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Vorlage (Friedhofssatzung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
242 kB
Datum
29.02.2016
Erstellt
23.02.16, 16:11
Aktualisiert
23.02.16, 16:11

Inhalt der Datei

1 Friedhofs- und Bestattungssatzung für die Stadt Brühl vom Aufgrund der §§ 7 und 114a der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.6.2015 (GV NRW S. 496) hat der Verwaltungsrat des Stadtservicebetriebs Brühl – Anstalt öffentlichen Rechts - in seiner Sitzungen am …..folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Brühl gelegenen und vom Stadtservicebetrieb Brühl verwalteten Friedhöfe: 1. Südfriedhof, 2. Nordfriedhof, 3. Friedhof Brühl-Vochem, 4. Friedhof Brühl-Kierberg (Schließung ab 01.01.1990), 5. Friedhof Brühl-Pingsdorf, 6. Friedhof Brühl-Badorf, 7. Friedhof Brühl-Schwadorf. §2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten des Stadtservicebetriebs Brühl Stadt Brühl. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner oder Einwohnerinnen der Stadt Brühl waren oder ihren Lebensmittelpunkt in Brühl hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine 1 2 Grünflächenfunktionen. Deshalb haben alle das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. §3 Schließung und Entwidmung (1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund durch den Stadtservicebetrieb Brühl für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Stadtservicebetriebs in andere Grabstätten umgebettet. Satz 2 gilt entsprechend, soweit im Fall der Schließung Umbettungen erforderlich werden. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungsberechtigten von Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten einem oder einer Angehörigen des/der Verstorbenen, bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten mitzuteilen. 2 3 (6) Alle Ersatzgrabstätten werden vom Stadtservicebetrieb Brühl auf dessen Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen oder Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. §5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Alle haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren mit Ausnahme von Kinderwagen, Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) ohne schriftlichen Auftrag von Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen 3 4 oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, h) Hunde frei laufen zu lassen, sie sind an kurzer Leine zu führen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Abs. 1 und 2 verstoßen haben, können von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder Dauer vom Betreten der Friedhöfe ausgeschlossen werden. § 6 Abs. 11 und 12 bleiben unberührt. §6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragsstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. (3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend. 4 5 (4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass die antragstellenden Personen einen für die Ausführung ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten sowie die Anlieferung von Werkstoffen auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (8) Die Friedhofsverwaltung kann für bestimmte Tage oder Tageszeiten und für bestimmte Friedhofsteile gewerbliche Arbeiten untersagen oder einschränken. Im Falle des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. In der Nähe von Beisetzungsfeierlichkeiten haben sämtliche Arbeiten bis zum Ende der Feier zu ruhen. (9) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an 5 6 oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (10) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Gewerbes das Befahren der Wege mit Fahrzeugen bis 7,5 to zulässiges Gesamtgewicht gestattet, wenn sie die Gewähr dafür bieten, dass die Wege nicht beschädigt werden. Eine Geschwindigkeit von 10 Stundenkilometern darf nicht überschritten werden. Lärmintensive Tätigkeiten, z.B. mit Motorsägen, Heckenscheren etc. dürfen die Phonzahl von 100 dbA nicht überschreiten. (11) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. (12) Haben Bedienstete wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieser Satzung verstoßen, findet § 5 Abs. 4 auf die Bediensteten entsprechende Anwendung. Die Friedhofsverwaltung kann den Gewerbetreibenden die weitere Beschäftigung dieser Personen auf den Friedhöfen auf Zeit oder Dauer untersagen. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die 6 7 Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen grundsätzlich von der Trauerhalle des jeweiligen Friedhofes aus. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (5) Die Träger oder Trägerinnen werden von der Friedhofsverwaltung gestellt. §8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist dies 2 Tage vor der Bestattung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (3) Die Leichen sind in verschlossenen Särgen einzuliefern, aufzubewahren und zu bestatten. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist. Bei der sarglosen Grablegung hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. Totenwaschungen haben in dem speziell hergerichteten Waschungsraum in den Räumlichkeiten des Nordfriedhofs zu erfolgen. §9 Ausheben der Gräber (1) Die Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung ausgehoben und verfüllt. 