Daten
Kommune
Brühl
Größe
733 kB
Datum
29.02.2016
Erstellt
12.01.16, 18:26
Aktualisiert
12.01.16, 18:26
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BRÜHL
Bebauungsplan 04.08 "Gewerbegebiet Westlich Bergerstraße" Teilbereich A
A.
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1.
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
1.1
Gewerbegebiet
1.1.1
1 (9) BauNVO wird die nach
1.1.2 Abweichend von 1.1.1 ist gem.
-
-
1.1.3
1.1.4
1.1.5
1.2
8 (2) Nr. 1 BauNVO allgemein
1 (9) BauNVO untergeordneter Einzelhandel unter
Verkaufsstellen von produzierenden und weiterverarbeitenden Betrieben sowie
Handwerksbetrieben, deren
dem Hauptbetrieb
zugeordnet und in betrieblichem Zusammenhang stehen. Die
muss der
deutlich untergeordnet sein und darf max. 150
betragen.
Einzelhandelsbetriebe, die aufgrund ihres Warensortiments und ihrer
begrenzten
von max. 150
der Versorgung der
1 (9) BauNVO werden die in
1 (5) BauNVO sind die
8 (2) Nr. 1 BauNVO genannten
8 (2) Nr. 3 BauNVO allgemein
1 (6) BauNVO sind die
8 (3) Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise
Gliederung der Gebiete
Das Gewerbegebiet wird in die Teilgebiete GEe1, GEe2 und GEe3 mit folgenden
Festsetzungen gegliedert:
Auf den
sind nur Anlagen und Betriebe
deren
die in
der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691
Teilfläche
GEe1
GEe2
GEe3
2.
LEK, tags
58 dB(A)
59 dB(A)
58 dB(A)
Nebenanlagen
(§ 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO)
1
LEK, nachts
40 dB(A)
41 dB(A)
43 dB(A)
Textliche Festsetzungen zum BP 04.08 "Gewerbegebiet Westlich Bergerstraße" Teilbereich A
3.
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
3.1
Ausschluss von Kellergeschossen
3.1.1 Die Errichtung von Kellergeschossen wird im gesamten Plangebiet ausgeschlossen.
3.1.2 Abweichend von 3.1.1
Kellergeschosse unter der Voraussetzung, dass
weitere Bodenuntersuchungen
und gutachterlich begleitet werden,
errichtet werden.
3.2
Abweichende Bauweise
Innerhalb den mit "a" gekennzeichneten
wird eine abweichende Bauweise
3.3
3.3.1 Die
-
der baulichen Anlagen ist durch die
der
bei
durch den oberen Abschluss der
vom Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut (Attika),
bei
durch den oberen Abschluss der
Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut,
vom
3.3.2 Abweichend von 3.3.1 kann zugunsten von technisch notwendigen Dachaufbauten
die
der baulichen Anlagen
werden. Eine
der
maximalen
baulicher Anlagen ist auf bis zu 10 % der
3.3.3
4.
4.1
Zulässigkeit von Stellplätzen mit ihren Einfahrten
(§ 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 (6) BauNVO)
gkeit von Stellp
4.1.1 Offene und
sind nur in den
festgesetzten
4.1.2 Ausnahmsweise
wenn betriebliche
es erfordern,
der
sie festgesetzten
aber nur innerhalb der
4.2
Ein- bzw. Ausfahrten
4.2.1 Entlang der im Plan mit
A bezeichneten
nur jeweils eine Zufahrt zur
von max. 7,0 m angelegt werden.
2
darf je
auf einer Breite
Textliche Festsetzungen zum BP
4.2.2 Ausnahmsweise kann entlang der Planstraße A ab einer Grundstückslänge von
25,0 m eine zweite Zufahrt zugelassen werden.
5.
Vorkehrungen und
Umwelteinwirkungen
zum Schutz vor
5.1
In der mit 'LPB III' gekennzeichneten Fläche haben die Fassaden die
Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen für den
Lärmpegelbereich III gemäß DlN 4109 "Schallschutz im Hochbau", Ausgabe
November 1989 einzuhalten. Für Büroräume muss das erforderliche resultierende
Schalldämmmaß R′w,res für die Außenbauteile von baulichen Anlagen mindestens
30 dB und für Aufenthaltsräume von Wohnungen mindestens 35 dB betragen.
5.2
In der mit 'LPB IV' gekennzeichneten Fläche haben die Fassaden die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen für den Lärmpegelbereich IV gemäß DlN 4109 "Schallschutz im Hochbau", Ausgabe November 1989
einzuhalten. Für Büroräume muss das erforderliche resultierende Schalldämmmaß
R′w,res für die Außenbauteile von baulichen Anlagen mindestens 35 dB und für
Aufenthaltsräume von Wohnungen mindestens 40 dB betragen.
