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Beschlussvorlage (Stellungnahme T 11)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
1,4 MB
Datum
13.05.2014
Erstellt
13.05.14, 14:57
Aktualisiert
13.05.14, 14:57
Beschlussvorlage (Stellungnahme T 11) Beschlussvorlage (Stellungnahme T 11) Beschlussvorlage (Stellungnahme T 11) Beschlussvorlage (Stellungnahme T 11)

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Inhalt der Datei

Bezl arrglerung Köln Ber'l(3llgi.rrung lGln, 5066 loh Stadt Pulheim Der Btirgermeister Postfach 1345 50241 Pulheim D.ürn: 6.0t2fi'l SoL l voar il A(bnz.ahen: 32162.1 .1 r .03 Aull«r aÖt über den Landrat des Rhein-Erfi-Kreises \Mlly-Brandt-Platz 50124 Bergheim Frau tloll Par.fioüOö.zrlg. loatrn .ö Zirme l( 7'19 T.5or (0221) 147 - a176 F.x (@l) la7 - 2$5 Bauleltplanung der Stadt Pulheim Anfrage gemäß § 34 Landesphnungsgesetz NRW zur 17. Anderung des Flächennutzungsplanes / Teilbereictrsänderung Nr. 1 7.3 Zarloh{rr3faßa 2n0, 5667 Kltr OBtaKl'ItHbt lhr Schreiben vom 28.02.2014 mit Anlagen t.La.M 3,ir,5.10,18 sowie E-lvlail vom 30.04.2014 mit Anhang (ergänäe Begründung und !aA0gllrooe ergänzende Ausführungen Stadt + Handel) B€ard.r*tgnne 0l.w§e.b)i Zatgtr.l!ü.8 Anlage: E-Mailvom 22.'11.2012 T6atuibcäe Sg.lchzliBr mo.-(b.:&30-15St r B.audEbe; donnüttrgs: Sehr geehde Damen und Herren, mit o.g. Schreiben fragen Teilbereichsänderung 8:3O- 15:m (x.5r! Tqnir ndr Sb an, ob die Nr. 17.3 des Planung zur V.rdob..lr!) FlächennuEungsphnes in L{ld.C(!!e Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung steht. tnt D(l3sctso(t tftr.cbe.f( H.!.]r-Tm,hgcn Btz 300 flD m, XmbnuffEr 965 «, tBAr* OE3il«XEümqX, (85 «) Planungsinhalt der FNP Anderung ist die Umwandlung der bestehenden BE: IryElIDEDD»q Darstellung einer gewerblichen Baufläche (GE) in eine Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel Möbelhaus' einer Gesamtverkaußfläche maximal 43.000 und einer Verkaufsfläche ftir zentrenrelevante Randsortimente von maximal 2.500 Her.pbL qm. Hierbei handett es sich um eine Sondergebietsdarstellung für ein Zalgheu!ü. 2-l 0, 506d, KOh Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nir:lrt Tc5tur: (@21) 147 - 0 zentrenrelevanten Kemsortimenten außerhalb zentraler F8x (0ir2l) 147 - 3185 Veoorgungsbereiche. ln der Begrtindung zur FNP-Anderung werden pocartata@b,lcrxw.d. "SO - von qm mit rYlr.bazrtgFlooln.nrs.dc Bezlrksr€glerung Köln die FestseEungen des im Parallelverfahren aufzustellenden B-Plan." Nr.'l 09 hinsichtlich der Sortimentsgestaltung aufgeführt. Nachfolgend wird die Planung im Hinblic* auf ihre Übereinstimmung mit dem LEP Sachlictrer Teilplan Großflächiger Einzelhandel NRW - bewertet: Zel l: Standor& nur in Allgerneimn Siedlungsbet€ichen ln den Jahren 2008 / 2009 erfolgte ftir den Bereir:h des Planvorhabens eine Regbnalplanänderung zur Umwandlung eines Crerverbe' und lndustrieansierllungsbereictres in einen Al§erneinen Siedlungsbereich. Die Planänderung ist genehmQt (Erlass des Ministeriums für Wrtschaft, Mittelstand und Energb des l.-andes Nordrhein-Westfalen vmr 13. Juli 2009, Az.: 32 - 3O.16.U.17) und im @setr- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen (GV.NRW Nr. 't9 vom 24.07.20W, S.428) bekannt gemacht. Eine Verschneilung der Abgrenzung der Planungsinhalte der FNPTeililnderung 17.3 (SOJttöbelhaus) mit den Darstellungen de Regionalplanes (ASB) durch die Regionalplanungsbehörde hat Abweichungen eryeben. Di€se Abweichungen betragen brutto a.2ha. hiermit landesplaneriscft angepasste vorgelegte Sondergebietsdarstellung umiasst alle dem Einzelhardelsbetieb zugeordneten räumlic-hen und funktionalen Betdebsteil+' und Bereiche. So hat die Stadt Pulheim auch per Mail vom 22.11.2A12 mi§eteilt, dass dies auch ein ev. geplantes,Mitnahmelagef oder vr€iteres,Abhollagpf des Betreibers beinhaltet (siehe Anhang). Dies wurde von der Stadt Pulheim nochmals in einer gemeinsamen Besprechung am 25.04.2014 bestätigt. Die und Unter dieser VorausseEung