Daten
Kommune
Brühl
Größe
222 kB
Datum
29.02.2016
Erstellt
23.02.16, 16:11
Aktualisiert
23.02.16, 16:11
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Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Brühl
vom ….
Aufgrund der §§ 4 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW S.
2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.2.2015 (GV. NRW S. 208), des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212 ff.), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22.5.2013 (BGBl I S.1324) § 7 der GewerbeabfallVerordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I , S. 1938 ff., zuletzt geändert durch Gesetz vom
24.02.2012, BGBl. I 2012, S. 257), der §§ 8 und 9 Abs. 1 des Landesabfallgesetzes
vom 21.06.1988 (GV. NRW S. 250/SGV. NRW 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom
21.3.2013 (GV NRW S.148) , sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I. S. 602), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 10.10.2013 (BGBl. I. S. 3786) hat der Verwaltungsrat des r
Stadtservicebetriebs Brühl in seiner Sitzung vom …..folgende Satzung beschlossen:
§1
Aufgabe
(1) Der Stadtservicebetrieb Brühl – Anstalt öffentlichen Rechts-
betreibt die
Abfallentsorgung im Gebiet der Stadt Brühl nach Maßgabe der Gesetze und dieser
Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als „kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche
Einheit.
(2) Der Stadtservicebetrieb Brühl erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche
Aufgaben, die der Stadt gesetzlich zugewiesen sind:
1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Stadtgebiet anfallen.
2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung
und Entsorgung von Abfällen (§ 46 KrWG).
3. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies
nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit
zugänglichen Grundstücken im Stadtgebiet.
(3) Darüber hinaus führt der Stadtservicebetrieb Brühl folgende abfallwirtschaftliche
Aufgaben durch, die der Stadt vom Rhein-Erft-Kreis gem. § 5 Abs. 5 LAbfG NRW
übertragen worden sind:
1. Verwertung von Altpapier
2. Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Rahmen der
Schadstoffsammlung
3. Verwertung von Elektro-und Elektronik-Alt-Geräten (Gruppe 1, 3 und 5)
Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der
Abfälle wird vom Rhein-Erft-Kreis nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung
wahrgenommen.
(4) Der Stadtservicebetrieb Brühl kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach
Absatz 1 bis 3 Dritter bedienen(§ 22 KrWG).
(5) Der Stadtservicebetrieb Brühl wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf
Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Stadt Brühl durchgeführt werden,
die Maßgaben des § 2 LAbfG NRW beachtet und insbesondere vorrangig
Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder
Verwertbarkeit auszeichnen.
§2
Abfallentsorgungsleistungen des Stadtservicebetriebs
(1) Die Entsorgung von Abfällen durch den Stadtservicebetrieb Brühl umfasst das
Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen des RheinErft-Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden.
Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie
einer Verwertung zugeführt werden können.
(2) Im Einzelnen erbringt der Stadtservicebetrieb Brühl gegenüber den Benutzern der
kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:
1. Einsammeln und Befördern von Restmüll
2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei alle im
Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile zu verstehen,
(vgl. § 3 Abs. 7 KrWG).
3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um EinwegVerkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt.
4. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen/Sperrmüll.
5. Einsammeln, Verwerten und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach
dem ElektroG und § 14 Abs. 3 dieser Satzung.
6. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen in stationären
Sammelstellen und/oder mit Schadstoffmobilen.
7. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von
Abfällen.
8. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.
Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene
Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen, durch grundstücksbezogene Sammlungen im
Holsystem, durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der
regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung, sowie durch Sammlung im
Bringsystem. Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 4, 10 – 15 dieser Satzung
geregelt.
(3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen
aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Metallen, Verbundstoffen erfolgt im
Rahmen
der
privatwirtschaftlichen
Dualen
Systeme
nach
§
6
der
Verpackungsverordnung..