5.3
In der mit 'LPB V' gekennzeichneten Fläche haben Fassaden die Anforderungen an
die Luftschalldämmung von Außenbauteilen für den Lärmpegelbereich V gemäß
DlN 4109 "Schallschutz im Hochbau", Ausgabe November 1989 einzuhalten. Für
Büroräume muss das erforderliche resultierende Schalldämmmaß R′w,res für die
Außenbauteile von baulichen Anlagen mindestens 40 dB und für Aufenthaltsräume
von Wohnungen mindestens 45 dB betragen.
5.4
Ausnahmen zu den in 5.1 bis 5.3 genannten Anforderungen können zugelassen
werden, wenn im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren durch einen
Sachverständigen nachgewiesen werden kann, dass aufgrund der konkreten
Ausbildung des Baukörpers auch durch weniger strenge Anforderungen
ausreichender Schallschutz gewährleistet ist.
6.
oder
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
6.1
Die entlang der Planstraße A festgesetzten Grünflächen auf dem Grundstück dürfen
nur zugunsten von Ein- oder Ausfahrten für das erforderliche Maß i.S. des Punktes
4.2.1 der Textlichen Festsetzungen unterbrochen werden.
6.2
Auf privaten Stellplatzflächen ist je angefangene acht Stellplätze ein Baum mit
Hochstamm, gemessen ab 1,0 m Höhe, Stammmindestumfang 16-18 cm,
Baumscheibe mind. 3 x 3 m zu pflanzen.
Dabei sind Pflanzen der nachfolgenden Pflanzliste zu wählen:
Ginkgo biloba (Ginkgo) (männl. Selektion)
Acer platanoides "Glogosum" (Kugelahorn)
Acer platanoides "Columnare Typ Ley 2" (Spitzahorn)
6.3
Innerhalb der entsprechend gekennzeichneten Flächen (s. Legende Punkt 6) zum
Anpflanzen von sonstigen Bepflanzungen (Hecken) sind an der Grundstücksgrenze
heimische Gehölze anzulegen.
3
Textliche Festsetzungen zum BP
Dabei sind Pflanzen der nachfolgenden Pflanzliste zu wählen:
Name
Acer campestre
(Feld-Ahorn)
Fagus sylvatica
(Rotbuche)
Ligustrum vulgare
(Liguster)
Heister, 2x verpflanzt, ohne
Ballen, Höhe 100-125 cm
Heister, 2x verpflanzt, ohne
Ballen, Höhe 100-125 cm
Heister, 2x verpflanzt, ohne
Ballen, Höhe 100-125 cm
B.
GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN
1.
g der Werbeanlagen
Anzahl
2,5 Stück/lfm,
zwei Reihen
2,5 Stück/lfm,
zwei Reihen
2,5 Stück/lfm,
zwei Reihen
1.1
Nicht zulässig sind im Teilgebiet GEe1 und GEe3 Werbeanlagen, die sich zur
westlichen Seite des Plangebiets hin orientieren.
1.2
Größe und Lage der Werbeanlage am Gebäude:
a) Je Außenwand des Baukörpers ist nur eine Werbeanlage und nur im oberen
Drittel der Wandfläche zulässig.
b) Die Höhe der Werbeanlagen darf max. 20 % der Gebäudehöhe nicht überschreiten.
c) In der Länge darf die Werbeanlage max. ein Drittel der dazugehörigen Wandlänge bzw. des Gebäudeabschnitts einnehmen.
d) Von seitlichen Gebäudekanten ist ein Mindestabstand von 1,0 m einzuhalten.
1.3
Größe frei stehender oder frei schwebender Werbeanlagen, z.B. Pylone, Stelen und
Werbefahnen:
a) Die Höhe der Werbeanlagen darf max. 6,0 m nicht überschreiten.
1.4
Als Werbeanlagen sind unzulässig:
a) Bewegliche (laufende) und solche Lichtwerbung, bei denen die Beleuchtung
ganz oder teilweise im Wechsel an- und ausgeschaltet wird (Blinkreklame).
4.
Einfriedungen
2.1
Zaunanlagen sind als Einfriedungen nur in Form von Stabgitterzäunen ohne
Sichtverblendung zulässig.
2.2
Zaunanlagen sind an öffentlichen Verkehrsflächen als Einfriedungen nur in
Kombination mit Hecken (s. 6.3) bis zu einer Höhe von 2,0 m zulässig.
C.
HINWEISE
1.
