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Vorlage (Textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
733 kB
Datum
29.02.2016
Erstellt
12.01.16, 18:26
Aktualisiert
12.01.16, 18:26
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Inhalt der Datei

STADT BRÜHL Bebauungsplan 04.08 "Gewerbegebiet Westlich Bergerstraße" Teilbereich A A. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) 1.1 Gewerbegebiet 1.1.1 1 (9) BauNVO wird die nach 1.1.2 Abweichend von 1.1.1 ist gem. - - 1.1.3 1.1.4 1.1.5 1.2 8 (2) Nr. 1 BauNVO allgemein 1 (9) BauNVO untergeordneter Einzelhandel unter Verkaufsstellen von produzierenden und weiterverarbeitenden Betrieben sowie Handwerksbetrieben, deren dem Hauptbetrieb zugeordnet und in betrieblichem Zusammenhang stehen. Die muss der deutlich untergeordnet sein und darf max. 150 betragen. Einzelhandelsbetriebe, die aufgrund ihres Warensortiments und ihrer begrenzten von max. 150 der Versorgung der 1 (9) BauNVO werden die in 1 (5) BauNVO sind die 8 (2) Nr. 1 BauNVO genannten 8 (2) Nr. 3 BauNVO allgemein 1 (6) BauNVO sind die 8 (3) Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise Gliederung der Gebiete Das Gewerbegebiet wird in die Teilgebiete GEe1, GEe2 und GEe3 mit folgenden Festsetzungen gegliedert: Auf den sind nur Anlagen und Betriebe deren die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 Teilfläche GEe1 GEe2 GEe3 2. LEK, tags 58 dB(A) 59 dB(A) 58 dB(A) Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO) 1 LEK, nachts 40 dB(A) 41 dB(A) 43 dB(A) Textliche Festsetzungen zum BP 04.08 "Gewerbegebiet Westlich Bergerstraße" Teilbereich A 3. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) 3.1 Ausschluss von Kellergeschossen 3.1.1 Die Errichtung von Kellergeschossen wird im gesamten Plangebiet ausgeschlossen. 3.1.2 Abweichend von 3.1.1 Kellergeschosse unter der Voraussetzung, dass weitere Bodenuntersuchungen und gutachterlich begleitet werden, errichtet werden. 3.2 Abweichende Bauweise Innerhalb den mit "a" gekennzeichneten wird eine abweichende Bauweise 3.3 3.3.1 Die - der baulichen Anlagen ist durch die der bei durch den oberen Abschluss der vom Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut (Attika), bei durch den oberen Abschluss der Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut, vom 3.3.2 Abweichend von 3.3.1 kann zugunsten von technisch notwendigen Dachaufbauten die der baulichen Anlagen werden. Eine der maximalen baulicher Anlagen ist auf bis zu 10 % der 3.3.3 4. 4.1 Zulässigkeit von Stellplätzen mit ihren Einfahrten (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 (6) BauNVO) gkeit von Stellp 4.1.1 Offene und sind nur in den festgesetzten 4.1.2 Ausnahmsweise wenn betriebliche es erfordern, der sie festgesetzten aber nur innerhalb der 4.2 Ein- bzw. Ausfahrten 4.2.1 Entlang der im Plan mit A bezeichneten nur jeweils eine Zufahrt zur von max. 7,0 m angelegt werden. 2 darf je auf einer Breite Textliche Festsetzungen zum BP 4.2.2 Ausnahmsweise kann entlang der Planstraße A ab einer Grundstückslänge von 25,0 m eine zweite Zufahrt zugelassen werden. 5. Vorkehrungen und Umwelteinwirkungen zum Schutz vor 5.1 In der mit 'LPB III' gekennzeichneten Fläche haben die Fassaden die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen für den Lärmpegelbereich III gemäß DlN 4109 "Schallschutz im Hochbau", Ausgabe November 1989 einzuhalten. Für Büroräume muss das erforderliche resultierende Schalldämmmaß R′w,res für die Außenbauteile von baulichen Anlagen mindestens 30 dB und für Aufenthaltsräume von Wohnungen mindestens 35 dB betragen. 