Daten
Kommune
Pulheim
Größe
109 kB
Datum
01.04.2014
Erstellt
18.03.14, 09:36
Aktualisiert
18.03.14, 09:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Gegenüberstellung der inhaltlichen Änderungen
Anlage 1 zu Vorlage 108/2014
Altfassung
§ 8 – Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten/Bekanntmachung
Neufassung
(3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist
in das Abstimmungsverzeichnisses macht der/die
Bürgermeister/in öffentlich bekannt
(3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist
in das Abstimmungsverzeichnisses macht die Bürgermeisterin / der Bürgermeister öffentlich bekannt
1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der
zur Entscheidung stehenden Frage,
1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der
zur Entscheidung stehenden Frage, beim Stichentscheid auch den Text der vom Rat beschlossenen Stichfrage,
§ 9 – Abstimmungsheft / Informationsblatt
(1) Die Titelseite enthält die Überschrift
Abstimmungsheft (oder Informationsblatt) der
Stadt Pulheim zum Bürgerentscheid und den Text
der zu entscheidenden Frage sowie Tag und
Uhrzeit, zu denen die Wahllokale für die
Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der
Stimmbrief beim Bürgermeister eingegangen sein
muss.
(2) Das Abstimmungsheft / Informationsblatt enthält
2. eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens.
Legen die Vertretungsberechtigten keine
eigene Begründung vor, so ist die
Begründung dem Begründungstext des
Bürgerbegehrens zu entnehmen,
(1) Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheft (oder Informationsblatt) der Stadt Pulheim zum
Bürgerentscheid und den Text der zu
entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu
denen die Wahllokale für die Stimmabgabe geöffnet
sind und bis zu denen der Stimmbrief bei der
Bürgermeisterin / dem Bürgermeister eingegangen sein muss. Im Falle des Stichentscheids enthält die Titelseite die Texte der zu entscheidenden Fragen sowie den der Stichfrage.
(2) Das Abstimmungsheft / Informationsblatt enthält
2. die Kostenschätzung der Verwaltung und
eine kurze sachliche Begründung der
Vertretungsberechtigten des
Bürgerbegehrens. Legen die
Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem
Begründungstext des Bürgerbegehrens zu
entnehmen,
Erläuterung
Gem. § 26 (7) sind konkurrierende Bürgerentscheide
zulässig. Nach S. 4 hat der Rat bei gleichzeitig und
widersprüchlich zur Abstimmung stehenden Bürgerentscheiden eine Stichfrage zu beschließen, um eine
für die Gemeinde bindende Entscheidung herbeiführen
zu können. Dabei wird gleichzeitig über die konkurrierenden Bürgerentscheide und die Stichfrage
abgestimmt.
§ 10 – Stimmzettel
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie
müssen die zu entscheidende Frage enthalten sowie
die Möglichkeit eröffnen, mit „ja“ oder „nein“ zu
stimmen. Zusätze sind unzulässig.
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie
müssen die zu entscheidende Frage enthalten sowie
die Möglichkeit eröffnen, mit „ja“ oder „nein“ zu
stimmen. Zusätze sind unzulässig. Im Falle des
Stichentscheids enthalten die Stimmzettel die
gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen
sowie darunter die Stichfrage. Bei der Stichfrage
macht die abstimmende Person kenntlich, welchen
der Bürgerentscheide sie vorzieht für den Fall,
dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten
Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden.
§ 13 – Stimmabgabe
(2) Die bzw. der Abstimmende gibt ihre/seine Stimme
in der Weise ab, dass sie/er durch ein auf den
Abstimmungszettel gesetztes Kreuz oder auf
andere Weise kenntlich macht, welcher Antwort
sie gelten soll.
(2) Die / der Abstimmende gibt für jede zu entscheidende Frage ihre/seine Stimme in der Weise ab,
dass sie/er durch ein auf den Abstimmungszettel
gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich
macht, welcher Antwort sie gelten soll.
§ 18 – Feststellung des Ergebnisses
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheides fest. Die Frage gemäß § 9 ist in dem Sinne
entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese
Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürgerinnen und Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit
gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet.
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheides/Stichentscheides fest. Die Frage gemäß § 9
ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der
Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom
Hundert der Bürgerinnen und Bürger beträgt. Bei
Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“
beantwortet. Stehen mehrere Fragen gleichzeitig zur Abstimmung und werden diese in einem nicht miteinander zu vereinbarenden
Sinne entschieden, so ist das Ergebnis des
Stichentscheides maßgeblich. Es gilt die Entscheidung, für die sich im Stichentschied die
Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei
Stimmengleichheit im Stichentschied gilt der
Bürgerentscheid, dessen Frage mit der
höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
Anpassung an § 27 (4) S. 2 GO NRW.
Anpassung an § 27 (4) S. 4 bis 6 GO NRW.