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Beschlussvorlage (Ergänzende Ausführungen LEP Grundsatz 4)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
69 kB
Datum
13.05.2014
Erstellt
05.05.14, 18:50
Aktualisiert
05.05.14, 18:50
Beschlussvorlage (Ergänzende Ausführungen LEP Grundsatz 4) Beschlussvorlage (Ergänzende Ausführungen LEP Grundsatz 4) Beschlussvorlage (Ergänzende Ausführungen LEP Grundsatz 4) Beschlussvorlage (Ergänzende Ausführungen LEP Grundsatz 4) Beschlussvorlage (Ergänzende Ausführungen LEP Grundsatz 4) Beschlussvorlage (Ergänzende Ausführungen LEP Grundsatz 4)

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Inhalt der Datei

Ergänzende Ausführungen zur Wirtschaftlichen, städtebaulichen und landesplanerischen Verträglichkeitsanalyse für die Ansiedlung eines Möbelmarktes in Pulheim, Stadt + Handel Februar 2014: LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel 4 Grundsatz Im Auftrag: Stadt Pulheim Verfasser: Dipl.-Ing. Ralf M. Beckmann Dipl.-Ing. Marc Föhrer Geogr. (M.A.) Andreas Q. Schuder Dortmund, 30. April 2014 Stadt + Handel Dipl.-Ing.e Beckmann und Föhrer GbR Hörder Hafenstraße 11 44263 Dortmund Beiertheimer Allee 22 76137 Karlsruhe Markt 9 04109 Leipzig Tel. 0 231. 8 62 68 90 Fax. 0 231. 8 62 68 91 Tel. 0 721. 14 51 22 62 Fax. 0 721. 14 51 22 63 Tel. 0 341. 92 72 39 42 Fax. 0 341. 92 72 39 43 info@stadt-handel.de www.stadt-handel.de Ergänzende Ausführungen zur landesplanerischen Einordnung des Vorhabens Segmüller Pulheim – 4 Grundsatz LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung des B-Planverfahrens 109 der Stadt Pulheim und des parallel durchgeführten FNP-Änderungsverfahrens 17.3 erfolgte u. a. die Anregung, die von Stadt + Handel in der Wirtschaftlichen, städtebaulichen und landesplanerischen Verträglichkeitsanalyse für die Ansiedlung eines Möbelmarktes in Pulheim (Stadt + Handel, 11. Februar 2014, Dortmund)1 durchgeführte Einordnung des Vorhabens in die Ziele und Grundsätze des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel um weitere Ausführungen zu 4 Grundsatz zu ergänzen. „4 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche Bei der Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten soll der zu erwartende Gesamtumsatz der durch die jeweilige Festsetzung ermöglichten Einzelhandelsnutzungen die Kaufkraft der Einwohner der jeweiligen Gemeinde für die geplanten Sortimentsgruppen nicht überschreiten.“ Quelle: Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, S. 7. Wie von Stadt + Handel 2014 dargestellt, überschreitet der prognostizierte Vorhabenumsatz in seinem Hauptsortiment Möbel (Sortimentsgruppe Möbel, Matratzen/ Lattenroste/ Bettdecken, Elektrogroßgeräte) die entsprechende Pulheimer Kaufkraft (Stadt + Handel 2014, S. 76f). Zur Einordnung des Vorhabens gemäß 4 Grundsatz des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel werden im Gutachten Stadt + Handel 2014 folgende Sachverhalte dargestellt: Das Vorhaben ist in seiner Dimensionierung leicht kleiner bzw. vergleichbar zu aktuellen Planungen bzw. genehmigten Vorhaben in der Region bzw. in NordrheinWestfalen (Stadt + Handel 2014, S. 76). Es resultieren durch das Vorhaben keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf den Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten zentraler Versorgungsbereiche im Untersuchungsraum (Stadt + Handel 2014, Kapitel 5.4, S. 59f). Bemühungen seitens der Stadt Pulheim, am Vorhabenstandort einen Möbelmarkt mit rd. 20.000 m² Verkaufsfläche anzusiedeln, sind erfolglos geblieben (Stadt + Handel 2014, S. 77). 1 Im Folgendem abgekürzt durch Stadt + Handel 2014. 1 In den Erläuterungen zu 4 Grundsatz des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel wird angeführt, welche Intention hinter der Umsatz-Kaufkraft-Relation des Vorhabens steht: „Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das System der zentralen Orte im LEP NRW vor allem auf der Bevölkerungsverteilung in NordrheinWestfalen basiert, ist eine Orientierung auch des nicht zentrenrelevanten Einzelhandels am lokalen, einzelhandelsrelevanten Kaufkraftpotential angebracht und zielführend, um eine möglichst verbrauchernahe und verkehrsmindernde Versorgung im Sinne der oben genannten Grundsätze der Raumordnung zu gewährleisten.