Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,8 MB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21
Stichworte
Inhalt der Datei
g
Zur $l!zun
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.: 65.4-
. li~~bjJi.2.lf
1L1l
'O~.
(0- 0{
7Op0 . .3
öffentlich
V
An den
7/
Amt:
Rat
]'tff
-65-
BeschIAusf.:
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung
-65-
Datum: 24.05.2004
zur Vorberatung über den
Werksausschuss
•
Straßen
Betrifft: Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8
Kornmunalabqabenqesetz für straßenbauliche Maßnahmen
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 24.05.2004
ß~f
Beschlussentwurf:
•
Die als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 Kommunalabgabengesetz
für straßenbauliche
Maßnahmen
wird
beschlossen.
Begründung:
Die Neufassung
der Straßenbaubeitragssatzung
stellt nicht mehr auf den
Erschließungsanlagenbegriff
ab,' sondern
basiert im Wesentlichen
auf den
Anlagenbegriff nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG).
Die Verwendung des erweiterten Anlagenbegriffes nach § 8 KAG trägt dem Umstand
der generell bestehenden Beitragserhebungspflicht
der Gemeinde dem Grunde
nach in besonderer Weise Rechnung.
So führt die Verwendung dieses
Anlagenbegriffes nach § 8 KAG dazu, dass allen Anliegern, denen durch eine
Maßnahme ein Vorteil vermittelt wird, grundsätzlich
auch ein Beitrag als
Gegenleistung auferlegt wird. Das bedeutet, dass nunmehr auch öffentliche Anlagen
im Außenbereich oder Wirtschaftswege vom Grundsatz her durch satzungsmäßige
Legitimation abrechenbar sind. Berücksichtigt man, dass bislang Anlagen in
derartigen Konstellationen nicht abrechenbar waren, so dass Ihre Finanzierung
insofern zu Lasten aller Gemeindeeinwohner ging, so erscheint die Verwendung des
erweiterten Anlagenbegriffes nach § 8 KAG in jedem Falle auch vorteilsgerechter.
Nachdem zwischenzeitlich oberverwaltungsgerichtlich
geklärt ist, dass auch nicht
dem öffentlichen Verkehr gewidmete Anlagen vom Grundsatz her beitragsfähig sind,
soweit sie von der Gemeinde
aufgrund öffentlich-rechtlicher
Entschließung
bereitgestellt werden, ist hierfür eine satzungsgemäße
Legitimation erforderlich.
Entsprechend wurde § 1 der Satzung um den Satz 2 ergänzt. Wirtschaftswege als
typisches
Beispiel solcher aufgrund öffentlich-rechtlicher
Entschließung
der
Gemeinde zur Verfügung gestellte Anlagen sind mithin nunmehr abrechenbar.
Die Anteile der Beitragspflichtigen
bei Wirtschaftswegen
ergeben
sich, in
Abhängigkeit von der jeweiligen Verkehrsfunktion, aus einer neu aufgenommenen,
gesonderten Regelung in § 4 Abs. 3 der Satzung.
Um Rechtsunsicherheiten vorzubeugen wurde in § 2, Absatz 2 eine satzungsmäßige
Legitimation aufgenommen, wie die auf die Straßenentwässerung
entfallenden
Anteilssätze bei den verschiedenen Kanalisationssystemen zu ermitteln sind.
•
§ 4 Absatz 3 der Satzung wurde im Wesentlichen den Maßgaben angepasst, dass
nunmehr auch die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken
möglich sein soll.
Die Formulierung "in sonstigen Baugebieten und innerhalb im Zusammenhang
bebauter Ortsteile" wurde daher durch die Neuformulierung "im übrigen" ersetzt.
Aus Gründen der Transparenz und der Handhabbarkeit wurde der § 4 der Altsatzung
in Anlehnung an die Mustersatzung
des nordrhein-westfälischen
Städte- u.
Gemeindebundes
aufgeteilt in drei separate Paragraphen,
und zwar in § 5
(Verteilung des umlagefähingen Aufwandes), § 6 (Berücksichtigung des Maßes der
Nutzung) und § 7 (Berücksichtigung der Nutzungsart).
•
Die
in
der
bisherigen
Satzung
in
§ 4,
Abs.
7
vorgesehene
Eckgrundstücksvergünstigung
entfällt in der Satzungsneufassung.
Die bisher vorzunehmende Abwägung hinsichtlich der Ausstattungsqualität
beider
Straßen hat sich häufig als schwierig erwiesen. Gerade in diesem Punkt waren
Abrechnungen demzufolge häufig rechtlich angreifbar. Daher empfiehlt auch die
Mustersatzung des Städte- u.Gemeindebundes
NW ausdrücklich, jedenfalls im
Bereich
des
Straßenbaubeitragsrechtes,
von
der
bisherigen
Eckgrundstücksvergünstigung
abzugehen. Die Erhebung der vollen Beiträge wird
vom Grundsatz der Typengerechtigkeit und vom Grundsatz der Praktibilität gedeckt.
Der
mehrfachen
Beitragsbelastung
von
Eckgrundstücken
und
Zwischenlagegrundstücken
wird
am Grundstücksmarkt
zunehmend
dadurch
Rechnung getragen, dass geringere Grundstückskaufpreise vereinbart würden.
Bei der Differenzierung nach Nutzungsart in § 7 ist nunmehr auch auf die
typischerweise im Außenbereich vorkommenden Flächen einzugehen. Hier ist für
diese Flächen eine differenzierte Bewertung vorzunehmen, die sich aus § 7, Abs. 1
der Satzung ergibt.
War bislang für die Belegung eines Grundstückes mit einem Zuschlag für
gewerbliche oder industrielle Nutzung zumindest die "überwiegende" entsprechende
Nutzung erforderlich, so ist hierfür jetzt bereits eine Nutzung von mehr als ein Drittel
der vorhandenen Gebäudefläche ausreichend. Dies ist laut Kommentierung und
Rechtsprechung auch zulässig und vermeidet die Abgrenzungsschwierigkeiten
beispielsweise bei tatsächlich zwei vorhandenen Geschossen und unterschiedlicher
Geschossnutzung.
Die Anwendung
des grundstücksbezogenen
Artzuschlags
für in "ähnlicher"
(gleichwertiger) Weise genutzte Grundstücke in § 7, Abs. 2c ist angesichts des
Umfangs an Ziel - und Quellverkehr, den solchermaßen genutzte Grundstücke
auslösen, geboten, denn der Begriff "Gewerbe" ist in diesem Zusammenhang weiter
als im Gewerbe- u. Gewerbesteuerrecht zu verstehen.
Die Entscheidungen
über die Abschnittsbildung nach § 8 und der Kostenspaltung
nach § 9 werden gemäß § 14 der Neufassung aus Vereinfachungsund
Praktikabilitätsgründen dem Bürgermeister übertragen
(l'l~.
•
•
\B~
•
Straßenbaubeitroassatzuna
Altfassung
srraßenbaubelrr~~sa~n~u~nga-
~N~e~uf~a~s~su~n~g~
Satzung der Stadt Erffstadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für
straßenbaulIche Maßnahmen in der Fassung der 1. Änderung vom 7.12.1981
Satzung der Stadt Erffstadt über die
straßenbaulIche Maßnahmen
Der
Rot
der
Stadt
Erltsladt
hot
am
25.11.1981
aufgrund
des
§ 8
des Kommunalabgabengesetzes
für das land Nordrhein-Westfolen
vom 21.10.1969 (GV NW
S. 712/SGV NW 6101. zulelzl geändert durch Geselz vom 27.6.1978( GV NW S. 268/SGV NW
610\ und des § 4 derGemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekannlmachung
vom 1.1O.1979(GV NW 1975 S. 594110lgende
1. Änderungssatzung
be-
Der Rat der Stadt Erflstadt hot am
aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung
für das land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 {GV
NRW 1994. S.6661. zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2003(GV NRW S. 2541 und des
§ 8 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nardrhein-Westfolen
vom 21.10.1969
(GV NRW 1969 S. 712/SGV NW 6101. zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999(GV NRW
1999. S.718J folgende Satzung beschlossen:
schlossen:
§1
Allgemeines
§2
Umfang und Ermlttlung des beltragstählgen
Beitragsfähig
I.
ist insbesondere
der Aufwand
§ 8 KAG NW für
Enfschliessung
Wirlschaftswege.
die Freilegung
3.
die Erweiterung und Verbesserung einschließlich der Erneuerung der Fahrbahn mil
Unterbau und Decke sowie für notwendige
Erhöhungen und Vertiefungen;
für
Wege und Plätze gilt diese Bestimmung sinngemäß;
4.
die Herstellung,
§2
Umfang und ErmlHlung des beltragsföhlgen
(II
Beilragsfähig
der Gemeinde
einschließlich
der Erneuerung
von
2.
den Wert der von der Stadt cus ihrem Vermögen
Zeitpunkt des Beginns der MaBnohme,
3.
die He/'5lellung. Erweiterung
und Verbesserung
der Fahrbahn mil Unterbau,
Tragschichten
und Decke sowie für notwendige
Erhöhungen und Vertiefungen.
4. die Herstellung,
Rinnen- und Randsleinen:
b)
Radwegen:
oj Radwegen
cl
Gehwegen:
b] Gehwegen
dl
Beleuchlungseiruichtungen;
c) kombinierten
e)
Entwässerungseinrichtungen
ErschlieBungsonlagen:
Oberllächenentwässerung
Erweiterung,
1/00
Verbesserung
Rod- und Gehwegen
dJ Rinnen und Rondsteinen
der
für
den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten]
und die Freilegung der für die
Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Anlogen benötigten Grundflächen,
oj
die
der Aufwand
Aufwendes
1.
der Flächen;
und Verbesserung
isl insbesondere
e] Beleuchtungseinrichfungen
1/00
nach
für
2.
tür
Beiträgen
Zum E/'5atz des Aufwandes für die Herstellung. Erweiterung und Verbesserung einschließlich
der Erneuerung von öffentlichen StroBen. Wegen und Plätzen und als Gegenleistung
für die
durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme
den Eigentümern und Erbbouberechliglen
der
erschlossenen Grundstücke erwachsenen
wirtschofllichen
Vorteile erhebt die Stadt Erltsladt
Beiträge nach Mossgabe dieser Satzung.
Das Gleiche gilt für die aufgrvnd
öffenllich-rechllicher
bereitgestellten
Slraßen, Wege und Plötze, insbesondere
Aufwandes
den ErWerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten),
der für die in § I genannten
MoBnahmen
benötigten
Grundflächen:
dazu gehört auch der wert, der hierfür
von der Gemeinde
aus ihrem Vermögen bereitgestellten
eigenen Grundstücke;
maßgebend
ist der Wert im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme;
Erweiterung
von
§1
Erhebung des Beitrages
Zum Ersofz des Aufwandes tür die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung einschließlich
der Erneuerung von öffentlichen
StraBen. Wegen und Plötzen (Erschließungsonlagen)
und als
Gegenleistung
für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten
der erschlossenen
Grundstücke erwachsenen
wirtschaftlichen
Vorteile erhebt die Stadl Beiträge nach § 8 KAG
NW sowie noch Moßgabe dieser Satzung, soweit nichl dos Bundesbougesetz anzuwenden ist.
(I J
Erhebung
von
bereitgestellten
Flächen
zum
•
straßenbaubeltragssotzung
Schutz- und Stützmauern,
erfordertich sind:
soweit
Altfassung
sie für die Erschließung
StraBenbaUbeltragss.lng
fl
Böschungen.
Grundstücke
der
g)
Parkstreifen;
hi
die Umwandtung
il
Umwandlung von ausgebauten
Straßen in verkehrsberuhiqte
Wohnstraßen mil
entsprechenden
Einbauten. wobei Art und Umfang der Maßnahme
durch
Einzeibeschluß festzulegen und wie Ortsrecht bekanntzumachen
sind.
