Daten
Kommune
Pulheim
Größe
83 kB
Datum
02.04.2014
Erstellt
24.03.14, 18:39
Aktualisiert
24.03.14, 18:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
134/2014
Erstellt am:
19.03.2014
Aktenzeichen:
IV/66
Verfasser/in:
Herr Kleine-Erwig
Mitteilungsvorlage
Gremium
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
X
Termin
02.04.2014
Betreff
Parkgebührenbefreiung für Elektrofahrzeuge auf innerstädtischen Parkflächen
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Fraktion des Bürgervereins
Mitteilung
Mit Schreiben vom 22.01.2014 beantragt die Fraktion des Bürgervereins auf Parkgebühren für Elektrofahrzeuge auf
innerstädtischen gebührenpflichtigen Stellplätzen zu verzichten (Anlage 1).
Die Zuständigkeit für Verkehrsangelegenheiten liegt beim Ausschuss für Tiefbau und Verkehr. Die Zuständigkeit des
HFA wäre aufgrund der finanziellen Auswirkungen grundsätzlich nach einer Vorberatung im TVA gegeben. Der vom
Bürgerverein beantragte Beschluss scheidet aufgrund der bestehenden Rechtslage derzeit aber aus. Folglich erübrigt
sich eine Beratung im HFA.
Die Unzulässigkeit einer Gebührenbefreiung für Elektrofahrzeuge ergibt sich aus der als Anlage 2 beigefügten Drucksache 18/296 vom 15.01.2014 des Deutschen Bundestages. Darin geht aus der Begründung zum Gesetzentwurf hervor,
dass es auf der Grundlage der aktuellen Gesetzeslage nicht möglich ist, auf Parkgebühren für Elektrofahrzeuge auf
innerstädtischen gebührenpflichtigen Parkflächen zu verzichten.
Das Straßenverkehrsgesetz lässt bislang eine Privilegierung beim Halten und Parken nur für Bewohner und Schwerbehinderte zu. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, das Straßenverkehrsgesetz entsprechend zu ändern und auch die Landesregierungen zu ermächtigen, für E-Fahrzeuge Befreiungen von der Gebührenpflicht vorzusehen.
In ihrer Stellungnahme hält die Bundesregierung den Vorschlag des Bundesrates in der vorliegenden Form für mit der
Grundausrichtung des Straßenverkehrsgesetzes nicht vereinbar.
Für die Stadt Pulheim besteht derzeit jedenfalls kein Handlungsspielraum, da weder das aktuelle Straßenverkehrsgesetz
das Anliegen des Bürgervereins ermöglicht noch es eine landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Befreiung von
der Gebührenpflicht gibt.