§3
Ausgeschlossene Abfälle
(1) Vom Einsammeln und Befördern durch den Stadtservicebetrieb Brühl Stadt sind
gem. § 20 Abs. 2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen:
1. Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25
KrWG einer
Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen
tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen der Stadtservicebetrieb Brühl nicht
durch Erfassung als der Stadt Brühl übertragene Aufgabe bei der Rücknahme
mitwirkt (20 Abs. 2 Satz 1 KrWG),
2. Abfälle
zur
Beseitigung
aus
anderen
Herkunftsbereichen
als
privaten
Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese
nach Art, Menge und Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden
Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit
der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen des
Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten
gewährleistet ist (§ 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG).
Es handelt sich um Abfälle, die nicht in der als Anlage 1 zu dieser Satzung
beigefügten Positivliste aufgeführt sind. Die Positivliste ist Bestandteil dieser
Satzung.
(2) Der Stadtservicebetrieb Brühl kann den Ausschluss von der Entsorgung mit
Zustimmung des Rhein-Erft-Kreises widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den
Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG).
§4
Sammeln von schadstoffhaltigen (gefährlichen) Abfällen
(1) Abfälle
aus
privaten
Haushaltungen,
die
wegen
ihrer
besonderen
Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten
Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG
sowie der Abfallverzeichnis-Verordnung) werden bei der vom Stadtservicebetrieb Brühl
betriebenen stationären Sammelstelle bzw. den Sammelfahrzeugen angenommen.
Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und
Dienstleistungsbetrieben, die an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossen sind.
(2) Gefährliche Abfälle im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur zu den vom
Stadtservicebetrieb Brühl bekanntgegebenen Terminen an den Sammelstellen und
Sammelfahrzeugen angeliefert werden.
§5
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jede/r Eigentümer/in eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist im
Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, vom Stadtservicebetrieb Brühl den
Anschluss des Grundstücks an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu
verlangen (Anschlussrecht).
(2) Der/die Anschlussberechtigte und jede/r andere Abfallbesitzer/in im Gebiet der Stadt
Brühl hat im Rahmen der §§ 2 bis 4 das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst
bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung
zu
überlassen (Benutzungsrecht).
§6
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jede/r Eigentümer/in eines im Gebiet der Stadt Brühl liegenden Grundstückes ist
verpflichtet, das Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken
genutzt wird (Anschlusszwang). Der/die Eigentümer/in eines Grundstückes als
Anschlusspflichtige/r und jede/r andere Abfallbesitzer/in (z.B. Mieter/in, Pächter/in) auf
einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist
verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm/ihr
anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten
Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen
(Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1
KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV, Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der
privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen
Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie
Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
(2)
Eigentümer/innen
von
Grundstücken
und
Abfallerzeuger-/innen
bzw.
Abfallbesitzer/innen auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig
z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen
nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3
Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der
Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1
GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens
für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 3
dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV,
Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in
Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche
und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer
Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und
öffentlichen Einrichtungen.
(3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für
Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten
Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte
Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten
Haushaltungen und die Erzeuger/innen und Besitzer/innen von gewerblichen
Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich.
§7
Ausnahmen vom Benutzungszwang
Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht,
-
soweit Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung von der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;
-
soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und der Stadtservicebetrieb Brühl
an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG);
-
soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG
freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder
Vertreiber
durch
die
zuständige
Behörde
ein
Freistellungs-
oder
Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);
-
soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG
sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige,
gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
zugeführt werden
-
soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine
nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Absatz 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche
Sammlung einer ordnungsmäßigen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.
§8
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung
(1)
Kein
Anschluss-
und
Benutzungszwang
an
die
kommunale
Bio-
Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die in dem Straßenverzeichnis
gemäß Anlage 2 aufgelistet sind. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser
Satzung.
(2) Kein Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich des Bioabfalls an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung
besteht
bei Grundstücken,
die
von privaten
Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschluss- und /oder
Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er/sie nicht nur
willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück
anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 7 Abs. 3
KrWG auf diesem Grunstück selbst zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des
Wohles der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche und Siedlungsungeziefer (z.B.
Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Der Stadtservicebetrieb Brühl stellt auf der
Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest,
ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17
Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrWG besteht.
(3) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken,
die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. industriell bzw. gewerblich genutzt
werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm
anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung)
und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur
Beseitigung erfordern. Die Stadt Brühl stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des
Anschluss- und oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschlussund Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG besteht.
§9
Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen
Erzeuger/innen und Besitzer/innen von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern
durch den Stadtservicebetrieb Brühl gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist,
sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder
Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung des Rhein-Erft-Kreises
in ihrer jeweils gültigen Fassung zu der vom Rhein-Erft-Kreis angegebenen
Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder
befördern zu lassen. Soweit der Rhein-Erft -Kreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern
dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des
Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen
Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.
§ 10
Abfallbehälter und Abfallsäcke
(1) Der Stadtservicebetrieb Brühl bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob
und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den
Zeitpunkt der Abfuhr.
(2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:
Für Restmüll:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
80 Ltr. Kleinbehälter grau
120 Ltr. Mülltonne grau
240 Ltr. Müllgroßtonne grau
770 Ltr. Müllgroßbehälter grau
1.100 Ltr. Müllgroßbehälter grau
Müllsäcke aus Papier
für Leichtstoffe:
1.
2.
1.100 Ltr. Müllgroßbehälter gelb
Müllsäcke Kunststoff gelb
für Bioabfall:
1.
2.
120 Ltr. Mülltonne braun
240 Ltr. Müllgroßtonne braun
für Papierabfall:
1.
2.
3.
4.
120 Ltr. Mülltonne blau
240 Ltr. Müllgroßtonne blau
360 Ltr. Müllgroßtonne blau
1.100 Ltr. Müllgroßbehälter blau
Über Ausnahmen zu Sammelbehältern entscheidet der Stadtservicebetrieb Brühl.
Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken
eignen, können von der Stadt zugelassene Abfallsäcke benutzt werden. Sie werden von
der Stadt eingesammelt, soweit sie neben den zugelassenen Abfallbehältern
bereitgestellt sind.
(3) Die Abfallbesitzer/innen haben Altglas zu den vom Stadtservicebetrieb Brühl
bekannt gegebenen Depotcontainern zu bringen. Anwohner/innen von Straßen mit
städtischen Straßenbäumen, erhalten auf Antrag, Jutesäcke für das im Herbst
anfallende Blattwerk zur kostenfreien Abholung zur Verfügung gestellt. Die Entsorgung
von privaten Gartenabfällen beim Stadtservicebetrieb ist kostenpflichtig. Diese Abfälle
sind gebündelt oder in Jutesäcken an den vereinbarten Abfuhrterminen bereitzustellen.
§ 11
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
(1) Jedes Grundstück erhält, abhängig von dem Anfall der Abfallmenge:
a) einen Abfallbehälter für Restmüll in schwarzer Farbe
b) einen Abfallbehälter für Papier und Pappe in blauer Farbe
c) einen Abfallbehälter für Bio-Abfall in brauner Farbe (Ausnahme
Innenstadtbereich gemäß Anlage 2; die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung)
d) Abfallsäcke für Verkaufsverpackungen in gelber Farbe
(2) Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des
regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen und sind zusätzliche Abfallbehälter
nicht beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher
Aufforderung durch den Stadtservicebetrieb Brühl die erforderlichen Abfallbehälter
aufzustellen. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die Aufstellung
der Abfallbehälter durch den Stadtservicebetrieb Brühl zu dulden.
(3) Jede/r Grundstückseigentümer/in ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten
Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Person und
Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des Gefäßvolumens bei dem Restmüllgefäß erfolgt
auf der Grundlage des festgesetzten Mindest-Restmüll-Gefäßvolumens pro Person und
Woche.