Neufassung
fl Entwasserungseinrichtungen
g) Böschungen,
der Anlagen
Schutz- und Stützmauern
hi Parkllächen
einer Fahrbahn
nebst Gehwegen
in eine Fußgängerstraße:
')Grünanlagen,
Zum Ersatz des Aufwandes
für Hoch- und Tiefstroßen sowie für Straßen. die fOr den
Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen
bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen).
Iemer für
Brücken. Tunnel und Unterführungen
mit den dazugehörigen
Rampen. werden keine
Beilröge erhoben. Die Fahrbahnen
der OrlsdurchfoMen
von Bundes-. land- und
Kreissiraßen sind nur insoweit beitragsföhig. als sie breiter, als die anschließenden freien
Strecken sind. Nicht beilragsföhig
sind die Kosten für die laufende Unterhaltung und
Instandsetzung der Erschließungsonlagen.
(21
für die Oberfl6chenentwässervng
(31
Der beitragsföhige
Aufwand
wird noch den tatsächlichen
(41
Der Rot kann
beschließen.
frschrießungsanlage
gesondert
werden kann.
daß der
ermitteff
Aufwendungen
soweit sie Bestandteil
der Erschliessungsanlagen
sind
iI MischflOChen
kl die Umwandlung
einer Fahrbahn nebst Gehwegen in eine verkehrsmischftöche
oder in einen verkehrsberuhlqten
Bereich im Sinne des § 42. Abs. 4a siva.
(21
Dienen Entwösserungseinrichtungen
noch § 2. Abs.l. Nr. -if) neben der Entwösserung
der Erschliessungsonloge
auch der Ableilung von sonstigen Abwössern. so sind
folgende Anleile an ihren Herstellungskosten beitragsfähig:
oj Dient der Kanal
neben der Strassenentwässerung
auch der Ableilung
von
Grundslücksoberflächenund Gruncstücksschmutzwcsser.
so sind 20 v.H. der
Herstellunqskosten
beitragsföhig
b) Dient der Kanal neben der Strcssenentwössenmq
lediglich auch der Abteitung
von Grundstücksoberflächenwasser.
so sind 50 v.H. der Herstellungskosten
beitrogsfÖhig.
c] Dient der Kanal neben der Strassenentwösserung lediglich auch der Ableilung von
Grundstücksschmulzwasser.
SO sind 25 v.H. der Herstellungskosten beilrogsföhig.
ermittelt.
Aufwand
für einen
Abschnitt
einer
der Abschnitt selbständig benutzt
......ud. wenn
§3
Antell der GemeInde und der Beitragspflichtigen
am Aufwand
PI
Die steen trägt den TeU des Aufwandes.
der auf die Inanspruchnahme
der
Erschließungsanlagen
durch die Allgemeinheit
entfölII, Der übrige Teil des Aufwandes
ist von den Beitragspflichtigen
zu tragen (Anteil der Beitragspflichtigen
nach Abs. 31,
(21
Oberschreiten E~chließungsanlagen
die noch Abs. 3 onrechenbaren
die Stadt den durch die Überschreitung verursechten
Mehraufwand
(3J
Die erveeheoberen
Breiten noch Abs. 2 und der Anteil der Beitragspflichtigen
on dem
Aufwand
für die cnrechenbcren
Breiten noch Abs, 1 Salz 2 werden wie folgt
festgesetzt:
bei
(StraBenartl
in Kern-.
Gewerbe- u.
Induslriegebi
eten
2
1.
Anliegersfraßen
01 Fahrbahn
bl Radweg einschI.
1/00
8.50m
anrechenbare
Breiten
in sonstigen Baugebieten
und innerhalb im
lusammenhang
bebauter
Ortsteüe
3
Besitzt der Kanal einen grösseren Durchmesser
als 0.50 Meter, so sind lediglich
Kosten zu berücksichtigen.
die für die Herstellunq mit einem Durchmesser
von
Meier angefallen wören.
(31
Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten
von Bundes-, tondes- und KreissIraßen sind nur
insoweit beilragsföhig,
als sie breiter sind als die anschliessenden
freien Strecken
(Überbreiten).
(41
Nichl beitragsfähig
sind die Kosten
I. für die taufende
Unterhaltung
Breiten. so trägl
allein,
und Instandsetzung
der Straßen. Wege und Plätze
2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Stroßen. die für den Schnellverkehr
mil
Kraftfahrzeugen
bestimmt sind [Schnellverketvsslrcssen).
femer für Brücken, Tunnels
und Unterführungen
mil den dazugehörenden
Rampen.
Anteilder
Beitragspflichtigen
§3
Ermittlung des beltragsföhlgen Aufwandes
4
5.50m
die
0.50
SOv.H.
Der beilrogsföhige
nicht verge-
2
1/00
Aufwand
wird noch den tatsöehlichen
Aufwendungen
ermittelt.
2
•
Slraßenbaubellrasssalzuns
Sicherheitsstreifen
5OY.H.
cl Par1<streifen
dl Gehweg
je 1.70m
sehen
je 2.50m
je 2.00m
je 2.50m
6Qv,H.
a.oo
SOv.H.
je2.SQ m
e) Befahrbare.
niveaugleich befestigte
Wohnstraßen
I) verkehrsberuhigte
o-
•
Altfassuns
Straßenbaubeltragssatzung
sov.a.
§4
Antell der Stadt und der BeltragspHlchtlgen am Aufwand
'I)
Wohnstraßen mil
Einbauten
aoo m
u.
Oberflöchenentwösserung
Neufassung
Die Slodlträgt
8OY.H.
den Teil des Aufwandes.
oj auf die Inanspruchnahme
der
der Anlogen
durch die Allgemeinheit
entfällt.
gl ßeteuchfung
bJ bei der Verteilung
entfällt.
SOv.H.
des Aufwandes
Der übrige Teil des Aufwandes
HaupterschlieBungsstroßen
2.
01 Fahrbahn
b} Radweg einsehl.
Sicherheitsstreifen
c] Parkstreifen
d) Gehweg
e] Beleuchtung u,
Oberllöchenent-
6,50m
8.50m
je 1.70 m
je 1,70m
je 2,oom
je 2.50 m
je 2.50m
je 2,50 m
8,50m
8,5001
je 1,70m
je 2,oom
dl Gehweg
je 2.50m
je 2.50m
el Beleuchtunq u.
Oberftächenent-
Gewerbe-u.
Indus1riegebi
elen
2
Houptgesehäftsslroßen
o] Fahrbahn
b] Radweg einschI.
Sicherheltsshelfen
1/00
Anteil der
anrechenbaren
7.50m
je 1.70 m
onrechenbare Breiten
in sonstigen Baugebielen
und Innerticjb im
Zusammenhang
bebauter
Ortsteile
3
je 1.70 m
tragen.
in Kem-.
10y.H.
SOv.H.
SOv.H.
Gewerbe-u.
bj Rodweg einsehl.
Sicherheitsslreifen
c) Parkstreiten
dl Gehweg
s.so ro
je 2,40m
je 5,oom
je 2.50 m
e] kombinierter Rod-/Gehweg
je 3,50 m
f) Beleuchtung und
Oberflöchenentwösserung
g) unselbständige
je 2,oom
GrünanJagen
hI Mischflöchen
9,5001
i I verkehrsberuhigte
Bereiche
9,50m
40v.H.
i.S.v. § 42 Abs. 40 srvo
40 v.H.
3
1/00
Anteil der
Beitragspflichtigen
3
4
AnlIegerstroßen
a) Fahrbahn
Anleilder
Beincqspfliehtigen
im übrigen
Industriegebi
eten
2
4
7,50m
zu
Beitragspflichtigen
om Aufwand
noch Absatz I. Satz 2 und die
Breiten der Anlogen werden wie folgl festgesetzt:
10 v.H.
1.
in Kern-,
ist von den Beitragspflichtigen
Grundstücke
hinausgeht.
IOv.H.
wösserunq
4.
3Qv.H.
5Oy.H.
5OY,H.
bei ISlraBenorlj
je 1.70m
je 2,5001
§ 5 ff. auf ihre eigenen
Überschreiten Erschließungsonlagen
die noch Abs. 3 onrechenbcren
Breiten. so trägt
die Sladt den durch die Überschreitung
verunechten Mehraufwand
allein. Bei den
Bundes-. Landes- und Kreissiraßen beziehen sich die cnrechenboren
Breiten der
Fahrbahnen auf die Breite. die über die beilragsfreie Fahrbahnbreite
nach § 2. Abs. 3
3Ov.H.
streifen
c] Partstreifen
bei
(StroBenort)
(2)
(31 Der
wässerung
3. Hauptverkehrsstraßen
01 Fohrbahn
bl Radweg einsehl.
Sicherheits-
3Qv.H.
nach
5,50m
nicht vorgesehen
SOv.H.
5Qv,H,
je 5,OOm
je 2.50m
je 3.50 m
6Ov.H.
6Ov.H.
50 v.H.
60 v , H.
je 2,00 m
60 v.H.
9.50m
9.5001
50 v.H.
BOv.H.
3
•
Stroßenboubeltragssotzung
c] Parksfreifen
dl Gehweg
eJ Obertlöchenentwösserung
5.
6.
je 2,OOm
je 6,OQm
je 2.00m
je 6.00m
6OY.H.
60v.H.
2.
40 v.H.
HoupterschlleBungsstroßen
01
Fußgöngergeschäf!sstraßen einseht. Be·
leuchtung und Oberflächenentwässervng
9,OOm
9.00m
Fahrbahn
bl Radweg einseht.
Sicherheilsstretfen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e} kombinierter Rad-/Gehweg
f I Beleuchtung und
Oberflächenentwässerung
g) unselbständige
Grünanlagen
hI Mischflöchen
i I verkehrsberuhigte
Bereiche
i.S.Y. § 42 Abs. 40 SIVQ
40bis
6Ov.H.
Selbslöndiqe Gehwege
einsehl. Beleuchtung
und Oberüöchenent-
wösserunq
3,OOm
3,OOm
6Oy.H.
3. Hau ptverkehrsstra
(4)
Autweitungen
von straßen im Knotenpunklbereich
und durch Trenninseln;
b)
Kurvenverbreitervngen.
durch mehrere
Aufstellspuren
Wenn bei einer Straße ein oder beide
Porksfreiten
fehlen. erhöht sich die
anrechenbare
Breite der Fahrbahn um die onrechenbcre
Breite des oder der
fehlenden Pcrksfreiten, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit
geboten
wird.
Ebenfalls erhöht sich
4.
0) bei einseitigem
Ausbau von Parkstreifen die onrechenbare
Breite des einen
?al1<slreifem Ibei Over- oder Schrägeinslellpl61zen)
um die onrechenbare
Breile
des fehlenden Porksfreifens und
b]
{51
bei Pon:.möglichkeit auf dem Gehwegdie
aruechenbare
die Breite des davor fehlenden Porkstreitens.
Im Sinne des Abs. 3 gellen
Breite des Gehweges
um
als
c] AnJiegerstraßen:
S1roßen, die übelWiegend
der Erschließung der angrenzenden
, private Zuwegung mit ihnen verbundenen
Grundstücke dienen;
1/00
oder der dUTCh
4
B.SOm
je 2,40 m
je 5.00m
je 2.SOm
je 3,50 m
6.S0m
je 2.40m
je5.00m
je 2.50 m
je 3.SOm
3Q1I.H.
3Ov.H.
SOY.H.
SOv.H.
3OY.H.
SOv.H.
je2.00m
9,50m
9.SOm
je2,OOm
9.SOm
9.SOm
3Qv.H.
3Ov.H.
6Ov.H.
ßen
0) Fohrbohn
bl Radweg einschI.
