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Vorlage (Rathaus B Steinweg hier: Herbeiführung eines Ratsbürgerentscheids Bezug: RAT 14.12.2015)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
227 kB
Datum
29.02.2016
Erstellt
16.02.16, 15:32
Aktualisiert
16.02.16, 15:32
Vorlage (Rathaus B Steinweg
hier: Herbeiführung eines Ratsbürgerentscheids
Bezug: RAT 14.12.2015) Vorlage (Rathaus B Steinweg
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Bezug: RAT 14.12.2015) Vorlage (Rathaus B Steinweg
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Bezug: RAT 14.12.2015)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in 13 Müller Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 15.01.2016 26/2016 (568/2015) Betreff Rathaus B Steinweg hier: Herbeiführung eines Ratsbürgerentscheids Bezug: RAT 14.12.2015 Beratungsfolge Hauptausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen X Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Dez. III Zust. Dienststelle Freytag Brandt Müller Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Brühl beschließt, gem. § 26 Gemeindeordnung NW i.V.m. der nordrheinwestfälischen Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids vom 10.7.2004 und der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Brühl vom 03.11.2014, einen Ratsbürgerentscheid durchzuführen unter dem Titel „Neubau Rathaus Steinweg“. Der Bürgermeister wird mit der Vorbereitung zur Durchführung des Ratsbürgerentscheids beauftragt und gebeten, bis zur nächsten Ratssitzung einen Terminvorschlag zum Abstimmungstag zu unterbreiten und eine Fragestellung bzw. eine Aussage, die zur Abstimmung gestellt werden soll, zu formulieren, sowie den Entwurf eines Abstimmungsheftes vorzulegen, aus dem die Begründung und die Kostendarstellung hervorgeht. Erläuterungen: 1. Beschluss zum Ratsbürgerentscheid Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) am 17.10.2007 sind in § 26 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW folgende Sätze zwei und drei eingefügt worden: Drucksache 26/2016 Seite - 2 – "Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 5, 7, 8 und 10 gelten entsprechend." Durch den Ratsbürgerentscheid wird dem Rat die Möglichkeit gegeben, in wichtigen kommunalpolitischen Angelegenheiten oder Fragen die Bürger bestimmen zu lassen, die Entscheidung also unmittelbar an die Bürger zurückzugeben. Beschließt der Rat, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet, so entfällt die Stufe des Bürgerbegehrens mit der notwendigen Unterschriftensammlung. Diese wird durch die Entscheidung des Rates, einen Ratsbürgerentscheid durchzuführen, ersetzt. Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW schreibt dazu auf seiner Homepage: „In der Frage, ob das System der repräsentativen Demokratie durch das direkt demokratische Element des Bürgerentscheides ergänzt werden solle, hatte 1994 in den Beratungen des Landtages große Übereinstimmung bestanden. Seinerzeit war ebenfalls diskutiert worden, ob auch der Rat die Möglichkeit haben solle, die Bürger zu einem Bürgerentscheid aufzurufen ("Ratsbürgerentscheid"). Diesem Vorhaben hatte damals die Mehrheit im Landtag mit dem Hinweis widersprochen, dies sei mit dem System der repräsentativen Demokratie nicht vereinbar. Es bestand die Sorge, der Rat könne das ihm übertragene Mandat leichtfertig an die Bürger zurück geben. Mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung sollte beiden Argumenten Rechnung getragen werden. Dazu bestimmt die Gemeindeordnung NRW: Die Verwaltung der Gemeinde wird ausschließlich nach dem Willen der Bürgerschaft bestimmt. Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten (§ 40). Der Rat soll das ihm übertragene Mandat nur dann an die Bürgerschaft zurückgeben können, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder für einen Ratsbürgerentscheid stimmen. Eine solche Entscheidung des Rates kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine Frage sowohl in der Gemeinde wie im Rat hoch umstritten ist, und wenn von der Abstimmung durch die Bürger erwartet werden kann, dass diese - ganz gleich wie sie ausgeht - zu einer Befriedung in der Gemeinde führen wird.