7 8 Ausnahmen aufgrund besonderer Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, werden durch die Friedhofsverwaltung berücksichtigt, wenn keine fachtechnischen und sonstigen Gründe dagegen sprechen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein, auf dem Nordfriedhof durch mindestens 0,40 m starke Erdwände. (4) Die Nutzungsberechtigten haben Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. § 10 Bestattungen (1) In jedem Grab darf, außer bei Tiefengräbern, jeweils nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist gestattet, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter einem Lebensjahr in einem Sarg zu bestatten. (2) Leichen von Frühgeburten können a) in vorhandenen Wahlgräbern, b) durch Beisetzung in einem Kinderfeld, c) durch Beisetzung in einem Sonderfeld des Südfriedhofes bestattet werden. Auf dem Sonderfeld des Südfriedhofs ist die Anlage und die Pflege der Grabstellen ausgeschlossen. 8 9 § 11 Ruhezeit (1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt: a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr auf dem Südfriedhof und den Friedhöfen Brühl-Vochem, Brühl-Pingsdorf, BrühlBadorf und Brühl-Schwadorf 15 Jahre, auf den übrigen Friedhöfen 20 Jahre; b) für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr auf dem Südfriedhof und den Friedhöfen Brühl-Vochem, Brühl-Pingsdorf, BrühlBadorf und Brühl-Schwadorf 20 Jahre, auf den übrigen Friedhöfen 25 Jahre. c) Bei Tiefengräbern verlängert sich die Ruhefrist nach der 2. Belegung um 5 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschenreste beträgt 20 Jahre, auf dem Nordfriedhof 25 Jahre. Nach Ablauf der Ruhezeit und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Ascheurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Erde übergeben. (3) Auf dem im Friedhofsplan vom 28.11.1959 verzeichneten neuen Friedhofsteil des Friedhofes Brühl-Kierberg verlängern sich die unter Abs. 1 a) und b) angegebenen Zeiten um 5 Jahre. § 12 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihen- oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen- oder Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. 9 10 (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen- oder Urnenreihengrabstätten die verfügungsberechtigen Angehörigen der Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten. In den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadt oder deren Beauftragten bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. IV. Grabstätten § 13 Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Brühl. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich, soweit diese Satzung hierzu keine Regelung enthält, aus dem jeweiligen Belegungsplan. 10 11 (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) b c) d) e) f) g) h) i) j) Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Ehrengrabstätten, Grabstätten von Opfer von Kriegs- oder Gewaltherrschaft, Gemeinschaftsgrabstätten (§ 20) pflegefreie Grabstätten Baumgrabstätten Urnengemeinschaftsgrabstätten (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Gemauerte Gruftanlagen sind nicht gestattet, vorhandene Gruftanlagen können, solange sie im Familienbesitz bleiben, weiterbenutzt werden. Für die Beisetzung in vorhandene Gruften sind nur luftdichte Metall- oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen. Von der Friedhofsverwaltung angelegte Urnenmauern sind keine Gruftanlagen in diesem Sinne. § 14 Streitigkeiten über Nutzungsrechte Bei Streitigkeiten unter Familienangehörigen oder Berechtigten über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder über die Verwendung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede Benutzung der Grabstätte untersagen. § 15 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. 11 12 (2) Es werden eingerichtet: a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. Die auszuweisende Fläche beträgt 1,50 m Länge und 0,80 m Breite. Das fertige Grabbeet hat eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 0,50 m. b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. Die auszuweisende Fläche beträgt 2,60 m Länge und 1,30 m Breite. Das fertige Grabbeet hat eine Länge von 2,00 m und eine Breite von 0,80 m. c) entsprechende pflegefreie Reihengrabfelder Die Gestaltung und Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung Sie veranlasst die Verlegung einer Bodenplatte, die niveaugleich in die Rasenfläche gelegt wird. Um eine ordnungsgemäße Unterhaltung und Pflege des Gräberfeldes zu gewährleisten, darf kein Grabschmuck auf oder neben der Bodenplatte abgelegt werden. (3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. § 16 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht wahlweise für 20 oder 25 Jahre, mindestens für die Dauer der Ruhezeit nach § 11 verliehen wird und deren Lage nach Möglichkeit unbeschadet des § 12 Abs. 3 im Einvernehmen mit der erwerbenden Person bestimmt wird. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten wird grundsätzlich erst verliehen, wenn eine Beisetzung erfolgen soll. Abweichend hiervon kann an den für den Grabverkauf zur Verfügung gestellten Wahlgrabstätten ein Nutzungsrecht erworben werden, wenn die antragstellende Person den Nachweis eines Grabpflegevertrages für die gesamte Dauer des Nutzungsrechtes erbringt. 