Daten
Kommune
Brühl
Größe
103 kB
Datum
22.02.2016
Erstellt
16.02.16, 15:32
Aktualisiert
16.02.16, 15:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
13/1
Spenrath
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
10.02.2016
65/2016
Betreff
Beschwerde gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW
hier: Erhöhung der Grundsteuer B
Bezug: Schreiben von Frau Lieselotte Willems, Herrn Ulrich Marzok, Herrn Dieter
Schwister vom 21.12.2015 und eines weiteren Petenten vom 09.02.2016
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Freytag
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Kämmerer
Müller
Radermacher
RPA
Beschlussentwurf:
Der Hauptausschuss nimmt die Anregung, die Anhebung der Grundsteuer B zurück zu
nehmen, zur Kenntnis und weist diese zurück.
Erläuterungen:
Die Petenten beschweren sich über die im Rahmen der Beschlussfassung über die
Haushaltssatzung bereits entschiedene Hebesatzerhöhung der Grundsteuer B und
beantragen, diese zurückzunehmen.
Während für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide nach § 26 Gemeindeordnung NRW
(GO NRW) der Gesetzgeber im Ausschlusskatalog des Absatzes 5 ausdrücklich die
Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens gegen die Haushaltssatzung vorsieht, ist ein
solcher Ausschluss nicht für Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW
ersichtlich. Auch in der Kommentierung zur GO NRW oder in § 5 der Hauptsatzung ist
eine entsprechende Regelung nicht enthalten.
Die Ausschlusstatbestände des § 26 GO NRW können auch nicht analog auf
Bürgeranträge nach § 24 GO NRW angewendet werden. Die Regelung in § 24 GO ist
bewusst weit gefasst und findet ihre Grenze lediglich in der Zuständigkeit der Gemeinde.
Für diese Auslegung spricht auch die Regelungsgeschichte: § 24 GO NRW ist erkennbar
dem Petitionsrecht in Artikel 17 GG nachgebildet; hier gibt es ebenfalls keine
Ausschlusstatbestände.
Somit ist der Antrag grundsätzlich zulässig. Aufgrund des in § 80 Abs. 3 GO NRW
vorgesehenen Verfahrens hätten die Petenten allerdings die Möglichkeit gehabt, gegen
Drucksache 65/2016
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den Entwurf der Haushaltssatzung in dem dafür vorgesehenen Verfahren Einwände zu
erheben. Diese Gelegenheit wurde nicht wahrgenommen.
Aber auch inhaltlich kann dem vorliegenden Antrag nicht gefolgt werden: Unter Hinweis
auf die Etatreden zum Haushaltsplan 2016 sei daran erinnert, dass aufgrund der
defizitären Haushaltslage eine Haushaltskonsolidierung nicht ohne ernsthafte Einschnitte
möglich ist und jeder Bürger die erforderlichen Sparanstrengungen mittragen muss.
Nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) liegt eine Verpflichtung zum
Haushaltssicherungskonzept (HSK) vor, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die
allgemeine Rücklage um mehr als 5% in Anspruch genommen wird, um den Haushalt
auszugleichen. Dies entspricht nach der Planung für 2016 einem Betrag von 4,8 Mio. €
(5% von 96 Mio. €). Da die Grenze bereits in der Planung 2015 deutlich überschritten
wurde, konnte ein HSK für den Haushaltsplan 2016 nur vermieden werden, wenn das
Defizit 2016 unter 4,8 Mio. € liegt.
Den im Haushalt 2016 veranschlagten ordentlichen Erträgen und Finanzerträgen von
116,41 Mio. Euro stehen ordentlichen Aufwendungen und Finanzaufwendungen von
119,44 Mio. Euro gegenüber. Somit schließt das geplante Jahresergebnis mit einem
Defizit von 3,03 Mio. Euro ab, wobei hierin schon eine nicht unerhebliche Stützung über
eine Entnahme aus der Gewinnrücklage der Tochtergesellschaft enthalten ist.
In den Erträgen ist eine Erhöhung der Grundsteuer B eingerechnet, die bereits für den
Haushalt 2015 verwaltungsseitig vorgeschlagen war, aber vom Rat abgelehnt wurde. Im
Rahmen der Ausführung des Haushalts 2015 wurde dann versucht, in Zusammenarbeit
mit Verwaltung und Politik, Konsolidierungspotentiale aufzudecken, um eine
Steuererhöhung zu vermeiden.
Auch wenn vereinzelt Einsparmöglichkeiten erarbeitet und im Haushalt 2016
berücksichtigt wurden, reichten diese nicht aus, ein Haushaltssicherungskonzept zu
vermeiden. Insbesondere die Bereiche der Sozial- und Jugendhilfe führen zu einer hohen
Belastung des städtischen Haushalts, zur Zeit noch verstärkt durch die
Flüchtlingsproblematik. Wenn hier, aber auch in anderen Bereichen, die Einnahmen nicht
ausreichen, muss die „Solidargemeinschaft“ der Steuerpflichtigen eintreten, um die
Handlungsfähigkeit der Stadt zu erhalten.
Ohne die vorgesehene Erhöhung der Grundsteuer B wäre für den Haushalt 2016 die
Verpflichtung zum Haushaltssicherungskonzept eingetreten.
Anlage(n):
(1) Beschwerde Frau Willems vom 21.12.2015
(2) Beschwerde von Hr. Schwister vom 21.12.2015
(3) Beschwerde H. Marzok vom 21.12.2015
(4) Beschwerde nach § 24 GO NRW vom 09.02.2016