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Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kornmunalabqabenqesetz für straßenbauliche Maßnahmen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
1,8 MB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21

Inhalt der Datei

g Zur $l!zun STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az.: 65.4- . li~~bjJi.2.lf 1L1l 'O~. (0- 0{ 7Op0 . .3 öffentlich V An den 7/ Amt: Rat ]'tff -65- BeschIAusf.: der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung -65- Datum: 24.05.2004 zur Vorberatung über den Werksausschuss • Straßen Betrifft: Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kornmunalabqabenqesetz für straßenbauliche Maßnahmen Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 24.05.2004 ß~f Beschlussentwurf: • Die als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für straßenbauliche Maßnahmen wird beschlossen. Begründung: Die Neufassung der Straßenbaubeitragssatzung stellt nicht mehr auf den Erschließungsanlagenbegriff ab,' sondern basiert im Wesentlichen auf den Anlagenbegriff nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG). Die Verwendung des erweiterten Anlagenbegriffes nach § 8 KAG trägt dem Umstand der generell bestehenden Beitragserhebungspflicht der Gemeinde dem Grunde nach in besonderer Weise Rechnung. So führt die Verwendung dieses Anlagenbegriffes nach § 8 KAG dazu, dass allen Anliegern, denen durch eine Maßnahme ein Vorteil vermittelt wird, grundsätzlich auch ein Beitrag als Gegenleistung auferlegt wird. Das bedeutet, dass nunmehr auch öffentliche Anlagen im Außenbereich oder Wirtschaftswege vom Grundsatz her durch satzungsmäßige Legitimation abrechenbar sind. Berücksichtigt man, dass bislang Anlagen in derartigen Konstellationen nicht abrechenbar waren, so dass Ihre Finanzierung insofern zu Lasten aller Gemeindeeinwohner ging, so erscheint die Verwendung des erweiterten Anlagenbegriffes nach § 8 KAG in jedem Falle auch vorteilsgerechter. Nachdem zwischenzeitlich oberverwaltungsgerichtlich geklärt ist, dass auch nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Anlagen vom Grundsatz her beitragsfähig sind, soweit sie von der Gemeinde aufgrund öffentlich-rechtlicher Entschließung bereitgestellt werden, ist hierfür eine satzungsgemäße Legitimation erforderlich. Entsprechend wurde § 1 der Satzung um den Satz 2 ergänzt. Wirtschaftswege als typisches Beispiel solcher aufgrund öffentlich-rechtlicher Entschließung der Gemeinde zur Verfügung gestellte Anlagen sind mithin nunmehr abrechenbar. Die Anteile der Beitragspflichtigen bei Wirtschaftswegen ergeben sich, in Abhängigkeit von der jeweiligen Verkehrsfunktion, aus einer neu aufgenommenen, gesonderten Regelung in § 4 Abs. 3 der Satzung. Um Rechtsunsicherheiten vorzubeugen wurde in § 2, Absatz 2 eine satzungsmäßige Legitimation aufgenommen, wie die auf die Straßenentwässerung entfallenden Anteilssätze bei den verschiedenen Kanalisationssystemen zu ermitteln sind. • § 4 Absatz 3 der Satzung wurde im Wesentlichen den Maßgaben angepasst, dass nunmehr auch die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken möglich sein soll. Die Formulierung "in sonstigen Baugebieten und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile" wurde daher durch die Neuformulierung "im übrigen" ersetzt. Aus Gründen der Transparenz und der Handhabbarkeit wurde der § 4 der Altsatzung in Anlehnung an die Mustersatzung des nordrhein-westfälischen Städte- u. Gemeindebundes aufgeteilt in drei separate Paragraphen, und zwar in § 5 (Verteilung des umlagefähingen Aufwandes), § 6 (Berücksichtigung des Maßes der Nutzung) und § 7 (Berücksichtigung der Nutzungsart). • Die in der bisherigen Satzung in § 4, Abs. 7 vorgesehene Eckgrundstücksvergünstigung entfällt in der Satzungsneufassung. Die bisher vorzunehmende Abwägung hinsichtlich der Ausstattungsqualität beider Straßen hat sich häufig als schwierig erwiesen. Gerade in diesem Punkt waren Abrechnungen demzufolge häufig rechtlich angreifbar. Daher empfiehlt auch die Mustersatzung des Städte- u.Gemeindebundes NW ausdrücklich, jedenfalls im Bereich des Straßenbaubeitragsrechtes, von der bisherigen Eckgrundstücksvergünstigung abzugehen. Die Erhebung der vollen Beiträge wird vom Grundsatz der Typengerechtigkeit und vom Grundsatz der Praktibilität gedeckt. Der mehrfachen Beitragsbelastung von Eckgrundstücken und Zwischenlagegrundstücken wird am Grundstücksmarkt zunehmend dadurch Rechnung getragen, dass geringere Grundstückskaufpreise vereinbart würden. Bei der Differenzierung nach Nutzungsart in § 7 ist nunmehr auch auf die typischerweise im Außenbereich vorkommenden Flächen einzugehen. Hier ist für diese Flächen eine differenzierte Bewertung vorzunehmen, die sich aus § 7, Abs. 1 der Satzung ergibt. War bislang für die Belegung eines Grundstückes mit einem Zuschlag für gewerbliche oder industrielle Nutzung zumindest die "überwiegende" entsprechende Nutzung erforderlich, so ist hierfür jetzt bereits eine Nutzung von mehr als ein Drittel der vorhandenen Gebäudefläche ausreichend. Dies ist laut Kommentierung und Rechtsprechung auch zulässig und vermeidet die Abgrenzungsschwierigkeiten beispielsweise bei tatsächlich zwei vorhandenen Geschossen und unterschiedlicher Geschossnutzung. Die Anwendung des grundstücksbezogenen Artzuschlags für in "ähnlicher" (gleichwertiger) Weise genutzte Grundstücke in § 7, Abs. 2c ist angesichts des Umfangs an Ziel - und Quellverkehr, den solchermaßen genutzte Grundstücke auslösen, geboten, denn der Begriff "Gewerbe" ist in diesem Zusammenhang weiter als im Gewerbe- u. Gewerbesteuerrecht zu verstehen. Die Entscheidungen über die Abschnittsbildung nach § 8 und der Kostenspaltung nach § 9 werden gemäß § 14 der Neufassung aus Vereinfachungsund Praktikabilitätsgründen dem Bürgermeister übertragen (l'l~. • • \B~ • Straßenbaubeitroassatzuna Altfassung srraßenbaubelrr~~sa~n~u~nga- ~N~e~uf~a~s~su~n~g~ Satzung der Stadt Erffstadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbaulIche Maßnahmen in der Fassung der 1. Änderung vom 7.12.1981 Satzung der Stadt Erffstadt über die straßenbaulIche Maßnahmen Der Rot der Stadt Erltsladt hot am 25.11.1981 aufgrund des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das land Nordrhein-Westfolen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NW 6101. zulelzl geändert durch Geselz vom 27.6.1978( GV NW S. 268/SGV NW 610\ und des § 4 derGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannlmachung vom 1.1O.1979(GV NW 1975 S. 594110lgende 1. Änderungssatzung be- Der Rat der Stadt Erflstadt hot am aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 {GV NRW 1994. S.6661. zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2003(GV NRW S. 2541 und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nardrhein-Westfolen vom 21.10.1969 (GV NRW 1969 S. 712/SGV NW 6101. zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999(GV NRW 1999. S.718J folgende Satzung beschlossen: schlossen: §1 Allgemeines §2 Umfang und Ermlttlung des beltragstählgen Beitragsfähig I. ist insbesondere der Aufwand § 8 KAG NW für Enfschliessung Wirlschaftswege. die Freilegung 3. die Erweiterung und Verbesserung einschließlich der Erneuerung der Fahrbahn mil Unterbau und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen; für Wege und Plätze gilt diese Bestimmung sinngemäß; 4. die Herstellung, §2 Umfang und ErmlHlung des beltragsföhlgen (II Beilragsfähig der Gemeinde einschließlich der Erneuerung von 2. den Wert der von der Stadt cus ihrem Vermögen Zeitpunkt des Beginns der MaBnohme, 3. die He/'5lellung. Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahn mil Unterbau, Tragschichten und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen. 4. die Herstellung, Rinnen- und Randsleinen: b) Radwegen: oj Radwegen cl Gehwegen: b] Gehwegen dl Beleuchlungseiruichtungen; c) kombinierten e) Entwässerungseinrichtungen ErschlieBungsonlagen: Oberllächenentwässerung Erweiterung, 1/00 Verbesserung Rod- und Gehwegen dJ Rinnen und Rondsteinen der für den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten] und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Anlogen benötigten Grundflächen, oj die der Aufwand Aufwendes 1. der Flächen; und Verbesserung isl insbesondere e] Beleuchtungseinrichfungen 1/00 nach für 2. tür Beiträgen Zum E/'5atz des Aufwandes für die Herstellung. Erweiterung und Verbesserung einschließlich der Erneuerung von öffentlichen StroBen. Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbouberechliglen der erschlossenen Grundstücke erwachsenen wirtschofllichen Vorteile erhebt die Stadt Erltsladt Beiträge nach Mossgabe dieser Satzung. Das Gleiche gilt für die aufgrvnd öffenllich-rechllicher bereitgestellten Slraßen, Wege und Plötze, insbesondere Aufwandes den ErWerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten), der für die in § I genannten MoBnahmen benötigten Grundflächen: dazu gehört auch der wert, der hierfür von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten eigenen Grundstücke; maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme; Erweiterung von §1 Erhebung des Beitrages Zum Ersofz des Aufwandes tür die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung einschließlich der Erneuerung von öffentlichen StraBen. Wegen und Plötzen (Erschließungsonlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenen wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadl Beiträge nach § 8 KAG NW sowie noch Moßgabe dieser Satzung, soweit nichl dos Bundesbougesetz anzuwenden ist. (I J Erhebung von bereitgestellten Flächen zum • straßenbaubeltragssotzung Schutz- und Stützmauern, erfordertich sind: soweit Altfassung sie für die Erschließung StraBenbaUbeltragss.lng fl Böschungen. Grundstücke der g) Parkstreifen; hi die Umwandtung il Umwandlung von ausgebauten Straßen in verkehrsberuhiqte Wohnstraßen mil entsprechenden Einbauten. wobei Art und Umfang der Maßnahme durch Einzeibeschluß festzulegen und wie Ortsrecht bekanntzumachen sind. Neufassung fl Entwasserungseinrichtungen g) Böschungen, der Anlagen Schutz- und Stützmauern hi Parkllächen einer Fahrbahn nebst Gehwegen in eine Fußgängerstraße: ')Grünanlagen, Zum Ersatz des Aufwandes für Hoch- und Tiefstroßen sowie für Straßen. die fOr den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen). Iemer für Brücken. Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen. werden keine Beilröge erhoben. Die Fahrbahnen der OrlsdurchfoMen von Bundes-. land- und Kreissiraßen sind nur insoweit beitragsföhig. als sie breiter, als die anschließenden freien Strecken sind. Nicht beilragsföhig sind die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Erschließungsonlagen. (21 für die Oberfl6chenentwässervng (31 Der beitragsföhige Aufwand wird noch den tatsächlichen (41 Der Rot kann beschließen. frschrießungsanlage gesondert werden kann. daß der ermitteff Aufwendungen soweit sie Bestandteil der Erschliessungsanlagen sind iI MischflOChen kl die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in eine verkehrsmischftöche oder in einen verkehrsberuhlqten Bereich im Sinne des § 42. Abs. 4a siva. (21 Dienen Entwösserungseinrichtungen noch § 2. Abs.l. Nr. -if) neben der Entwösserung der Erschliessungsonloge auch der Ableilung von sonstigen Abwössern. so sind folgende Anleile an ihren Herstellungskosten beitragsfähig: oj Dient der Kanal neben der Strassenentwässerung auch der Ableilung von Grundslücksoberflächenund Gruncstücksschmutzwcsser. so sind 20 v.H. der Herstellunqskosten beitragsföhig b) Dient der Kanal neben der Strcssenentwössenmq lediglich auch der Abteitung von Grundstücksoberflächenwasser. so sind 50 v.H. der Herstellungskosten beitrogsfÖhig. c] Dient der Kanal neben der Strassenentwösserung lediglich auch der Ableilung von Grundstücksschmulzwasser. SO sind 25 v.H. der Herstellungskosten beilrogsföhig. ermittelt. Aufwand für einen Abschnitt einer der Abschnitt selbständig benutzt ......ud. wenn §3 Antell der GemeInde und der Beitragspflichtigen am Aufwand PI Die steen trägt den TeU des Aufwandes. der auf die Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen durch die Allgemeinheit entfölII, Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen (Anteil der Beitragspflichtigen nach Abs. 31, (21 Oberschreiten E~chließungsanlagen die noch Abs. 3 onrechenbaren die Stadt den durch die Überschreitung verursechten Mehraufwand (3J Die erveeheoberen Breiten noch Abs. 2 und der Anteil der Beitragspflichtigen on dem Aufwand für die cnrechenbcren Breiten noch Abs, 1 Salz 2 werden wie folgt festgesetzt: bei (StraBenartl in Kern-. Gewerbe- u. Induslriegebi eten 2 1. Anliegersfraßen 01 Fahrbahn bl Radweg einschI. 1/00 8.50m anrechenbare Breiten in sonstigen Baugebieten und innerhalb im lusammenhang bebauter Ortsteüe 3 Besitzt der Kanal einen grösseren Durchmesser als 0.50 Meter, so sind lediglich Kosten zu berücksichtigen. die für die Herstellunq mit einem Durchmesser von Meier angefallen wören. (31 Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, tondes- und KreissIraßen sind nur insoweit beilragsföhig, als sie breiter sind als die anschliessenden freien Strecken (Überbreiten). (41 Nichl beitragsfähig sind die Kosten I. für die taufende Unterhaltung Breiten. so trägl allein, und Instandsetzung der Straßen. Wege und Plätze 2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Stroßen. die für den Schnellverkehr mil Kraftfahrzeugen bestimmt sind [Schnellverketvsslrcssen). femer für Brücken, Tunnels und Unterführungen mil den dazugehörenden Rampen. Anteilder Beitragspflichtigen §3 Ermittlung des beltragsföhlgen Aufwandes 4 5.50m die 0.50 SOv.H. Der beilrogsföhige nicht verge- 2 1/00 Aufwand wird noch den tatsöehlichen Aufwendungen ermittelt. 2 • Slraßenbaubellrasssalzuns Sicherheitsstreifen 5OY.H. cl Par1<streifen dl Gehweg je 1.70m sehen je 2.50m je 2.00m je 2.50m 6Qv,H. a.oo SOv.H. je2.SQ m e) Befahrbare. niveaugleich befestigte Wohnstraßen I) verkehrsberuhigte o- • Altfassuns Straßenbaubeltragssatzung sov.a. §4 Antell der Stadt und der BeltragspHlchtlgen am Aufwand 'I) Wohnstraßen mil Einbauten aoo m u. Oberflöchenentwösserung Neufassung Die Slodlträgt 8OY.H. den Teil des Aufwandes. oj auf die Inanspruchnahme der der Anlogen durch die Allgemeinheit entfällt. gl ßeteuchfung bJ bei der Verteilung entfällt. SOv.H. des Aufwandes Der übrige Teil des Aufwandes HaupterschlieBungsstroßen 2. 01 Fahrbahn b} Radweg einsehl. Sicherheitsstreifen c] Parkstreifen d) Gehweg e] Beleuchtung u, Oberllöchenent- 6,50m 8.50m je 1.70 m je 1,70m je 2,oom je 2.50 m je 2.50m je 2,50 m 8,50m 8,5001 je 1,70m je 2,oom dl Gehweg je 2.50m je 2.50m el Beleuchtunq u. Oberftächenent- Gewerbe-u. Indus1riegebi elen 2 Houptgesehäftsslroßen o] Fahrbahn b] Radweg einschI. Sicherheltsshelfen 1/00 Anteil der anrechenbaren 7.50m je 1.70 m onrechenbare Breiten in sonstigen Baugebielen und Innerticjb im Zusammenhang bebauter Ortsteile 3 je 1.70 m tragen. in Kem-. 10y.H. SOv.H. SOv.H. Gewerbe-u. bj Rodweg einsehl. Sicherheitsslreifen c) Parkstreiten dl Gehweg s.so ro je 2,40m je 5,oom je 2.50 m e] kombinierter Rod-/Gehweg je 3,50 m f) Beleuchtung und Oberflöchenentwösserung g) unselbständige je 2,oom GrünanJagen hI Mischflöchen 9,5001 i I verkehrsberuhigte Bereiche 9,50m 40v.H. i.S.v. § 42 Abs. 40 srvo 40 v.H. 3 1/00 Anteil der Beitragspflichtigen 3 4 AnlIegerstroßen a) Fahrbahn Anleilder Beincqspfliehtigen im übrigen Industriegebi eten 2 4 7,50m zu Beitragspflichtigen om Aufwand noch Absatz I. Satz 2 und die Breiten der Anlogen werden wie folgl festgesetzt: 10 v.H. 1. in Kern-, ist von den Beitragspflichtigen Grundstücke hinausgeht. IOv.H. wösserunq 4. 3Qv.H. 5Oy.H. 5OY,H. bei ISlraBenorlj je 1.70m je 2,5001 § 5 ff. auf ihre eigenen Überschreiten Erschließungsonlagen die noch Abs. 3 onrechenbcren Breiten. so trägt die Sladt den durch die Überschreitung verunechten Mehraufwand allein. Bei den Bundes-. Landes- und Kreissiraßen beziehen sich die cnrechenboren Breiten der Fahrbahnen auf die Breite. die über die beilragsfreie Fahrbahnbreite nach § 2. Abs. 3 3Ov.H. streifen c] Partstreifen bei (StroBenort) (2) (31 Der wässerung 3. Hauptverkehrsstraßen 01 Fohrbahn bl Radweg einsehl. Sicherheits- 3Qv.H. nach 5,50m nicht vorgesehen SOv.H. 5Qv,H, je 5,OOm je 2.50m je 3.50 m 6Ov.H. 6Ov.H. 50 v.H. 60 v , H. je 2,00 m 60 v.H. 9.50m 9.5001 50 v.H. BOv.H. 3 • Stroßenboubeltragssotzung c] Parksfreifen dl Gehweg eJ Obertlöchenentwösserung 5. 6. je 2,OOm je 6,OQm je 2.00m je 6.00m 6OY.H. 60v.H. 2. 40 v.H. HoupterschlleBungsstroßen 01 Fußgöngergeschäf!sstraßen einseht. Be· leuchtung und Oberflächenentwässervng 9,OOm 9.00m Fahrbahn bl Radweg einseht. Sicherheilsstretfen c) Parkstreifen d) Gehweg e} kombinierter Rad-/Gehweg f I Beleuchtung und Oberflächenentwässerung g) unselbständige Grünanlagen hI Mischflöchen i I verkehrsberuhigte Bereiche i.S.Y. § 42 Abs. 40 SIVQ 40bis 6Ov.H. Selbslöndiqe Gehwege einsehl. Beleuchtung und Oberüöchenent- wösserunq 3,OOm 3,OOm 6Oy.H. 3. Hau ptverkehrsstra (4) Autweitungen von straßen im Knotenpunklbereich und durch Trenninseln; b) Kurvenverbreitervngen. durch mehrere Aufstellspuren Wenn bei einer Straße ein oder beide Porksfreiten fehlen. erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die onrechenbcre Breite des oder der fehlenden Pcrksfreiten, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird. Ebenfalls erhöht sich 4. 0) bei einseitigem Ausbau von Parkstreifen die onrechenbare Breite des einen ?al1<slreifem Ibei Over- oder Schrägeinslellpl61zen) um die onrechenbare Breile des fehlenden Porksfreifens und b] {51 bei Pon:.möglichkeit auf dem Gehwegdie aruechenbare die Breite des davor fehlenden Porkstreitens. Im Sinne des Abs. 3 gellen Breite des Gehweges um als c] AnJiegerstraßen: S1roßen, die übelWiegend der Erschließung der angrenzenden , private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen; 1/00 oder der dUTCh 4 B.SOm je 2,40 m je 5.00m je 2.SOm je 3,50 m 6.S0m je 2.40m je5.00m je 2.50 m je 3.SOm 3Q1I.H. 3Ov.H. SOY.H. SOv.H. 3OY.H. SOv.H. je2.00m 9,50m 9.SOm je2,OOm 9.SOm 9.SOm 3Qv.H. 3Ov.H. 6Ov.H. ßen 0) Fohrbohn bl Radweg einschI. Sicherheitsstreifen c) Porksfrelten dl Gehweg e} kombinierter Rad·/Gehweg f I Beleuchtung und Oberflächenentwässerung g) unselbständige Grünanlagen Unler diese Festsetzung faUen nicht: 0) Neufassung StraßenbaUbeltragSSang Altfossung B.SOm 10 v.H. je 2.40 m je 5,OOm je 2,SOm je3,50m 10 v.H. SOv.H. SOv.H. IOv.H. B.SOm je 2.40 m je 5.00m je 2.SOm je3,50 m 30 v.H. je 2.00 m je 2.00 m 50 v.H. 7.SOm 40 v.H. 2.40m 5.00m 6,OOm 3,50m 40v.H. 60v.H, 6Ov.H. 40 V,H. Houptgeschäffsstroßen 01 Fahrbahn Radweg einscht. Sicherheilsstreifen cl Parkstreifen d) Gehweg e) kombinierter Rod-/Gehwegje f I Beleuchtung und Ober1löchenentwösserung g) unselbstständige Grünanlagen hi Mi,chfläehen i) verkehrsberuhigte Bereiche 7.50m b) 1/00 je 2.40m je 5.00m je 6.00m 3,50 m je je je je SOv.H. je 2.00m 9.50m 9.50m je 2.00 m 9.SOm 9.50m 60 v.H. 40 v.H. 70 v.H. 4 • Straßenbaubeltragssatzuna • bJ Houplerschließungsslroßen: straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Bougebielen oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen. soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen noch Buchstabe cl sind: c] Straßen. die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. insbesondere Bundes-, land- und KreissIraßen mil Ausnahmen der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im dt bebauten Ortsleilen liegen; HouptgeschöftsstraBen: Straßen. in denen die Frontl6nge der Grundstücke mit ladengesch6f1en im Erdgeschoß überwiegt. soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt: e) selbständige Die vorstehenden (7) (8) 1/00 9.00m 9.00m SOv.H. SelbständIge Gehwege elnsehl. Beleuchtung und Oberflächenenlwässerung 3.00m 3.OQm 6Ov.H. Bei WIrtschaftswegen beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen in Abhängigkeit von der jeweiligen Verkehrsfunktion bei einer anrechenboren Breite von bis zu 3 Metern : a) dient der Wiftschoflsweg überwiegend der Erschliessung der angrenzenden oder der durch private luwegung damit verbundenen Grundstücke (Anliegerwirtschaftsweg) zu 80 v.H. b) dient der Wirtschoflsweg neben der Erschliessung von Grundstücken auch dem Verkehr innerhalb des Aussenbereiches (Hauptwirtschoftswegj zu 60 v.H. dem Fußg6ngerverkehr für den Anliegerverkehr Gehwege: Gehwege. die der Erschließung dienen und Erschließunqsonloqe sind. auch wenn die Benutzung Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist. (6) 6. FUßgöngergeschäftsstroBen elnsehL Beleuchtung und Oberflächenentwässerung Fußgöngergesch6ftsstroßen: Haupfgeschöflsstroßen. die in ihrer gesamten Bleile dienen. auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung möglich lsf: fJ 5. Hauptverkehrsstraßen: Zusammenhang Bestimmungen gelte~ für öffenlliche nicht Bestandteil einer für Radfahrer und für den Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehten. erhöht sich die onrechenbore Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehtenden Parkstreifen. höchstens jedoch um 2,50 m. falls und soweit auf der Strosse eine Parkmöglichkeit qeboten wird. (.4) Die in Abs. 3. Ziffern 1 bis 6 genannten Plötze entsprechend. E.rstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Stroßencbschnitte. für die SIChnoch Abs. J untersChiedliche anrechenbore Breiten oderunterschied/icne An/eile der Beitragspflichtigen ergeben. so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen, ohne daß es dazu eines Ratsbeschlusses bedarf. (5) Im Sinne des Absatzes 3 gellen a) mil einer Seite on ein Kern-. Gewerbe-. ode~ Industriegebiet und mil der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an einen Im Zusammenhang bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei nach Abs. 3 unterschiedliche anrechenbore Breiten. so gill die Straße oder der Stroßenobschnitl im Verhöllnis zu den Grundslücken in Xem-. Gewerbeund Industriegebiet als Strcße in einem solchen Gebiet und im Verhöllnis zu den anderen Grundstücken als Strege in einem sonstigen Bougebiet oder in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. b) als Anlieqerstroßen: oder der durch Haupterschließungsslraßen: Stroßen. die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Bougebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortstellen dienen. soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Buchstabe cj sind; c] Breiten der Rat 5 Breiten sind Durchschnitfsbreilen. Straßen. die überwiegend der Erschließung der angrenzenden private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen; Grenzteine Stroße ganz oder in einzelnen Abschnitten Für Erschließungsanlogen. für die die in Abs. 3 festgesetzten anrechenbaren oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen. bestimmt durch Satzung etwas anderes. Neufassung Straßenbaubeltragssatzung AIHassung Hauptverkehrsstraßen: Straßen. die dem durchgehenden innerönlichen verkehr oder dem überörülchen Durchgangsverkehr dienen. insbesondere Bundes-. Land- und Kreisstraßen mit Ausnahmen der Strecken. die außerhalb von Baugebieten und von im 1/00 5 • Slraßenbaubellragssatzung §4 Verteilung des beltragsföhlgen Altfassung • Slraßenbaubellragssatzung Zusammenhang Neufassung bebauten Ortstellen liegen: Aufwandes dJ Hauplgeschäftsstraßen: III Der noch den §§ 2 und 3 ermittelte Erschließunqscutwcnd wird noch Abzug des Anteils der Siadl auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes nach den Grvndstücksflächen verteilt. Dabei wird die Grvndstücksflöche entsprechend der Avsnutzbar1::eil mit einem Vom-Hundert-Solz vervielfacht. der im einzelnen beträgt: I. 2. 3. 4. 5. 6. Bei Bei Bei Bei Bei Bei der Straßen. in denen ISOv.H. Grundstücke. Geschoßzahl angesetzt. 131 141 5 vH. f) Geschoßzahl selbständige oder um Gehwege: Gehwege. die der Erschließung dienen und Erschließungsanlage sind. auch wenn die Benutzung Anlieqerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist. gl In unbeplanten Gebieten und Gebieten. für die ein bestehender Plan weder GeschoBzahl noch Grundflächenund Baumossenzahl ausweist, ist 0) bei bebauten b) bei unbebauten. aber bebaubaren Grundstücken die Zahl Nachbargrundstücken tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse nicht Bestandteil einer für Radfahrer und für den Mischflächen: Stroßen. die in ihrer gesamten Ausdehnung (unabhängig von ihrer Verkehrsfunklion) verkehrsberuhigte als MiSChfläche Grundstücke. auf denen nur Garagenbebauung zulössig ist. gelten als eingeschossig bebaubore Grundstücke. Gewerblich nutzbare Grundstücke. auf denen keine Bebauung zulässig ist. werden als zweigeschossig beboubore Grundstücke angesehen. womit auch die Nutzungsort berücksichtigt ist. die Zahl der talsächlich nicht handelt; niveaugleich hergestellt sind Bereiche: zulässig die im Bebouungsplan als Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der ausgewiesen sind. werden als zweigeschossig bebaubare Grundstücke Grundstücken sich Hauptgeschöf!sstraßen. die in ihrer gesamten Breite dem Fußgöngerverkehr dienen. auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anliegerverkehr möglich ist; 160v.H. 165 v.H. h) eine größere es eJ Fußgängergeschöftsstraßen: Als Geschoßzahl gilt die im Bebouungsplon festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. weist der Bebauungsplan nur Grundflöchenund Baumassenzahl aus. gilt als GeschoBzahl die mil der Grundflächenzahl vervielfachte Baumassenzahl. geteilt durch 2.8. wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende vone Zahl aufgerundet werden. Dies gill entsprechend. wenn ein Bebauungsptan sich in der Aufstellung befindet und den Verfohrensstand im Sinne des § 33 BBauG erreicht hot. Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflichi oder vorhanden. so ist diese zugrunde zu legen. mil Lodengeschöflen soweit l30v.H. Erschlossene Grundstücke. die nicht baulich oder gewerblich genutzl sind und auch nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. werden mil 50 v.H. der Grundstücksflächen angesetzt. 121 der Grundstücke Erdgeschoß überwiegt. Hauptverkehrsstraßen IOOv.H. eingeschassiger Bebauborkeil zweigeschossiger Bebouborkeit dreigeschossiger Bebaubarkeil viergeschossiger Bebaubarkeit fünfgeschossiger Bebouborkeit mehr ats tünfgeschossiger Bebcubcrkeit erhöht sich Vom-Hundert-Setz für jedes weitere Geschoß um jeweils die Fronllänge Gaststätten im gestaltete Strossen nach § 42. Abs. 4a) stvö (6) Die vorstehenden Bestimmungen (Absätze 3 - 5) gellen für öffenlliche Plätze und einseilig anbaubore Strossen und Wege entsprechend. Dabei sind die anrechenbaren Breiten für Radwege. Porkstretten. Grünanlagen und Gehwege noch Absatz 3 nur en liang der bebaulen bzw. bebaubaren Grundstücke anzusetzen. 17J Grenzt eine StroBe ganz oder in einzelnen Abschnitten mil einer Seite an ein Kem-. Gewerbe- oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebief oder an einen im Zusammenhang bebauten Orfsteil und ergeben sich Dabei noch Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten. so gilt für die gesamte Straße die grösste Breite. 181 Für Anlogen oder deren Teilanlogen. bei denen die in Absatz 3 festgesetzten anrechenboren Breiten oder Anteile der Beitrogspftichtigen offensichtlich nicht zutreffen. bestimmt der Rat im Einzelfall durch Sotzung die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspftichtigen. die vorhandenen. der auf den maßgebend. lsi eine Geschoßzahl 1/00 wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht festsleIlbar. werden 6 1/00 6 • Sfraßenbaubelfragssa!zung (5) SfraßenbaUbelfragSSaf&~ Altfassung In Kern-. Gewerbe- und Industriegebieten werden die in Abs. I liff. I bis 6 genannten Vom-Hundert-Sötze um 50 v.H. erhöht. Dies gilt auch. wenn die Gebiete nicht in einem 6ebauungsplon festgesetzt. aber aufgrvnd der vorheudenen Bebauung und sonstigen Nut:zungen als Kerngebiet mil einer noch § 7 Abs. 2. als Gewerbegebiet mil einer nach § 8 Abs. 2 oder als. Industriegebiet mit einer noch § 9 Abs. 2 Baunutzungsverordnung zulässigen Nutzung anzusehen sind. In anderen als Kem-. Gewerbe- und §5 Verteilung (6) Als G{undstücksflöche I. (2) Als Grundstücksfläche l.S. des Abs. 1 gill bei Grundstücken Geltungsbereiches eines Bebouungsplanes die Fläche. die baulich. in vergleichbarer Weise genutzt werden kann. PI Als Grundstücksf1öche Weise genutzten Bebauungsplanes (7) 01 wenn das Grundstück. on die Ecschließungsanlage angrenzt. die Fläche von der ErschlIeßungsanlage bis zu einer Tiefe von 50 m. Der Abstand wird parallel zur Stroßenbegrenzungslinie gemessen: b) bei Grundstücken. die nicht unmittelbar on die Erschlleßunqsonlcqe angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind. die Fläche von der ErschlieBungsonlage bis zu einer nete von höchstens SO m. wobei der Abstand parallel zu der Grundstücksseite aus ~emess~n wird. von der dos Grundstück seinen Zugang zu der Erschheßungsonloge hat. des oder gewerblich oder in vergleichbarer des Geltungsbereiches eines Oberschreitet die ta/sächliche Nutzung die Abstönde noch Satz I Buchstabe 0' oder Buchstabe b}. so föllf die Linle zusammen mit der hinteren Grenze der Iotsöcblichen Nulzung. Berücksichtigung (I) In Fällen der Ziffern I und 2 ist bei darüber hinausgehender zulässiger boulicher oder gewerblicher Nutzung oder tatsächlicher baulicher oder gewerblicher Nutzung zusötzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berud::sichtigen. §6 des Maßes der Nutzung Zur Berücksichflqunq des unterschiedlichen Maßes der Nulzung einem Vomhundertsatz verviettocnt der im einzelnen beträgt o] bei eingeschossiger wird die Fläche mil lOOv.H. 13Qv.H. 15Qv.H. Bebauborkeit b) bei zweigeschossiger cl Bebouborkell bei dreigeschossiger Bebouborkeit d) bei vier- und fünf-geschossiger Bebouborkeit eJ bei