Daten
Kommune
Pulheim
Größe
69 kB
Datum
13.05.2014
Erstellt
05.05.14, 18:50
Aktualisiert
05.05.14, 18:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Ergänzende Ausführungen zur
Wirtschaftlichen, städtebaulichen und landesplanerischen
Verträglichkeitsanalyse für die Ansiedlung
eines Möbelmarktes in Pulheim,
Stadt + Handel Februar 2014:
LEP NRW – Sachlicher Teilplan
Großflächiger Einzelhandel 4 Grundsatz
Im Auftrag:
Stadt Pulheim
Verfasser:
Dipl.-Ing. Ralf M. Beckmann
Dipl.-Ing. Marc Föhrer
Geogr. (M.A.) Andreas Q. Schuder
Dortmund, 30. April 2014
Stadt + Handel
Dipl.-Ing.e Beckmann und Föhrer GbR
Hörder Hafenstraße 11
44263 Dortmund
Beiertheimer Allee 22
76137 Karlsruhe
Markt 9
04109 Leipzig
Tel. 0 231. 8 62 68 90
Fax. 0 231. 8 62 68 91
Tel. 0 721. 14 51 22 62
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www.stadt-handel.de
Ergänzende Ausführungen zur landesplanerischen Einordnung des
Vorhabens Segmüller Pulheim – 4 Grundsatz LEP NRW – Sachlicher
Teilplan Großflächiger Einzelhandel
Im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung des B-Planverfahrens 109 der
Stadt Pulheim und des parallel durchgeführten FNP-Änderungsverfahrens 17.3 erfolgte
u. a. die Anregung, die von Stadt + Handel in der Wirtschaftlichen, städtebaulichen und
landesplanerischen Verträglichkeitsanalyse für die Ansiedlung eines Möbelmarktes in
Pulheim (Stadt + Handel, 11. Februar 2014, Dortmund)1 durchgeführte Einordnung des
Vorhabens in die Ziele und Grundsätze des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger
Einzelhandel um weitere Ausführungen zu 4 Grundsatz zu ergänzen.
„4 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche
Bei der Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des
§ 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten soll
der zu erwartende Gesamtumsatz der durch die jeweilige Festsetzung ermöglichten Einzelhandelsnutzungen die Kaufkraft der Einwohner der jeweiligen Gemeinde für die
geplanten Sortimentsgruppen nicht überschreiten.“
Quelle:
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, S. 7.
Wie von Stadt + Handel 2014 dargestellt, überschreitet der prognostizierte Vorhabenumsatz in seinem Hauptsortiment Möbel (Sortimentsgruppe Möbel, Matratzen/
Lattenroste/ Bettdecken, Elektrogroßgeräte) die entsprechende Pulheimer Kaufkraft
(Stadt + Handel 2014, S. 76f).
Zur Einordnung des Vorhabens gemäß 4 Grundsatz des LEP NRW – Sachlicher Teilplan
Großflächiger Einzelhandel werden im Gutachten Stadt + Handel 2014 folgende Sachverhalte dargestellt:
Das Vorhaben ist in seiner Dimensionierung leicht kleiner bzw. vergleichbar zu aktuellen Planungen bzw. genehmigten Vorhaben in der Region bzw. in NordrheinWestfalen (Stadt + Handel 2014, S. 76).
Es resultieren durch das Vorhaben keine negativen städtebaulichen Auswirkungen
auf den Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten zentraler Versorgungsbereiche im Untersuchungsraum (Stadt + Handel 2014, Kapitel 5.4, S. 59f).
Bemühungen seitens der Stadt Pulheim, am Vorhabenstandort einen Möbelmarkt
mit rd. 20.000 m² Verkaufsfläche anzusiedeln, sind erfolglos geblieben
(Stadt + Handel 2014, S. 77).
1
Im Folgendem abgekürzt durch Stadt + Handel 2014.
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In den Erläuterungen zu 4 Grundsatz des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger
Einzelhandel wird angeführt, welche Intention hinter der Umsatz-Kaufkraft-Relation des
Vorhabens steht:
„Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das System der
zentralen Orte im LEP NRW vor allem auf der Bevölkerungsverteilung in NordrheinWestfalen basiert, ist eine Orientierung auch des nicht zentrenrelevanten Einzelhandels
am lokalen, einzelhandelsrelevanten Kaufkraftpotential angebracht und zielführend, um
eine möglichst verbrauchernahe und verkehrsmindernde Versorgung im Sinne der oben
genannten Grundsätze der Raumordnung zu gewährleisten.“
Quelle:
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, S. 18.