“ Quelle: Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, S. 18. Intention des 4 Grundsatz des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel ist also eine möglichst verbrauchernahe Versorgung, auch im nicht zentrenrelevanten Einzelhandel, und eine verkehrsmindernde Versorgung zu gewährleisten. Trotz der Überschreitung der Umsatz-Kaufkraft-Relation durch das Vorhaben Segmüller Pulheim, liefern die konkreten vorhabenbezogenen Rahmenbedingungen Begründungen, weshalb die beiden Intentionen, welche 4 Grundsatz des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel zugrunde liegen, nicht negativ berührt werden. Zur Intention des 4 Grundsatz des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel eine möglichst verbrauchernahe Versorgung, auch im nicht zentrenrelevanten Einzelhandel, zu gewährleisten, sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: Wie in Stadt + Handel 2014 in Kapitel 5.4 dargelegt, resultieren durch das Vorhaben keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf den Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten zentraler Versorgungsbereiche im Untersuchungsraum. Anhand der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen im Sortimentsbereich Möbel, wie auch in den restlichen Sortimentsbereichen des Vorhabens, sind, wie in Stadt + Handel 2014 in den Kapiteln 5.2.1, 5.2.2 und 5.4 dargelegt, keine negativen Auswirkungen auf eine verbrauchernahe Versorgung bzw. keine Beeinträchtigung von regionalen Versorgungsstrukturen zu erwarten, da im Untersuchungsraum und Einzugsgebiet des Vorhabens keinesfalls mit flächendeckenden Betriebsaufgaben zu rechnen ist. Damit einhergehend kann nicht von einer Verschlechterung der verbrauchernahen Versorgung ausgegangen werden. 2 Eine verbrauchernahe Versorgung im Möbelsektor kann aus fachgutachterlicher Sicht nicht nur durch kommunale Angebotsstrukturen, sondern auch durch regionale ausgeprägte Bestandsstrukturen gewährleistet werden, dies insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Siedlungsdichte im Großraum Köln. Bei dem Hauptsortiment Möbel (Sortimentsgruppe Möbel, Matratzen/ Lattenroste/ Bettdecken, Elektrogroßgeräte) handelt es sich um ein Sortiment, welches aperiodisch nachgefragt wird. So wird das Vorhaben dazu beitragen, dass bisher nach außerhalb des Einzugsgebiets abfließende Kaufkraft zurückgebunden wird und demnach eine für einige Kommunen im Umland Pulheims wohnortnähere Versorgungsoption entstehen könnte. Die auf das Hauptsortiment bezogene Kaufkraftabschöpfung des Vorhabens aus den Nachbarkommunen wird rd. 3 bis 15 % betragen (je nach Zone, vgl. Marktanteilsmodell Stadt + Handel 2014, S. 31f). Andersherum ausgedrückt, verbleiben rd. 85% bis 97% der lokalen Möbelkaufkraft für andere Anbieter und andere Angebotsformate des Möbeleinzelhandels bspw. in den jeweiligen Kommunen. Durch die Ansiedlung des Vorhabens Segmüller Pulheim würde die Zentralität (Umsatz-Kaufkraft-Relation) im Einzugsgebiet des Vorhabens – unter Berücksichtigung der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen auf die Bestandsstrukturen im Untersuchungsraum – ansteigen, jedoch weiterhin unter 100% liegen, so dass auch weiterhin Entwicklungspotenzial für die Kommunen im Einzugsgebiet des Vorhabens gegeben ist. Im Übrigen würde sich die Wirkung des Vorhabens im Hinblick auf eine wohnortnahe Versorgung im Bereich des Möbelsegments durch einen um wenige Kilometer (bspw. auf das Stadtgebiet Kölns) „verschobenen“ Standort nicht verändern. Zur Intention des 4 Grundsatz des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel eine verkehrsmindernde Versorgung zu gewährleisten, sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: Das durch das Vorhaben erheblicher Ziel- und Quellverkehr ausgelöst wird, ist unumstritten. Das für das Vorhaben von der PTV-Group vorgelegte Verkehrsgutachten macht jedoch deutlich, dass die Leistungsfähigkeit der betroffenen Verkehrsknotenpunkte und -wege weiterhin gewährleistet ist. Der Vorhabenstandort ist über die L183 an die B59 angebunden. Über die B59 erfolgt die Anbindung an die A1 (Anschlussstelle 102/ Köln-Bocklemünd). Die Anbindung an die A1 erfolgt auf Kölner Stadtgebiet, rd. 5 km vom Vorhabenstandort entfernt. 