Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Eingabe nach § 24 GO NW Bebauungsplan Nr. 98 Geyen Änderung der textlichen Festsetzungen zu Einfriedungen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
152 kB
Erstellt
31.03.14, 18:39
Aktualisiert
31.03.14, 18:39
Beschlussvorlage (Eingabe nach § 24 GO NW
Bebauungsplan Nr. 98 Geyen
Änderung der textlichen Festsetzungen zu Einfriedungen) Beschlussvorlage (Eingabe nach § 24 GO NW
Bebauungsplan Nr. 98 Geyen
Änderung der textlichen Festsetzungen zu Einfriedungen) Beschlussvorlage (Eingabe nach § 24 GO NW
Bebauungsplan Nr. 98 Geyen
Änderung der textlichen Festsetzungen zu Einfriedungen)

öffnen download melden Dateigröße: 152 kB

Inhalt der Datei

16.05.2011 Vorlage Nr.: 123/2014 Erstellt am: 13.03.2014 Aktenzeichen: IV/61 br Verfasser/in: Herr Brozio Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Umwelt- und Planungsausschuss X 09.04.2014 Haupt- und Finanzausschuss X 06.05.2014 Betreff Eingabe nach § 24 GO NW Bebauungsplan Nr. 98 Geyen Änderung der textlichen Festsetzungen zu Einfriedungen Veranlasser/in / Antragsteller/in Bürgerinnen und Bürger Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 123/2014 . Seite 2 / 3 Beschlussvorschlag 1. Der Umwelt- und Planungsausschuss beschließt, dem Antrag der Anlieger des Nelleswegs nicht zu entsprechen. Die textlichen Festsetzungen zur Zulässigkeit von Einfriedungen bleiben unverändert. 2. Der Haupt- und Finanzausschuss bestätigt die Entscheidung des Umwelt- und Planungsausschusses und erklärt die Angelegenheit für abgeschlossen. Erläuterungen Mit Schreiben vom 14.02.2014 haben 14 Anlieger des Nellesweges beantragt, dass die textlichen Festsetzungen des für das Baugebiet seit dem 16.05.2011 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 98 Geyen wie folgt geändert werden: Aus Sicht der Verwaltung wird vorgeschlagen, diesem Antrag nicht zu entsprechen, da eine Änderung der textlichen Festsetzungen in obiger Form aus städtebaulichen Gründen nicht vertretbar ist. Dies lässt sich vor Ort überprüfen, da dort den Festsetzungen entgegen stehende Veränderungen an Stabgitterzäunen vorgenommen wurden. Dies reicht von eingezogenen Kunststoffstreifen bis zu vollflächiger Einhüllung mit Gerüstbaunetzen. Die gewünschte Zulässigkeit von Sichtschutzstreifen in den Stabgitterzäunen und der Verzicht auf die Anpflanzung von Hecken hätte zur Folge, dass die Grundstücke und somit das Baugebiet nicht begrünt, sondern aufgrund der Struktur des Materials und der Blickdichtigkeit eingemauert wirken würden. Dies läuft dem planerischen Ziel strikt entgegen, ein gestalterisch hochwertiges, durchgrüntes Einfamilienhausgebiet zu entwickeln. Die bestehenden Regelungen des Bebauungsplans Nr. 98 Geyen zur Zulässigkeit von Einfriedungen, die sich auch auf die Abtrennung der rückwärtigen Gartenbereiche untereinander beziehen, berücksichtigen einerseits das Bedürfnis nach Abgrenzung, andererseits gewährleisten sie auch eine städtebaulich wichtige Offenheit und eine durch die Ortsrandlage bedingte notwendige Durchgrünung des Gebietes. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch lebende Hecken mit ihrem sich durch die Jahreszeiten wechselnden Erscheinungsbild eine städtebaulich hochwertigere Gestaltung ergibt, als durch blickdichte und starre Elemente wie z. B. Stabgitterzäune mit Sichtschutzstreifen, Mauern oder Holzflechtzäune. Vorlage Nr.: 123/2014 . Seite 3 / 3 Die baugestalterischen Festsetzungen zur Zulässigkeit von Einfriedungen beschränken sich auf städtebaulich wichtige Gestaltungselemente und greifen in die Bau- und Gestaltungsfreiheit der Grundstückseigentümer nicht unzumutbar ein. Gleichzeitig hätte die Entsprechung des vorliegenden Antrags nach § 24 GO NW eine negative Vorbildfunktion für weitere Baugebiete, in denen ein ausgeprägter Wille der Einwohner zum 'Einmauern' besteht und dementsprechend Wünsche zur Zulassung massiver, unbegrünter Einfriedungen artikuliert werden würden. Abschließend weist die Verwaltung darauf hin, dass es sich bei der Festsetzung um eine auch in anderen Baugebieten bewährte Regelung handelt, wie z.B. im Bebauungsplangebiet Erfurter Straße in Brauweiler mit positivem Ergebnis realisiert. Es handelt sich um einen Kompromiss zwischen dem Wunsch vieler Bewohner nach einer „sicheren“ Einfriedung und dem Beibehalt eines durchgrünten Siedlungscharakters, wie er für Pulheim und seine Ortsteile üblich ist.