sechs- und mehrgeschossiger seccuoereeü Soweit durch eine Ausbaumaßnahme eine von mehreren Straßen, die ein Grundstück erschließen. eine Ausstattung ertonqt. die eine andere dos Grundstück erschließende Straße bereits besitzt. werden die noch § 4 Abs. I bis 6 ergebenden Berechnungsdaten nur zu 6/10 (60 %) angesetzt. (2) §5 1/00 innerhalb gewerblich b) soweit die Grundstücke nicht on die Anloge angrenzen. die Flöche zwischen der Grundstücksgrenze. die der Anlage zugewandt ist und einer im Abstand von 50 Metern dazu verlaufenden Unie. auBerhalb eines Bebawngsplanes oder wo der Bebouungsplan als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht. Beitragspflichtige (I) i.S. des Abs. I gill bei baulich. Grundstücken ousserhalb Grundstücke Nutzung der 0) die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mil der Anlage und einer im Abstand von SO Metern dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile. die lediglich die wegemößige Verbindung zur Anlage herstellen. bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberückslchtlqt. im Sinne von Abs. I gilt: 2. bei Grundstücken 3. Aufwandes Der noch den §§ 2- 4 ermittelte Aufwand \.Vird auf die erschlossenen noch deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche erschlossenen Grundstücke noch Art und Maß berücksichtigt. Bei Grundstöcken im Berelcti eines Bebauungsplanes die FIOche. für die der Bebauungsplan eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festsetzt: eine andere des umJagefählgen (1/ Industriegebieten im Sinne von Salz l oder 2 dieses Absatzes 50""';ein Gebieten. die aufgrund der vorhandenen unterschiedlichen Bebauung und sons ligen Nutzung nicht einer der in § 2 ff. Baunutzungsverordnung bezeichneten Gebietsarten zugeordnet werden können. g1ll die in Satz I vorgesehene Erhöhung für Grundstücke. die ausschließlich oder überwiegend gewerblich oder industrien oderfür cescnötts-. Bürooder Verwaflungsgebäude genutzf werden: in unbepfanfen Gebieten gill die Erhöhung auch für Grundstücke. die ungenutzt sind. auf denen aber bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist. wenn auf den Grundstücken des Abrechnungsgebieles überwiegend die im ersten Halbsatz genannten Nutzungsorten vorhanden sind. -,N~e~uf~a~s!:su~n!l9L des Geltungsbereiches wie folgt: Ist die Zahl der Vollgeschosse Val/geschosse. Beitragspflichtig ist. wer im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflichi Eigentümer des durch die Anloge erschlossenen Grundstückes isl. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. 7 FürGrundstücke innerhalb die Zohl der Vollgeschosse 1/00 festgesetzt 160v.H. 170v.H. eines Bebauungspiones ous der höchstzutössiqen ergibt sich Zaht der 7 • Slraßenbaubellrag5Satzung 121 lsi das Grundstück mil einem Erbbourechl Eigentümers der Erbbouberechligle. Altfa5Sung SlraßenbaUbellrag,lung Neufassung Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt gilt als Zahl der Vollgeschosse die Boumossenzohl gefeilt durch 3.5. wobei Bruchzahlen auf vone Zahlen auf- oder abgerundet werden. belastet. so tritt an die Stelle des Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt. girt als Zahl der Vollgeschosse die höchslzulössige Höhe geleilt durch 3,0. wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- §6 Kostenspaltung oder abgerundet werden. Der Beitrag kann für 1. 2. 3. 4, S. 6. 7. 8. Isllotsöchtich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen. so ist diese zugrunde zu legen; dies gill entsprechend, wenn die zulässige Baumossenzohl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschrillen werden. den Grunderwerb. die Freilegung. die Fahrbahn. die Radwege. die Gehwege. die Porksfrelfen. die Beleuchtungsanlagen. die Entwösservngsanlogen (3) Für Grundstücke ausserhalb des Gellungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke. für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse. die Boumossenzaht oder die Gebäudehöhe nichl festsetzt. sowie für Grundslücke. auf denen eine Bebauung nicht zulässig ist. ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse: o] bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzohl der tctsöchüch vorhandenen Vollgesehosse.lst die Zahl der VaUgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht teststeIlbar. gill als Zahl der Vallgeschasse die Höhe des Bauwerkes gelem durch 3,0. wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- ader abgerundet werden. gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme. deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll. abgeschlossen worden ist. Die Anwendung der Kostenspaltung wird im Einzelfall vom Rat beschlossen. §7 b)bei unbebauten, ober beboubaren Grundstücken der näheren Umgebung Vorausleistungen Sobald mit der Durchfüruung der Maßnahme begonnen worden ist. kann die Stadt angemessene Vorausleistungen. höchstens jedoch bis zur Höhe des voroussich!1ichen Beitrages erheben. GrundstOcken aus der Zahl der auf den überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. clbei Grundstücken. auf denen keine Bebauung zulässig ist. die aber gewerblich genutzt werden können. werden zwei Vollgeschosse zugrundegelegt. womil auch die Nutzungsort berücksichtigt ist. §8 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monal d) bei Grundstücken. auf denen nur Garagen oder Stellplätze vorhanden sind. wird ein Vollgeschoss zugrundegelegf noch dem Zugehen des Beitragsbescheides zulässig oder fällig. §9 Ablösung von Beiträgen für strcßenbculiche § 7 Berücksichtigung Maßnahmen Der Betrog einer Ablösung noch § 8 KAG NW bestimmt sich noch der Höhe des voraussichtlich entslehenden Beitrages. Der Aufwand wird ermittelt durch Kostenanschlag oder Ausschreibung. Oie VerteDung des beitragsföhigen Aufwandes erfolgt entsprechend der jeweils gü1ligen satzungsgemößen Regelung. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nich!. Die unterschiedliche III § 10 1/00 wird vervielfacht Satzung wird hiermit öffenllich Die noch §§ 5 und 6 festgelegten 01 Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Die Grundslücksfl6che mil om I 1.1976 in Kraft. (2) 1. Art der Nutzung wird wie folgl berücksichtigt: 0) 0.1 bei landwirtschaftlich genulzten flächen b] 0.05 bei forstwirtschafIIich genutzten Flächen Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend der Nutzungsart bekanntgemachI. 8 1/00 Faktoren werden um 50 v, H. erhöht bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-. Gewerbeund Industriegebieten sowie Sondergebielen mit der Natzunqsort: Einkaufzeniren und grossftöchige Handelsbetriebe. Messe. Ausstellung und 8 • Slraßenbaubeltragssatzung 2. EsWird darouf hingewiesen, daß eine vertetzung • Altfassung Neufassung SlraBenbaubellragssatzung von Verfehrens- oder FormvorscMfI~n der Gemeindeordnung tür das Land NOldrhein-WesHalen[GO NWI beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bJ Kongresse: um.50 v.H. erhöht bei Grundstücken in Gebieten. in denen ohne festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in der unter Buchstabe o)genonnlen Gebieten vorhanden oder zulässig ist nicht mehr geltend gemocht werden kann, es sei denn: Genehmigung cl um 50 v.H. o] eine vorgeschriebene b) diese Änderungssatzung i$t nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden; c) der Sladldireklor hal den SatzungsbeschluB varher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschriff und bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. erhöht bei Grundstücken ausserhalb der unter den Buchstaben o! und bezeichneten Gebiete. die zu mehr als ein Drittel der vorhandenen Gebäudeflöche gewerblich, industriell oderin ähnlicher Weise genutzt werden (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-. Post-Bohn-Krcnkenhcusund Schulgeböuden), liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oderzusötzlich zur Bebauung vor. gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geböudeflöche. fehlt; bl öffentlich d] um 50 v.H. ermässigt die bei Grundstücken. die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z.B. Kirchengrundstücke. Friedhöfe. Sportonlagen, Campingplätze. Freibäder. Dauerkleingärten oder private Grünanlagen). Tatsache Ertlsladl.den 7.12.1981 Cremer Bürgermeister § 8 Abschnitte von Anlagen (1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Anlage kann der Aufwand selbständig ermittelt und erhoben werden. (2) Erstreckt sich eine stroßenbouliche Mossnahme auf mehrere Straßenabschnille. für die sich nach § 4 Abs. 3 unterschiedliche onrechenbcre Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben. so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen. (3) Ergeben sich für mehrere Erschliessungsanlagen. die eine Einheit bilden noch § 4. Abs. 3, keine unterschiedlichen Breiten. so kann der Aufwand insgesamt ermittelt und erhoben werden. § 9 Koslenspaltung (II Der Beitrag kann selbstständig und ohne Einhallung der Reihenfolge erhoben werden für I. 2. 3. 4. 5_ Grunderwerb. Freilegung. Fahrbahn. Radweg. Gehweg, 6. Mischverkehrsüöchen 7. komblnlerter Rad-/Gehweg, 8. Parl:f1ächen. 1/00 9 1/00 9 • StraßenbaUbeitragss!ng Neufassung 9. Beleuchtung, 10.0berftächenentwösserung, II. unselbstständige Grünanlagen § 10 Vorausleistungen und Ablösung (1) Sobald mil der Durchführung der Maßnohme begonnen worden ist. kann die Stadt vorousteislunqen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags erheben. (2) Der StraBenbaubeilrog kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrog richtel sich noch der voraussichtlichen Höhe des noch Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenbaubeitrages. Ein Rechtsanspruch out Ablösung besieht nich!. § 11 Entstehung der ßeltragspflicht fl J Die Beitragspflichi entsteht mit der 0) endgOltigen Herstellung der Anlage bl endgültigen Herstebung des Abschnittes gemöss § 8 c) Beendigung der TeHmossnohme gemöß § 9 (2) Ist die Maßnahme mil Grunderwerb verbunden. so ist auch Mertmal der endgültigen Herstellung. dass die Grundstücke in das Eigentum der Stadt übergegangen sind. § 12 Beitragspflichtige (Il Beitragspflichtig is! derjenlqe. der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beilragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. (2) lst das Grundstück mil Erbbaurecht beicstet. so trill on die SteDe des Eigentümers der Erbbouberechtigte. §13 Föß1gkeH . Der Beitrag wird einen Monat noch Bekanntgabe des BeItragsbescheides tOllig. 