3 An die A540/ A46 in Richtung Grevenbroich/ Jüchen ist der Vorhabenstandort ebenfalls über die B59 angebunden (Anschlussstelle 4/ Grevenbroich-Süd der A540, Entfernung rd. 17,5 km)). Eine Anbindung an die A57 ist ebenfalls über die B59, die L93 und L183 sowie die Anschlussstelle 26/ Köln-Worringen gegeben (Entfernung rd. 12,5 km). Somit ist dem Vorhabenstandort eine gute Verkehrslage und verkehrliche Erreichbarkeit aus dem Einzugsgebiet des Vorhabens zu attestieren. Da die Ansiedlung eines Möbelhauses in der geplanten Größenordnung immer Ziel- und Quellverkehr auslösen wird, sollte demnach die Verkehrslage des Vorhabens (gut) und die Leistungsfähigkeit der entsprechenden Verkehrsknotenpunkte und -wege (nach Verkehrsgutachten PTV-Group gewährleistet) im Fokus stehen. Der Vorhabenstandort in Pulheim befindet sich knappe 2 km (Luftlinie) nordwestlich der Gemarkungsgrenze der Stadt Köln. Das Vorhaben Segmüller würde, falls es direkt hinter der Gemarkungsgrenze der Stadt Köln verortet wäre, die UmsatzKaufkraft-Relation des 4 Grundsatz des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel erfüllen, zugleich aber auch den entsprechenden Ziel- und Quellverkehr auslösen. Demnach sollen bei der Einordnung des Vorhabens hinsichtlich des Aspekts der Gewährleistung der verkehrsmindernde Versorgung des 4 Grundsatz des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel berücksichtigt werden, dass der Vorhabenstandort eine gute Verkehrslage und verkehrliche Erreichbarkeit aus dem Einzugsgebiet des Vorhabens aufweist und die Leistungsfähigkeit der durch den Ziel- und Quellverkehr des Vorhabens betroffenen Verkehrsknotenpunkte und -wege weiterhin gewährleistet ist. Fazit Im Hinblick auf die in der förmlichen Beteiligung erhobenen Einwendungen sind die gutachterlichen Aussagen zu 4 Grundsatz des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel nochmals überprüft worden. Dabei haben sich die bisherigen gutachterlichen Aussagen von Stadt + Handel 2014 bestätigt. Das gilt insbesondere für die Einhaltung des 4 Grundsatz des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist für das Vorhaben Segmüller Pulheim daher zu konstatieren, dass im Möbelsektor die verbrauchernahe Versorgung auch im regionalen Kontext, insbesondere vor der Hintergrund der Lage des Vorhabens im dicht besiedelten Großraum Köln, zu würdigen ist und in diesem Kontext für das Pulheimer Vorhaben zu attestieren ist, 4 dass angesichts der ermittelten Kaufkraftabschöpfungswerte aus den Kommunen des Einzugsgebietes und der künftig weiterhin unter 100% liegenden Zentralität im Einzugsgebiet weiterhin Entwicklungspotenzial für Möbelentwicklungen für die Kommunen im Einzugsgebiet des Vorhabens gegeben ist und somit nicht von einer Einschränkung der verbrauchernahen Versorgung ausgegangen werden kann; eine wohnortnähere Versorgungsalternative für einen nicht unwesentlichen Anteil der Bevölkerung im Einzugsberiech des Vorhabens gewährleistet wird (aktuell gibt es Abflüsse an weiter entfernte Standorte außerhalb des Einzugsbereiches) und somit auch eine Verkehrsreduzierung erreicht wird; der Vorhabenstandort eine gute Verkehrslage und verkehrliche Erreichbarkeit aus dem Einzugsgebiet des Vorhabens aufweist und die Leistungsfähigkeit der durch den Ziel- und Quellverkehr des Vorhabens betroffenen Verkehrsknotenpunkte und -wege weiterhin gewährleistet ist. Demnach liegen für das Vorhaben begründete Argumente für ein Abweichen von 4 Grundsatz des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel vor. 5