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Vorlage (Beschwerde gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW hier: Erhöhung der Grundsteuer B Bezug: Schreiben von Frau Lieselotte Willems, Herrn Ulrich Marzok, Herrn Dieter Schwister vom 21.12.2015 und eines weiteren Petenten vom 09.02.2016)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
103 kB
Datum
22.02.2016
Erstellt
16.02.16, 15:32
Aktualisiert
16.02.16, 15:32
Vorlage (Beschwerde gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW
hier: Erhöhung der Grundsteuer B
Bezug: Schreiben von Frau Lieselotte Willems, Herrn Ulrich Marzok, Herrn Dieter Schwister vom 21.12.2015 und eines weiteren Petenten vom 09.02.2016) Vorlage (Beschwerde gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW
hier: Erhöhung der Grundsteuer B
Bezug: Schreiben von Frau Lieselotte Willems, Herrn Ulrich Marzok, Herrn Dieter Schwister vom 21.12.2015 und eines weiteren Petenten vom 09.02.2016)

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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in 13/1 Spenrath Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 10.02.2016 65/2016 Betreff Beschwerde gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW hier: Erhöhung der Grundsteuer B Bezug: Schreiben von Frau Lieselotte Willems, Herrn Ulrich Marzok, Herrn Dieter Schwister vom 21.12.2015 und eines weiteren Petenten vom 09.02.2016 Beratungsfolge Hauptausschuss Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Freytag Zust. Dez. Zust. Dienststelle Kämmerer Müller Radermacher RPA Beschlussentwurf: Der Hauptausschuss nimmt die Anregung, die Anhebung der Grundsteuer B zurück zu nehmen, zur Kenntnis und weist diese zurück. Erläuterungen: Die Petenten beschweren sich über die im Rahmen der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung bereits entschiedene Hebesatzerhöhung der Grundsteuer B und beantragen, diese zurückzunehmen. Während für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide nach § 26 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) der Gesetzgeber im Ausschlusskatalog des Absatzes 5 ausdrücklich die Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens gegen die Haushaltssatzung vorsieht, ist ein solcher Ausschluss nicht für Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW ersichtlich. Auch in der Kommentierung zur GO NRW oder in § 5 der Hauptsatzung ist eine entsprechende Regelung nicht enthalten. Die Ausschlusstatbestände des § 26 GO NRW können auch nicht analog auf Bürgeranträge nach § 24 GO NRW angewendet werden. Die Regelung in § 24 GO ist bewusst weit gefasst und findet ihre Grenze lediglich in der Zuständigkeit der Gemeinde. Für diese Auslegung spricht auch die Regelungsgeschichte: § 24 GO NRW ist erkennbar dem Petitionsrecht in Artikel 17 GG nachgebildet; hier gibt es ebenfalls keine Ausschlusstatbestände. Somit ist der Antrag grundsätzlich zulässig. Aufgrund des in § 80 Abs. 3 GO NRW vorgesehenen Verfahrens hätten die Petenten allerdings die Möglichkeit gehabt, gegen Drucksache 65/2016 Seite - 2 – den Entwurf der Haushaltssatzung in dem dafür vorgesehenen Verfahren Einwände zu erheben. Diese Gelegenheit wurde nicht wahrgenommen. Aber auch inhaltlich kann dem vorliegenden Antrag nicht gefolgt werden: Unter Hinweis auf die Etatreden zum Haushaltsplan 2016 sei daran erinnert, dass aufgrund der defizitären Haushaltslage eine Haushaltskonsolidierung nicht ohne ernsthafte Einschnitte möglich ist und jeder Bürger die erforderlichen Sparanstrengungen mittragen muss. Nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) liegt eine Verpflichtung zum Haushaltssicherungskonzept (HSK) vor, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die allgemeine Rücklage um mehr als 5% in Anspruch genommen wird, um den Haushalt auszugleichen. Dies entspricht nach der Planung für 2016 einem Betrag von 4,8 Mio. € (5% von 96 Mio. €). Da die Grenze bereits in der Planung 2015 deutlich überschritten wurde, konnte ein HSK für den Haushaltsplan 2016 nur vermieden werden, wenn das Defizit 2016 unter 4,8 Mio. € liegt. Den im Haushalt 2016 veranschlagten ordentlichen Erträgen und Finanzerträgen von 116,41 Mio. Euro stehen ordentlichen Aufwendungen und Finanzaufwendungen von 119,44 Mio. Euro gegenüber. Somit schließt das geplante Jahresergebnis mit einem Defizit von 3,03 Mio. Euro ab, wobei hierin schon eine nicht unerhebliche Stützung über eine Entnahme aus der Gewinnrücklage der Tochtergesellschaft enthalten ist. In den Erträgen ist eine Erhöhung der Grundsteuer B eingerechnet, die bereits für den Haushalt 2015 verwaltungsseitig vorgeschlagen war, aber vom Rat abgelehnt wurde. Im Rahmen der Ausführung des Haushalts 2015 wurde dann versucht, in Zusammenarbeit mit Verwaltung und Politik, Konsolidierungspotentiale aufzudecken, um eine Steuererhöhung zu vermeiden. Auch wenn vereinzelt Einsparmöglichkeiten erarbeitet und im Haushalt 2016 berücksichtigt wurden, reichten diese nicht aus, ein Haushaltssicherungskonzept zu vermeiden. Insbesondere die Bereiche der Sozial- und Jugendhilfe führen zu einer hohen Belastung des städtischen Haushalts, zur Zeit noch verstärkt durch die Flüchtlingsproblematik. Wenn hier, aber auch in anderen Bereichen, die Einnahmen nicht ausreichen, muss die „Solidargemeinschaft“ der Steuerpflichtigen eintreten, um die Handlungsfähigkeit der Stadt zu erhalten. Ohne die vorgesehene Erhöhung der Grundsteuer B wäre für den Haushalt 2016 die Verpflichtung zum Haushaltssicherungskonzept eingetreten. Anlage(n): (1) Beschwerde Frau Willems vom 21.12.2015 (2) Beschwerde von Hr. Schwister vom 21.12.2015 (3) Beschwerde H. Marzok vom 21.12.2015 (4) Beschwerde nach § 24 GO NRW vom 09.02.2016