1/00 10 • • Slraßenbaubellragssalzung Neufassung § 14 Entscheidung durch dle Bürgermeisterin brw. den Bürgermeister Oie E:ntscheidung über die Abrechnung eines besflmmten Abschnittes einer Anloge. die einbettäcne Abrechnung mehrerer Anlagen. die für die Erschliessung der Grundstücke eine Bnheit büden sowie über die Durchführung der Kostenspottunq wird der Bürgermeisterin bzw. BOrgermeister übertragen. § 15 Inkratttrotcn Diese Satzung trilt am loge noch der öffentlichen Bek.onntmachung Zeitpunkt tritt die bishergeUende StraBenboubelrrogssotzvng Änderungssotzung vom 07.12.1981 cesser Krafl. in Kraft. Zum gleiChen in der fassung der I, 8ekanntrnachungsonordnung Die Neulossung der Stro6enboubeilrogssotzung wird hiermit öffentlich bekannt gemocht. Es wird derout hingewiesen. dass eine vertetemn von vertctuens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für oos Land Nordrhein-Westfalen rGO NWI beim ZU51andekommen dieser Satzung noch Ablauf eines Jahres sen dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. es sei denn 01 eine vorgeschriebene Genehmigung fehl!; bl diese Sotzung ist nicht ordnungsgem6ss öffentlich bekannt gemocht worden: cl der Bürgermeister hot den Sotzungsbeschluss verher beanstandet dl der Form- oder vertcnrensrncnqer is! gegenOber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschritt und die lotseehe bezeichnet worden. die den Mangel ergibt. &flstadt. den Bösche Bürgermeister 1/00 II Anlage zur V 7/3488 Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für straßenbauliche Maßnahmen; Sachstandsbericht zum Satzungsentwurf für die Sitzung des WA Straßen am 07.12.04 • ~ In der Ausschusssitzung des WA Straßen vom 09.06.04 wurde die Beratung über den Satzungsentwurf in die nächste Ausschusssitzung vertagt. Gleichzeitig wurde die Verwaltung unter anderem gebeten, zur Thematik der Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Wirtschaftswegen eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer einzuholen. Entsprechend wurde die Landwirtschaftskammer mit Schreiben vom 17.06.04 angeschrieben. Nach einer Diskussion im Kreisstellenbeirat hatte die Landwirtschaftskammer zunächst eine entsprechende Stellungnahme für Ende September/Anfang Oktober angekündigt. Auf eine entsprechende, erinnemde Nachfrage mit Schreiben vom 19.10.04 hat die Landwirtschaftskammer nunmehr mit Schreiben vom 25.10.04 die erbetene Stellungnahme für etwa Mitte Dezember zugesagt. Die vom Ausschuss erbetene Ergänzung der Vorlage, auch mit den sonstig erbetenen Erläuterungen, wird daher voraussichtlich erst zur nächsten Ausschusssitzung vorgelegt werden können. ( • Anlage zur V 7/3488 Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen Kommunalabgabengesetz für straßenbauliche Maßnahmen '. • nach § 8 Bei der Zusammenstellung des neuen Satzungsentwurfes ist ein redaktioneller Fehler unterlaufen. § 1, Satz 1 der Neufassung ist nach dem Wort "Erneuerung" um die Worte "von Anlagen im Bereich" zu ergänzen. Der korrigierte Satz lautet somit: "Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung einschließlich der Erneuerung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenen wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Erftstadt Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Begründung für die Außenbereichsgrundstücke Einbeziehung in die Satzung der Wirtschaftswege und Die Einbeziehung der Wirtschaftswege und Außenbereichsgrundstücke erfolgt gemäß dem Satzungsvorschlag der Mustersatzung des Städte- u. Gemeindebundes NW. Sie basiert im Wesentlichen auf die in der Gemeindeordnung enthaltenen allgemeinen Haushaltsgrundsätze des § 75 zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie des § 76, wonach die Gemeinden ihre Einnahmen in erster Linie- soweit vertretbar und geboten- aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen und erst in zweiter Linie aus Steuern zu beschaffen haben. Dem Grunde nach besteht mithin diesbezüglich eine Beitragserhebungspflicht. Die Verpflichtung zur vollständigen Ausschöpfung der Einnahmequellen gilt insbesondere für Gemeinden, die bereits über längere Zeit hinweg ihre Haushaltsrechnungen mit Fehlbeträgen abgeschlossen haben. Es wird in der Erläuterung zur Mustersatzung eindeutig klargestellt, dass hinter dieser Verpflichtung zur umfassenden und vollständigen Beitragserhebung alle anderen Erwägungen, von einer Abgabenerhebung Abstand zu nehmen, zurückzutreten haben. Bereits mit Urteil vom 01.06.77 hat das OVG Münster- und insoweit hat sich diese Auffassung in der Rechtsprechung verfestigt - festgestellt, dass die § 8, Abs.1,S.1 i.V.m. § 8, Abs. 2 KAG eine entsprechende Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Wirtschaftswegen darstellen. Anlage zur V 7/3488 (Neufassung Straßenbaubeitragssatzung nach § 8 Kommunalabgabengesetz) für die Sitzung des WA Straßen am 15.02.05 In der Ausschusssitzung des WA Straßen vom 07.12.04 hatten die Fraktionen angekündigt, der Verwaltung jeweils Fragenkataloge zum vorgelegten Satzungsentwurf zukommen zu lassen. Die Verwaltung teilt mit, dass bislang kein Fragenkatalog eingegangen ist. Erläuterung zur Thematik "Außenbereichsf/ächenlWirtschaftswege": • • Die Thematik einer ev11.Einbeziehung von Außenbereichsflächen und Wirtschaftswegen in die Abgabenpflichtigkeit wird anlässlich eines Termins am 17.02.05 mit der Landwirtschaftskammer erörtert. Aufgrund der geäußerten Bedenken gegen eine Einbeziehung dieser Flächen in die Abgabenpflichtigkeit wurde auch der Städte- u. Gemeindebund, auf dessen Mustersatzung der vorgelegte Satzungsentwurf bekanntlich basiert, aktuell nochmals zur Rechtssituation und ev11.vorliegenden Erfahrungswerten telefonisch um Auskunft gebeten. Von dort weist man nochmals unter Hinweis auf die haushaltsrechtlichen Vorschriften der §§ 75,76 Gemeindeordnung darauf hin, dass hinter der Verpflichtung zur umfassenden, vollständigen und vorteilsgerechten Abgabenerhebung alle anderen Erwägungen, von einer Abgabenerhebung Abstand zu nehmen, zurückzutreten haben. Dies gelte insbesondere für Kommunen im HaUShaltssicherungskonzept. Trotz der rechtlich eindeutigen Vorgaben zeige sich allerdings, dass die Kommunen sich im nahezu einheitlichen Trend scheuen, Außenbereichsflächen und Wirtschaftswege in die Abgabenpflichtigkeit einzubeziehen. Vielmehr gehe der Trend eher dahin, die Anliegerbeitragssätze im Straßenbaubeitragsrecht von bislang max. 50 % auf bis zu max. 80 % anzuheben. Hiervon wurde im vorgelegten Satzungsentwurf bislang abgesehen. Da sich die Beitragsbelastung insofern allgemein erhöhe, sei es jedoch umso fragwürdiger, bestimmte Interessengruppen entgegen dem Vorteilsprinzip nach wie vor von der Beitragserhebung freizustellen. Schließlich zeige die Erfahrung, gerade in Zeiten leerer öffentlicher Kassen, dass beitragsbegründende Maßnahmen an Wirtschaftswegen - über bloßen Erhaltungsaufwand hinaus - eher selten und damit lediglich von untergeordneter Bedeutung seien . Der Städte- und Gemeindebund hält es unter Hinweis auf haushalts- und beitragsrechtliche Entwicklungen für zweckmäßig, wenn nicht gar unerlässlich, dass entsprechende Grundsatzentscheidungen durch die Ortsgesetzgeber getroffen werden. Ortsbezogen wurde inzwischen verwaltungsintern abgeklärt, dass eine zweckidentische Zuschlags- bzw. Mehrbelastung zur Grundsteuer A für Zwecke des Wirtschaftswegebaus oder zur Deckung übernommener Schuldendienste aus Flurbereinigungsverfahren lediglich in den Jahren 1976 bis 1993 erhoben wurde. Seit 1993 werden im Rahmen der Erhebung der Grundsteuer A keine steuerlichen Einnahmen mehr speziell für den Wirtschaftswegebau erzielt, so dass in diesem Zusammenhang keine Gründe gegen eine Einbeziehung von Außenbereichsflächen und Wirtschaftswegen in die Beitragspflicht nach § 8 KAG sprechen. Erläuterung zur Thematik Straßenbaubeitragsrecht" : "Wegfall von Eckgrundstücksvergünstigung im Wegen der Anwendungs- und Beurteilungsschwierigkeiten , nicht zuletzt auch wegen der differierenden Auffassungen innerhalb der Gerichtsbarkeit, raten die einschlägige Kommentierung und die Mustersatzung des Städte- u. Gemeindebundes ausdrücklich davon ab, eine Eckgrundstücksvergünstigungsregel in die Straßenbaubeitragssatzung • aufzunehmen. Die im Erschließungsrecht übliche und rechtmäßige, allgemeine und undifferenzierte Eckgrundstücksvergünstigung ist im Straßenbaubeitragsrecht nicht zulässig. Hier ist eine Vergünstigung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und zwar nur dann, wenn ein Grundstück an mehrere Straßen angrenzt, deren Ausstattung gleichartig ist. Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht ist im Straßenbaubeitragsrecht nicht etwa primär die Erschließung des Grundstücks, sondern vielmehr der durch eine Ausbaumaßnahme vermittelte, konkrete Vorteil. Laut Rechtsprechung hat der Eigentümer eines Eckgrundstückes den auf der Inanspruchnahmemöglichkeit einer verbesserten Straße beruhenden Vorteil im allgemeinen ebenso wie die übrigen Anlieger. Ob dem Eigentümer eines Eckgrundstückes durch den Ausbau einer Straße im Einzelfall ein minderer Vorteil als den übrigen Anliegern erwächst, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Ausstattung beider Straßen feststellen, weil gerade diese eine beitragsrechtlich relevante Aussage über den Umfang der zu erwartenden Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage zulässt. Die Abwägung und die Beurteilung des Ausstattungsstandards verschiedener Straßen erweist sich häufig als schwierig und subjektiv. Somit machen sie Beitragsveranlagungen häufig und leicht rechtlich angreifbar. Daher geht die Tendenz eindeutig dahin, im Straßenbaubeitragsrecht Abstand von einer möglichen Eckgrundstücksregelung zu nehmen. Es ist insoweit unstrittig, dass die im Erschließungsbeitragsrecht geltenden Grundsätze für die Gewährung einer Eckgrundstücksvergünstigung nicht undifferenziert auf das Straßenbaubeitragsrecht übertragen werden können, da Interessenlage und Vorteilssituation nicht vergleichbar sind. Nicht zuletzt sind die finanziellen Belastungen eines Eckgrundslückes im Erschließungsbeitragsrecht im Vergleich zum Straßenbaubeitragsrecht wesentlich höher. Beispiel: Anhand vorliegender Zahlen für eine unterstellte Erneuerung der Straßen Auf dem Kreuzberg" und "Niederweg" in E. Friesheim seien die konkreten Auswirkungen der jeweiligen Eckgrundstücksregelung für die Beitragspflichtigen dargestellt: mit Eckgrundstücksvergünstigung • : 81 erschlossene Grundstücke 30 Eckgrundslücke, davon 15 mit Vergünstigungsvorausselzungen Straßenbaubeitrag pro qm bei 70.229,20 m2 Verteilungsfläche: 2,79 € Straßenbaubeitrag für ein Eckgrundstück von 500 m2 : 837,00 € Straßenbaubeitrag für ein Mittelgrundstück von 500 m' : 1.395, 00 € ohne Eckgrundstücksvergünstigung : 81 erschlossene Grundstücke Straßenbaubeitrag pro qm bei 79.116,90 m2 Verteilungsfläche: 2,47 € Straßenbaubeitrag für beliebiges, 500 m2 Grundstück: 1.235,00 € , Anlage zur V7/3488 (Neufassung Straßenbaubeitragssatzung nach § 8 Kommunalabgabengesetz) für die Sitzung des Stadtrates am 31.05.2005 In seiner Sitzung vom 11.05.05 hat der WA Straßen beschlossen, die von der Verwaltung vorgelegte -V7/3488 - mit der Änderung, dass Außenbereichsflächen und Wirtschaftswege auch künftig nicht in die Beitragspflicht einbezogen werden sollen, dem Rat zur Beschlussfassung zu empfehlen. • Die in diesem Zusammenhang maßgebenden Bestimmungen der § 1, § 4, Abs. 3 und § 7 des ursprünglichen Satzungsentwurfes wurden im beigefügten Satzungsentwurf entsprechend abgeändert. Grundlage bleibt demnach, wie auch bisher, der Erschließungsanlagenbegriff und nicht der rechtlich mögliche, erweiterte Anlagenbegriff nach § 8 KAG . Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit enthält diese Anlage nunmehr den abgeänderten, seitens des WA Straßen dem Rat zur Beschlussfassung empfohlenen Satzungsentwurf in seiner Gesamtheit. ./ • StraBenbaubeitragssatzung Neufassung Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen Der Rat der Stadt Erftstadt hat am aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nardrhein-Westfalen in der Fassungder Bekanntmachung vom 14.07.1994(GV NRW 1994, S.666). zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV NRWS. 254) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW 1969 S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999(GV NRW 1999,S.718)folgende Satzung beschlossen: • §1 Erhebung des Beitrages Zum Ersatzdes Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung den Eigentümem und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Erftstadt Beiträge nach Maßgabe von öffentlichen für die dadurch erwochsenden dieser Satzung. §2 Umfang und Ermittlungdes beitragsfähigen Aufwandes (1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für 1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Anlagen benötigten Grundflöchen, 2. den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme, • 3. Flöchen zum die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahn mit Unterbau, Tragschichten und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen, 4. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung von a) Radwegen b) Gehwegen c) kombinierten Rad- und Gehwegen d) Rinnen und Randsteinen e) Beleuchtungseinrichtungen I) Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung g) Böschungen, Schutz- und Stützmauern 1/00 der Anlagen Straßenbaubeitragssatzung Neufassung h) Parkflöchen i)Grünanlagen, soweit sie Bestandteil der Erschließungsanlagen sind j) Mischflächen k) die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in eine Verkehrsmischfläche oder in einen verkehrsberuhigten Bereich im Sinne des § 42, Abs. 40 StVO. (2) • Dienen Entwässerungseinrichtungen noch § 2, Abs.l, Nr.4f) neben der Entwässerung der Erschließungsanlage auch der Ableitung von sonstigen Abwässern, so sind folgende Anteile on ihren Herstellungskostenbeitragsföhig: 0) Dient der Kanal neben der Straßenentwösserung auch der Ableitung von Grundstücksoberflöchen- und Grundstücksschmutzwasser, so sind 20 v.H. der Herstellungskosten beitragsfähig b) Dient der Kanal neben der Straßenentwässerung lediglich auch der Ableitung von Grundstücksoberflächenwasser, so sind 50 v.H. der Herstellungskosten beitragsfähig. c) Dient der Kanal neben der Straßenentwässerunglediglich auch der Ableitung von Grundstücksschmutzwosser.so sind 25v.H. der Herstellungskostenbeitragsfähig. Besitzt der Kanal einen gräßeren Durchmesser als 0,50 Meter, so sind lediglich die Kosten zu berücksichtigen, die für die Herstellung mit einem Durchmesser von 0,50 Meter angefallen wären. • (3) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßensind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken (Überbreiten) . (4) Nicht beitragsfähig sind die Kosten I. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze 2. für Hoch- und Tiefstroßen sowie für Stroßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstrossen), ferner für Brücken,Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen. §3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. 1/00 2 straßenbaubeitragssatzung Neufassung §4 Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand (I) Die Siadt trägt den Teil des Aufwandes. 0) auf die Inanspruchnahme b) bei der Verteilung entföllt. • (2) der Anlogen durch die Allgemeinheit des Aufwandes Der übrige Teil des Aufwandes der entfällt. noch § 5 ff. auf ihre eigenen ist von den Beitragspflichtigen Grundstücke zu trogen. Überschreiten Erschließungsanlagen die noch Abs. 3 anrechenbaren Breiten. so trägt die Stadt den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei den Bundes-. Landes- und Kreisstroßen beziehen sich die onrechenbaren Breiten der Fahrbahnen auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite noch § 2, Abs. 3 hinausgeht. (3) Der Anteil der Beitragspflichtigen om Aufwand noch Absatz 1, Satz 2 und die anrechenboren Breiten der Anlogen werden wie folgt festgesetzt: bei (Straßenart) in Kern-, Gewerbe- u. Industriegebi eten 2 • in sonstigen Bougebieten u. innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile 3 Anteil der Beitragspflichtigen 4 1. AnlIegerstraßen s.so 0) Fahrbahn ob) Radweg einschI. je 2.40 m Sicherheitsstreifen c) Parkstreifen je 5,00 m d) Gehweg je 2,50 m e) kombinierter Rad-/Gehweg je 3,50 m f) Beleuchtung und Oberflächenentwösserung g) unselbstöndige je 2.00m Grünanlagen h) Mischflöchen 9,50m 2. 50v.H. 50v.H. je 5,00 m je 2,50 m je 3,50 m 60v.H. 60v.H. 50 v.H. 60v. H. je 2,00 m 60 v.H. 9,50 m 50 v.H. 6.50m 30v.H. - HaupterschlIeßungsstraßen 0) Fahrbahn 1/00 5,50m nicht vorgesehen a,50 m 3 Neufassung Straßenbaubeitragssatzung b) Radweg einschI. Sicherheitsstreifen c) Parkstreifen d) Gehweg e) kombinierter Rad-/Gehweg f ) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung g) unselbständige Grünanlagen h) Mischflächen je 2,40 m je 5.00 m je 2,50 m je 3,50 m je 2,40 m je 5,00 m je 2,50 m je 3,50 m 30 v.H. 50 v.H. 50v.H. 30v.H. 50 v.H. je 2,00m 9,50 m je 2,00 m 9,50 m 30 v.H. 30v.H. 3. Hauptverkehrsstraßen • 0) Fahrbahn b) Radweg einschI. Sicherheitsstreifen c) Parkstreifen d) Gehweg e) kombinierter Rad-/Gehweg I ) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung g) unselbständige Grünanlagen 4. 8,50 m je 2,40 m je 5,00 m je 2,50 m je3,50 m je je je je - 10v.H. 2,40 m 5,00 m 2,50 m 3,50 m 10v.H. 50v.H. 50 v.H. 10v.H. - 30v.H. je 2,00 m je 2,00 m 50v.H. 7,50 m b) Radweg einschI. je 2,40 m Sicherheitsstreilen je 5,00 m c) Parkstreilen je 6,00 m d) Gehweg e) kombinierter Rad-/Gehwegje 3,50 m I ) Beleuchtung und Oberllächenentwässerung g) unselbstständige je 2,00 m Grünanlagen 9,50m h) Mischllächen 7,50 m 40v.H. 2,40 m 5,00 m 6,00 m 3,50 m 40v.H. 60 v.H. 60 v.H. 40 v.H. - 50v.H. je 2,00 m 9,50m 60 v.H. 40v.H. Hau ptgesc hättsstra ßen 0) Fahrbahn • 8,50m - je je je je Wenn bei einer StroBe ein oder beide Parkstreilen lehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anreehenbare Breite des oder der lehlenden Parkstreilen, höchstens jedoch um 2,50 m. falls und soweit aul der Strosseeine Parkmöglichkeit geboten wird. (4) Die in Abs. 3, Ziffern 1 bis 6 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. 