Sicherheitsstreifen
c) Porksfrelten
dl Gehweg
e} kombinierter Rad·/Gehweg
f I Beleuchtung und
Oberflächenentwässerung
g) unselbständige
Grünanlagen
Unler diese Festsetzung faUen nicht:
0)
Neufassung
StraßenbaUbeltragSSang
Altfossung
B.SOm
10 v.H.
je 2.40 m
je 5,OOm
je 2,SOm
je3,50m
10 v.H.
SOv.H.
SOv.H.
IOv.H.
B.SOm
je 2.40 m
je 5.00m
je 2.SOm
je3,50 m
30 v.H.
je 2.00 m
je 2.00 m
50 v.H.
7.SOm
40 v.H.
2.40m
5.00m
6,OOm
3,50m
40v.H.
60v.H,
6Ov.H.
40 V,H.
Houptgeschäffsstroßen
01
Fahrbahn
Radweg einscht.
Sicherheilsstreifen
cl Parkstreifen
d) Gehweg
e) kombinierter Rod-/Gehwegje
f I Beleuchtung und
Ober1löchenentwösserung
g) unselbstständige
Grünanlagen
hi Mi,chfläehen
i) verkehrsberuhigte
Bereiche
7.50m
b)
1/00
je 2.40m
je 5.00m
je 6.00m
3,50 m
je
je
je
je
SOv.H.
je 2.00m
9.50m
9.50m
je 2.00 m
9.SOm
9.50m
60 v.H.
40 v.H.
70 v.H.
4
•
Straßenbaubeltragssatzuna
•
bJ Houplerschließungsslroßen:
straßen, die der Erschließung von Grundstücken
und gleichzeitig
dem Verkehr
innerhalb von Bougebielen oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten
Ortsteilen dienen. soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen
noch Buchstabe cl sind:
c]
Straßen. die dem durchgehenden
innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen
Durchgangsverkehr
dienen. insbesondere
Bundes-, land- und KreissIraßen mil
Ausnahmen der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im
dt
bebauten
Ortsleilen
liegen;
HouptgeschöftsstraBen:
Straßen. in denen die Frontl6nge der Grundstücke
mit ladengesch6f1en
im
Erdgeschoß überwiegt. soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen
handelt:
e)
selbständige
Die vorstehenden
(7)
(8)
1/00
9.00m
9.00m
SOv.H.
SelbständIge Gehwege
elnsehl. Beleuchtung
und Oberflächenenlwässerung
3.00m
3.OQm
6Ov.H.
Bei WIrtschaftswegen
beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen
in Abhängigkeit
von der
jeweiligen Verkehrsfunktion
bei einer anrechenboren
Breite von bis zu 3 Metern :
a) dient der Wiftschoflsweg
überwiegend
der Erschliessung der angrenzenden
oder
der
durch
private
luwegung
damit
verbundenen
Grundstücke
(Anliegerwirtschaftsweg)
zu 80 v.H.
b) dient der Wirtschoflsweg
neben der Erschliessung von Grundstücken
auch dem
Verkehr innerhalb des Aussenbereiches
(Hauptwirtschoftswegj
zu 60 v.H.
dem Fußg6ngerverkehr
für den Anliegerverkehr
Gehwege:
Gehwege.
die
der
Erschließung
dienen
und
Erschließunqsonloqe
sind. auch wenn die Benutzung
Anliegerverkehr
mit Kraftfahrzeugen
möglich ist.
(6)
6.
FUßgöngergeschäftsstroBen elnsehL Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
Fußgöngergesch6ftsstroßen:
Haupfgeschöflsstroßen.
die in ihrer gesamten
Bleile
dienen. auch wenn eine zeitlich begrenzte
Nutzung
möglich lsf:
fJ
5.
Hauptverkehrsstraßen:
Zusammenhang
Bestimmungen
gelte~ für öffenlliche
nicht
Bestandteil
einer
für Radfahrer und für den
Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehten. erhöht sich die onrechenbore
Breite der Fahrbahn um die anrechenbare
Breite des oder der fehtenden
Parkstreifen.
höchstens jedoch um 2,50 m. falls und soweit auf der Strosse eine Parkmöglichkeit
qeboten
wird.
(.4) Die in Abs. 3. Ziffern 1 bis 6 genannten
Plötze entsprechend.
E.rstreckt sich eine straßenbauliche
Maßnahme auf mehrere Stroßencbschnitte.
für die
SIChnoch Abs. J untersChiedliche anrechenbore
Breiten oderunterschied/icne
An/eile
der Beitragspflichtigen
ergeben.
so sind die Straßenabschnitte
gesondert
abzurechnen,
ohne daß es dazu eines Ratsbeschlusses bedarf.
(5) Im Sinne des Absatzes 3 gellen
a)
mil einer Seite on ein Kern-.
Gewerbe-. ode~ Industriegebiet
und mil der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet
oder an einen Im Zusammenhang
bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei nach
Abs. 3 unterschiedliche
anrechenbore
Breiten. so gill die Straße oder der
Stroßenobschnitl
im Verhöllnis
zu den Grundslücken
in Xem-. Gewerbeund
Industriegebiet
als Strcße in einem solchen Gebiet und im Verhöllnis zu den anderen
Grundstücken
als Strege in einem
sonstigen
Bougebiet
oder in einem
im
Zusammenhang
bebauten
Ortsteil.
b)
als
Anlieqerstroßen:
oder der durch
Haupterschließungsslraßen:
Stroßen. die der Erschließung von Grundstücken
und gleichzeitig
dem Verkehr
innerhalb von Bougebieten
oder innerhalb von im Zusammenhang
bebauten
Ortstellen dienen. soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen
nach Buchstabe cj sind;
c]
Breiten
der Rat
5
Breiten sind Durchschnitfsbreilen.
Straßen. die überwiegend
der Erschließung der angrenzenden
private Zuwegung mit ihnen verbundenen
Grundstücke dienen;
Grenzteine Stroße ganz oder in einzelnen Abschnitten
Für Erschließungsanlogen.
für die die in Abs. 3 festgesetzten anrechenbaren
oder Anteile der Beitragspflichtigen
offensichtlich
nicht zutreffen. bestimmt
durch Satzung etwas anderes.
Neufassung
Straßenbaubeltragssatzung
AIHassung
Hauptverkehrsstraßen:
Straßen. die dem durchgehenden
innerönlichen verkehr oder dem überörülchen
Durchgangsverkehr
dienen. insbesondere
Bundes-. Land- und Kreisstraßen mit
Ausnahmen
der Strecken.
die außerhalb
von Baugebieten
und von im
1/00
5
•
Slraßenbaubellragssatzung
§4
Verteilung
des beltragsföhlgen
Altfassung
•
Slraßenbaubellragssatzung
Zusammenhang
Neufassung
bebauten
Ortstellen liegen:
Aufwandes
dJ Hauplgeschäftsstraßen:
III
Der noch den §§ 2 und 3 ermittelte Erschließunqscutwcnd
wird noch Abzug des Anteils
der Siadl
auf die
Grundstücke des Abrechnungsgebietes
nach
den
Grvndstücksflächen
verteilt. Dabei wird die Grvndstücksflöche
entsprechend
der
Avsnutzbar1::eil mit einem Vom-Hundert-Solz
vervielfacht.
der im einzelnen beträgt:
I.
2.
3.
4.
5.
6.
Bei
Bei
Bei
Bei
Bei
Bei
der
Straßen. in denen
ISOv.H.
Grundstücke.
Geschoßzahl
angesetzt.
131
141
5 vH.
f)
Geschoßzahl
selbständige
oder
um
Gehwege:
Gehwege.
die
der
Erschließung
dienen
und
Erschließungsanlage
sind. auch wenn die Benutzung
Anlieqerverkehr
mit Kraftfahrzeugen
möglich ist.
gl
In unbeplanten
Gebieten
und Gebieten. für die ein bestehender
Plan weder
GeschoBzahl noch Grundflächenund Baumossenzahl ausweist, ist
0)
bei bebauten
b)
bei unbebauten.
aber bebaubaren
Grundstücken
die Zahl
Nachbargrundstücken
tatsächlich vorhandenen
Vollgeschosse
nicht
Bestandteil
einer
für Radfahrer und für den
Mischflächen:
Stroßen. die in ihrer gesamten
Ausdehnung
(unabhängig
von ihrer Verkehrsfunklion)
verkehrsberuhigte
als MiSChfläche
Grundstücke. auf denen nur Garagenbebauung
zulössig ist. gelten als eingeschossig
bebaubore
Grundstücke.
Gewerblich nutzbare Grundstücke. auf denen keine Bebauung zulässig ist. werden als
zweigeschossig
beboubore
Grundstücke
angesehen.
womit auch die Nutzungsort
berücksichtigt
ist.
die Zahl der talsächlich
nicht
handelt;
niveaugleich
hergestellt
sind
Bereiche:
zulässig
die im Bebouungsplan
als Gemeinbedarfsflächen
ohne Festsetzung der
ausgewiesen sind. werden als zweigeschossig bebaubare
Grundstücke
Grundstücken
sich
Hauptgeschöf!sstraßen.
die in ihrer gesamten
Breite dem Fußgöngerverkehr
dienen. auch wenn eine zeitlich begrenzte
Nutzung für den Anliegerverkehr
möglich ist;
160v.H.
165 v.H.
h)
eine größere
es
eJ Fußgängergeschöftsstraßen:
Als Geschoßzahl
gilt die im Bebouungsplon
festgesetzte höchstzulässige
Zahl der
Vollgeschosse. weist der Bebauungsplan
nur Grundflöchenund Baumassenzahl aus.
gilt als GeschoBzahl die mil der Grundflächenzahl
vervielfachte Baumassenzahl. geteilt
durch 2.8. wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende
vone Zahl aufgerundet werden.
Dies gill entsprechend.
wenn ein Bebauungsptan
sich in der Aufstellung befindet und
den Verfohrensstand
im Sinne des § 33 BBauG erreicht hot.
Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflichi
oder vorhanden.
so ist diese zugrunde zu legen.
mil Lodengeschöflen
soweit
l30v.H.
Erschlossene Grundstücke.
die nicht baulich oder gewerblich
genutzl sind und auch
nicht baulich oder gewerblich
genutzt werden dürfen. werden
mil 50 v.H. der
Grundstücksflächen
angesetzt.
121
der Grundstücke
Erdgeschoß überwiegt.
Hauptverkehrsstraßen
IOOv.H.
eingeschassiger
Bebauborkeil
zweigeschossiger
Bebouborkeit
dreigeschossiger
Bebaubarkeil
viergeschossiger
Bebaubarkeit
fünfgeschossiger
Bebouborkeit
mehr ats tünfgeschossiger
Bebcubcrkeit
erhöht sich
Vom-Hundert-Setz
für jedes weitere Geschoß um jeweils
die Fronllänge
Gaststätten im
gestaltete
Strossen nach § 42. Abs. 4a)
stvö
(6)
Die vorstehenden
Bestimmungen
(Absätze 3 - 5) gellen für öffenlliche
Plätze und
einseilig
anbaubore
Strossen
und
Wege
entsprechend.
Dabei
sind die
anrechenbaren
Breiten für Radwege.
Porkstretten. Grünanlagen
und Gehwege
noch
Absatz 3 nur en liang
der bebaulen
bzw. bebaubaren
Grundstücke
anzusetzen.
17J
Grenzt eine StroBe ganz oder in einzelnen Abschnitten mil einer Seite an ein
Kem-. Gewerbe- oder Industriegebiet
und mit der anderen Seite an ein sonstiges
Baugebief oder an einen im Zusammenhang
bebauten Orfsteil und ergeben sich
Dabei noch Absatz 3 unterschiedliche
anrechenbare
Breiten. so gilt für die gesamte
Straße die grösste Breite.