Intention des 4 Grundsatz des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel
ist also
eine möglichst verbrauchernahe Versorgung, auch im nicht zentrenrelevanten
Einzelhandel, und
eine verkehrsmindernde Versorgung
zu gewährleisten.
Trotz der Überschreitung der Umsatz-Kaufkraft-Relation durch das Vorhaben Segmüller
Pulheim, liefern die konkreten vorhabenbezogenen Rahmenbedingungen Begründungen, weshalb die beiden Intentionen, welche 4 Grundsatz des LEP NRW – Sachlicher
Teilplan Großflächiger Einzelhandel zugrunde liegen, nicht negativ berührt werden.
Zur Intention des 4 Grundsatz des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel eine möglichst verbrauchernahe Versorgung, auch im nicht zentrenrelevanten
Einzelhandel, zu gewährleisten, sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
Wie in Stadt + Handel 2014 in Kapitel 5.4 dargelegt, resultieren durch das Vorhaben keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf den Bestand und die
Entwicklungsmöglichkeiten zentraler Versorgungsbereiche im Untersuchungsraum.
Anhand der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen im Sortimentsbereich Möbel,
wie auch in den restlichen Sortimentsbereichen des Vorhabens, sind, wie in
Stadt + Handel 2014 in den Kapiteln 5.2.1, 5.2.2 und 5.4 dargelegt, keine negativen Auswirkungen auf eine verbrauchernahe Versorgung bzw. keine
Beeinträchtigung von regionalen Versorgungsstrukturen zu erwarten, da im Untersuchungsraum und Einzugsgebiet des Vorhabens keinesfalls mit flächendeckenden Betriebsaufgaben zu rechnen ist. Damit einhergehend kann nicht von
einer Verschlechterung der verbrauchernahen Versorgung ausgegangen werden.
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Eine verbrauchernahe Versorgung im Möbelsektor kann aus fachgutachterlicher
Sicht nicht nur durch kommunale Angebotsstrukturen, sondern auch durch regionale ausgeprägte Bestandsstrukturen gewährleistet werden, dies insbesondere
vor dem Hintergrund der hohen Siedlungsdichte im Großraum Köln. Bei dem
Hauptsortiment Möbel (Sortimentsgruppe Möbel, Matratzen/ Lattenroste/ Bettdecken, Elektrogroßgeräte) handelt es sich um ein Sortiment, welches
aperiodisch nachgefragt wird.
So wird das Vorhaben dazu beitragen, dass bisher nach außerhalb des Einzugsgebiets abfließende Kaufkraft zurückgebunden wird und demnach eine für einige
Kommunen im Umland Pulheims wohnortnähere Versorgungsoption entstehen
könnte.
Die auf das Hauptsortiment bezogene Kaufkraftabschöpfung des Vorhabens aus
den Nachbarkommunen wird rd. 3 bis 15 % betragen (je nach Zone, vgl. Marktanteilsmodell Stadt + Handel 2014, S. 31f). Andersherum ausgedrückt, verbleiben
rd. 85% bis 97% der lokalen Möbelkaufkraft für andere Anbieter und andere Angebotsformate des Möbeleinzelhandels bspw. in den jeweiligen Kommunen.
Durch die Ansiedlung des Vorhabens Segmüller Pulheim würde die Zentralität
(Umsatz-Kaufkraft-Relation) im Einzugsgebiet des Vorhabens – unter Berücksichtigung der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen auf die Bestandsstrukturen im
Untersuchungsraum – ansteigen, jedoch weiterhin unter 100% liegen, so dass
auch weiterhin Entwicklungspotenzial für die Kommunen im Einzugsgebiet des
Vorhabens gegeben ist.
Im Übrigen würde sich die Wirkung des Vorhabens im Hinblick auf eine wohnortnahe Versorgung im Bereich des Möbelsegments durch einen um wenige
Kilometer (bspw. auf das Stadtgebiet Kölns) „verschobenen“ Standort nicht verändern.
Zur Intention des 4 Grundsatz des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel eine verkehrsmindernde Versorgung zu gewährleisten, sind folgende Faktoren zu
berücksichtigen:
Das durch das Vorhaben erheblicher Ziel- und Quellverkehr ausgelöst wird, ist
unumstritten. Das für das Vorhaben von der PTV-Group vorgelegte Verkehrsgutachten macht jedoch deutlich, dass die Leistungsfähigkeit der betroffenen
Verkehrsknotenpunkte und -wege weiterhin gewährleistet ist.