(4) Mehrere Grundstückseigentümer/innen können sich durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Stadtservicebetrieb Brühl unter Benennung eines/r Zahlungspflichtigen
zum Zwecke der gemeinsamen Benutzung eines oder mehrerer Müllgefäße zu einer
Entsorgungsgemeinschaft
zusammenschließen.
Die
Mitglieder
der
Entsorgungsgemeinschaft haften dem Stadtservicebetrieb Brühl als Gesamtschuldner
im Sinne der §§ 421 ff BGB; im Innenverhältnis sind sie untereinander zum Ausgleich
verpflichtet.
(5) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter
Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein
Mindest-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
Abweichend kann auf Antrag, bei durch den/die Abfallerzeuger/in bzw. Abfallbesitzer/in
nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein
geringeres Mindest-Gefäßvolumen zugelassen werden. Der Stadtservicebetrieb Brühl
legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/Erkenntnissen
das
zur
Gewährleistung
einer
ordnungsgemäßen
Entsorgung
Behältervolumen fest.
Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:
erforderliche
Unternehmer/Institution
je Platz/Beschäftigten/
Bett
Einwohnergleichwert
a) Krankenhäuser, Kliniken
und ähnliche Einrichtungen
je Platz
1
b) Öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen,
Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-Industrie- u. Versicherungs-Vertreter
je 3 Beschäftigte
1
c) Schulen, Kindergärten
je 10 Schüler/Kind
1
d) Speisewirtschaften, Imbissstuben
je Beschäftigten
4
e) Gaststättenbetriebe, die nur
als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen
je Beschäftigten
2
f) Beherbergungsbetriebe, einschließlich Seminar-/Ausbildungsstätten mit Schlafplätzen
4 Betten
1
g) Lebensmitteleinzel- und
Großhandel
je Beschäftigten
2
h) sonstiger Einzel- und
Großhandel
je Beschäftigten
0,5
i) Industrie, Handwerk und
übrige Gewerbe
je Beschäftigten
0,5
(6) Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 5 sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B.
Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende)
einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der
Veranlagung
berücksichtigt.
Beschäftigte,
die
weniger
als
die
Hälfte
der
branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼
berücksichtigt.
(7) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus
anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß
gesammelt werden können, wird das sich nach § 11 Abs. 5 berechnete
Behältervolumen zu dem nach § 11 Abs. 3 zur Verfügung zu stellende Behältervolumen
hinzugerechnet.
(8) Wird bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass das
bereitgestellte
Mindest-Behältervolumen
nicht
ausreicht,
so
hat
der/die
Grundstückseigentümer/in die Aufstellung eines Abfallgefäßes mit dem nächst
größeren Behältervolumen zu dulden.
§ 12
Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter
Die Abfallbehälter/-säcke sind am Abfuhrtag vom Grundstückseigentümer an den
öffentlichen Straßenrand zu stellen, bei der Inanspruchnahme des Gehwegs ist hierbei
eine Kinderwagenbreite möglichst freizuhalten. Der Stadtservicebetrieb Brühl kann die
Standplätze entsprechend den Anfahrmöglichkeiten bestimmen. Bei einer nicht mit
einem Müllfahrzeug befahrbaren Straße, obliegt dem Abfallbesitzer/in grundsätzlich
eine gesteigerte Mitwirkungspflicht bei der Erfüllung seiner/ihrer Abfallüberlassungspflicht.
§ 13
Benutzung der Abfallbehälter
(1) Die Abfallbehälter werden vom Stadtservicebetrieb Brühl gestellt und unterhalten.
Sie bleiben sein Eigentum.
(2) Die Abfälle müssen in die vom Stadtservicebetrieb Brühl gestellten Abfallbehälter
oder in die dafür zur Verfügung gestellten Depotcontainer entsprechend deren
Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum
Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt
werden.
(3) Die Grundstückseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter
allen Hausbewohnern/Hausbewohnerinnen zugänglich sind und ordnungsgemäß
benutzt werden können.
