Daten
Kommune
Pulheim
Größe
120 kB
Datum
01.04.2014
Erstellt
18.03.14, 09:36
Aktualisiert
18.03.14, 09:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
im Gebiet der Stadt Pulheim vom ______________
Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
– Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.1980 (GV. NRW. S. 528)
SGV. NRW. 2060) zuletzt geändert durch Art. 9 Zweites BefristungsÄndG IM vom 8.12.2009 (GV. NRW. S. 765,
ber. S. 793) wird von der Stadt Pulheim als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt
Pulheim vom 1.4.2014 für das Gebiet der Stadt Pulheim folgende Verordnung erlassen:
§ 1 - Begriffsbestimmungen
(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne
Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege,
Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken,
Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind.
(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere alle
der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen
1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Waldungen, Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer und
Böschungen von Gewässern;
2. Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen einschließlich der Schulhöfe außerhalb
der Unterrichtszeit, Fernsprecheinrichtungen, Wetterschutz und ähnliche Einrichtungen;
3. Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder,
Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-,
Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und
Lichtzeichenanlagen.
§ 2 - Allgemeine Verhaltenspflicht
(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich jede Person so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet,
geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Die Benutzung der
Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden.
(2) Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verhaltenspflichten und
Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung auf
Verkehrsflächen und in Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 Abs. 2 StVO einschlägig.
§ 3 - Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
(1) Die Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung
entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu
beachten.
(2) Es ist insbesondere untersagt:
1. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu
entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder
sonstwie zu verändern;
2. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte und
andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen oder anders als
bestimmungsgemäß zu nutzen;
3. in den Anlagen zu übernachten;
4. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen, insbesondere auf Grünflächen, Gegenstände abzustellen
oder Materialien zu lagern;
5. die Anlagen zu befahren und zu beparken; dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten
sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühle,
sofern Personen nicht behindert werden.
§ 4 - Werbung, Wildes Plakatieren
(1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen – insbesondere an Bäumen, Haltestellen und
Wartehäuschen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern und an sonstigen für diese Zwecke nicht
bestimmten Gegenständen und Einrichtungen – sowie an den im Angrenzungsbereich zu den
Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und
Gegenständen Werbematerial anzubringen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen
oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken.
(2) Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, zu
besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise diese zu verunstalten.
(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für von der Stadt genehmigte Nutzungen, für von der Stadt konzessionierte
Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen
jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltet wirken.
§ 5 - Tiere
(1) Hunde sind innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf Verkehrsflächen und Anlagen an der Leine
zu führen.
(2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die
durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
(3) Wildlebende Tauben dürfen nicht gezielt gefüttert werden.
(4) Von den Regelungen in Absatz 1 und 2 ausgenommen sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die
Blindenhunde mit sich führen.
§ 6 - Verunreinigungsverbot
(1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere:
1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen
oder sonstiger Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder
anderweitig gefährlichen Gegenständen;
2. das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie das Ableiten von Regenwasser auf
Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die städtische Kanalisation unter
Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist.
3. das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen u. a. Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit klarem
Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und Unterbodenwäsche oder
sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzin o. ä. Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in
das Grundwasser gelangen können, sind verboten.
4. das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssigen,
schlammigen und/oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in die Kanalisation. Gleiches
gilt für das Ab- oder Einlassen von Säuren, säurehaltigen oder giftigen Flüssigkeiten. Falls derartige
Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen Grunde auslaufen, hat die Verursacherin/der
Verursacher alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das
Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Der Feuerwehr/dem städtischen Ordnungsamt
– außerhalb der Dienststunden der Polizei – ist zudem sofort Mitteilung zu machen.
5. der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwagen,
sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden sind.
(2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen – auch in Ausübung eines Rechts oder
einer Befugnis – verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss die Person unverzüglich für die
Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr
anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von 10 m die Rückstände
einzusammeln.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr
erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.
§ 7 - Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen
(1) Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und Verkaufwagen in Anlagen ist verboten.