5.2 In der mit 'LPB IV' gekennzeichneten Fläche haben die Fassaden die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen für den Lärmpegelbereich IV gemäß DlN 4109 "Schallschutz im Hochbau", Ausgabe November 1989 einzuhalten. Für Büroräume muss das erforderliche resultierende Schalldämmmaß R′w,res für die Außenbauteile von baulichen Anlagen mindestens 35 dB und für Aufenthaltsräume von Wohnungen mindestens 40 dB betragen. 5.3 In der mit 'LPB V' gekennzeichneten Fläche haben Fassaden die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen für den Lärmpegelbereich V gemäß DlN 4109 "Schallschutz im Hochbau", Ausgabe November 1989 einzuhalten. Für Büroräume muss das erforderliche resultierende Schalldämmmaß R′w,res für die Außenbauteile von baulichen Anlagen mindestens 40 dB und für Aufenthaltsräume von Wohnungen mindestens 45 dB betragen. 5.4 Ausnahmen zu den in 5.1 bis 5.3 genannten Anforderungen können zugelassen werden, wenn im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren durch einen Sachverständigen nachgewiesen werden kann, dass aufgrund der konkreten Ausbildung des Baukörpers auch durch weniger strenge Anforderungen ausreichender Schallschutz gewährleistet ist. 6. oder zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 6.1 Die entlang der Planstraße A festgesetzten Grünflächen auf dem Grundstück dürfen nur zugunsten von Ein- oder Ausfahrten für das erforderliche Maß i.S. des Punktes 4.2.1 der Textlichen Festsetzungen unterbrochen werden. 6.2 Auf privaten Stellplatzflächen ist je angefangene acht Stellplätze ein Baum mit Hochstamm, gemessen ab 1,0 m Höhe, Stammmindestumfang 16-18 cm, Baumscheibe mind. 3 x 3 m zu pflanzen. Dabei sind Pflanzen der nachfolgenden Pflanzliste zu wählen: Ginkgo biloba (Ginkgo) (männl. Selektion) Acer platanoides "Glogosum" (Kugelahorn) Acer platanoides "Columnare Typ Ley 2" (Spitzahorn) 6.3 Innerhalb der entsprechend gekennzeichneten Flächen (s. Legende Punkt 6) zum Anpflanzen von sonstigen Bepflanzungen (Hecken) sind an der Grundstücksgrenze heimische Gehölze anzulegen. 3 Textliche Festsetzungen zum BP Dabei sind Pflanzen der nachfolgenden Pflanzliste zu wählen: Name Acer campestre (Feld-Ahorn) Fagus sylvatica (Rotbuche) Ligustrum vulgare (Liguster) Heister, 2x verpflanzt, ohne Ballen, Höhe 100-125 cm Heister, 2x verpflanzt, ohne Ballen, Höhe 100-125 cm Heister, 2x verpflanzt, ohne Ballen, Höhe 100-125 cm B. GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN 1. g der Werbeanlagen Anzahl 2,5 Stück/lfm, zwei Reihen 2,5 Stück/lfm, zwei Reihen 2,5 Stück/lfm, zwei Reihen 1.1 Nicht zulässig sind im Teilgebiet GEe1 und GEe3 Werbeanlagen, die sich zur westlichen Seite des Plangebiets hin orientieren. 1.2 Größe und Lage der Werbeanlage am Gebäude: a) Je Außenwand des Baukörpers ist nur eine Werbeanlage und nur im oberen Drittel der Wandfläche zulässig. b) Die Höhe der Werbeanlagen darf max. 20 % der Gebäudehöhe nicht überschreiten. c) In der Länge darf die Werbeanlage max. ein Drittel der dazugehörigen Wandlänge bzw. des Gebäudeabschnitts einnehmen. d) Von seitlichen Gebäudekanten ist ein Mindestabstand von 1,0 m einzuhalten. 1.3 Größe frei stehender oder frei schwebender Werbeanlagen, z.B. Pylone, Stelen und Werbefahnen: a) Die Höhe der Werbeanlagen darf max. 6,0 m nicht überschreiten. 1.4 Als Werbeanlagen sind unzulässig: a) Bewegliche (laufende) und solche Lichtwerbung, bei denen die Beleuchtung ganz oder teilweise im Wechsel an- und ausgeschaltet wird (Blinkreklame). 4. Einfriedungen 2.1 Zaunanlagen sind als Einfriedungen nur in Form von Stabgitterzäunen ohne Sichtverblendung zulässig. 2.2 Zaunanlagen sind an öffentlichen Verkehrsflächen als Einfriedungen nur in Kombination mit Hecken (s. 6.3) bis zu einer Höhe von 2,0 m zulässig. C. HINWEISE 1. Kampfmittelfunde Bei Auffinden von Kampfmitteln während der Bauarbeiten sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. 