181
Für Anlogen oder deren Teilanlogen. bei denen die in Absatz 3 festgesetzten
anrechenboren
Breiten oder Anteile der Beitrogspftichtigen
offensichtlich
nicht
zutreffen. bestimmt der Rat im Einzelfall durch Sotzung die anrechenbaren
Breiten
und Anteile der Beitragspftichtigen.
die
vorhandenen.
der
auf
den
maßgebend.
lsi eine Geschoßzahl
1/00
wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht festsleIlbar. werden
6
1/00
6
•
Sfraßenbaubelfragssa!zung
(5)
SfraßenbaUbelfragSSaf&~
Altfassung
In Kern-. Gewerbe- und Industriegebieten
werden die in Abs. I liff. I bis 6 genannten
Vom-Hundert-Sötze
um 50 v.H. erhöht. Dies gilt auch. wenn die Gebiete nicht in einem
6ebauungsplon
festgesetzt. aber aufgrvnd der vorheudenen
Bebauung und sonstigen
Nut:zungen als Kerngebiet mil einer noch § 7 Abs. 2. als Gewerbegebiet
mil einer nach
§ 8 Abs. 2 oder als. Industriegebiet mit einer noch § 9 Abs. 2 Baunutzungsverordnung
zulässigen Nutzung anzusehen sind. In anderen als Kem-. Gewerbe- und
§5
Verteilung
(6)
Als G{undstücksflöche
I.
(2)
Als Grundstücksfläche
l.S. des Abs. 1 gill bei Grundstücken
Geltungsbereiches
eines Bebouungsplanes
die Fläche. die baulich.
in vergleichbarer
Weise genutzt werden kann.
PI
Als Grundstücksf1öche
Weise
genutzten
Bebauungsplanes
(7)
01
wenn das Grundstück. on die Ecschließungsanlage
angrenzt. die Fläche von
der ErschlIeßungsanlage
bis zu einer Tiefe von 50 m. Der Abstand wird parallel
zur Stroßenbegrenzungslinie
gemessen:
b)
bei Grundstücken.
die nicht unmittelbar
on die Erschlleßunqsonlcqe
angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit
dieser verbunden sind. die Fläche von der ErschlieBungsonlage
bis zu einer
nete von höchstens SO m. wobei der Abstand parallel zu der Grundstücksseite
aus ~emess~n
wird. von der dos Grundstück
seinen Zugang zu der
Erschheßungsonloge
hat.
des
oder
gewerblich oder in vergleichbarer
des
Geltungsbereiches
eines
Oberschreitet die ta/sächliche
Nutzung die Abstönde noch Satz I Buchstabe 0' oder
Buchstabe b}. so föllf die Linle zusammen mit der hinteren Grenze der Iotsöcblichen
Nulzung.
Berücksichtigung
(I)
In Fällen der Ziffern I und 2 ist bei darüber hinausgehender
zulässiger boulicher
oder gewerblicher
Nutzung oder tatsächlicher
baulicher
oder gewerblicher
Nutzung zusötzlich die Tiefe der übergreifenden
Nutzung zu berud::sichtigen.
§6
des Maßes der Nutzung
Zur Berücksichflqunq des unterschiedlichen
Maßes der Nulzung
einem Vomhundertsatz
verviettocnt der im einzelnen beträgt
o]
bei eingeschossiger
wird die Fläche mil
lOOv.H.
13Qv.H.
15Qv.H.
Bebauborkeit
b) bei zweigeschossiger
cl
Bebouborkell
bei dreigeschossiger
Bebouborkeit
d) bei vier- und fünf-geschossiger
Bebouborkeit
eJ bei sechs- und mehrgeschossiger
seccuoereeü
Soweit durch eine Ausbaumaßnahme
eine von mehreren Straßen, die ein Grundstück
erschließen. eine Ausstattung ertonqt. die eine andere dos Grundstück erschließende
Straße bereits besitzt. werden die noch § 4 Abs. I bis 6 ergebenden
Berechnungsdaten
nur zu 6/10 (60 %) angesetzt.
(2)
§5
1/00
innerhalb
gewerblich
b) soweit die Grundstücke
nicht on die Anloge angrenzen. die Flöche zwischen der
Grundstücksgrenze.
die der Anlage zugewandt ist und einer im Abstand von 50 Metern
dazu verlaufenden
Unie.
auBerhalb eines Bebawngsplanes
oder wo der Bebouungsplan
als bauliche oder gewerbliche
Nutzung vorsieht.
Beitragspflichtige
(I)
i.S. des Abs. I gill bei baulich.
Grundstücken
ousserhalb
Grundstücke
Nutzung der
0) die Fläche zwischen der gemeinsamen
Grenze des Grundstücks mil der Anlage und
einer im Abstand von SO Metern dazu verlaufenden
Linie. Grundstücksteile.
die
lediglich die wegemößige
Verbindung zur Anlage herstellen. bleiben bei der
Bestimmung der Grundstückstiefe
unberückslchtlqt.
im Sinne von Abs. I gilt:
2. bei Grundstücken
3.
Aufwandes
Der noch den §§ 2- 4 ermittelte Aufwand \.Vird auf die erschlossenen
noch deren
Flächen
verteilt.
Dabei wird die unterschiedliche
erschlossenen Grundstücke noch Art und Maß berücksichtigt.
Bei Grundstöcken im Berelcti eines Bebauungsplanes
die FIOche. für die der
Bebauungsplan
eine bauliche oder gewerbliche
Nutzung festsetzt:
eine andere
des umJagefählgen
(1/
Industriegebieten im Sinne von Salz l oder 2 dieses Absatzes 50""';ein Gebieten. die
aufgrund der vorhandenen
unterschiedlichen
Bebauung und sons ligen Nutzung nicht
einer der in § 2 ff. Baunutzungsverordnung
bezeichneten
Gebietsarten
zugeordnet
werden können. g1ll die in Satz I vorgesehene
Erhöhung für Grundstücke.
die
ausschließlich oder überwiegend
gewerblich oder industrien oderfür cescnötts-. Bürooder Verwaflungsgebäude
genutzf werden: in unbepfanfen
Gebieten gill die Erhöhung auch für Grundstücke.
die ungenutzt sind. auf denen aber bauliche oder
sonstige Nutzung zulässig ist. wenn auf den Grundstücken
des Abrechnungsgebieles
überwiegend
die im ersten Halbsatz genannten
Nutzungsorten vorhanden sind.
-,N~e~uf~a~s!:su~n!l9L
des Geltungsbereiches
wie folgt:
Ist die Zahl der Vollgeschosse
Val/geschosse.
Beitragspflichtig ist. wer im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflichi Eigentümer des
durch die Anloge
erschlossenen
Grundstückes
isl. Mehrere
Eigentümer
eines
Grundstückes sind Gesamtschuldner.
7
FürGrundstücke
innerhalb
die Zohl der Vollgeschosse
1/00
festgesetzt
160v.H.
170v.H.
eines Bebauungspiones
ous der höchstzutössiqen
ergibt sich
Zaht der
7
•
Slraßenbaubellrag5Satzung
121
lsi das Grundstück mil einem Erbbourechl
Eigentümers der Erbbouberechligle.
Altfa5Sung
SlraßenbaUbellrag,lung
Neufassung
Sind nur Baumassenzahlen
festgesetzt gilt als Zahl der Vollgeschosse die
Boumossenzohl gefeilt durch 3.5. wobei Bruchzahlen auf vone Zahlen auf- oder
abgerundet werden.
belastet. so tritt an die Stelle des
Ist nur die zulässige Gebäudehöhe
festgesetzt. girt als Zahl der Vollgeschosse die
höchslzulössige Höhe geleilt durch 3,0. wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf-
§6
Kostenspaltung
oder abgerundet werden.
Der Beitrag kann für
1.
2.
3.
4,
S.
6.
7.
8.
Isllotsöchtich
eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder
zugelassen. so ist diese zugrunde zu legen; dies gill entsprechend,
wenn die zulässige
Baumossenzohl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe
überschrillen
werden.
den Grunderwerb.
die Freilegung.
die Fahrbahn.
die Radwege.
die Gehwege.
die Porksfrelfen.
die Beleuchtungsanlagen.
die Entwösservngsanlogen
(3) Für Grundstücke ausserhalb des Gellungsbereiches
eines Bebauungsplanes
oder für
Grundstücke.
für die ein Bebauungsplan
die Zahl der Vollgeschosse.
die
Boumossenzaht oder die Gebäudehöhe
nichl festsetzt. sowie für Grundslücke.
auf
denen eine Bebauung nicht zulässig ist. ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:
o] bei bebauten
Grundstücken
aus der Höchstzohl der tctsöchüch vorhandenen
Vollgesehosse.lst die Zahl der VaUgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes
nicht teststeIlbar. gill als Zahl der Vallgeschasse die Höhe des Bauwerkes gelem durch
3,0. wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- ader abgerundet werden.
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme.
deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt
werden soll. abgeschlossen
worden ist. Die
Anwendung der Kostenspaltung wird im Einzelfall vom Rat beschlossen.
§7
b)bei unbebauten,
ober beboubaren
Grundstücken der näheren Umgebung
Vorausleistungen
Sobald mit der Durchfüruung
der Maßnahme
begonnen
worden
ist. kann die Stadt
angemessene
Vorausleistungen.
höchstens jedoch
bis zur Höhe des voroussich!1ichen
Beitrages erheben.
GrundstOcken
aus der Zahl der auf den
überwiegend
vorhandenen
Vollgeschosse.
clbei Grundstücken. auf denen keine Bebauung zulässig ist. die aber gewerblich
genutzt werden können. werden zwei Vollgeschosse zugrundegelegt.
womil auch die
Nutzungsort berücksichtigt
ist.
§8
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monal
d) bei Grundstücken.
auf denen nur Garagen oder Stellplätze
vorhanden sind. wird ein Vollgeschoss zugrundegelegf
noch dem Zugehen des Beitragsbescheides
zulässig oder
fällig.
§9
Ablösung
von Beiträgen
für strcßenbculiche
§ 7 Berücksichtigung
Maßnahmen
Der Betrog einer Ablösung
noch § 8 KAG NW bestimmt
sich noch der Höhe des
voraussichtlich entslehenden
Beitrages. Der Aufwand wird ermittelt durch Kostenanschlag
oder Ausschreibung. Oie VerteDung des beitragsföhigen
Aufwandes erfolgt entsprechend der
jeweils gü1ligen satzungsgemößen
Regelung. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nich!.
Die unterschiedliche
III
§ 10
1/00
wird vervielfacht
Satzung wird hiermit öffenllich
Die noch §§ 5 und 6 festgelegten
01
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende
Die Grundslücksfl6che
mil
om I 1.1976 in Kraft.
(2)
1.
Art der Nutzung wird wie folgl berücksichtigt:
0) 0.1 bei landwirtschaftlich
genulzten flächen
b] 0.05 bei forstwirtschafIIich
genutzten Flächen
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend
der Nutzungsart
bekanntgemachI.
8
1/00
Faktoren werden
um 50 v, H. erhöht bei Grundstücken
in durch Bebauungsplan
festgesetzten Kern-.
Gewerbeund Industriegebieten
sowie Sondergebielen
mit der Natzunqsort:
Einkaufzeniren
und grossftöchige
Handelsbetriebe.
Messe. Ausstellung
und
8
•
Slraßenbaubeltragssatzung
2.
EsWird darouf hingewiesen,
daß eine vertetzung
•
Altfassung
Neufassung
SlraBenbaubellragssatzung
von Verfehrens-
oder FormvorscMfI~n
der Gemeindeordnung tür das Land NOldrhein-WesHalen[GO NWI beim
Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
bJ
Kongresse:
um.50 v.H. erhöht bei Grundstücken in Gebieten. in denen ohne festsetzung durch
Bebauungsplan
eine Nutzung wie in der unter Buchstabe o)genonnlen
Gebieten
vorhanden oder zulässig ist
nicht mehr geltend gemocht werden kann, es sei denn:
Genehmigung
cl um 50 v.H.
o]
eine vorgeschriebene
b)
diese Änderungssatzung i$t nicht ordnungsgemäß
bekanntgemacht
worden;
c)
der Sladldireklor hal den SatzungsbeschluB varher
beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschriff und
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
erhöht bei Grundstücken ausserhalb der unter den Buchstaben o! und
bezeichneten
Gebiete.
die zu mehr als ein Drittel der vorhandenen
Gebäudeflöche
gewerblich, industriell oderin ähnlicher Weise genutzt werden (z.B.
