Daten
Kommune
Pulheim
Größe
214 kB
Datum
02.04.2014
Erstellt
24.03.14, 18:39
Aktualisiert
24.03.14, 18:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Deutscher Bundestag
Drucksache 18/296
18. Wahlperiode
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
A. Problem und Ziel
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) enthält bisher keine klaren Ermächtigungsgrundlagen, die eine rechtssichere Regelung von Parkvorrechten und Parkgebührenbefreiungen für Elektrofahrzeuge und andere besonders emissionsarme Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum ermöglichen. Dies führt zu Rechtsunsicherheit in den Ländern, die sich beim Gesetzesvollzug nachteilig auf die Förderung der Elektromobilität auswirkt. Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz soll
der Forderung der Verkehrsministerkonferenz vom 6./7. Oktober 2010, 6./7. April 2011 und 4./5.Oktober 2012 entsprochen werden, im Interesse der Förderung
der Elektromobilität eindeutige und klare Gesetzesgrundlagen zu schaffen.
B. Lösung
Der vorliegende Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beinhaltet im Interesse des Klimaschutzes und der Luftreinhaltung insbesondere auf die Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr ausgerichtete
Änderungen dieses Gesetzes. Für diese besondere Zweckbestimmung wird ein
neuer § 6a1 eingefügt. Dieser beinhaltet in Nummer 1 eine gesonderte Ermächtigung des Verordnungsgebers zum Erlass von Park- und Haltregelungen zugunsten der Führer von Elektrofahrzeugen und anderen besonders emissionsarmen
Kraftfahrzeugen und in Nummer 2 eine Ermächtigung zugunsten der Landesregierungen, in den Gebührenordnungen nach § 6a Absatz 6 Satz 2 StVG Befreiungen von der Gebührenpflicht zugunsten der Führer von Elektrofahrzeugen und
anderen besonders emissionsarmen Kraftfahrzeugen vorzunehmen.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten und Verwaltungsaufwand
Bei Ländern und Kommunen entstehen Kosten in Abhängigkeit davon, ob auf
Grundlage der neu geschaffenen gesetzlichen Ermächtigung entsprechende Regelungen getroffen werden. Dabei ist zu erwarten, dass in den kommunalen Haushalten derzeit noch nicht bezifferbare Mindereinnahmen durch den Parkgebührenverzicht zu verzeichnen sein werden, deren Höhe sich nach dem zeitlichen
und regionalen Umfang der für die örtliche Parkraumbewirtschaftung auf Grundlage der in Artikel 1 § 6a1 Nummer 1 und 2 enthaltenen Ermächtigungen sowie
nach der Anzahl der zum Straßenverkehr zugelassenen Elektrofahrzeuge bemisst.
15.01.2014
Drucksache 18/296
–2–
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Ferner entstehen in bestimmtem Umfang Informationspflichten gegenüber Bürgern, die mit einem derzeit nicht bezifferbaren, jedoch insgesamt eher geringfügigen Aufwand verbunden sein werden.
E. Auswirkungen auf die private Wirtschaft/sonstige Kosten
Kosten für die Wirtschaft entstehen durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes nicht. Sonstige Kosten sind nicht ersichtlich.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
–3–
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DIE BUNDESKANZLERIN
Drucksache 18/296
Berlin, 15. Januar 2014
An den
Präsidenten des
Deutschen Bundestages
Herrn Prof. Dr. Norbert Lammert
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom
Bundesrat in seiner 917. Sitzung am 29. November 2013 beschlossenen
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2
beigefügten Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Drucksache 18/296
–4–
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
–5–
Drucksache 18/296
Anlage 1
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Nach § 6a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch …. (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird folgender § 6a1 eingefügt:
„§ 6a1
Elektromobilität und besonders emissionsarme Kraftfahrzeuge
Für Kraftfahrzeuge, deren Antrieb oder Antriebssystem besonders emissionsarm ist und die auf Grund
einer immissionsschutzrechtlichen Festlegung entsprechend amtlich gekennzeichnet sind, gilt abweichend
von § 6 und § 6a:
1. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen
mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über die Beschränkung des Haltens und Parkens zugunsten der Führer dieser Kraftfahrzeuge, im Bereich von Ladestationen jedoch nur, soweit deren Antrieb
oder Antriebssystem von außen mit elektrischer Energie aufladbar sind;
2. in den Gebührenordnungen nach § 6a Absatz 6 Satz 2 können Befreiungen von der Gebührenpflicht
zugunsten der Führer dieser Kraftfahrzeuge vorgesehen werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
–6–
Drucksache 18/296
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Begründung
A.
