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Mitteilungsvorlage (Parkgebührenbefreiung für Elektrofahrzeuge auf innerstädtischen Parkflächen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
83 kB
Datum
02.04.2014
Erstellt
24.03.14, 18:39
Aktualisiert
24.03.14, 18:39
Mitteilungsvorlage (Parkgebührenbefreiung für Elektrofahrzeuge auf innerstädtischen Parkflächen)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 134/2014 Erstellt am: 19.03.2014 Aktenzeichen: IV/66 Verfasser/in: Herr Kleine-Erwig Mitteilungsvorlage Gremium Ausschuss für Tiefbau und Verkehr TOP ö. Sitzung nö. Sitzung X Termin 02.04.2014 Betreff Parkgebührenbefreiung für Elektrofahrzeuge auf innerstädtischen Parkflächen Veranlasser/in / Antragsteller/in Fraktion des Bürgervereins Mitteilung Mit Schreiben vom 22.01.2014 beantragt die Fraktion des Bürgervereins auf Parkgebühren für Elektrofahrzeuge auf innerstädtischen gebührenpflichtigen Stellplätzen zu verzichten (Anlage 1). Die Zuständigkeit für Verkehrsangelegenheiten liegt beim Ausschuss für Tiefbau und Verkehr. Die Zuständigkeit des HFA wäre aufgrund der finanziellen Auswirkungen grundsätzlich nach einer Vorberatung im TVA gegeben. Der vom Bürgerverein beantragte Beschluss scheidet aufgrund der bestehenden Rechtslage derzeit aber aus. Folglich erübrigt sich eine Beratung im HFA. Die Unzulässigkeit einer Gebührenbefreiung für Elektrofahrzeuge ergibt sich aus der als Anlage 2 beigefügten Drucksache 18/296 vom 15.01.2014 des Deutschen Bundestages. Darin geht aus der Begründung zum Gesetzentwurf hervor, dass es auf der Grundlage der aktuellen Gesetzeslage nicht möglich ist, auf Parkgebühren für Elektrofahrzeuge auf innerstädtischen gebührenpflichtigen Parkflächen zu verzichten. Das Straßenverkehrsgesetz lässt bislang eine Privilegierung beim Halten und Parken nur für Bewohner und Schwerbehinderte zu. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, das Straßenverkehrsgesetz entsprechend zu ändern und auch die Landesregierungen zu ermächtigen, für E-Fahrzeuge Befreiungen von der Gebührenpflicht vorzusehen. In ihrer Stellungnahme hält die Bundesregierung den Vorschlag des Bundesrates in der vorliegenden Form für mit der Grundausrichtung des Straßenverkehrsgesetzes nicht vereinbar. Für die Stadt Pulheim besteht derzeit jedenfalls kein Handlungsspielraum, da weder das aktuelle Straßenverkehrsgesetz das Anliegen des Bürgervereins ermöglicht noch es eine landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Befreiung von der Gebührenpflicht gibt.