Grundstücke
mit
Büro-,
Verwaltungs-.
Post-Bohn-Krcnkenhcusund
Schulgeböuden), liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oderzusötzlich zur
Bebauung vor. gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geböudeflöche.
fehlt;
bl
öffentlich
d] um 50 v.H. ermässigt
die
bei Grundstücken. die in einer der baulichen oder
gewerblichen
Nutzung vergleichbaren
Weise genutzt werden können (z.B.
Kirchengrundstücke.
Friedhöfe.
Sportonlagen,
Campingplätze.
Freibäder.
Dauerkleingärten oder private Grünanlagen).
Tatsache
Ertlsladl.den 7.12.1981
Cremer
Bürgermeister
§ 8 Abschnitte von Anlagen
(1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Anlage kann der Aufwand selbständig
ermittelt und erhoben werden.
(2) Erstreckt sich eine stroßenbouliche Mossnahme auf mehrere Straßenabschnille. für die
sich nach § 4 Abs. 3 unterschiedliche onrechenbcre
Breiten oder unterschiedliche Anteile
der Beitragspflichtigen ergeben. so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen.
(3) Ergeben sich für mehrere Erschliessungsanlagen. die eine Einheit bilden noch
§ 4. Abs. 3, keine unterschiedlichen Breiten. so kann der Aufwand insgesamt ermittelt und
erhoben werden.
§ 9 Koslenspaltung
(II Der Beitrag kann selbstständig und ohne Einhallung der Reihenfolge erhoben werden
für
I.
2.
3.
4.
5_
Grunderwerb.
Freilegung.
Fahrbahn.
Radweg.
Gehweg,
6. Mischverkehrsüöchen
7. komblnlerter
Rad-/Gehweg,
8. Parl:f1ächen.
1/00
9
1/00
9
•
StraßenbaUbeitragss!ng
Neufassung
9. Beleuchtung,
10.0berftächenentwösserung,
II. unselbstständige Grünanlagen
§ 10
Vorausleistungen und Ablösung
(1) Sobald mil der Durchführung
der Maßnohme begonnen worden ist. kann die Stadt
vorousteislunqen
bis zur Höhe des voraussichtlichen
Beitrags erheben.
(2) Der StraBenbaubeilrog
kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrog
richtel sich
noch der voraussichtlichen
Höhe des noch Maßgabe dieser Satzung zu
ermittelnden Straßenbaubeitrages.
Ein Rechtsanspruch
out Ablösung besieht nich!.
§ 11
Entstehung
der ßeltragspflicht
fl J Die Beitragspflichi entsteht mit der
0) endgOltigen Herstellung der Anlage
bl endgültigen Herstebung des Abschnittes gemöss § 8
c) Beendigung der TeHmossnohme gemöß § 9
(2) Ist die Maßnahme mil Grunderwerb verbunden. so ist auch Mertmal der endgültigen
Herstellung. dass die Grundstücke in das Eigentum der Stadt übergegangen sind.
§ 12
Beitragspflichtige
(Il Beitragspflichtig is! derjenlqe. der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beilragsbescheides
Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind
Gesamtschuldner.
(2) lst das Grundstück mil Erbbaurecht beicstet. so trill on die SteDe des Eigentümers der
Erbbouberechtigte.
§13
Föß1gkeH .
Der Beitrag wird einen Monat noch Bekanntgabe des BeItragsbescheides tOllig.
1/00
10
•
•
Slraßenbaubellragssalzung
Neufassung
§ 14
Entscheidung
durch
dle Bürgermeisterin
brw. den Bürgermeister
Oie E:ntscheidung über die Abrechnung eines besflmmten Abschnittes einer Anloge. die
einbettäcne Abrechnung
mehrerer Anlagen. die für die Erschliessung der Grundstücke
eine
Bnheit
büden
sowie über die Durchführung
der Kostenspottunq
wird der Bürgermeisterin
bzw.
BOrgermeister übertragen.
§ 15
Inkratttrotcn
Diese Satzung trilt am
loge
noch
der öffentlichen
Bek.onntmachung
Zeitpunkt tritt die bishergeUende StraBenboubelrrogssotzvng
Änderungssotzung
vom 07.12.1981 cesser Krafl.
in Kraft. Zum gleiChen
in der fassung der I,
8ekanntrnachungsonordnung
Die Neulossung
der Stro6enboubeilrogssotzung
wird hiermit
öffentlich
bekannt
gemocht.
Es wird derout hingewiesen.
dass eine vertetemn von vertctuens- und Formvorschriften
der
Gemeindeordnung
für oos Land Nordrhein-Westfalen
rGO NWI beim ZU51andekommen
dieser
Satzung noch Ablauf eines Jahres sen dieser Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht
werden kann. es sei denn
01
eine vorgeschriebene
Genehmigung
fehl!;
bl diese Sotzung ist nicht ordnungsgem6ss
öffentlich
bekannt
gemocht
worden:
cl der Bürgermeister
hot den Sotzungsbeschluss
verher beanstandet
dl der Form- oder vertcnrensrncnqer
is! gegenOber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschritt und die lotseehe bezeichnet worden. die den Mangel ergibt.
&flstadt.
den
Bösche
Bürgermeister
1/00
II
Anlage zur V 7/3488
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8
Kommunalabgabengesetz
für straßenbauliche Maßnahmen;
Sachstandsbericht zum Satzungsentwurf für die Sitzung des WA Straßen am
07.12.04
•
~
In der Ausschusssitzung des WA Straßen vom 09.06.04 wurde die Beratung über
den Satzungsentwurf in die nächste Ausschusssitzung vertagt.
Gleichzeitig wurde die Verwaltung unter anderem gebeten, zur Thematik der
Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Wirtschaftswegen eine Stellungnahme
der
Landwirtschaftskammer
einzuholen.
Entsprechend
wurde
die
Landwirtschaftskammer mit Schreiben vom 17.06.04 angeschrieben.
Nach einer Diskussion im Kreisstellenbeirat hatte die Landwirtschaftskammer
zunächst eine entsprechende Stellungnahme für Ende September/Anfang Oktober
angekündigt. Auf eine entsprechende, erinnemde Nachfrage mit Schreiben vom
19.10.04 hat die Landwirtschaftskammer nunmehr mit Schreiben vom 25.10.04 die
erbetene Stellungnahme für etwa Mitte Dezember zugesagt.
Die vom Ausschuss erbetene Ergänzung der Vorlage, auch mit den sonstig
erbetenen
Erläuterungen,
wird daher
voraussichtlich
erst
zur nächsten
Ausschusssitzung vorgelegt werden können.
(
•
Anlage zur V 7/3488
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
Kommunalabgabengesetz für straßenbauliche Maßnahmen
'.
•
nach
§ 8
Bei der Zusammenstellung
des neuen Satzungsentwurfes ist ein redaktioneller
Fehler unterlaufen. § 1, Satz 1 der Neufassung ist nach dem Wort "Erneuerung" um
die Worte "von Anlagen im Bereich" zu ergänzen.
Der korrigierte Satz lautet somit: "Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung,
Erweiterung und Verbesserung einschließlich der Erneuerung von Anlagen im
Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die
durch
die
Möglichkeit
der
Inanspruchnahme
den
Eigentümern
und
Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenen wirtschaftlichen
Vorteile erhebt die Stadt Erftstadt Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
Begründung
für
die
Außenbereichsgrundstücke
Einbeziehung
in die Satzung
der
Wirtschaftswege
und
Die Einbeziehung der Wirtschaftswege
und Außenbereichsgrundstücke
erfolgt
gemäß dem Satzungsvorschlag der Mustersatzung des Städte- u. Gemeindebundes
NW.
Sie basiert im Wesentlichen
auf die in der Gemeindeordnung
enthaltenen
allgemeinen Haushaltsgrundsätze
des § 75 zur sparsamen und wirtschaftlichen
Haushaltsführung sowie des § 76, wonach die Gemeinden ihre Einnahmen in erster
Linie- soweit vertretbar und geboten- aus speziellen Entgelten für die von ihnen
erbrachten Leistungen und erst in zweiter Linie aus Steuern zu beschaffen haben.
Dem Grunde nach besteht mithin diesbezüglich eine Beitragserhebungspflicht.
Die
Verpflichtung
zur
vollständigen
Ausschöpfung
der
Einnahmequellen
gilt
insbesondere
für Gemeinden,
die bereits über längere Zeit hinweg ihre
Haushaltsrechnungen
mit Fehlbeträgen abgeschlossen haben. Es wird in der
Erläuterung zur Mustersatzung eindeutig klargestellt, dass hinter dieser Verpflichtung
zur umfassenden und vollständigen Beitragserhebung alle anderen Erwägungen, von
einer Abgabenerhebung Abstand zu nehmen, zurückzutreten haben.
Bereits mit Urteil vom 01.06.77 hat das OVG Münster- und insoweit hat sich diese
Auffassung in der Rechtsprechung verfestigt - festgestellt, dass die § 8, Abs.1,S.1
i.V.m. § 8, Abs. 2 KAG eine entsprechende Rechtsgrundlage für die Erhebung von
Beiträgen für den Ausbau von Wirtschaftswegen darstellen.
Anlage zur V 7/3488 (Neufassung Straßenbaubeitragssatzung
nach § 8
Kommunalabgabengesetz)
für die Sitzung des WA Straßen am 15.02.05
In der Ausschusssitzung des WA Straßen vom 07.12.04 hatten die Fraktionen angekündigt,
der Verwaltung jeweils Fragenkataloge zum vorgelegten Satzungsentwurf zukommen zu
lassen. Die Verwaltung teilt mit, dass bislang kein Fragenkatalog eingegangen ist.
Erläuterung zur Thematik "Außenbereichsf/ächenlWirtschaftswege":
•
•
Die Thematik einer ev11.Einbeziehung von Außenbereichsflächen
und Wirtschaftswegen in
die Abgabenpflichtigkeit
wird
anlässlich
eines Termins
am 17.02.05
mit der
Landwirtschaftskammer erörtert.
Aufgrund der geäußerten Bedenken gegen eine Einbeziehung dieser Flächen in die
Abgabenpflichtigkeit wurde auch der Städte- u. Gemeindebund, auf dessen Mustersatzung
der vorgelegte Satzungsentwurf bekanntlich basiert, aktuell nochmals zur Rechtssituation
und ev11.vorliegenden Erfahrungswerten telefonisch um Auskunft gebeten.
Von dort weist man nochmals unter Hinweis auf die haushaltsrechtlichen Vorschriften der §§
75,76 Gemeindeordnung
darauf hin, dass hinter der Verpflichtung zur umfassenden,
vollständigen und vorteilsgerechten Abgabenerhebung alle anderen Erwägungen, von einer
Abgabenerhebung Abstand zu nehmen, zurückzutreten haben. Dies gelte insbesondere für
Kommunen im HaUShaltssicherungskonzept.
Trotz der rechtlich eindeutigen Vorgaben zeige sich allerdings, dass die Kommunen sich im
nahezu einheitlichen Trend scheuen, Außenbereichsflächen
und Wirtschaftswege in die
Abgabenpflichtigkeit einzubeziehen.
Vielmehr gehe der Trend eher dahin, die Anliegerbeitragssätze
im Straßenbaubeitragsrecht
von bislang max. 50 % auf bis zu max. 80 % anzuheben. Hiervon wurde im vorgelegten
Satzungsentwurf bislang abgesehen.