Allgemeiner Teil
Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz wird im Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine insbesondere auf die
Förderung der Elektromobilität, aber auch anderer besonders emissionsarmer Kraftfahrzeuge ausgerichtete
Ermächtigung zur Regelung von Park- und Gebührenvorrechten für die Führer solcher Kraftfahrzeuge eingefügt. Aus Gründen des sachlichen Zusammenhangs ist es zweckmäßig und naheliegend, eine derartige
Regelung im Straßenverkehrsrecht vorzunehmen. Da eine solche Ermächtigung zur Bevorrechtigung der
Führer von Elektrofahrzeugen und anderen besonders emissionsarmen Kraftfahrzeugen beim Parken jedoch
weniger der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr, sondern vornehmlich dem Klimaschutz und der
Luftreinhaltung dient und insoweit einen eigenständigen Regelungszweck verfolgt, ist eine eigenständige
Regelung an gesonderter Stelle im StVG sinnvoll. Für diese besondere Zweckbestimmung wird deshalb ein
neuer § 6a1 eingefügt. Dieser beinhaltet in Nummer 1 eine gesonderte Ermächtigung zum Erlass von Parkund Haltregelungen zugunsten der Führer von Elektrofahrzeugen und anderen besonders emissionsarmen
Kraftfahrzeugen und in Nummer 2 eine Ermächtigung zugunsten der Landesregierungen, in den Gebührenordnungen nach § 6a Absatz 6 Satz 2 StVG Befreiungen von der Gebührenpflicht zugunsten der Führer von
Elektrofahrzeugen und anderen besonders emissionsarmen Kraftfahrzeugen vorzunehmen.
Für den Bereich von Ladestationen für Elektrofahrzeuge wird die Ermächtigung in Nummer 1 jedoch auf
solche Kraftfahrzeuge begrenzt, deren Antrieb oder Antriebssystem von außen mit elektrischer Energie
aufladbar sind. Damit wird eine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Park- und Haltregelungen zugunsten der Führer derartiger Fahrzeuge geschaffen, die eine in jeder Hinsicht rechtssichere Bevorrechtigung für das Abstellen von Fahrzeugen auf den an eigens für Elektrofahrzeuge eingerichteten Ladestationen
gelegenen und als solche ausgewiesenen Stellflächen gewährleistet. Das Gesetz folgt damit einem Beschluss der Verkehrsministerkonferenz, die die durch eine so genannte Verkehrsblattverlautbarung des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 21. Februar 2011 (VkBl. 2011 S. 199)
eingeräumte Möglichkeit, Parkplätze für Elektrofahrzeuge ausweisen zu können, nicht für eine hinreichend
rechtssichere Grundlage hält (Ziffer 4 des Beschlusses der Verkehrsministerkonferenz vom 6./7. April 2011
zu TOP 5.1. „Elektromobilität“). Sie gewährleistet nicht das von der Verkehrsministerkonferenz gewünschte Höchstmaß an Rechtssicherheit (Ziffer 2 des Beschlusses der Verkehrsministerkonferenz vom
6./7. ktober 2010 zu TOP 4.1 „Elektromobilität“), da sie keinen Rechtsakt darstellt.
Das Straßenverkehrsgesetz lässt bislang eine Privilegierung beim Halten und Parken nur für Bewohner und
Schwerbehinderte zu. Um eine Bevorrechtigung beim Halten und Parken auch für die Führer von Elektrofahrzeugen und anderen besonders emissionsarmen Kraftfahrzeugen zu erreichen, sind entsprechende Regelungen erforderlich, die es rechtssicher und wirksam durchsetzbar erlauben, gegebenenfalls Fahrbahnen,
Gehwege, Seitenstreifen oder Parkstreifen und -buchten für Elektrofahrzeuge im Zusammenhang mit dem
„Elektrotanken“ freizuhalten. Die allgemeine Ermächtigung in § 6 Absatz 1 Nummer 3 StVG, die den Erlass von Maßnahmen zur Erhaltung der Ordnung des Verkehrs ermöglicht, genügt für eine solche Bevorrechtigung im Straßenverkehr nicht.
