratsbürgerentscheid
stimmen.
Eine solche Entscheidung des Rates kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine Frage
sowohl in der Gemeinde wie im Rat hoch umstritten ist, und wenn von der Abstimmung
durch die Bürger erwartet werden kann, dass diese - ganz gleich wie sie ausgeht - zu
einer Befriedung in der Gemeinde führen wird.“
Damit in der Stadt Brühl ein Ratsbürgerbürgerentscheid auf den Weg gebracht werden
kann, ist es erforderlich, dass dieser von 30 (44 + BGM = 45 : 3 = 15 x 2 = 30) Mitgliedern
des Rates befürwortet wird; der Bürgermeister hat ebenfalls Stimmrecht.
Wird ein Bürgerentscheid durch Ratsbeschluss herbeigeführt, gelten für diesen
Ratsbürgerentscheid die gleichen Regeln, wie für einen von den Bürgern beantragten
Bürgerentscheid.
2. Abstimmungstag
Gem. § 9 der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Brühl soll
die Bürgerentscheidung an einem Sonntag stattfinden. Die Abstimmungszeit ist festgelegt
auf 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Das Stadtgebiet soll lt. Satzung in sechs Stimmbezirke
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aufgeteilt werden. Die Wahl ist sowohl vor Ort im Wahllokal als auch per Briefwahl zu
ermöglichen.
3. Fragestellung
Nach § 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung NRW muss auch der
Ratsbürgerentscheid - wie das Bürgerbegehren - die zur Entscheidung zu bringende
Frage sowie eine Begründung enthalten.
Als Grundlage des Bürgerentscheids muss eine ganz klare Aussage oder eine Frage
formuliert werden, die nur mit Ja oder Nein bewertet bzw. beantwortet werden kann. Eine
Abstimmung über verschiedene Alternativen ist nicht möglich.
Unzulässig sind Fragestellungen, die nicht auf eine Entscheidung anstelle des Rates
gerichtet sind, sondern beispielsweise nur eine noch zu treffende Entscheidung des Rates
vorprägen. Die Frage sollte aus sich selbst heraus so verständlich sein, dass sie - den
Erfolg des Bürgerentscheids unterstellt - als klarer Handlungsauftrag an die Verwaltung
angesehen werden kann.
Die Frage des Ratsbürgerentscheids ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der
Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wird, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit
bis zu 50.000 Einwohnern – wie in Brühl - mindestens 20 % der Bürger (20% von ca.
36.000 Wahlberechtigten = ca. 7.200) getragen wird.
Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, fällt die Entscheidung an den Rat zurück.
Ein Vorschlag für die zur Entscheidung zu bringende Aussage, die mit ja oder nein
bewertet werden soll, lautet:
„Der Anbau am denkmalgeschützten Teil des Rathauses im Steinweg ist dringend
erneuerungsbedürftig. Der Anbau soll abgerissen und durch einen größeren, modernen
und barrierefreien Neubau nach neuesten energetischen Standards ersetzt werden. Durch
das so entstehende zusätzliche Raumangebot werden dort künftig neben der
Verwaltungsnutzung bürgernahe Dienstleistungen zentral erbracht, wie z.B.
Bürgerberatung,
städtische
Bücherei,
Kundencenter
Stadtwerke
oder
Wohnungsverwaltung Gebausie.
4. Begründung
Gem. § 8 Abs. 5 der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt
Brühl muss den Benachrichtigungen, welche den Abstimmungsberechtigten vor Beginn
der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis zugestellt werden, ein Abstimmungsheft
zur Information beigefügt werden. Dieses Abstimmungsheft enthält unter anderem eine
Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung
durch den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten.
5. Kostenschätzung
Die Gemeindeordnung schreibt in § 26 Gemeindeordnung die Abgabe einer
Kostenschätzung durch die Verwaltung nur bei Bürgerbegehren vor. In diesen Fällen sind
die seitens der Verwaltung geschätzten Kosten bei der Sammlung der Unterschriften
anzugeben.
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Die Kostendarstellung ist bei einem Ratsbürgerentscheid weder durch Gesetz oder
Verordnung, noch in der Satzung der Stadt Brühl vorgeschrieben. Hierbei handelt es sich
lt. Kommentierung und rechtlicher Beurteilung durch den Städte- und Gemeindebund um
einen redaktionellen Fehler, der nicht im Sinne des Gesetzgebers sein könne, sodass
empfohlen wird, auf freiwilliger Basis im Rahmen der Begründung auf die Kosten
einzugehen, zumal gerade im vorliegenden Fall die Kosten bei der Entscheidungsfindung
eine große Rolle spielen.
6. Abstimmungsheft
Gem. Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Brühl enthält das
Abstimmungsheft im Falle eines Ratsbürgerentscheids folgende Informationen:
die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des
Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief,
eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen
samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die
Stimmempfehlung des Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben.
Beim Ratsbürgerentscheid sind darüber hinaus kurze sachliche Stellungnahmen
der im Rat vertretenen Fraktionen auf deren Wunsch hin aufzunehmen.
7. Kosten
Die Kosten (Sachkosten, Druckkosten, Entschädigungen etc., ohne Personalkosten) zur
Durchführung eines Ratsbürgerentscheids liegen lt. überschläglicher Berechnung der
Verwaltung bei ca. 25.000 €.