Da sich die Beitragsbelastung insofern allgemein erhöhe, sei es jedoch umso fragwürdiger,
bestimmte Interessengruppen
entgegen dem Vorteilsprinzip
nach wie vor von der
Beitragserhebung freizustellen. Schließlich zeige die Erfahrung, gerade in Zeiten leerer
öffentlicher Kassen, dass beitragsbegründende
Maßnahmen an Wirtschaftswegen - über
bloßen Erhaltungsaufwand hinaus - eher selten und damit lediglich von untergeordneter
Bedeutung seien .
Der Städte- und Gemeindebund hält es unter Hinweis auf haushalts- und beitragsrechtliche
Entwicklungen
für zweckmäßig,
wenn nicht gar unerlässlich,
dass entsprechende
Grundsatzentscheidungen
durch die Ortsgesetzgeber getroffen werden.
Ortsbezogen wurde inzwischen verwaltungsintern abgeklärt, dass eine zweckidentische
Zuschlags- bzw. Mehrbelastung zur Grundsteuer A für Zwecke des Wirtschaftswegebaus
oder zur Deckung übernommener Schuldendienste aus Flurbereinigungsverfahren
lediglich
in den Jahren 1976 bis 1993 erhoben wurde. Seit 1993 werden im Rahmen der Erhebung
der Grundsteuer A keine steuerlichen Einnahmen mehr speziell für den Wirtschaftswegebau
erzielt, so dass in diesem Zusammenhang keine Gründe gegen eine Einbeziehung von
Außenbereichsflächen und Wirtschaftswegen in die Beitragspflicht nach § 8 KAG sprechen.
Erläuterung
zur
Thematik
Straßenbaubeitragsrecht"
:
"Wegfall
von
Eckgrundstücksvergünstigung
im
Wegen der Anwendungs- und Beurteilungsschwierigkeiten
, nicht zuletzt auch wegen der
differierenden
Auffassungen
innerhalb
der Gerichtsbarkeit,
raten die einschlägige
Kommentierung und die Mustersatzung des Städte- u. Gemeindebundes ausdrücklich davon
ab,
eine
Eckgrundstücksvergünstigungsregel
in
die
Straßenbaubeitragssatzung
•
aufzunehmen.
Die im Erschließungsrecht
übliche und rechtmäßige,
allgemeine und
undifferenzierte Eckgrundstücksvergünstigung
ist im Straßenbaubeitragsrecht
nicht zulässig.
Hier ist eine Vergünstigung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und zwar nur
dann, wenn ein Grundstück an mehrere Straßen angrenzt, deren Ausstattung gleichartig ist.
Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht ist im Straßenbaubeitragsrecht
nicht etwa primär
die Erschließung des Grundstücks, sondern vielmehr der durch eine Ausbaumaßnahme
vermittelte,
konkrete
Vorteil.
Laut
Rechtsprechung
hat
der Eigentümer
eines
Eckgrundstückes
den auf der Inanspruchnahmemöglichkeit
einer verbesserten Straße
beruhenden Vorteil im allgemeinen ebenso wie die übrigen Anlieger. Ob dem Eigentümer
eines Eckgrundstückes durch den Ausbau einer Straße im Einzelfall ein minderer Vorteil als
den übrigen Anliegern erwächst, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Ausstattung
beider Straßen feststellen, weil gerade diese eine beitragsrechtlich relevante Aussage über
den Umfang der zu erwartenden Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage zulässt.
Die Abwägung und die Beurteilung des Ausstattungsstandards
verschiedener Straßen
erweist sich häufig als schwierig und subjektiv. Somit machen sie Beitragsveranlagungen
häufig und leicht rechtlich angreifbar. Daher geht die Tendenz eindeutig dahin, im
Straßenbaubeitragsrecht Abstand von einer möglichen Eckgrundstücksregelung
zu nehmen.
Es ist insoweit unstrittig, dass die im Erschließungsbeitragsrecht
geltenden Grundsätze für
die Gewährung
einer
Eckgrundstücksvergünstigung
nicht
undifferenziert
auf das
Straßenbaubeitragsrecht
übertragen werden können, da Interessenlage und Vorteilssituation
nicht vergleichbar sind.
Nicht
zuletzt
sind
die
finanziellen
Belastungen
eines
Eckgrundslückes
im
Erschließungsbeitragsrecht
im Vergleich zum Straßenbaubeitragsrecht wesentlich höher.
Beispiel:
Anhand vorliegender Zahlen für eine unterstellte Erneuerung der Straßen Auf dem
Kreuzberg" und "Niederweg" in E. Friesheim
seien die konkreten Auswirkungen der
jeweiligen Eckgrundstücksregelung
für die Beitragspflichtigen dargestellt:
mit Eckgrundstücksvergünstigung
•
:
81 erschlossene Grundstücke
30 Eckgrundslücke, davon 15 mit Vergünstigungsvorausselzungen
Straßenbaubeitrag pro qm bei 70.229,20 m2 Verteilungsfläche: 2,79 €
Straßenbaubeitrag für ein Eckgrundstück von 500 m2 : 837,00 €
Straßenbaubeitrag für ein Mittelgrundstück von 500 m' : 1.395, 00 €
ohne Eckgrundstücksvergünstigung
:
81 erschlossene Grundstücke
Straßenbaubeitrag pro qm bei 79.116,90 m2 Verteilungsfläche: 2,47 €
Straßenbaubeitrag für beliebiges, 500 m2 Grundstück: 1.235,00 €
,
Anlage zur V7/3488 (Neufassung Straßenbaubeitragssatzung
nach § 8
Kommunalabgabengesetz)
für die Sitzung des Stadtrates am 31.05.2005
In seiner Sitzung vom 11.05.05 hat der WA Straßen beschlossen, die von der
Verwaltung vorgelegte -V7/3488 - mit der Änderung, dass Außenbereichsflächen
und Wirtschaftswege auch künftig nicht in die Beitragspflicht einbezogen werden
sollen, dem Rat zur Beschlussfassung zu empfehlen.
•
Die in diesem Zusammenhang maßgebenden Bestimmungen der § 1, § 4, Abs. 3
und § 7 des ursprünglichen
Satzungsentwurfes
wurden
im beigefügten
Satzungsentwurf entsprechend abgeändert. Grundlage bleibt demnach, wie auch
bisher, der Erschließungsanlagenbegriff
und nicht der rechtlich mögliche, erweiterte
Anlagenbegriff nach § 8 KAG .
Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit enthält diese Anlage nunmehr den
abgeänderten,
seitens des WA Straßen dem Rat
zur Beschlussfassung
empfohlenen Satzungsentwurf in seiner Gesamtheit.
./
•
StraBenbaubeitragssatzung
Neufassung
Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für
straßenbauliche Maßnahmen
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am
aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nardrhein-Westfalen in der Fassungder Bekanntmachung vom 14.07.1994(GV
NRW 1994, S.666). zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV NRWS. 254) und des
§ 8 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969
(GV NRW 1969 S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999(GV NRW
1999,S.718)folgende Satzung beschlossen:
•
§1
Erhebung des Beitrages
Zum Ersatzdes Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung
Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung
den Eigentümem und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke
wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Erftstadt Beiträge nach Maßgabe
von öffentlichen
für die dadurch
erwochsenden
dieser Satzung.
§2
Umfang und Ermittlungdes beitragsfähigen Aufwandes
(1)
Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die
Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Anlagen benötigten Grundflöchen,
2. den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten
Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme,
•
3.
Flöchen zum
die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahn mit Unterbau,
Tragschichten und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen,
4. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung von
a) Radwegen
b) Gehwegen
c) kombinierten Rad- und Gehwegen
d) Rinnen und Randsteinen
e) Beleuchtungseinrichtungen
I) Entwässerungseinrichtungen
für die Oberflächenentwässerung
g) Böschungen, Schutz- und Stützmauern
1/00
der Anlagen
Straßenbaubeitragssatzung
Neufassung
h) Parkflöchen
i)Grünanlagen, soweit sie Bestandteil der Erschließungsanlagen sind
j) Mischflächen
k) die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in eine Verkehrsmischfläche
oder in einen verkehrsberuhigten Bereich im Sinne des § 42, Abs. 40 StVO.
(2)
•
Dienen Entwässerungseinrichtungen noch § 2, Abs.l, Nr.4f) neben der Entwässerung
der Erschließungsanlage auch der Ableitung von sonstigen Abwässern, so sind
folgende Anteile on ihren Herstellungskostenbeitragsföhig:
0) Dient der Kanal neben der Straßenentwösserung auch
der Ableitung von
Grundstücksoberflöchen- und Grundstücksschmutzwasser, so sind 20 v.H. der
Herstellungskosten beitragsfähig
b) Dient der Kanal neben der Straßenentwässerung lediglich auch der Ableitung
von Grundstücksoberflächenwasser, so sind 50 v.H. der Herstellungskosten
beitragsfähig.
c) Dient der Kanal neben der Straßenentwässerunglediglich auch der Ableitung von
Grundstücksschmutzwosser.so sind 25v.H. der Herstellungskostenbeitragsfähig.
Besitzt der Kanal einen gräßeren Durchmesser als 0,50 Meter, so sind lediglich die
Kosten zu berücksichtigen, die für die Herstellung mit einem Durchmesser von 0,50
Meter angefallen wären.
•
(3)
Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßensind nur
insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken
(Überbreiten) .
(4)
Nicht beitragsfähig sind die Kosten
I. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze
2. für Hoch- und Tiefstroßen sowie für Stroßen, die für den Schnellverkehr mit
Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstrossen),
ferner für Brücken,Tunnels
und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen.
§3
Ermittlung des beitragsfähigen
Aufwandes
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
1/00
2
straßenbaubeitragssatzung
Neufassung
§4
Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(I)
Die Siadt trägt den Teil des Aufwandes.
0) auf die Inanspruchnahme
b) bei der Verteilung
entföllt.
•
(2)
der Anlogen durch die Allgemeinheit
des Aufwandes
Der übrige Teil des Aufwandes
der
entfällt.
noch § 5 ff. auf ihre eigenen
ist von den Beitragspflichtigen
Grundstücke
zu trogen.
Überschreiten Erschließungsanlagen die noch Abs. 3 anrechenbaren
Breiten. so trägt
die Stadt den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand
allein. Bei den
Bundes-. Landes- und Kreisstroßen beziehen sich die onrechenbaren
Breiten der
Fahrbahnen auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite noch § 2, Abs. 3
hinausgeht.
(3) Der Anteil der Beitragspflichtigen
om Aufwand noch Absatz 1, Satz 2 und die
anrechenboren
Breiten der Anlogen werden wie folgt festgesetzt:
bei (Straßenart)
in Kern-,
Gewerbe- u.
Industriegebi
eten
2
•
in sonstigen Bougebieten u.
innerhalb im Zusammenhang
bebauter Ortsteile
3
Anteil der
Beitragspflichtigen
4
1. AnlIegerstraßen
s.so
0) Fahrbahn
ob) Radweg einschI.
je 2.40 m
Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
je 5,00 m
d) Gehweg
je 2,50 m
e) kombinierter Rad-/Gehweg je 3,50 m
f) Beleuchtung und
Oberflächenentwösserung
g) unselbstöndige
je 2.00m
Grünanlagen
h) Mischflöchen
9,50m
2.
50v.H.
50v.H.
je 5,00 m
je 2,50 m
je 3,50 m
60v.H.
60v.H.
50 v.H.
60v. H.
je 2,00 m
60 v.H.
9,50 m
50 v.H.
6.50m
30v.H.
-
HaupterschlIeßungsstraßen
0) Fahrbahn
1/00
5,50m
nicht vorgesehen
a,50 m
3
Neufassung
Straßenbaubeitragssatzung
b) Radweg einschI.
Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) kombinierter Rad-/Gehweg
f ) Beleuchtung und
Oberflächenentwässerung
g) unselbständige
Grünanlagen
h) Mischflächen
je 2,40 m
je 5.00 m
je 2,50 m
je 3,50 m
je 2,40 m
je 5,00 m
je 2,50 m
je 3,50 m
30 v.H.