Bei dem langfristig angelegten bundesweiten Aufbau einer Ladeinfrastruktur zur Förderung der Elektromobilität sind die beteiligten Investoren, Planer und Behörden gleichermaßen auf in jeder Hinsicht zweifelsfreie Rechtsgrundlagen angewiesen, die auf längere Sicht verlässlich sind.
Eine solche Änderung hatte der Bundesrat schon einmal mit ähnlicher Begründung am 24. September 2010
beschlossen (Bundesratsdrucksache 489/10 (Beschluss)). Nach der Gegenäußerung der Bundesregierung
(Bundestagsdrucksache 17/3035), der der Deutsche Bundestag gefolgt ist, war die vorgeschlagene Ergänzung des StVG zur Erreichung dieses Ziels nicht erforderlich, weil bereits nach derzeitiger Rechtslage für
Elektrofahrzeuge entsprechende Parkbuchten vorgehalten werden könnten. Nachdem sich die derzeitigen
Rechtgrundlagen in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (17 K 4293/12) nicht als
hinreichend tragfähig zur Durchsetzung der Parkvorrechte erwiesen haben, wird diese Rechtsauffassung
nach Auskunft des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als federführendes Ressort
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
–7–
Drucksache 18/296
so nicht mehr vertreten und inzwischen die Notwendigkeit einer ergänzenden gesetzlichen Regelung im
Interesse der Förderung der Elektromobilität anerkannt.
Die Park- und Gebührenbevorrechtigung erfordert außerdem eine Regelung zur Kennzeichnung der betreffenden Fahrzeuge, die jedoch aus Gründen des sachlichen Zusammenhangs zweckmäßigerweise immissionsschutzrechtlich zu regeln ist.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 (Straßenverkehr
und Gebührenerhebung) sowie Nummer 24 (Luftreinhaltung) des Grundgesetzes.
B.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (§ 6a1 StVG)
§ 6a1 definiert eingangs die zu bevorrechtigenden Kraftfahrzeuge als besonders emissionsarm und beinhaltet damit eine Abgrenzung im Sinne einer Wirkvorschrift. Als besonders emissionsarm sind solche Kraftfahrzeuge anzusehen, deren CO2-Emissionen dem in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 festgelegten Wert für eine Begünstigung der Hersteller von Personenkraftwagen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen entsprechen oder deren Luftschadstoffemissionen besonders
gering sind. Somit fallen unter die Definition nicht nur alle vollständig emissionsfrei fahrenden Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, wie z. B. reine Elektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und Elektrofahrzeuge, die neben ihrem elektrochemischen Energiespeicher über andere emissionsfrei betriebene Energiewandler und/oder emissionsfreie Energiequellen (Kondensatoren, Schwungrad/Generator, ein anderes Energiespeichersystem) verfügen, sondern auch besonders emissionsarme Kraftfahrzeuge ohne Elektroantrieb.
Nummer 1 beinhaltet die Ermächtigung für die Schaffung von Halt- und Parkvorrechten für Führer der in
§ 6a1 eingangs genannten Fahrzeuge. Entsprechende Parkvorrechte können einen Anreiz für die bevorzugte
Nutzung jeder Art besonders emissionsarmer Kraftfahrzeuge schaffen.
Halt- und Parkvorrechte an Ladestationen werden dagegen ausschließlich auf Elektrofahrzeuge beschränkt,
deren Antrieb oder Antriebssystem von außen mit elektrischer Energie aufladbar sind. Diese Formulierung
berücksichtigt schon jetzt die Möglichkeit der zukünftigen Technologie der induktiven Ladung. Die Regelung berechtigt und ermöglicht die Einrichtung von Stellplätzen für Elektrofahrzeuge im Bereich von Ladestationen. Park- und Haltregelungen zugunsten der Führer von Elektrofahrzeugen im Bereich von Ladestationen tragen zur Förderung der Elektromobilität bei. Dazu gehören der Aufbau einer Infrastruktur und die
Verankerung der Elektromobilität im öffentlichen Raum einschließlich der Einrichtung von Ladestationen
im öffentlichen Straßenraum („Elektrotankstellen“).