(4) Die Abfallbesitzer/innen haben die Abfälle getrennt zu halten nach Bioabfällen,
Altpapier, Weiß-/Braun-/Grünglas, Leichtstoff-Verkaufsverpackungen, Schadstoffen und
Restmüll und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch den
Stadtservicebetrieb Brühl bereitzustellen.
Von den Abfallbesitzer/innen sind
a)
Weiß-/Braun-/Grünglas zu den Depotcontainern zu bringen
b)
Verkaufsverpackungen in die gelben Behälter oder in die gelben Säcke zu füllen,
c)
Schadstoffe aus Haushalten und Kleinmengen aus
zum Schadstoffmobil zu bringen
Kleingewerbebetrieben
d)
Restmüll (ohne Elektrokleingeräte) in die grauen
Abfallbehälter zu füllen
e)
Bioabfälle in die braunen Abfallbehälter zu füllen (die Benutzung von sog.
kompostierbaren Abfallbeutel zur Sammlung des Bioabfalles im Haushalt und
anschließende
Entsorgung in dem braunen Abfallbehälter ist
ausgeschlossen, Papiertüten sind grundsätzlich weiterhin erlaubt)
f)
Papier- und Kartonabfälle in die blauen Abfallbehälter zu füllen
(5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur soweit gefüllt
werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die
Abfallbehälter geworfen oder daneben abgestellt werden. Abfälle dürfen nicht in
Abfallbehälter eingestampft, verdichtet oder gepresst oder in ihnen verbrannt werden.
Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu
füllen.
(6) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter
oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können,
dürfen nicht in Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden.
(7) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der
Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den
Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
(8) Der Stadtservicebetrieb Brühl gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer
Stoffe und die Standorte der Depotcontainer bekannt.
(9) Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen dürfen Depotcontainer für Glas nur
werktags in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr benutzt werden.
§ 14
Häufigkeit und Zeit der Leerung
Die auf dem Grundstück der Abfallbesitzer/innen vorhandenen Abfallbehälter werden
grundsätzlich wie folgt entleert bzw. Säcke eingesammelt:
1.
die grauen Abfallbehälter für Restmüll 14-tägig,
2.
die gelben Abfallbehälter-/säcke für Leichtstoffe 14-tägig,
3.
die braunen Abfallbehälter für Biomüll 14-tägig
4.
die blauen Abfallbehälter für Altpapier 4-wöchentlich
Über Ausnahmen entscheidet der Stadtservicebetrieb Brühl. Die Abfuhrtermine
werden im Abfallkalender für die Stadt Brühl bekannt gegeben.
§ 15
Sperrige Abfälle/Gartenabfälle
(1) Der/die Anschlussberechtigte und jede/r andere Abfallbesitzer/in im Gebiet der
Stadt Brühl hat im Rahmen der §§ 2 bis 4 das Recht, sperrige Abfälle, die wegen ihres
Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen
Abfallbehälter eingefüllt werden können (Sperrgut sowie gebündelte Gartenabfälle), auf
Anforderung
vom
Stadtservicebetrieb
Brühl
außerhalb
der
regelmäßigen
Abfallentsorgung gesondert abfahren zu lassen.
(2) Das Sperrgut und die Gartenabfälle sind am Abfuhrtag vor dem Wohngrundstück
zugänglich bereitzustellen. Über Ausnahmen entscheidet der Stadtservicebetrieb Brühl.
(3) Elektro- und Elektronik-Altgeräte gehören nicht zum Sperrmüll und sind zu der
Sammelstelle des Der Stadtservicebetriebs Brühl bei der Stadtwerke Brühl GmbH zu
bringen.
