Daten
Kommune
Pulheim
Größe
1,4 MB
Datum
13.05.2014
Erstellt
13.05.14, 14:57
Aktualisiert
13.05.14, 14:57
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezl arrglerung Köln
Ber'l(3llgi.rrung lGln, 5066
loh
Stadt Pulheim
Der Btirgermeister
Postfach 1345
50241 Pulheim
D.ürn:
6.0t2fi'l
SoL l
voar
il
A(bnz.ahen:
32162.1 .1 r .03
Aull«r aÖt
über den Landrat
des Rhein-Erfi-Kreises
\Mlly-Brandt-Platz
50124 Bergheim
Frau
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Par.fioüOö.zrlg.
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Zirme l( 7'19
T.5or (0221) 147 - a176
F.x (@l) la7 - 2$5
Bauleltplanung der Stadt Pulheim
Anfrage gemäß § 34 Landesphnungsgesetz NRW zur 17. Anderung
des Flächennutzungsplanes / Teilbereictrsänderung Nr. 1 7.3
Zarloh{rr3faßa 2n0,
5667 Kltr
OBtaKl'ItHbt
lhr Schreiben vom 28.02.2014 mit Anlagen
t.La.M 3,ir,5.10,18
sowie E-lvlail vom 30.04.2014 mit Anhang (ergänäe Begründung und !aA0gllrooe
ergänzende Ausführungen Stadt + Handel)
B€ard.r*tgnne 0l.w§e.b)i
Zatgtr.l!ü.8
Anlage:
E-Mailvom 22.'11.2012
T6atuibcäe Sg.lchzliBr
mo.-(b.:&30-15St
r
B.audEbe;
donnüttrgs:
Sehr geehde Damen und Herren,
mit o.g.
Schreiben fragen
Teilbereichsänderung
8:3O- 15:m
(x.5r! Tqnir ndr
Sb an, ob die
Nr. 17.3 des
Planung zur
V.rdob..lr!)
FlächennuEungsphnes in L{ld.C(!!e
Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung
steht.
tnt
D(l3sctso(t
tftr.cbe.f( H.!.]r-Tm,hgcn
Btz 300 flD m,
XmbnuffEr 965 «,
tBAr*
OE3il«XEümqX, (85 «)
Planungsinhalt der FNP Anderung ist die Umwandlung der bestehenden BE: IryElIDEDD»q
Darstellung einer gewerblichen Baufläche (GE) in eine Sonderbaufläche
großflächiger Einzelhandel Möbelhaus'
einer
Gesamtverkaußfläche
maximal 43.000
und einer
Verkaufsfläche ftir zentrenrelevante Randsortimente von maximal 2.500
Her.pbL
qm. Hierbei handett es sich um eine Sondergebietsdarstellung für ein Zalgheu!ü. 2-l 0, 506d, KOh
Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nir:lrt Tc5tur: (@21) 147 - 0
zentrenrelevanten Kemsortimenten außerhalb zentraler F8x (0ir2l) 147 - 3185
Veoorgungsbereiche. ln der Begrtindung zur FNP-Anderung werden pocartata@b,lcrxw.d.
"SO -
von
qm
mit
rYlr.bazrtgFlooln.nrs.dc
Bezlrksr€glerung Köln
die FestseEungen des im Parallelverfahren aufzustellenden B-Plan."
Nr.'l 09 hinsichtlich der Sortimentsgestaltung aufgeführt.
Nachfolgend wird die Planung im Hinblic* auf ihre Übereinstimmung mit
dem LEP Sachlictrer Teilplan Großflächiger Einzelhandel NRW
-
bewertet:
Zel l: Standor& nur in Allgerneimn Siedlungsbet€ichen
ln den Jahren 2008 / 2009 erfolgte ftir den Bereir:h des Planvorhabens
eine Regbnalplanänderung zur Umwandlung eines Crerverbe' und
lndustrieansierllungsbereictres in einen Al§erneinen Siedlungsbereich.
Die Planänderung ist genehmQt (Erlass des Ministeriums für Wrtschaft,
Mittelstand und Energb des l.-andes Nordrhein-Westfalen vmr 13. Juli
2009, Az.: 32 - 3O.16.U.17) und im @setr- und Verordnungsblatt des
Landes Nordrhein-Westfalen (GV.NRW Nr. 't9 vom 24.07.20W, S.428)
bekannt gemacht.
Eine Verschneilung der Abgrenzung der Planungsinhalte der FNPTeililnderung 17.3 (SOJttöbelhaus) mit den Darstellungen de
Regionalplanes (ASB) durch die Regionalplanungsbehörde hat
Abweichungen eryeben. Di€se Abweichungen betragen brutto a.2ha.
hiermit landesplaneriscft angepasste
vorgelegte
Sondergebietsdarstellung umiasst alle dem Einzelhardelsbetieb
zugeordneten räumlic-hen und funktionalen Betdebsteil+' und Bereiche.
So hat die Stadt Pulheim auch per Mail vom 22.11.2A12 mi§eteilt, dass
dies auch ein ev. geplantes,Mitnahmelagef oder vr€iteres,Abhollagpf
des Betreibers beinhaltet (siehe Anhang). Dies wurde von der Stadt
Pulheim nochmals in einer gemeinsamen Besprechung am 25.04.2014
bestätigt.