Nummer 2 ermächtigt die Landesregierungen, für die bevorrechtigten Kraftfahrzeuge Befreiungen von der
Gebührenpflicht vorzusehen, um ihre Nutzung im Interesse des Klima- und Umweltschutzes zu fördern.
Hierbei sind unterschiedliche Regelungsmöglichkeiten denkbar. Die Befreiung von der Gebührenpflicht
könnte zeitlich unbefristet erfolgen oder aber an eine Höchstparkdauer geknüpft sein. Sie kann sich an örtlichen, stadträumlichen Vorgaben (bestimmte Areale oder Distrikte) oder an funktionellen Merkmalen (Parkflächen an Übergängen zum öffentlichen Personennahverkehr) orientieren.
Die in Nummer 2 eingefügte Vorschrift enthält eine Ermächtigung, auf Grund derer die Länder in ihren
Gebührenordnungen entsprechend tätig werden können, nicht jedoch tätig werden müssen. Somit ist es ins
Benehmen der Länder gestellt, entsprechende Regelungen zu erlassen oder nicht. Es liegt in ihrer Verantwortung, zu ausgewogenen Vorgaben unter Beachtung von Verhältnismäßigkeit und allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu kommen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Drucksache 18/296
–8–
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung begrüßt die Initiative des Bundesrates für ein Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, denn es ist ein wichtiges und gemeinsames Ziel, die Elektromobilität zu fördern und bis zum
Jahr 2020 mindestens eine Million Elektrofahrzeuge in allen unterschiedlichen Varianten auf die Straße zu
bringen.
Der Vorschlag des Bundesrates sieht eine Förderung der Elektromobilität und Förderung von besonders
emissionsarmen Kraftfahrzeugen vor. Die Bundesregierung wird das Anliegen aufgreifen, wobei es allerdings eines anderen gesetzgeberischen Vorgehens bedarf, da die Belange der Rechtsförmlichkeit und
Rechtssystematik mit dem Vorschlag noch nicht gewahrt wurden. Die Bundesregierung prüft daher, wie die
mit dem Gesetzesentwurf eingebrachten Vorschläge umgesetzt werden können.
Die vom Bundesrat vorgeschlagene Schaffung einer neuen Ermächtigung für die Vorhaltung von Parkflächen zur Förderung von besonders emissionsarmen Kraftfahrzeugen und zur Förderung der Elektromobilität ist in dieser Form und an der vorgeschlagenen Stelle mit der verkehrlichen Grundausrichtung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) nicht vereinbar. So ist das Straßenverkehrsrecht als besonderes Polizei- und
Ordnungsrecht sowie Gefahrenabwehrrecht privilegienfeindlich. Dem StVG ist auch keine eigene Zweckbestimmung an den Anfang gestellt worden, so dass das Gesamtgefüge der Vorschriften im Lichte der
grundgesetzlichen Kompetenznorm des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 22 des Grundgesetzes zur Beurteilung der Frage, ob Fördervorschriften dort verankert werden können, heranzuziehen ist.
Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Schaffung eines eigenständigen, neuen § 6a1 StVG, der inmitten
des Vorschriftengefüges im Abschnitt „Verkehrsvorschriften“ des StVG verortet ist, reicht vor diesem Hintergrund nicht aus. Dafür wäre – vorbehaltlich der Abstimmung mit allen beteiligten Ressorts hinsichtlich
der grundsätzlichen Verankerung der Förderung der Elektromobilität – mindestens eine Erweiterung der
verkehrlichen Grundausrichtung durch die Einführung eines neuen, besonderen Abschnitts in das StVG
erforderlich. Der neue Abschnitt könnte dann Regelungen bzw. Ermächtigungsgrundlagen zur Privilegierung und mithin Förderung von Elektrofahrzeugen und von besonders emissionsarmen Kraftfahrzeugen
enthalten. Eine weitere gleichberechtigt zu prüfende Lösungsmöglichkeit wäre eine Regelung außerhalb des
StVG.
Die Bundesregierung ist zuversichtlich, dass es bei den anstehenden Beratungen gelingt, eine Lösung zu
finden, die die Vorstellungen der Länder angemessen berücksichtigt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333