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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage 108/2014 - Synopse)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
109 kB
Datum
01.04.2014
Erstellt
18.03.14, 09:36
Aktualisiert
18.03.14, 09:36
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Gegenüberstellung der inhaltlichen Änderungen Anlage 1 zu Vorlage 108/2014 Altfassung § 8 – Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten/Bekanntmachung Neufassung (3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnisses macht der/die Bürgermeister/in öffentlich bekannt (3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnisses macht die Bürgermeisterin / der Bürgermeister öffentlich bekannt 1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage, 1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage, beim Stichentscheid auch den Text der vom Rat beschlossenen Stichfrage, § 9 – Abstimmungsheft / Informationsblatt (1) Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheft (oder Informationsblatt) der Stadt Pulheim zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen die Wahllokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief beim Bürgermeister eingegangen sein muss. (2) Das Abstimmungsheft / Informationsblatt enthält 2. eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen, (1) Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheft (oder Informationsblatt) der Stadt Pulheim zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen die Wahllokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief bei der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister eingegangen sein muss. Im Falle des Stichentscheids enthält die Titelseite die Texte der zu entscheidenden Fragen sowie den der Stichfrage. (2) Das Abstimmungsheft / Informationsblatt enthält 2. die Kostenschätzung der Verwaltung und eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen, Erläuterung Gem. § 26 (7) sind konkurrierende Bürgerentscheide zulässig. Nach S. 4 hat der Rat bei gleichzeitig und widersprüchlich zur Abstimmung stehenden Bürgerentscheiden eine Stichfrage zu beschließen, um eine für die Gemeinde bindende Entscheidung herbeiführen zu können. Dabei wird gleichzeitig über die konkurrierenden Bürgerentscheide und die Stichfrage abgestimmt. § 10 – Stimmzettel Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten sowie die Möglichkeit eröffnen, mit „ja“ oder „nein“ zu stimmen. Zusätze sind unzulässig. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten sowie die Möglichkeit eröffnen, mit „ja“ oder „nein“ zu stimmen. Zusätze sind unzulässig. Im Falle des Stichentscheids enthalten die Stimmzettel die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen sowie darunter die Stichfrage. Bei der Stichfrage macht die abstimmende Person kenntlich, welchen der Bürgerentscheide sie vorzieht für den Fall, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden. § 13 – Stimmabgabe (2) Die bzw. der Abstimmende gibt ihre/seine Stimme in der Weise ab, dass sie/er durch ein auf den Abstimmungszettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich macht, welcher Antwort sie gelten soll. (2) Die / der Abstimmende gibt für jede zu entscheidende Frage ihre/seine Stimme in der Weise ab, dass sie/er durch ein auf den Abstimmungszettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich macht, welcher Antwort sie gelten soll. § 18 – Feststellung des Ergebnisses (1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheides fest. Die Frage gemäß § 9 ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürgerinnen und Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet. (1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheides/Stichentscheides fest. Die Frage gemäß § 9 ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Bürgerinnen und Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet. Stehen mehrere Fragen gleichzeitig zur Abstimmung und werden diese in einem nicht miteinander zu vereinbarenden Sinne entschieden, so ist das Ergebnis des Stichentscheides maßgeblich. Es gilt die Entscheidung, für die sich im Stichentschied die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentschied gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist. Anpassung an § 27 (4) S. 2 GO NRW. Anpassung an § 27 (4) S. 4 bis 6 GO NRW.