wird die Abv'leichung dem Vofiaben nicht entgegengehalten und steht die Planung in Übereinstimmung mit Ziel 1 des LEP - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel. Ziel 3: Beeinträchigungsverbot Die gutachterliche Erfassung der möglichen UmsaEumverteilungen im Bereich der zentrenrelevanten Randsortimente wird für nachvollziehbar erachtet. Auf dbser Grundlage ergeben sich keine Hinweise ftir eine §Hf;T''o" Bezirkrrgiorung Köln O8ürn: 06.05.2014 wesentliche Beeinträclitigung von zentralen Versorgungsbereictren i.S. sciu: von Zel 3. Grundlage dieser gutachterlichen Bewertung und landesplanerischen zentrenrelevanten Begrenzung Beurteilung Sortimentsgruppen entsprechend der Ergänzung der @rändung nach der Offenlage (Mail vom 30.4.2014). der ist die Auf dieser Grundlage bt die Übercinstimmung mil Ziel 3 gegeben. Grundsatz 4: Nicht zenbenrplevanb Kemcortimenb: Verkaufcfräche Aufgrund der gutachterlichen Ermittlung wird dargestellt, dass mit einem prognostizierten UmsaE im Kemsortiment Möbel von 91,3 Mio. € die sortimentsspezifische Kaufl<rafr von Pulheim in H.v. 23,8 Mio. um ein Vrethches äberscfrritten wird. Die UmsaE-Kaufr<raft-Relation fiir den Kemsortimentsbereic*r betäSt demnach rd. 384 % (Verträglichkeitsanalyse Stadt + Handel, 10. Februar 2014, S. 76). lm Einzugsbereich des geplanten Vorhabens, rivelcfier mit einer Pl(A/ Dbtanz von 45 Fahrminuten angegeben wird, soll abfließende Kauf,<rafl zurtlckgebunden werden. Der Versuch der Qualifizierung der Planung als regionaler Anbieter mit Ober die Stadt Pulheim hinausreichendem Versorgungsauftrag beüiebswirtschaftlicher Sicht nachvollziehbar sein, landesplanerischer und aber raumordnerischer Sicht nicht gerechtfeftigt. Grundsatz 4 i§ Ausdruck des raumordnerischen KorBruenzgebotes, mag aus ist aus welches in unmittelbaren Zusammenharp mit dem ZentraleOrteKonzept steht. Demnact soll sich auch eine Planung für nichtzentrenrelevante Sortimente am zentralörtlichen Auftrag der Ansiedlungskommune orientieren. Die Stadt Pulheim mit ihrer zentralörtlichen Bedeutung als Miftelzentrum steht in einer engen räumlichen Verflechtung mit benachbarlen Miftelzenhen und dem Obezentrum Köln. Die dargelegten Erläluterungen vermögen nicht, diesen raumordnerischen Versorgungsauftrag der Stadt Pulheim im Sinne eines regionalen Standortes zu übenrinden und eine Abweichung von GrundsaE 4 zu begränden. Dies wtirde albnfalls im Rahrren einer - nicht vorlbgenden - regionalen Kooperationsvereinbarung mit den betroffenen Kommunen im engeren Einzugsbereich möglich sein. Die Planung steht im Widerspruch zu GrundsaE4. ',o.t I Bezlrk3ttglorung KÖln Detum:6.05-201,1 SaiL 4 \ron 4 Ze! 5: Nicht z.nürntoI.vanb Kernsortimenb: StandoG Flativer Anbll zenEgntplevanter Randsortimenb Bei maximal 2.500 qm Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente und einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 43.000 qm wird die vorgegebene Maxima§renze der Verkaußfläche von 10 % ftir zentrenrebvante Randsortimente in Ziel 5 unterschritten. Die Übereinstimmung mit Zrel 5 ist gregeben. Grundsaf 6: Nicht zentrenrrlevanb Kemsortimenbl Verkaußfiäche zentnenrclevanbr Rendlortimente Aufgrund der Festsetsung von maximal 2.5(X) qm Verkaußffäche zenbenrelevanter Randsortfonente ist die Übereinstimmung mit Grundsatr 6 gegeben. Zueammenfessung der regionalplanerischen Bewettrng: Grundhge dieser landesphrpriscfien Beurteilung ist die Antrage Stadt Pulheim zur Teilbereicisänderung Nr. 17.3 des Flächennutrungsplanes vom 28.02.2014 einschließic*r ergänzender Unterlagen mit Mail vorn 30.04.2014 und der im Anhang be(1efügrten Erklärung der Stadt mit Mail vom22.'11.2012. Dieser kann insgesamt die Übereinstimmung mit den Zirelen der Raumodnung und Landesplanung bestätigt ruerden. - Die dargelegte Abweichung von GrundsaE 4 des LEP Sachlicher Teilplan Großflitch§er Einzelhandel ist abwägungsrelevant für die nachfo§enden Planverfahren. Mit freundlichen Grüßen lm Auftrag d,kr--\ (Hofi)