1/00 4 Straßenbaubeitragssatzung Neufassung (5) Für Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Fußgängerstraßenwerden die anrechenbaren Breitenund Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand für die anrechenbaren Breitenim Einzelfalldurch Satzung festgesetzt. (6)lm Sinnedes Absätze 3 und 5 gelten als o] Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der Erschließungder angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen; b) Haupterschließungsstraßen: • Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Buchstabe c] sind; c) Hauptverkehrsstraßen: Straßen,die dem durchgehenden innerärtlichen Verkehr oder dem überärtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßenmit Ausnahmen der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen: d) Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoß überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt; • ej Fußgängergeschäftsstraßen: Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anliegerverkehr möglich ist: f) sonstige Fußgängerstraßen: Anliegerstraßen und Wohnwege, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist. g) Mischflächen: Straßen, die in ihrer gesamten Ausdehnung niveaugleich (unabhängig von ihrer Verkehrsfunktion) 1/00 hergestellt sind 5 StraBenbaubeitragssatzung Neufassung h) verkehrsberuhigte Bereiche: als Mischfläche gestaltete Strassen nach § 42, Abs. 4a) stvo (7) Die varstehenden Bestimmungen (Absätze 3 - 6) gelten für öffentliche Plätzeund einseitig anbaubare StraBen und Wege entsprechend. Dabei sind die anrechenbaren Breiten für Radwege, Parkstreifen, Grünanlagen und Gehwege nach Absatz 3 nur entlang der bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke anzusetzen. (8) Grenzt eine StroBeganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite on ein Kern-,Gewerbe- oder Industriegebiet und mil der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteilund ergeben sich Dabei nach Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten,so gilt für die gesamte StroBedie gröBte Breite. (9) FürAnlagen oder deren Teilanlagen, bei denen die in Absatz 3 festgesetzten anrechenbaren Breitenoder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat im Einzelfalldurch Satzung die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen. • §5 Verteilung des umlagefähigen • Aufwandes (I) Der nach den §§ 2 - 4 ermittelte Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und MoB berücksichtigt. (2) Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. I gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weisegenutzt werden kann. (3) AlsGrundstücksfläche i.S.des Abs. 1gilt bei baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken auBerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes a) die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze des Grundstücksmit der Anlage und einer im Abstand von 50 Metern dazu verlaufenden linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäBige Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. b) soweit die Grundstücke nicht an die Anlage angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Anlage zugewandt istund einer im Abstand von 50Metern dazu verlaufenden linie. 1/00 6 straßenbaubeitragssatzung Neufassung Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) ader Buchstabe b), so fällt die linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. §6 Berücksichtigung des Maßes der Nutzung (1) ZurBerücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche mit einem Vomhundertsatz vervielfacht, der im einzelnen beträgt: a) b) c) d) e) • (2) bei eingeschossiger Bebauborkeit bei zweigeschossiger Bebauborkeit bei dreigeschossiger Bebaubarkeit bei vier- und fünf-geschossiger Bebaubarkeit bei sechs- und mehrgeschossiger Bebauborkeit 100v.H. 130v.H. 150v.H. 160v.H. 170v.H. FürGrundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahlder Vollgeschosse wie folgt: Istdie Zahl der Vollgeschasse festgesetzt aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschasse. Sind nur Baumossenzahlen festgesetzt. gilt als Zahl der Vollgeschasse die Baumassenzohl geteilt durch 3,5,wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Istnur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt. gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,0, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen aufoder abgerundet werden . • Isttatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahlder Vallgeschosse vorhanden oder zugelossen,so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumossenzohl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden. (3) FürGrundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzohl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, sowie für Grundstücke, auf denen eine Bebauung nicht zulässigist,ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse: a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Voligeschosse.lst die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbor, gilt alsZahl der Vollgeschasse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 3,0, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. b)bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. 1/00 7 straßenbaubeitragssatzung Neufassung c)bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist. die aber gewerblich genutzt werden können, werden zwei Vollgeschossezugrundegelegt. womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist. d) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen ader Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschass zugrundegelegt § 7 BerücksIchtIgung der Nutzungsart • Die unterschiedliche Art der Nutzung wird wie folgt berücksichtigt: Die nach §§ 5 und 6 festgelegten Faktoren werden a) um 50 v . H. erhöht bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufzentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse; b) um 50v.H. erhöht bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzungdurch Bebauungsplan eine Nutzung wie in der unter Buchstabe a)genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist c) um 50 v.H. erhöht bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die zu mehr als ein Drittel der vorhandenen Gebäudefläche gewerblich, industrielloder inähnlicher Weisegenutzt werden (z.B. Grundstücke mit söro-. Verwaltungs-, Post-. Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden). Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätztichzur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Gebäudefläche. • d) um 50v.H. ermäßigt bei Grundstücken, die weder baulich noch gewerblich genutzt werden können sowie bei Grundstücken, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung tatsächlich im wesentlichen unbebaut bzw. "unterwertig" bebaut sind ( z.B. Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze, Kleingartengelände) . § 8 Abschnitte von Anlagen (1) Fürselbständig benutzbare Abschnitte einer Anlage kann der Aufwand selbständig ermittelt und erhoben werden. (2) Erstrecktsich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere straßenabschnitte, für die sich nach § 4 Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen. 1/00 8 Straßenbaubeitragssatzung Neufassung § 9 Kostenspaltung (I) Der Beilrag kann selbstständig für I. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. • und ohne Einhaltung der Reihenfolge erhoben werden Grunderwerb, Freilegung, Fahrbahn, Radweg, Gehweg, Mischverkehrsflöchen kombinierter Rad-/Gehweg, Parkflächen, Beleuchtung, Oberflöchenentwösserung, unselbststöndige Grünanlagen § 10 Vorausleistungen und Ablösung (1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags erheben. • (2) Der Straßenbaubeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden straßenbaubeitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. §11 Entstehung der Beitragspfllcht II) Die Beitragspflicht entsteht mit der a) endgültigen Herstellung der Anlage b) endgültigen Herstellung des Abschnittes gemäss § 8 c) Beendigung der Tei/maßnahme gemäss § 9 12) Istdie Maßnahme mit Grunderwerb verbunden, so ist auch Merkmal der endgültigen Herstellung, dass die Grundstücke in das Eigentum der Stadt übergegangen sind. 1/00 9 Straßenbaubeitragssatzung Neufassung § 12 Beitragspflichtige (I) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. (2) Ist das Grundstück mit Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbouberechtigte. § 13 Fälligkeit • Der Beitrag wird einen Monat noch Bekanntgabe des Beitragsbescheides föllig. § 14 Entscheidung durch die Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister Die Entscheidung über die Abrechnung eines bestimmten Abschnittes einer Anlage sowie über die Durchführung der Kostenspaltung wird der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister übertragen. • § 15 Inkrafllreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt trift die bisher geltende Straßenbaubeitragssatzung in der Fassung der I. Änderungssatzung vom 07.12.1981 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die Neufassung der Straßenbaubeitragssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eswird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemocht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemöß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hot den Satzungsbeschluss vorher beanstandet 1/00 10 Straßenbaubeitragssatzung Neufassung d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stodt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden. die den Mangel ergibt. Erftstadt. den Bösche Bürgermeister • • 1/00 ) J rfD f i-.J; Anlage zur V 7/3488 (Neufassung Straßenbaubeitragssatzung nach § 8 Kommunalabgabengesetz) für die Sitzung des WA Straßen am 11.05.05 • • Die vom Ausschuss erbetene Stellungnahme der Landwirtschaftskammer zur Thematik einer evtl. Einbeziehung von Außenbereichsflächen und Wirtschaftswegen in die Beitragspflicht ist nunmehr zwischenzeitlich eingegangen. Die seitens der Landwirtschaftskammer aufgezeigten Bedenken hiergegen lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen: beitragsfreien Rechtliche Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Erneuerungs-, Unterhaltungsmaßnahmen und beitragsbegründenden Verbesserungs- und Erweiterungsmaßnahmen Gerechtigkeitsbedenken bei der Bemessung von Anliegerund Allgemeinvorteil Im Rahmen seinerzeitiger Flurbereinigungsverfahren hätten die Landwirte bzw. Anlieger zusätzlich zu dem mit dem Verfahren eingehenden Flächenverbrauch auf 2-4 % ihrer Eigentumsflächen verzichten müssen, ohne hierfür entsprechende Ausgleichsleistungen erhalten zu haben Im Rahmen flächenbeanspruchender Planungen seitens der Kommune würden regelmäßig auch Flächen für Wirtschaftswege kostenfrei und ohne Gegenleistung eingezogen. Es sei nochmals klargestellt, dass der vorgelegte Satzungsentwurf auf qlEraktuelierl. Mustersatzung des Städte- u. Gemeindebundes basiert und Ausdruck der haushaltsrechtlichen Vorschriften der §§ 75,76 Gemeindeordnung ist. Insbesondere bei Kommunen im Haushaltssicherungskonzept haben demnach alle anderen Erwägungen hinter der Verpflichtung zur umfassenden, vollständigen und vorteilsgerechten