4 Textliche Festsetzungen zum BP Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird empfohlen eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. Weiterhin ist das Merkblatt für Baugrundeingriffe zu beachten. 2. Altlasten Das betroffene Areal liegt im Bereich einer Altlastenverdachtsfläche. Es handelt sich dabei um einen Altstandort (ehemalige Zuckerfabrik) und eine Altablagerung. Umfangreiche Bodenuntersuchungen des Untergrundes und zur Gefährdungsabschätzung haben als Auffüllungsmaterial Bodenaushub mit unterschiedlichen Gemengeanteilen ergeben. Hierbei konnte eine für diese Altablagerung typische Belastung (vereinzelt Schwermetalle, PAK sowie Sulfat) festgestellt werden. Das Gelände wurde umfangreich modelliert. Aufgrund der vorhandenen Auffüllmächtigkeit haben Erdaushubmaßnahmen im Bereich der geplanten Bauvorhaben immer unter gutachterlicher Aufsicht zu erfolgen (inkl. Bericht mit Fotodokumentation) und sind mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. Die abfallwirtschaftliche Vorgehensweise ist mit der Unteren Wasser-, Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. 3. Artenschutz Die Artenschutzrechtliche Prüfung des Plangebietes wurde durchgeführt. Zum Schutz der Vögel ist die Bauzeitenregelung bei der Baufeldfreimachung einzuhalten (Rodung ausschließlich vom 01.10. - 28.02.). Unter dieser Voraussetzung sind keine erheblichen artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen bei der Realisierung der Planung auf Vogelarten zu erwarten. Die Pappeln im Norden dienen höchstens als Sommer-/ Zwischenquartier für Fledermäuse, Winterquartiere können ausgeschlossen werden. Nur wenn innerhalb der Aktivitätszeit der Fledermäuse (01.03. - 31.10.) Pappeln entnommen werden, ist dies von einem Fledermausexperten zu begleiten. Andere planungsrelevante Arten sind ebenfalls nicht betroffen. 4. Baugrund Das gesamte Gebiet der Stadt Brühl befindet sich in der Erdbebenzone/ geologischer Untergrundklasse: 2 / T. Die bautechnischen Anforderungen der DIN 4149:2005 sind zu beachten. 5. Vorbeug Es wird auf das von der Kreispolizeibehörde vorhandene Beratungsangebot zu kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen hingewiesen. 6. Gutachten BBE Handelsberatung GmbH, September 2011/Januar 2012 , Folgende Fachgutachten wurden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens 04.08 "Sonder- und Gewerbegebiet Berger-/Lise-Meitner-Straße" erarbeitet und können für den aktuellen Bebauungsplan hinzugezogen werden (Hinweis: die Bezeichnung der Teilgeltungsbereiche der Gutachten kann zu dem neuen Geltungsbereich abweichen): 5 Textliche Festsetzungen zum BP - Artenschutzprüfung, Stufe I zur 32. des und zum Bebauungsplan 04.08 "Sonder- und Gewerbegebiet Berger-/ LiseTeilabschnitt B und C, & Landschaftsplanung, Stolberg, Februar 2012 - Artenschutzprüfung, Stufe II zur 32. des und zum Bebauungsplan 04.08 "Sonder- und Gewerbegebiet Berger-/LiseTeilabschnitt B und C, & Landschaftsplanung, Stolberg, Juli 2012 Aktuelle 7. Fachgutachten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens 04.08 - Verkehrsuntersuchung Bebauungsplan 04.08 (Teilbereich A und B), - Gutachterliche Stellungnahme zum vorbeugenden Immissionsschutz (Teilbereich A und B) in der Umgebung des BP. 04.08 "Gewerbegebiet - Bodenuntersuchungen (Teilbereich A und B) im Bereich des B-Planes 04.08 "An der alten Zuckerfabrik" in Dr. Spoerer & Dr. Hausmann - Ergänzende Bodenuntersuchungen (Teilbereich A) im Bereich des B-Planes 04.08 "An der alten Zuckerfabrik" in Dr. Spoerer & Dr. Hausmann GmbH, Elsdorf, Juli 2015 DIN-Vorschriften und sonstige techn. Richtlinien - DIN 4149:2005 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" Die DIN-Vorschriften und sonstige Richtlinien werden im Planungsamt der Stadt 6