Der Vorhabenstandort ist über die L183 an die B59 angebunden. Über die B59
erfolgt die Anbindung an die A1 (Anschlussstelle 102/ Köln-Bocklemünd). Die
Anbindung an die A1 erfolgt auf Kölner Stadtgebiet, rd. 5 km vom Vorhabenstandort entfernt.
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An die A540/ A46 in Richtung Grevenbroich/ Jüchen ist der Vorhabenstandort
ebenfalls über die B59 angebunden (Anschlussstelle 4/ Grevenbroich-Süd der
A540, Entfernung rd. 17,5 km)).
Eine Anbindung an die A57 ist ebenfalls über die B59, die L93 und L183 sowie die
Anschlussstelle 26/ Köln-Worringen gegeben (Entfernung rd. 12,5 km).
Somit ist dem Vorhabenstandort eine gute Verkehrslage und verkehrliche Erreichbarkeit aus dem Einzugsgebiet des Vorhabens zu attestieren.
Da die Ansiedlung eines Möbelhauses in der geplanten Größenordnung immer
Ziel- und Quellverkehr auslösen wird, sollte demnach die Verkehrslage des Vorhabens (gut) und die Leistungsfähigkeit der entsprechenden Verkehrsknotenpunkte und -wege (nach Verkehrsgutachten PTV-Group gewährleistet) im Fokus
stehen.
Der Vorhabenstandort in Pulheim befindet sich knappe 2 km (Luftlinie) nordwestlich der Gemarkungsgrenze der Stadt Köln. Das Vorhaben Segmüller würde, falls
es direkt hinter der Gemarkungsgrenze der Stadt Köln verortet wäre, die UmsatzKaufkraft-Relation des 4 Grundsatz des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel erfüllen, zugleich aber auch den entsprechenden Ziel- und
Quellverkehr auslösen.
Demnach sollen bei der Einordnung des Vorhabens hinsichtlich des Aspekts der Gewährleistung der verkehrsmindernde Versorgung des 4 Grundsatz des LEP NRW – Sachlicher
Teilplan Großflächiger Einzelhandel berücksichtigt werden, dass
der Vorhabenstandort eine gute Verkehrslage und verkehrliche Erreichbarkeit aus
dem Einzugsgebiet des Vorhabens aufweist und
die Leistungsfähigkeit der durch den Ziel- und Quellverkehr des Vorhabens betroffenen Verkehrsknotenpunkte und -wege weiterhin gewährleistet ist.
Fazit
Im Hinblick auf die in der förmlichen Beteiligung erhobenen Einwendungen sind die gutachterlichen Aussagen zu 4 Grundsatz des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger
Einzelhandel nochmals überprüft worden. Dabei haben sich die bisherigen gutachterlichen Aussagen von Stadt + Handel 2014 bestätigt. Das gilt insbesondere für die
Einhaltung des 4 Grundsatz des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist für das Vorhaben
Segmüller Pulheim daher zu konstatieren, dass
im Möbelsektor die verbrauchernahe Versorgung auch im regionalen Kontext,
insbesondere vor der Hintergrund der Lage des Vorhabens im dicht besiedelten
Großraum Köln, zu würdigen ist und in diesem Kontext für das Pulheimer Vorhaben zu attestieren ist,
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dass angesichts der ermittelten Kaufkraftabschöpfungswerte aus den Kommunen
des Einzugsgebietes und der künftig weiterhin unter 100% liegenden Zentralität
im Einzugsgebiet weiterhin Entwicklungspotenzial für Möbelentwicklungen für die
Kommunen im Einzugsgebiet des Vorhabens gegeben ist und
somit nicht von einer Einschränkung der verbrauchernahen Versorgung ausgegangen werden kann;
eine wohnortnähere Versorgungsalternative für einen nicht unwesentlichen Anteil
der Bevölkerung im Einzugsberiech des Vorhabens gewährleistet wird (aktuell
gibt es Abflüsse an weiter entfernte Standorte außerhalb des Einzugsbereiches)
und somit auch eine Verkehrsreduzierung erreicht wird;
der Vorhabenstandort eine gute Verkehrslage und verkehrliche Erreichbarkeit aus
dem Einzugsgebiet des Vorhabens aufweist und die Leistungsfähigkeit der durch
den Ziel- und Quellverkehr des Vorhabens betroffenen Verkehrsknotenpunkte
und -wege weiterhin gewährleistet ist.
Demnach liegen für das Vorhaben begründete Argumente für ein Abweichen von
4 Grundsatz des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan
Großflächiger Einzelhandel vor.
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