Abgabenerhebung zurückzutreten. Wie bereits im bisherigen Verlauf zum Ausdruck gebracht, scheuen sich viele Kommunen, Außenbereichsflächen und Wirtschaftswege tatsächlich in die Abgabenpflichtigkeit einzubeziehen. Dies liegt im Wesentlichen u.a. auch darin begründet, dass es sich weitgehend um eine neue und insofern auch noch gerichtlich bislang nahezu ungeklärte Materie handelt. Entsprechende Grundsatzurteile und Einzelfallentscheidungen zur Problematik existieren nahezu nicht, gestalten daher den Umgang mit der Thematik und die Anwendung der rechtlichen Vorgaben im konkreten Fall sicherlich.als schwierig. Der vorgelegte Satzungsentwurf soll jedoch auf die geänderten rechtlichen Vorgaben aufmerksam machen und diese nunmehr grundsätzlich gegebene zusätzliche Einnahmemöglichkeit unter Hinweis auf die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorgaben aufzeigen. Selbst wenn dem Städteund Gemeindebund die rechtlichen Anwendungsschwierigkeiten der Materie bekannt sind, Erfahrungswerte kaum vorliegen und die Kommunen im ganz überwiegendenTrend bislang kaum Gebrauch von dieser neuen Einnahmemöglichkeit machen, so soll diese doch zumindest hier aufgezeigt werden, um dem Ortsgesetzgeber (Rat) die Möglichkeit zu eröffnen, eine Grundsatzentscheidung zu dieser Thematik zu treffen. In der letzten Sitzung des WA Straßen am 15.02.05 wurde die Verwaltung weiter gebeten, die Auswirkungen einer Einbeziehung von YVirtschaftswegen und • • Außenbereichsflächen in die Beitragspflichtigkeit an Hand der aktuellen Sanierungsmaßnahme des Wirtschaftsweges 5429, Zufahrt zum Umweltzentrum Friesheimer Busch, aufzuzeigen. Nach Ansicht der Verwaltung, auch nach entsprechender Rücksprache mit dem für die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Verantwortlichen, kann gerade diese Zufahrt wohl nicht als Wirtschaftsweg im Sinne des vorgelegten Satzungsentwurfes verstanden werden. Nach dem Verständnis des vorgelegten Satzungsentwurfes sollen Wirtschaftswege in erster Linie der Benutzung durch die Eigentümer der anliegenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke dienen. Sie müssen daher überwiegend land- oder forstwirtschaftlichen Erfordernissen entsprechen und auch regelmäßig in erster Linie von diesem Personenkreis benutzt werden. Hierin ist auch der Grund des in der Mustersatzung vergleichsweise recht hohen Anliegeranteils für Wirtschaftswege zu sehen. Im gegebenen Falle ist die Ausbaumotivation jedoch überwiegend in der besseren und geeigneteren Anbindung des Umweltzentrums zu sehen. Ferner wurde diese Zufahrt in einer für einen klassischen Wirtschaftsweg unüblichen und nicht erforderlichen Breite von 5 - 6 Metern ausgebaut, wohingegen Wirtschaftswege lediglich in einer Breite von ca. 3 Metern abrechenbar sind. Dies nicht zuletzt auch deshalb, um u.a. den Parkerfordernissen bei Veranstaltungen im Umweltzentrum nachkommen zu können. Alles in allem kann diese Zuwegung jedenfalls nicht als Wirtschaftsweg im Sinne des Satzungsentwurfes ausgelegt werden, eine Abrechnung über § 8 KAG ist daher nicht möglich und würde der Vorteilsgerechtigkeit zuwider laufen. Ohnehin dürften beitragsbegründende Maßnahmen an Wirtschaftswegen - über bloßen Erhaltungsaufwand hinaus - eher selten und damit eher von untergeordneter Bedeutung sein. Soweit die Grundsatzentscheidung so ausfällt, dass eine Einbeziehung von Außenbereichsflächen und Wirtschaftswegen in die Beitragspflicht - zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt - nicht gewollt ist, so wird die Verwaltung bis zur nächsten Sitzung des WA Straßen einen modifizierten Satzungsentwurf erarbeiten, wonach eine Beitragspflicht hierfür nicht eintritt. /' (Bösche) _- - .. 03/05/2005 10:42 ------_.__ .-- s. LWK KOELN 02215340199 01 -I Nordrhein-Westfalen Landwirtschaftskammer Krolsstella !BI Rneln·Erft-Kml. Kn:daatsOe Rtlillin-Erft-Ktell Gartemtr~ße 11a . 50765 KOIn o Beigenbetrieb Straßen Z. H. Herm BÖCking'Herm Hausmann PosIfach 2565 GartenstraßG Tol.: 11a, 50765 Köln (0221) 5 34 0·100. Fax·l 99 www.lsndwtrt.schaft5.kSmmer.de Unsere ZeiChen: 3.3622.6 Dr. Ne-<! Auskunft erteUt Dr. HeMelroth Dv'l:hwahl - 101 50359 Erfstadt Fax • 0-- Msil: erfn:reis@twk.nrw.de< Rnaln·Kreli-NeulIB Mail: neu&s@lwk,nrw.d9 - 199 J30%2:'8:E~_ KOln 30.04.2005 Möglichkeiten der Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Wirtschaftswegen nach §8 Kommunalabgabengesetz (KAG NW) Sehr geehrter Herr Böcking, • in Anlehnung an eine neue Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW über die Erhebung von Beiträgen nach §8 KAG hatten Sie uns mitgeteilt. dass auch die Stadt Erftstadt erwägt, ihre Satzung Ober die Erhebung von Beiträgen nach §8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen zu ändern und entsprechende Beiträge zu erheben. Die Sachlage ist mit der Kreisbauernschaft. dem Kreislandwirt und Ihren Mitarbeitern intensiv erörtert worden. Unsererseits werden nachhaltige und grundsätzliche Bedenken gegen die Möglichkeit der Erhebung entsprechender Beitrllge aus folgenden Gründen vorgebracht: Es ist keineswegs eindeutig, in wieweit die mit den Wirtschaftswegen in Verbindung zu bringenden Kosten als Unterhaltung bzw. Instandsetzung oder aber als Herstellungsaufwand zu qualifizieren sind. Gemäß §8 KAG sind jedoch nur solche Kosten durch Beiträge zu finanzieren, welche die Schwelle von Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten überschreiten. Denn nach §8 KAG dürfen nur die Kosten eines Ausbaus größeren Umfangs und größerer Intensität, der die Schwelle von Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten überschreiten muss, durch Beiträge finanziert werden. Dabei wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Unterhaltung und Instandsetzung solche Verfahren und Materialien zum Einsatz kommen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und damit im Allgemeinen besser als die vorher verwendeten Verfahren und Materialien sind. Wird z. B. eine abgenutzte Verschleißdecke durch eine neue ersetzt, die aus qualitativ höherwertigem Material besteht, so verwandelt sich diese Instandsetzungsmaßnahme nicht in eine beitragsfähige Verbesserung der Gesamtanlage. Solche Veränderungen sind Folge der ständigen Weiterentwicklung der Straßenbaulechnik, nicht aber Folge einer das Maß der Unterhaltung und der Instandsetzung Oberschreitenden Ausbaumaßnahme. In Anbetracht dieser Ausgangslage dürfte es in jedem Einzelfall zu einer erheblichen Zahl von rechtlichen Auseinandersetzungen kommen, die sowohl für die Konten ~r HilIoIpUta... dl!r UndWlrtllcltattDkammar NOnJrttoin-Wutfal.n: WGZ-Bank MunstGf BLZ400 600 00 Konto-~~f.403213 1BAN:DEQ74006 0000 0000 403213. BIC/SWIFT: GENO DE MS Volksbank Bonn Rhein-Sieg eO 8LZ 380 60100 t<QnlQ-Nr.2 100771 01S IBAN: OE27 3806 0186 2100 nl0 rs, BIC/SWIFT: Ge.NO oe 01 BRS U:ol~.-Nl'. OE;lZ611029J $t~Ol-Nr. 337/S(l1410780 03/05/2005 10:42 02215340199 LWK KOELN s. -2- Betroffenen als auch für die Verwaltung einen erheblichen Aufwand und beträchtliche Kosten verursachen dürften. • Des weiteren ist auch fraglich, wer denn als BegOnstigter zu definieren ist. Ist dies allein der .Iandwirtschaftliche Anlieger" oder sind dies alle Nutzer des Wirt. schaftswegenetzes, was zweifelsohne der Fall sein dürfte. Damit stellt sich dann allerdings unmittelbar die Frage, inwieweit das Wirtschaftswegenetz insbesondere auch einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung dient. Aufgrund des hervorragenden Ausbauzustandes der landwirtschaftlichen Wirtschaftswege werden die· se von der Bevölkerung in verschiedenster Hinsicht als .Freizeitwege" genutzt. Dies ist auch sinnvoll und richtig, selbst wenn es zu teilweise erheblichen Probleme mit der Landwirtschaft fOhrt. Insbesondere der oft sehr hochwertige und damit sehr kostenintensive Herstellungsaufwand mit entsprechenden Schwarzdecken liegt nicht ursächlich im Interesse der Landwirtschaft. Angedachte Kostenanteile von 50% bis hin zu max. 80% zu Lasten der landwirtschaftlichen Anlieger tragen diesem Sachverhalt in keinster Weise Rechnung. Für landwirtschaftliche Zwecke würde in vielen Fällen ein mit entsprechender Verfestigung hergestellter Bitumenausbau vollens den Anforderungen genügen; aus landwirt· schaftlicher Sicht ware u. U. sogar ein Rückbau sinnvoll bzw. evtl. zu fordem. Zumindest würde aus landwirtschaftlicher Sicht eine Schwarzdecke abgelehnt. Des weiteren ist auch auf die spezielle Entstehungsgeschichte der Wirtschafts. wege hinzuweisen. So sind die Wirtschaftswege in aller Regel im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts geschaffen worden. Zusätzlich zu dem durch Flurbereinigungsverfahren verursachten Flächenverbrauch haben die betroffenen Eigentümer auf 2% bis 4% ihrer Eigentumsftächen fOr die herzustellenden Wirtschaftswege verzichten müssen, ohne dafOr entsprechende Ausgleichsleistungen erhalten zu haben. • Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang auch, dass im Rahmen von flächenbeanspruchenden Planungen seitens der Kommune, wie z. B. Gewerbe- und Wohngebietsausweisungen die Flächen der Wirtschaftswege fUr die Kommunen .kostenfrei" mit eingezogen werden, ohne dass dafür entsprechende Leistungen erbracht werden. Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass aufgrund dieser völlig ungeklärten Rechtsfragen die Kommunen -aucn nach Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW selbst- bisher davon Abstand genommen haben. Außenbereichsflachen und Wirtschaftswege in die Abgabepflicht mit einzubeziehen. Nicht zuletzt auch die prekäre finanzielle Situation der landwirtschaftlichen Betriebe angesichts umwälzender Änderungen im Bereich der EU-Marktordnungen waren ein Grund dafOr, die Betriebe nicht in eine Abgabepflicht mit einzubeziehen. Ich hoffe und gehe caner davon aus, dass auch die Beschlussgremien der Stadt Erftstadt von einem entsprechenden Vorhaben Abstand nehmen werden. ~% Cf' lichen GrOßen DI/ Nesselrath 02