§ 16
Anmeldepflicht
(1) Der/die Grundstückseigentümer/in hat dem Stadtservicebetrieb Brühl den
erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem
Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden
Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personen unverzüglich
anzumelden
(2) Wechselt der/die Grundstückseigentümer/in, so sind sowohl der/die bisherige als
auch der/die neue Eigentümer/in verpflichtet, den Stadtservicebetrieb Brühl
unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 17
Auskunftspflicht, Betretungsrecht
(1) Der/die Grundstückseigentümer/in, Nutzungsberechtigte oder Abfallbesitzer/in bzw.
Abfallerzeuger/in ist verpflichtet, über § 16 hinaus, alle für die Abfallentsorgung
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre
Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Kliniken und Beherbergungsunternehmen und in
Seminar-/Ausbildungsstätten mit Schlafplätzen.
(2) Den Beauftragten des Stadtservicebetriebs Brühl ist zur Prüfung, ob die Vorschriften
dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für
die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Das Grundrecht
auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 14 Abs. 1 GG wird insoweit durch § 19
Abs. 1 Satz 3 KRWG eingeschränkt.
(3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen.
(4) Die Beauftragten haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen.
§ 18
Unterbrechung der Abfallentsorgung
(1) Unterbleibt die dem Der Stadtservicebetrieb Brühl obliegende Abfallentsorgung bei
vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von
Betriebsstörungen,
Streiks,
betriebsnotwendigen
Arbeiten
oder
behördlichen
Verfügungen, so werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich
nachgeholt.
(2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder
auf Schadensersatz.
§ 19
Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/Anfall der Abfälle
(1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung
beginnt,
wenn
dem/der
anschluss-
und
benutzungspflichtigen
Grundstückseigentümer/in ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt
worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese
zur
Abfallüberlassung
bereitgestellt
werden
und
das
an
die
kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur
Entleerung dieser Abfallgefäße angefahren wird. Abfälle gelten zum Einsammeln und
Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3
Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind.
(2) Der Stadtservicebetrieb Brühl ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen
Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als
Fundsachen behandelt.
(3) Unbefugten ist es nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder
wegzunehmen.
§ 20
Gebühren
Für
die
Benutzung
der
kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung
des
Stadtservicebetriebs Brühl und sonstige abfallwirtschaftliche Maßnahmen werden
Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbeseitigung
in der Stadt Brühl in ihrer jeweiligen Fassung erhoben.
§ 21
Andere Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer/innen ergebenden Rechte
und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer/innen
und sonstige
Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes,
Nießbraucher/innen sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich
Berechtigten. Die Grundstückseigentümer/innen werden von ihren Verpflichtungen nicht
dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige
vorhanden sind.
§ 22
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im
Liegenschaftskataster
und
Grundstücksbezeichnung
im
jeder
Grundbuch
und
ohne
zusammenhängende
Rücksicht
Grundbesitz,
auf
der
die
eine
selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem
er
1. nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle dem Der Stadtservicebetrieb Brühl
zum Einsammeln oder Befördern überlässt;
2. überlassungspflichtige Abfälle dem Stadtservicebetrieb Brühl nicht überlässt oder
von der Stadt bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen
nicht benutzt und damit dem Anschluss- und Benutzungszwang in § 6 dieser
Satzung zuwider handelt
3. entgegen § 12 die Abfallbehälter nicht oder vor dem Abfuhrtag an den Straßenrand
stellt
4. für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter mit anderen Abfällen füllt (§ 13 Abs. 4);
5. die Befüllungsvorgaben für Abfallbehälter nicht beachtet (§ 13 Abs. 5 und 6)
6. die Depotcontainer für Glas außerhalb der Einwurfzeiten benutzt (§ 13 Abs.
9)
7. den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche
des
Veränderungen
Abfalls nicht unverzüglich anmeldet (§ 16);
8. entgegen § 17 seiner Auskunftspflicht nicht genügt oder die Beauftragten des Der
Stadtservicebetriebs Brühl am Grundstücksbetreten hindert;
9. angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt (§ 19 Abs. 3).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet, soweit
nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
§ 24
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl in
Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Brühl vom 7.9.2015
außer Kraft