Die
und
Unter dieser VorausseEung wird die Abv'leichung dem Vofiaben nicht
entgegengehalten und steht die Planung in Übereinstimmung mit Ziel 1
des LEP - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel.
Ziel 3: Beeinträchigungsverbot
Die gutachterliche Erfassung der möglichen UmsaEumverteilungen im
Bereich der zentrenrelevanten Randsortimente wird für nachvollziehbar
erachtet. Auf dbser Grundlage ergeben sich keine Hinweise ftir eine
§Hf;T''o"
Bezirkrrgiorung Köln
O8ürn: 06.05.2014
wesentliche Beeinträclitigung von zentralen Versorgungsbereictren i.S. sciu:
von Zel 3.
Grundlage dieser gutachterlichen Bewertung und landesplanerischen
zentrenrelevanten
Begrenzung
Beurteilung
Sortimentsgruppen entsprechend der Ergänzung der @rändung nach
der Offenlage (Mail vom 30.4.2014).
der
ist die
Auf dieser Grundlage bt die Übercinstimmung mil Ziel 3 gegeben.
Grundsatz 4: Nicht zenbenrplevanb Kemcortimenb:
Verkaufcfräche
Aufgrund der gutachterlichen Ermittlung wird dargestellt, dass mit einem
prognostizierten UmsaE im Kemsortiment Möbel von 91,3 Mio. € die
sortimentsspezifische Kaufl<rafr von Pulheim in H.v. 23,8 Mio. um ein
Vrethches äberscfrritten wird. Die UmsaE-Kaufr<raft-Relation fiir den
Kemsortimentsbereic*r
betäSt demnach rd. 384
%
(Verträglichkeitsanalyse Stadt + Handel, 10. Februar 2014, S. 76).
lm Einzugsbereich des geplanten Vorhabens, rivelcfier mit einer Pl(A/
Dbtanz von 45 Fahrminuten angegeben wird, soll abfließende Kauf,<rafl
zurtlckgebunden werden. Der Versuch der Qualifizierung der Planung
als regionaler Anbieter mit Ober die Stadt Pulheim hinausreichendem
Versorgungsauftrag
beüiebswirtschaftlicher Sicht
nachvollziehbar sein,
landesplanerischer und
aber
raumordnerischer Sicht nicht gerechtfeftigt.
Grundsatz 4 i§ Ausdruck des raumordnerischen KorBruenzgebotes,
mag aus
ist
aus
welches in unmittelbaren Zusammenharp mit dem ZentraleOrteKonzept steht. Demnact soll sich auch eine Planung für nichtzentrenrelevante Sortimente am zentralörtlichen Auftrag der
Ansiedlungskommune orientieren. Die Stadt Pulheim mit ihrer
zentralörtlichen Bedeutung als Miftelzentrum steht in einer engen
räumlichen Verflechtung mit benachbarlen Miftelzenhen und dem
Obezentrum Köln. Die dargelegten Erläluterungen vermögen nicht,
diesen raumordnerischen Versorgungsauftrag der Stadt Pulheim im
Sinne eines regionalen Standortes zu übenrinden und eine Abweichung
von GrundsaE 4 zu begränden. Dies wtirde albnfalls im Rahrren einer
- nicht vorlbgenden - regionalen Kooperationsvereinbarung mit den
betroffenen Kommunen im engeren Einzugsbereich möglich sein.
Die Planung steht im Widerspruch zu GrundsaE4.
',o.t
I
Bezlrk3ttglorung KÖln
Detum:6.05-201,1
SaiL 4 \ron 4
Ze! 5: Nicht z.nürntoI.vanb Kernsortimenb: StandoG Flativer
Anbll zenEgntplevanter Randsortimenb
Bei maximal 2.500 qm Verkaufsfläche zentrenrelevanter
Randsortimente und einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 43.000
qm wird die vorgegebene Maxima§renze der Verkaußfläche von 10 %
ftir zentrenrebvante Randsortimente in Ziel 5 unterschritten.
Die Übereinstimmung mit Zrel 5 ist gregeben.
Grundsaf 6: Nicht zentrenrrlevanb Kemsortimenbl
Verkaußfiäche zentnenrclevanbr Rendlortimente
Aufgrund der Festsetsung von maximal 2.5(X) qm Verkaußffäche
zenbenrelevanter Randsortfonente ist die Übereinstimmung mit
Grundsatr 6 gegeben.
Zueammenfessung der regionalplanerischen Bewettrng:
Grundhge dieser landesphrpriscfien Beurteilung ist die Antrage Stadt
Pulheim zur Teilbereicisänderung Nr. 17.3 des Flächennutrungsplanes
vom 28.02.2014 einschließic*r ergänzender Unterlagen mit Mail vorn
30.04.2014 und der im Anhang be(1efügrten Erklärung der Stadt mit Mail
vom22.'11.2012. Dieser kann insgesamt die Übereinstimmung mit den
Zirelen der Raumodnung und Landesplanung bestätigt ruerden.
-
Die dargelegte Abweichung von GrundsaE 4 des LEP Sachlicher
Teilplan Großflitch§er Einzelhandel ist abwägungsrelevant für die
nachfo§enden Planverfahren.
Mit freundlichen Grüßen
lm Auftrag
d,kr--\
(Hofi)