50 v.H.
50v.H.
30v.H.
50 v.H.
je 2,00m
9,50 m
je 2,00 m
9,50 m
30 v.H.
30v.H.
3. Hauptverkehrsstraßen
•
0) Fahrbahn
b) Radweg einschI.
Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) kombinierter Rad-/Gehweg
I ) Beleuchtung und
Oberflächenentwässerung
g) unselbständige
Grünanlagen
4.
8,50 m
je 2,40 m
je 5,00 m
je 2,50 m
je3,50 m
je
je
je
je
-
10v.H.
2,40 m
5,00 m
2,50 m
3,50 m
10v.H.
50v.H.
50 v.H.
10v.H.
-
30v.H.
je 2,00 m
je 2,00 m
50v.H.
7,50 m
b) Radweg einschI.
je 2,40 m
Sicherheitsstreilen
je 5,00 m
c) Parkstreilen
je 6,00 m
d) Gehweg
e) kombinierter Rad-/Gehwegje 3,50 m
I ) Beleuchtung und
Oberllächenentwässerung
g) unselbstständige
je 2,00 m
Grünanlagen
9,50m
h) Mischllächen
7,50 m
40v.H.
2,40 m
5,00 m
6,00 m
3,50 m
40v.H.
60 v.H.
60 v.H.
40 v.H.
-
50v.H.
je 2,00 m
9,50m
60 v.H.
40v.H.
Hau ptgesc hättsstra ßen
0) Fahrbahn
•
8,50m
-
je
je
je
je
Wenn bei einer StroBe ein oder beide Parkstreilen lehlen, erhöht sich die anrechenbare
Breite der Fahrbahn um die anreehenbare Breite des oder der lehlenden Parkstreilen,
höchstens jedoch um 2,50 m. falls und soweit aul der Strosseeine Parkmöglichkeit geboten
wird.
(4) Die in Abs. 3, Ziffern 1 bis 6 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
1/00
4
Straßenbaubeitragssatzung
Neufassung
(5) Für Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte
Bereiche
und sonstige
Fußgängerstraßenwerden die anrechenbaren Breitenund Anteile der Beitragspflichtigen am
Aufwand für die anrechenbaren Breitenim Einzelfalldurch Satzung festgesetzt.
(6)lm Sinnedes Absätze 3 und 5 gelten als
o] Anliegerstraßen:
Straßen, die überwiegend der Erschließungder angrenzenden oder der durch
private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen;
b) Haupterschließungsstraßen:
•
Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr
innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten
Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Buchstabe c] sind;
c) Hauptverkehrsstraßen:
Straßen,die dem durchgehenden innerärtlichen Verkehr oder dem überärtlichen
Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßenmit
Ausnahmen der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im
Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen:
d) Hauptgeschäftsstraßen:
Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder
Gaststätten
im Erdgeschoß überwiegt,
soweit es sich nicht um
Hauptverkehrsstraßen handelt;
•
ej Fußgängergeschäftsstraßen:
Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr
dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anliegerverkehr
möglich ist:
f)
sonstige Fußgängerstraßen:
Anliegerstraßen und Wohnwege, die in ihrer gesamten Breite dem
Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit
Kraftfahrzeugen möglich ist.
g) Mischflächen:
Straßen, die in ihrer gesamten Ausdehnung niveaugleich
(unabhängig von ihrer Verkehrsfunktion)
1/00
hergestellt sind
5
StraBenbaubeitragssatzung
Neufassung
h) verkehrsberuhigte Bereiche:
als Mischfläche gestaltete Strassen nach § 42, Abs. 4a) stvo
(7)
Die varstehenden Bestimmungen (Absätze 3 - 6) gelten für öffentliche Plätzeund
einseitig anbaubare
StraBen und Wege entsprechend.
Dabei sind die
anrechenbaren Breiten für Radwege, Parkstreifen, Grünanlagen und Gehwege
nach Absatz 3 nur entlang der bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke
anzusetzen.
(8)
Grenzt eine StroBeganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite on ein
Kern-,Gewerbe- oder Industriegebiet und mil der anderen Seite an ein sonstiges
Baugebiet oder an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteilund ergeben sich
Dabei nach Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten,so gilt für die gesamte
StroBedie gröBte Breite.
(9)
FürAnlagen oder deren Teilanlagen, bei denen die in Absatz 3 festgesetzten
anrechenbaren Breitenoder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht
zutreffen, bestimmt der Rat im Einzelfalldurch Satzung die anrechenbaren Breiten
und Anteile der Beitragspflichtigen.
•
§5
Verteilung des umlagefähigen
•
Aufwandes
(I)
Der nach den §§ 2 - 4 ermittelte Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke
nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der
erschlossenen Grundstücke nach Art und MoB berücksichtigt.
(2)
Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. I gilt bei Grundstücken innerhalb des
Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder
in vergleichbarer Weisegenutzt werden kann.
(3)
AlsGrundstücksfläche i.S.des Abs. 1gilt bei baulich, gewerblich oder in vergleichbarer
Weise genutzten
Grundstücken
auBerhalb des Geltungsbereiches eines
Bebauungsplanes
a) die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze des Grundstücksmit der Anlage und
einer im Abstand von 50 Metern dazu verlaufenden linie. Grundstücksteile, die
lediglich die wegemäBige Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben bei der
Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
b) soweit die Grundstücke nicht an die Anlage angrenzen, die Fläche zwischen der
Grundstücksgrenze, die der Anlage zugewandt istund einer im Abstand von 50Metern
dazu verlaufenden linie.
1/00
6
straßenbaubeitragssatzung
Neufassung
Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) ader
Buchstabe b), so fällt die linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen
Nutzung.
§6
Berücksichtigung des Maßes der Nutzung
(1)
ZurBerücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche mit
einem Vomhundertsatz vervielfacht, der im einzelnen beträgt:
a)
b)
c)
d)
e)
•
(2)
bei eingeschossiger Bebauborkeit
bei zweigeschossiger Bebauborkeit
bei dreigeschossiger Bebaubarkeit
bei vier- und fünf-geschossiger Bebaubarkeit
bei sechs- und mehrgeschossiger Bebauborkeit
100v.H.
130v.H.
150v.H.
160v.H.
170v.H.
FürGrundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich
die Zahlder Vollgeschosse wie folgt:
Istdie Zahl der Vollgeschasse festgesetzt aus der höchstzulässigen Zahl der
Vollgeschasse.
Sind nur Baumossenzahlen festgesetzt. gilt als Zahl der Vollgeschasse die
Baumassenzohl geteilt durch 3,5,wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder
abgerundet werden.
Istnur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt. gilt als Zahl der Vollgeschosse die
höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,0, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen aufoder abgerundet werden .
•
Isttatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahlder Vallgeschosse vorhanden oder
zugelossen,so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige
Baumossenzohl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.
(3) FürGrundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für
Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die
Baumassenzohl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, sowie für Grundstücke, auf
denen eine Bebauung nicht zulässigist,ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:
a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen
Voligeschosse.lst die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes
nicht feststellbor, gilt alsZahl der Vollgeschasse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch
3,0, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
b)bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den
Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
1/00
7
straßenbaubeitragssatzung
Neufassung
c)bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist. die aber gewerblich
genutzt werden können, werden zwei Vollgeschossezugrundegelegt. womit auch die
Nutzungsart berücksichtigt ist.
d) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen ader Stellplätze zulässig oder
vorhanden sind, wird ein Vollgeschass zugrundegelegt
§ 7 BerücksIchtIgung der Nutzungsart
•
Die unterschiedliche Art der Nutzung wird wie folgt berücksichtigt:
Die nach §§ 5 und 6 festgelegten Faktoren werden
a) um 50 v . H. erhöht bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-,
Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart:
Einkaufzentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und
Kongresse;
b) um 50v.H. erhöht bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzungdurch
Bebauungsplan eine Nutzung wie in der unter Buchstabe a)genannten Gebieten
vorhanden oder zulässig ist
c) um 50 v.H. erhöht bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und
b) bezeichneten Gebiete, die zu mehr als ein Drittel der vorhandenen
Gebäudefläche gewerblich, industrielloder inähnlicher Weisegenutzt werden (z.B.
Grundstücke mit söro-. Verwaltungs-, Post-. Bahn-, Krankenhaus- und
Schulgebäuden). Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätztichzur
Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Gebäudefläche.
•
d) um 50v.H. ermäßigt bei Grundstücken, die weder baulich noch gewerblich genutzt
werden können sowie bei Grundstücken, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung
tatsächlich im wesentlichen unbebaut bzw. "unterwertig" bebaut sind ( z.B.
Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze, Kleingartengelände) .
§ 8 Abschnitte von Anlagen
(1) Fürselbständig benutzbare Abschnitte einer Anlage kann der Aufwand selbständig
ermittelt und erhoben werden.
(2) Erstrecktsich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere straßenabschnitte, für die
sich nach § 4 Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile
der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen.
1/00
8
Straßenbaubeitragssatzung
Neufassung
§ 9 Kostenspaltung
(I) Der Beilrag kann selbstständig
für
I.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
•
und ohne Einhaltung der Reihenfolge
erhoben
werden
Grunderwerb,
Freilegung,
Fahrbahn,
Radweg,
Gehweg,
Mischverkehrsflöchen
kombinierter Rad-/Gehweg,
Parkflächen,
Beleuchtung,
Oberflöchenentwösserung,
unselbststöndige
Grünanlagen
§ 10
Vorausleistungen und Ablösung
(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt
Vorausleistungen
bis zur Höhe des voraussichtlichen
Beitrags erheben.
•
(2) Der Straßenbaubeitrag
kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag
richtet sich
nach der voraussichtlichen
Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu
ermittelnden
straßenbaubeitrages.
Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§11
Entstehung der Beitragspfllcht
II) Die Beitragspflicht entsteht mit der
a) endgültigen Herstellung der Anlage
b) endgültigen Herstellung des Abschnittes gemäss § 8
c) Beendigung der Tei/maßnahme gemäss § 9
12) Istdie Maßnahme mit Grunderwerb verbunden, so ist auch Merkmal der endgültigen
Herstellung, dass die Grundstücke in das Eigentum der Stadt übergegangen sind.
1/00
9
Straßenbaubeitragssatzung
Neufassung
§ 12
Beitragspflichtige
(I) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides
Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind
Gesamtschuldner.
(2) Ist das Grundstück mit Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der
Erbbouberechtigte.
§ 13
Fälligkeit
•
Der Beitrag wird einen Monat noch Bekanntgabe
des Beitragsbescheides
föllig.
§ 14
Entscheidung durch die Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister
Die Entscheidung über die Abrechnung eines bestimmten Abschnittes einer Anlage sowie über
die Durchführung der Kostenspaltung wird der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister
übertragen.
•
§ 15
Inkrafllreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen
Zeitpunkt trift die bisher geltende Straßenbaubeitragssatzung in der Fassung der I.
Änderungssatzung vom 07.12.1981 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die Neufassung der Straßenbaubeitragssatzung
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Eswird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemocht
werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemöß öffentlich bekannt gemacht worden;
c) der Bürgermeister hot den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
1/00
10
Straßenbaubeitragssatzung
Neufassung
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stodt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden. die den Mangel ergibt.
Erftstadt. den
Bösche
Bürgermeister
•
•
1/00
) J
rfD f i-.J;
Anlage zur V 7/3488 (Neufassung Straßenbaubeitragssatzung
nach § 8
Kommunalabgabengesetz)
für die Sitzung des WA Straßen am 11.05.05
•
•
Die vom Ausschuss erbetene Stellungnahme der Landwirtschaftskammer
zur
Thematik einer evtl. Einbeziehung von Außenbereichsflächen und Wirtschaftswegen
in die Beitragspflicht ist nunmehr zwischenzeitlich eingegangen.