12 13 (2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Die Nachkaufzeit beträgt wahlweise mindestens 2, maximal 25 Jahre. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab können zwei Leichen bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Auf den Ablauf der Nutzungsrechte werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten drei Monate vorher schriftlich, falls sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sind, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 13 14 f) g) h) i) auf die Eltern, auf die vollbürtigen Geschwister, auf die Stiefgeschwister, auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (8) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; sie bedürfen hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (9) Jeder/jede Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (10) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Verliehene Nutzungsrechte werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. Bei Bewilligung einer Ausnahme werden die Gebühren für die noch nicht abgelaufene Nutzungsdauer nicht erstattet. (12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. § 17 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten (je 1 Urne), 14 15 b) pflegefreien Urnengrabstätten (je 1 Urne) c) Urnenwahlgrabstätten (bis zu 4 Urnen), d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten (bis zu 8 Urnen). e) Baumgrab als Urnenreihengrabstätte (bis zu 16 Urnen) f) Urnengemeinschaftsgrab als Reihengrabstätte (bis zu 8 Urnen pro Grabstelle) (2) Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden. (3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (4) Die Urnengrabstätten außer in Fällen des Abs. 1 e) und f) und Abs. 2 sind 1,00 m lang und 1,00 m breit. Das fertige Grabbeet hat eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 0,70 m. (5) Bei der pflegefreien Urnenreihengrabstätte obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte der Friedhofsverwaltung. Sie veranlasst die Verlegung einer Bodenplatte, die niveaugleich in die Rasenfläche gelegt wird. Um eine ordnungsgemäße Unterhaltung und Pflege des Gräberfeldes zu gewährleisten darf kein Grabschmuck auf oder neben der Bodenplatte abgelegt werden. Die Bodenplatte kann auf eigene Kosten gegen eine gleichwertige Natursteinplatte unter Einhaltung der vorgegebenen Maße (0,60 x 0,40 x 0,04 m) ausgetauscht werden. (6) Bei der Baumgrabstätte wird die Urne (biologisch abbaubare Aschenkapsel) im Wurzelbereich eines Baumes beigesetzt. Überurnen sind nicht erlaubt. Für die Ablage von Grabschmuck wird eine zentrale Gedenkstätte zur Verfügung gestellt. (7) Bei der Urnengemeinschaftsgrabstätte erfolgt die Urnenbeisetzung in einer Gemeinschaftsanlage mit zentralem Gedenkstein. Die Gestaltung und Pflege der Gemeinschaftsanlage erfolgt durch einen von der Friedhofsverwaltung beauftragten Friedhofsgärtner. 15 16 § 18 Ehrengrabstätten Ehrengrabstätten werden durch den Rat der Stadt Brühl verliehen. Ihre Anlage und Unterhaltung obliegt - unbeschadet der Rechte der Angehörigen - der Stadt. § 19 Grabstätten für Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft Die Sorge für die Grabstätten der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft vom 01.07.1965 (BGBl. I 1965, S. 589) in der jeweils gültigen Fassung. § 20 Gemeinschaftsgrabstätten (1) Auf dem Nord- und dem Südfriedhof können Gemeinschaftsgrabstätten mit mindestens 10 Einzelgräbern eingerichtet und von klösterlichen, caritativen oder ähnlichen Gemeinschaften mit gemeinsamen Hausstand erworben werden. (2) In den Gemeinschaftsgrabstätten dürfen nur Mitglieder der betreffenden Gemeinschaft beigesetzt werden. Bei einem Sterbefall muß eine oder können alle Grabstätten bis zum Ablauf der Ruhezeit nachgekauft werden. (3) Auf Antrag können auf allen Friedhöfen Gemeinschaftsgrabstätten für Priester und Priesterinnen aller Konfessionen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechtes anerkannt sind, ausgewiesen werden. Bis zum Eintritt eines Todesfalles erfolgt die Bereitstellung kostenlos. Bei einem Sterbefall muss eine oder können alle Grabstätten erworben werden. (4) Im Übrigen finden die Bestimmungen für Wahlgrabstätten für Erdbestattungen entsprechende Anwendung. 16 17 § 21 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind: - auf dem Friedhof Brühl-Badorf die Felder 1 - 100, auf dem Friedhof Brühl-Pingsdorf die Felder 1 - 50, auf dem Friedhof Brühl-Vochem die Felder 1 - 55, auf dem Friedhof Brühl-Nord die Felder 1 - 38 und 42 - 100, auf dem Friedhof Brühl-Süd die Felder 1 - 200. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften. (3) Unabhängig von Absatz 1 unterliegen alle Urnenwahl- und Urnenreihengräber keinen zusätzlichen Gestaltungsvorschriften. § 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 24 und 32) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Ruhebänke dürfen nur von der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden. (3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Brühl in der jeweils gültigen 17 18 Fassung. V. Grabmale und bauliche Anlagen § 23 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (1) Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal errichtet werden. Die Grabmale sind an der Kopfseite zu errichten. Ausgenommen hiervon sind Kissensteine. (2) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 22 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. (3) Die Größe der Grabmale muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätte stehen. Die Stärke muss die Standsicherheit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Steingrabmale beträgt bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m, der Holzgrabmale 0,05 m. Die genannten Maße können in Härtefällen bis zu 5 % abweichen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. § 24 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind von der Größe so zu bemessen, dass nicht mehr als ein Drittel der Grabfläche mit dem Stein abgedeckt werden. (2) Die Grabstätten können mit Einfassungen aus lebenden Hecken oder Naturstein versehen werden. Die Steineinfassungen dürfen nicht breiter und nicht höher als 12 18 19 cm gemessen ab Erdniveau sein. Sie müssen sich den vorhandenen Einfassungen sowie dem Grabmal anpassen. (3) Für besondere Grabstellen, insbesondere Ehrengrabstätten und Gemeinschaftsgrabstätten, sind die Plätze im Belegungsplan vorgeschrieben. In diesen Fällen werden die Abmessungen der Grabmale und der Grabbeete im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung festgelegt. § 25 Zustimmungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor der Anfertigung oder Veränderung der Grabmale einzuholen. Die Anträge sind von der antragstellenden Person und den Ausführenden zu unterschreiben; die antragstellende Person hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten das Nutzungsrecht nachzuweisen. Für Behelfsgrabmale besteht nur eine Anzeigepflicht. Sie dürfen nicht länger als ein Jahr stehen bleiben. Eine Höhe von 50 cm darf nicht überschritten werden. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials des Farbtons, der Art und Bearbeitung des Werkstoffs, der Form und Anordnung der Schrift, der Ornamente sowie der Fundamentierung und Verdübelung; b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Ausführung des Grabmals muss dem genehmigten Antrag entsprechen. Ohne Genehmigung aufgestellt oder der Genehmigung nicht entsprechende 19 20 Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung innerhalb der festgesetzten Frist zu entfernen soweit eine sachdienliche Genehmigung nicht erfolgen kann. (4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung der Nutzungsberechtigen auf deren Kosten entfernen zu lassen. (5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. (6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (7) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig. § 26 Anlieferung (1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen. § 27 Fundamentierung und Befestigung (1) Die Grabzeichen sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks, insbesondere nach den “Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern” (herausgegeben vom Bundesverband für das 20 21 Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, so dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Liegende Grabzeichen werden ohne Fundamente ins Erdreich eingebettet. (3) Hölzerne und metallene Grabzeichen erhalten ein Fundament, das ihrem Gewicht entspricht. Hölzerne Grabzeichen können mit dem imprägnierten Schaft in den Boden eingelassen werden. (4) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 25. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (5) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 23. § 28 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind von den Nutzungsberechtigen dauernd in würdigem verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten der Empfänger oder die Empfängerin der Grabzuweisung, bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen zu entfernen. Die 21 22 Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder Einfallen sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen hiervon verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. § 29 Entfernung (1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern die Nutzungsberechtigten insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 25 schriftlich ihr Einverständnis erteilt haben. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monate ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des 22 23 Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, haben die jeweiligen Nutzungsberechtigten die Kosten zu tragen. (3) Bei Außerdienststellung können an Wahlgräbern auf Antrag Pflegerechte gewährt werden, ohne dass ein Grabnachkauf erfolgt. Der Antrag ist frühestens drei Monate vor und spätestens drei Monate nach Ablauf des Nutzungsrechtes zu stellen. Die Pflegerechte laufen ein Jahr nach Antragstellung ab, wenn sie nicht einen Monat vor Ablauf neu beantragt werden. Die Laufzeit darf den Entwidmungszeitpunkt nicht überschreiten. Aus besonderen Gründen, insbesondere wenn die Pflege nicht ordnungsgemäß ausgeführt wird, kann das Pflegerecht widerrufen werden. VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 30 Herrichtung und Unterhaltung (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen und getrennt nach verrottbaren und unverrottbaren Stoffen auf den dafür vorgesehenen Plätzen abzuliefern. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur Pflanzen zu verwenden, die dem Charakter einer Grabstätte entsprechen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume oder Sträucher anordnen. Bäume/Sträucher dürfen eine 23 24 max. Höhe von 1,60 m nicht überschreiten. (5) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten die Inhaber/innen der Grabnummernkarte, bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (6) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (7) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gartenbaubetrieb beauftragen. Das Friedhofspersonal übernimmt weder die Anlage noch die Unterhaltung der Grabstätten. (8) Reihen- oder Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (9) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (10) Die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (11) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen und Grabmalen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen. (12) Die geländebündige Einfassung der Pflanzflächen erfolgt durch den Stadtservicebetrieb. Die Rasenpflege wird vom Stadtservicebetrieb ausgeführt, damit der gleichmäßige und einheitliche Rasenschnitt gewährleistet ist. 24 25 § 31 Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 22 und 30 keinen zusätzlichen Anforderungen. § 32 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabstätten müssen zu 2/3 der gesamten Fläche eine Bepflanzung erhalten und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Gräber dürfen nicht mit Baumaterialien im weitesten Sinne abgedeckt werden Grabhügel dürfen max. 10 cm über Erdoberfläche angelegt werden. (2) In den von der Friedhofsverwaltung erlassenen Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und Gestaltung der Grabstätte auch mit kleinerer Pflanzfläche als der Grabstättengröße getroffen werden. (3) Zur Aufnahme von Schnittblumen sind Grabvasen zu verwenden, die in der Regel in das Erdreich einzulassen sind. (4) Unzulässig ist a) b) c) d) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, das Einfassen der Grabstätte mit Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem, das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. (5) Bei Wahlgräbern mit Grabbeetmaßen ab 2,50 m x 1,30 m können 3 Platten (je 0,20 m x 0,40 m) als Grabzwischenweg an der rechten Grabbeetseite in Längsrichtung bündig mit dem Erdreich verlegt werden. Die Plattenart ist einheitlich für das Feld zu wählen. Die Friedhofsverwaltung bietet deshalb die Platten zum 25 26 Erwerb an. Andere Grabzwischenwege sind in diesen Fällen nicht erlaubt. Soweit Grabzwischenwege bei Wahlgrabfeldern mit Grabbeetmaßen 2,00 m x 0,80 m bereits bestehen, dürfen diese Wege mit Lava sauber gehalten werden. Anderes Material ist nicht erlaubt. (6) Zur Erleichterung der Pflegearbeiten sind Bodenplatten zugelassen, und zwar je Grabstelle (außer Urnen) eine Platte. Die Platten sind bündig mit dem Erdreich zu verlegen. Sie dürfen nur aus Naturstein sein und eine maximale Größe von 30 x 30 cm haben. § 33 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Reihen- oder Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Verantwortlichen (§ 30 Abs. 7) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem werden unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Für Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommen Nutzungsberechtigte ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf deren Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. 26 27 (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. VII. Schutzwürdige Gräber § 34 Schutzwürdige Gräber Die Unterschutzstellung von denkmalwürdigen Grabanlagen erfolgt nach den Vorschriften des § 3 ff des Denkmalschutzgesetzes NRW vom 11.03.1980 in der jeweils gültigen Fassung. VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern § 35 Benutzung der Leichenhalle (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung von Friedhofspersonal betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen amtsärztlichen Zustimmung. 27 28 § 36 Trauerfeier (1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. (4) Die Trauerfeiern sollen möglichst nicht länger als 30 Minuten dauern. IX. Schlussvorschriften § 37 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten der Friedhofssatzung der Stadt Brühl vom 15,12,1997 entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. § 38 Haftung (1) Der Stadtservicebetrieb Brühl haftet nicht für Schäden, die durch nicht 28 29 satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der Stadtservicebetrieb Brühl nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Für Schäden, die durch bauliche, gärtnerische und sonstige Anlagen und Zubehör einer Grabstätte an anderen Grabstätten, Anlagen und sonstigem fremden Eigentum sowie Leben und Gesundheit anderer erwachsen, sind die Nutzungsberechtigten ersatzpflichtig, sofern der Schaden die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Anwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben. § 39 Gebühren Für die Benutzung der vom Stadtservicebetrieb Brühl verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Brühl in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben. § 40 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Brühl vom 15.12.1997 außer Kraft. 29