“ Damit in der Stadt Brühl ein Ratsbürgerbürgerentscheid auf den Weg gebracht werden kann, ist es erforderlich, dass dieser von 30 (44 + BGM = 45 : 3 = 15 x 2 = 30) Mitgliedern des Rates befürwortet wird; der Bürgermeister hat ebenfalls Stimmrecht. Wird ein Bürgerentscheid durch Ratsbeschluss herbeigeführt, gelten für diesen Ratsbürgerentscheid die gleichen Regeln, wie für einen von den Bürgern beantragten Bürgerentscheid. 2. Abstimmungstag Gem. § 9 der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Brühl soll die Bürgerentscheidung an einem Sonntag stattfinden. Die Abstimmungszeit ist festgelegt auf 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Das Stadtgebiet soll lt. Satzung in sechs Stimmbezirke Drucksache 26/2016 Seite - 3 – aufgeteilt werden. Die Wahl ist sowohl vor Ort im Wahllokal als auch per Briefwahl zu ermöglichen. 3. Fragestellung Nach § 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung NRW muss auch der Ratsbürgerentscheid - wie das Bürgerbegehren - die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Als Grundlage des Bürgerentscheids muss eine ganz klare Aussage oder eine Frage formuliert werden, die nur mit Ja oder Nein bewertet bzw. beantwortet werden kann. Eine Abstimmung über verschiedene Alternativen ist nicht möglich. Unzulässig sind Fragestellungen, die nicht auf eine Entscheidung anstelle des Rates gerichtet sind, sondern beispielsweise nur eine noch zu treffende Entscheidung des Rates vorprägen. Die Frage sollte aus sich selbst heraus so verständlich sein, dass sie - den Erfolg des Bürgerentscheids unterstellt - als klarer Handlungsauftrag an die Verwaltung angesehen werden kann. Die Frage des Ratsbürgerentscheids ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wird, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern – wie in Brühl - mindestens 20 % der Bürger (20% von ca. 36.000 Wahlberechtigten = ca. 7.200) getragen wird. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, fällt die Entscheidung an den Rat zurück. Ein Vorschlag für die zur Entscheidung zu bringende Aussage, die mit ja oder nein bewertet werden soll, lautet: „Der Anbau am denkmalgeschützten Teil des Rathauses im Steinweg ist dringend erneuerungsbedürftig. Der Anbau soll abgerissen und durch einen größeren, modernen und barrierefreien Neubau nach neuesten energetischen Standards ersetzt werden. Durch das so entstehende zusätzliche Raumangebot werden dort künftig neben der Verwaltungsnutzung bürgernahe Dienstleistungen zentral erbracht, wie z.B. Bürgerberatung, städtische Bücherei, Kundencenter Stadtwerke oder Wohnungsverwaltung Gebausie. 4. Begründung Gem. § 8 Abs. 5 der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Brühl muss den Benachrichtigungen, welche den Abstimmungsberechtigten vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis zugestellt werden, ein Abstimmungsheft zur Information beigefügt werden. Dieses Abstimmungsheft enthält unter anderem eine Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. 5. Kostenschätzung Die Gemeindeordnung schreibt in § 26 Gemeindeordnung die Abgabe einer Kostenschätzung durch die Verwaltung nur bei Bürgerbegehren vor. In diesen Fällen sind die seitens der Verwaltung geschätzten Kosten bei der Sammlung der Unterschriften anzugeben. Drucksache 26/2016 Seite - 4 – Die Kostendarstellung ist bei einem Ratsbürgerentscheid weder durch Gesetz oder Verordnung, noch in der Satzung der Stadt Brühl vorgeschrieben. Hierbei handelt es sich lt. Kommentierung und rechtlicher Beurteilung durch den Städte- und Gemeindebund um einen redaktionellen Fehler, der nicht im Sinne des Gesetzgebers sein könne, sodass empfohlen wird, auf freiwilliger Basis im Rahmen der Begründung auf die Kosten einzugehen, zumal gerade im vorliegenden Fall die Kosten bei der Entscheidungsfindung eine große Rolle spielen. 6. Abstimmungsheft Gem. Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Brühl enthält das Abstimmungsheft im Falle eines Ratsbürgerentscheids folgende Informationen:  die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief,  eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben.  Beim Ratsbürgerentscheid sind darüber hinaus kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen auf deren Wunsch hin aufzunehmen. 7. Kosten Die Kosten (Sachkosten, Druckkosten, Entschädigungen etc., ohne Personalkosten) zur Durchführung eines Ratsbürgerentscheids liegen lt. überschläglicher Berechnung der Verwaltung bei ca. 25.000 €.