Die seitens der Landwirtschaftskammer
aufgezeigten Bedenken hiergegen lassen
sich wie folgt kurz zusammenfassen:
beitragsfreien
Rechtliche
Abgrenzungsschwierigkeiten
zwischen
Erneuerungs-,
Unterhaltungsmaßnahmen
und
beitragsbegründenden
Verbesserungs- und Erweiterungsmaßnahmen
Gerechtigkeitsbedenken
bei
der
Bemessung
von
Anliegerund
Allgemeinvorteil
Im Rahmen seinerzeitiger Flurbereinigungsverfahren
hätten die Landwirte
bzw. Anlieger zusätzlich
zu dem mit dem Verfahren
eingehenden
Flächenverbrauch auf 2-4 % ihrer Eigentumsflächen verzichten müssen, ohne
hierfür entsprechende Ausgleichsleistungen erhalten zu haben
Im Rahmen flächenbeanspruchender
Planungen seitens der Kommune
würden regelmäßig auch Flächen für Wirtschaftswege kostenfrei und ohne
Gegenleistung eingezogen.
Es sei nochmals klargestellt, dass der vorgelegte Satzungsentwurf auf qlEraktuelierl.
Mustersatzung
des Städte- u. Gemeindebundes
basiert und Ausdruck der
haushaltsrechtlichen Vorschriften der §§ 75,76 Gemeindeordnung ist. Insbesondere
bei Kommunen im Haushaltssicherungskonzept
haben demnach alle anderen
Erwägungen
hinter der Verpflichtung
zur umfassenden,
vollständigen
und
vorteilsgerechten Abgabenerhebung zurückzutreten.
Wie bereits im bisherigen Verlauf zum Ausdruck gebracht, scheuen sich viele
Kommunen,
Außenbereichsflächen
und Wirtschaftswege
tatsächlich
in die
Abgabenpflichtigkeit einzubeziehen. Dies liegt im Wesentlichen u.a. auch darin
begründet, dass es sich weitgehend um eine neue und
insofern auch noch
gerichtlich
bislang
nahezu
ungeklärte
Materie
handelt.
Entsprechende
Grundsatzurteile und Einzelfallentscheidungen
zur Problematik existieren nahezu
nicht, gestalten daher den Umgang mit der Thematik und die Anwendung der
rechtlichen Vorgaben im konkreten Fall sicherlich.als schwierig.
Der vorgelegte Satzungsentwurf soll jedoch auf die geänderten rechtlichen Vorgaben
aufmerksam machen und diese nunmehr grundsätzlich gegebene zusätzliche
Einnahmemöglichkeit
unter Hinweis auf die einschlägigen
haushaltsrechtlichen
Vorgaben aufzeigen.
Selbst
wenn
dem
Städteund
Gemeindebund
die
rechtlichen
Anwendungsschwierigkeiten
der Materie bekannt sind, Erfahrungswerte
kaum
vorliegen und die Kommunen im ganz überwiegendenTrend bislang kaum Gebrauch
von dieser neuen Einnahmemöglichkeit machen, so soll diese doch zumindest hier
aufgezeigt werden, um dem Ortsgesetzgeber (Rat) die Möglichkeit zu eröffnen, eine
Grundsatzentscheidung zu dieser Thematik zu treffen.
In der letzten Sitzung des WA Straßen am 15.02.05 wurde die Verwaltung weiter
gebeten, die Auswirkungen
einer Einbeziehung
von YVirtschaftswegen
und
•
•
Außenbereichsflächen
in die Beitragspflichtigkeit
an Hand der aktuellen
Sanierungsmaßnahme
des Wirtschaftsweges 5429, Zufahrt zum Umweltzentrum
Friesheimer Busch, aufzuzeigen.
Nach Ansicht der Verwaltung, auch nach entsprechender Rücksprache mit dem für
die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Verantwortlichen, kann gerade
diese Zufahrt wohl nicht als Wirtschaftsweg
im Sinne des vorgelegten
Satzungsentwurfes verstanden werden.
Nach dem Verständnis des vorgelegten Satzungsentwurfes sollen Wirtschaftswege
in erster Linie der Benutzung
durch die Eigentümer
der anliegenden,
landwirtschaftlich genutzten Grundstücke dienen. Sie müssen daher überwiegend
land- oder forstwirtschaftlichen Erfordernissen entsprechen und auch regelmäßig in
erster Linie von diesem Personenkreis benutzt werden. Hierin ist auch der Grund des
in der
Mustersatzung
vergleichsweise
recht
hohen
Anliegeranteils
für
Wirtschaftswege zu sehen.
Im gegebenen Falle ist die Ausbaumotivation jedoch überwiegend in der besseren
und geeigneteren Anbindung des Umweltzentrums zu sehen. Ferner wurde diese
Zufahrt in einer für einen klassischen Wirtschaftsweg
unüblichen und nicht
erforderlichen Breite von 5 - 6 Metern ausgebaut, wohingegen Wirtschaftswege
lediglich in einer Breite von ca. 3 Metern abrechenbar sind. Dies nicht zuletzt auch
deshalb, um u.a. den Parkerfordernissen bei Veranstaltungen im Umweltzentrum
nachkommen zu können.
Alles in allem kann diese Zuwegung jedenfalls nicht als Wirtschaftsweg im Sinne des
Satzungsentwurfes ausgelegt werden, eine Abrechnung
über § 8 KAG ist daher
nicht möglich und würde der Vorteilsgerechtigkeit zuwider laufen.
Ohnehin dürften beitragsbegründende
Maßnahmen an Wirtschaftswegen - über
bloßen Erhaltungsaufwand hinaus - eher selten und damit eher von untergeordneter
Bedeutung sein.
Soweit die Grundsatzentscheidung
so ausfällt, dass eine Einbeziehung von
Außenbereichsflächen und Wirtschaftswegen in die Beitragspflicht - zumindest zum
gegenwärtigen Zeitpunkt - nicht gewollt ist, so wird die Verwaltung bis zur nächsten
Sitzung des WA Straßen einen modifizierten Satzungsentwurf erarbeiten, wonach
eine Beitragspflicht hierfür nicht eintritt.
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(Bösche)
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03/05/2005
10:42
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LWK KOELN
02215340199
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-I Nordrhein-Westfalen
Landwirtschaftskammer
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30.04.2005
Möglichkeiten der Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Wirtschaftswegen
nach §8 Kommunalabgabengesetz
(KAG NW)
Sehr geehrter Herr Böcking,
•
in Anlehnung an eine neue Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW
über die Erhebung von Beiträgen nach §8 KAG hatten Sie uns mitgeteilt. dass auch die
Stadt Erftstadt erwägt, ihre Satzung Ober die Erhebung von Beiträgen nach §8 KAG für
straßenbauliche Maßnahmen zu ändern und entsprechende Beiträge zu erheben. Die
Sachlage ist mit der Kreisbauernschaft. dem Kreislandwirt und Ihren Mitarbeitern intensiv erörtert worden. Unsererseits werden nachhaltige und grundsätzliche Bedenken gegen die Möglichkeit der Erhebung entsprechender Beitrllge aus folgenden Gründen
vorgebracht:
Es ist keineswegs eindeutig, in wieweit die mit den Wirtschaftswegen in Verbindung zu bringenden Kosten als Unterhaltung bzw. Instandsetzung oder aber als
Herstellungsaufwand zu qualifizieren sind. Gemäß §8 KAG sind jedoch nur solche Kosten durch Beiträge zu finanzieren, welche die Schwelle von Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten überschreiten. Denn nach §8 KAG dürfen
nur die Kosten eines Ausbaus größeren Umfangs und größerer Intensität, der die
Schwelle von Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten überschreiten muss,
durch Beiträge finanziert werden. Dabei wird nachdrücklich darauf hingewiesen,
dass bei der Unterhaltung und Instandsetzung solche Verfahren und Materialien
zum Einsatz kommen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und
damit im Allgemeinen besser als die vorher verwendeten Verfahren und Materialien sind. Wird z. B. eine abgenutzte Verschleißdecke durch eine neue ersetzt,
die aus qualitativ höherwertigem Material besteht, so verwandelt sich diese Instandsetzungsmaßnahme nicht in eine beitragsfähige Verbesserung der Gesamtanlage. Solche Veränderungen sind Folge der ständigen Weiterentwicklung
der Straßenbaulechnik, nicht aber Folge einer das Maß der Unterhaltung und der
Instandsetzung Oberschreitenden Ausbaumaßnahme.
In Anbetracht dieser Ausgangslage dürfte es in jedem Einzelfall zu einer erheblichen Zahl von rechtlichen Auseinandersetzungen kommen, die sowohl für die
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Betroffenen als auch für die Verwaltung einen erheblichen Aufwand und beträchtliche Kosten verursachen dürften.
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Des weiteren ist auch fraglich, wer denn als BegOnstigter zu definieren ist. Ist
dies allein der .Iandwirtschaftliche Anlieger" oder sind dies alle Nutzer des Wirt.
schaftswegenetzes, was zweifelsohne der Fall sein dürfte. Damit stellt sich dann
allerdings unmittelbar die Frage, inwieweit das Wirtschaftswegenetz insbesondere auch einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung dient. Aufgrund des hervorragenden Ausbauzustandes der landwirtschaftlichen Wirtschaftswege werden die·
se von der Bevölkerung in verschiedenster Hinsicht als .Freizeitwege" genutzt.
Dies ist auch sinnvoll und richtig, selbst wenn es zu teilweise erheblichen Probleme mit der Landwirtschaft fOhrt. Insbesondere der oft sehr hochwertige und
damit sehr kostenintensive Herstellungsaufwand mit entsprechenden Schwarzdecken liegt nicht ursächlich im Interesse der Landwirtschaft. Angedachte Kostenanteile von 50% bis hin zu max. 80% zu Lasten der landwirtschaftlichen Anlieger tragen diesem Sachverhalt in keinster Weise Rechnung. Für landwirtschaftliche Zwecke würde in vielen Fällen ein mit entsprechender Verfestigung
hergestellter Bitumenausbau vollens den Anforderungen genügen; aus landwirt·
schaftlicher Sicht ware u. U. sogar ein Rückbau sinnvoll bzw. evtl. zu fordem.
Zumindest würde aus landwirtschaftlicher Sicht eine Schwarzdecke abgelehnt.
Des weiteren ist auch auf die spezielle Entstehungsgeschichte der Wirtschafts.
wege hinzuweisen. So sind die Wirtschaftswege in aller Regel im Rahmen von
Flurbereinigungsverfahren in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts geschaffen worden. Zusätzlich zu dem durch Flurbereinigungsverfahren verursachten Flächenverbrauch haben die betroffenen Eigentümer auf 2% bis 4% ihrer
Eigentumsftächen fOr die herzustellenden Wirtschaftswege verzichten müssen,
ohne dafOr entsprechende Ausgleichsleistungen erhalten zu haben.
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Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang auch, dass im Rahmen
von flächenbeanspruchenden Planungen seitens der Kommune, wie z. B. Gewerbe- und Wohngebietsausweisungen die Flächen der Wirtschaftswege fUr die
Kommunen .kostenfrei" mit eingezogen werden, ohne dass dafür entsprechende
Leistungen erbracht werden.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass aufgrund dieser völlig ungeklärten
Rechtsfragen die Kommunen -aucn nach Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes
NRW selbst- bisher davon Abstand genommen haben. Außenbereichsflachen und Wirtschaftswege in die Abgabepflicht mit einzubeziehen. Nicht zuletzt auch die prekäre finanzielle Situation der landwirtschaftlichen Betriebe angesichts umwälzender Änderungen im Bereich der EU-Marktordnungen waren ein Grund dafOr, die Betriebe nicht in
eine Abgabepflicht mit einzubeziehen.
Ich hoffe und gehe caner davon aus, dass auch die Beschlussgremien der Stadt Erftstadt von einem entsprechenden Vorhaben Abstand nehmen werden.
~%
Cf'
lichen GrOßen
DI/ Nesselrath
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