(2) Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse, z.B. zur
Deckung des Freizeitbedarfs der Bevölkerung dient.
§ 8 - Kinderspielplätze
(1) Kinderspielplätze dienen nur der Benutzung durch Kinder bis 14 Jahre, soweit nicht durch Schilder eine
andere Altersgrenze festgelegt ist.
(2) Auf Kinderspielplätzen sind Skateboardfahren und Fahren mit Inlineskates sowie Fußballspielen verboten,
wenn nicht besondere Flächen hierfür ausgewiesen sind.
(3) Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen ist nur bis zur durch Beschilderung ausgewiesenen Uhrzeit erlaubt
und bei Einbruch der Dunkelheit zu beenden.
(4) Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden.
§ 9 - Hausnummern
(1) Jedes Haus ist von der Eigentümerin/dem Eigentümer oder der/dem Nutzungsberechtigten auf eigene
Kosten mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muss von der
Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden.
(2) Bei Umnummerierungen darf das bisherige Hausnummernschild während einer Übergangszeit von einem
Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich
lesbar bleibt.
§ 10 - Öffentliche Hinweisschilder
(1) Die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer, die/der Erbbauberechtigte, sonstige dinglich
Berechtigte, die Nießbraucherin/der Nießbraucher und die Besitzerin/der Besitzer müssen dulden, dass
Zeichen, Aufschriften und sonstige Einrichtungen wie beispielsweise Straßenschilder, Hinweisschilder für
Gas-, Elektrizitäts-, Wasserleitungen und andere öffentliche Einrichtungen, Vermessungszeichen und
Feuermelder, an den Gebäuden angebracht, verändert oder ausgebessert werden, wenn dies zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Die/der Betroffene ist vorher zu
benachrichtigen.
(2) Es ist untersagt, die in Absatz 1 genannten Zeichen, Aufschriften und sonstigen Einrichtungen zu beseitigen,
zu verändern oder zu verdecken.
§ 11 - Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr
(1) Die Reinigung und Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Abortanlagen, die
Schlammfänge für Wirtschaftsabwässer, der Dunggruben sowie aller anderen Gruben, die
gesundheitsschädliche oder übelriechende Stoffe aufnehmen, ist unter Beachtung der Vorschriften des
Landesimmissionsschutzgesetzes
Nordrhein-Westfalen
so
vorzunehmen,
dass
schädliche
Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls möglich und
zumutbar ist.
(2) Übelriechende und ekelerregende Fäkalien, Dungstoffe und Klärschlamm dürfen nur in dichten und
verschlossenen Behältern befördert werden. Soweit sie nicht in geschlossenen Behältern befördert werden
können, ist das Beförderungsgut abzudecken, um Geruchsverbreitung zu verhindern.
§ 12 - Erlaubnisse, Ausnahmen
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung
zulassen, wenn die Interessen der Antragstellerin/des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten
öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.
§ 13 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die allgemeine Verhaltenspflicht gem. § 2 der Verordnung,
2. die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gem. § 3 der Verordnung,
3. das Verbot des unbefugten Werbens und Plakatierens gem. § 4 der Verordnung,
4. die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und Fütterung von Tieren gem. § 5 der Verordnung,
5. das Verunreinigungsgebot gem. § 6 der Verordnung,
6. das Ab- und Aufstellverbot von Verkaufswagen-, Wohnwagen und Zelten gem. § 7 der Verordnung,
7. das Verbot der unbefugten Benutzung von Kinderspielplätzen gem. § 8 der Verordnung,
8. die Hausnummerierungspflicht gem. § 9 der Verordnung,
9. die Duldungspflicht gem. § 10 der Verordnung
verletzt.
(2) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.2.1987 (BGBl. I S. 602), das durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, geahndet werden, soweit sie nicht
nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.
§ 14 - Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
kann gegen diese ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr
geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Frank Keppeler
Bürgermeister