Kampfmittelfunde
Bei Auffinden von Kampfmitteln während der Bauarbeiten sind die Arbeiten aus
Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder
eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
4
Textliche Festsetzungen zum BP
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird empfohlen eine Sicherheitsdetektion durchzuführen.
Weiterhin ist das Merkblatt für Baugrundeingriffe zu beachten.
2.
Altlasten
Das betroffene Areal liegt im Bereich einer Altlastenverdachtsfläche. Es handelt sich
dabei um einen Altstandort (ehemalige Zuckerfabrik) und eine Altablagerung.
Umfangreiche Bodenuntersuchungen des Untergrundes und zur Gefährdungsabschätzung haben als Auffüllungsmaterial Bodenaushub mit unterschiedlichen
Gemengeanteilen ergeben. Hierbei konnte eine für diese Altablagerung typische
Belastung (vereinzelt Schwermetalle, PAK sowie Sulfat) festgestellt werden. Das
Gelände wurde umfangreich modelliert.
Aufgrund der vorhandenen Auffüllmächtigkeit haben Erdaushubmaßnahmen im
Bereich der geplanten Bauvorhaben immer unter gutachterlicher Aufsicht zu
erfolgen (inkl. Bericht mit Fotodokumentation) und sind mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. Die abfallwirtschaftliche
Vorgehensweise ist mit der Unteren Wasser-, Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen.
3.
Artenschutz
Die Artenschutzrechtliche Prüfung des Plangebietes wurde durchgeführt. Zum
Schutz der Vögel ist die Bauzeitenregelung bei der Baufeldfreimachung einzuhalten
(Rodung ausschließlich vom 01.10. - 28.02.). Unter dieser Voraussetzung sind
keine erheblichen artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen bei der
Realisierung der Planung auf Vogelarten zu erwarten.
Die Pappeln im Norden dienen höchstens als Sommer-/ Zwischenquartier für
Fledermäuse, Winterquartiere können ausgeschlossen werden. Nur wenn innerhalb
der Aktivitätszeit der Fledermäuse (01.03. - 31.10.) Pappeln entnommen werden, ist
dies von einem Fledermausexperten zu begleiten. Andere planungsrelevante Arten
sind ebenfalls nicht betroffen.
4.
Baugrund
Das gesamte Gebiet der Stadt Brühl befindet sich in der Erdbebenzone/
geologischer Untergrundklasse: 2 / T. Die bautechnischen Anforderungen der DIN
4149:2005 sind zu beachten.
5.
Vorbeug
Es wird auf das von der Kreispolizeibehörde vorhandene Beratungsangebot zu
kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen hingewiesen.
6.
Gutachten
BBE Handelsberatung GmbH, September 2011/Januar 2012
,
Folgende Fachgutachten wurden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens 04.08
"Sonder- und Gewerbegebiet Berger-/Lise-Meitner-Straße" erarbeitet und können
für den aktuellen Bebauungsplan hinzugezogen werden (Hinweis: die Bezeichnung
der Teilgeltungsbereiche der Gutachten kann zu dem neuen Geltungsbereich
abweichen):
5
Textliche Festsetzungen zum BP
-
Artenschutzprüfung, Stufe I zur 32.
des
und zum Bebauungsplan 04.08 "Sonder- und Gewerbegebiet Berger-/ LiseTeilabschnitt B und C,
& Landschaftsplanung, Stolberg, Februar 2012
-
Artenschutzprüfung, Stufe II zur 32.
des
und zum Bebauungsplan 04.08 "Sonder- und Gewerbegebiet Berger-/LiseTeilabschnitt B und C,
& Landschaftsplanung, Stolberg, Juli 2012
Aktuelle
7.
Fachgutachten
im
Rahmen
des
Bauleitplanverfahrens
04.08
-
Verkehrsuntersuchung Bebauungsplan 04.08 (Teilbereich A und B),
-
Gutachterliche Stellungnahme zum vorbeugenden Immissionsschutz
(Teilbereich A und B) in der Umgebung des BP. 04.08 "Gewerbegebiet
-
Bodenuntersuchungen (Teilbereich A und B) im Bereich des B-Planes
04.08 "An der alten Zuckerfabrik" in
Dr. Spoerer & Dr. Hausmann
-
Ergänzende Bodenuntersuchungen (Teilbereich A) im Bereich des
B-Planes 04.08 "An der alten Zuckerfabrik" in
Dr. Spoerer & Dr.
Hausmann GmbH, Elsdorf, Juli 2015
DIN-Vorschriften und sonstige techn. Richtlinien
-
DIN 4149:2005 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten"
Die DIN-Vorschriften und sonstige Richtlinien werden im Planungsamt der Stadt
6