Daten
Kommune
Brühl
Größe
35 kB
Datum
10.03.2016
Erstellt
01.03.16, 12:45
Aktualisiert
01.03.16, 12:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen im
Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe
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Allgemeiner Teil
Bekleidungsbeihilfe bei Erstaufnahme eines Heim-, Pflege- oder
Patenkindes (umA)
Einmalige Bekleidungshilfen
Beihilfe zur Erstausstattung einer Pflegestelle oder Patenstelle
Einschulungsbeihilfen
Beihilfe zur Kommunion, Konfirmation sowie zu vergleichbaren
Anlässen anderer Religionen
Beihilfe zur Taufe
Beihilfen für Brillen und Hörgeräte
Weihnachtsbeihilfe
Urlaubs-/Ferienfahrten
Beihilfe für Klassenfahrten und Abschlussfahrten
Zuschuss zu den Kosten des Nachhilfeunterrichts
Erhöhter erzieherischer Bedarf in einer Pflegestelle oder Patenstelle
Schulbesuchfahrtkosten
Sicherung des Lebensunterhaltes bei Βeurlaubung in den elterlichen
Haushalt
Zuschüsse zu den Fahrtkosten bei der Ausübung von
Besuchskontakten
Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen
Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen
Zuschuss zu der Altersversorgung und Unfallversicherung Brühler
Pflegeeltern
Startbeihilfe für Jugendliche und junge Volljährige
Säuglingserstausstattung
Kieferorthopädische Behandlung
Neufassung, gültig ab dem 01.01.2016
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Allgemeiner Teil
01 Die Stadt Brühl gewährt auf Antrag nach § 39 Abs. 1 – 4 SGB VIII Beihilfen
und Zuschüsse für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige.
02 Vor Auszahlung der beantragten Beihilfe oder des Zuschusses ist ein
entsprechender Nachweis vorzulegen.
03 Für die in die auswärtigen Einrichtungen im Rahmen einer Maßnahme der
Hilfe zur Erziehung untergebrachter Personen, sind die Richtlinien des
dortigen Jugendamtes bzw. des Hauptbelegers maßgeblich (§ 39 Abs. 4
SGB VIII) und somit zu berücksichtigen.
1. Bekleidungsbeihilfe bei Erstaufnahme eines Heim-, Pflege- oder Patenkindes
Die Stadt Brühl zahlt in der Regel für die Erstausstattung bei Erstaufnahme eines
Heim-, Pflege- oder Patenkindes (unbegleiteter minderjähriger Ausländer)
eine Beihilfe von 410,00 €.
Im Einzelfall kann auch eine höhere Beihilfe gezahlt werden.
2. Einmalige Bekleidungsbeihilfen
Die Stadt Brühl zahlt für die Anschaffung neuer Bekleidung, eine einmalige Beihilfe
in Höhe von 205,00€.
z.B. bei:
-außerordentlich schnellem Wachstum,
-gravierenden körperlichen Veränderungen (Fettleibigkeit, Magersucht, etc.),
-Behinderung
-Schwangerschaft
-Berufs-/Ausbildungsbeginn
-sonstigen besonderen Anlässen mit entsprechender Begründung,
z.B. Krankenhausaufenthalt
3. Beihilfe zur Erstausstattung einer Pflegestelle oder Patenstelle
Die Stadt Brühl zahlt bei der Erstausstattung einer Pflegestelle oder Patenstelle in
der Regel bis zu 500,00€.
Im Einzelfall kann eine höhere Beihilfe gewährt werden.
4. Einschulungsbeihilfen
Die Beilhilfe zur Einschulung oder für den Wechsel in eine weiterführende Schule
beträgt 65,00€.
5. Beihilfe zur Kommunion, Konfirmation sowie zu vergleichbaren Anlässen
anderer Religionen
Die Stadt Brühl zahlt eine Beihilfe zur Kommunion, Konfirmation sowie zu
vergleichbaren Anlässen anderer Religionen in Höhe von 205,00€.
6. Beihilfe zur Taufe
Nach Vorlage einer Taufbescheinigung wird eine Beihilfe von 100,00€ gezahlt.
7. Beihilfen für Brillen und Hörgeräte
7.1 Die Stadt Brühl zahlt für die nicht durch Leistungen der Krankenversicherungen
gedeckten Kosten einer ärztlich verordneten Neu - bzw. Ersatzbeschaffung einer
Brille, eine Beihilfe bis zu 77,00€.
7.2 Für ein Hörgerät wird eine Beilhilfe bis zu 77,00€ gewährt.
8. Weihnachtsbeihilfe
Die Weihnachtsbeihilfe für Pflegekinder oder Patenkinder beträgt 52,00€.
9. Urlaubs-/Ferienfahrten
9.1 Die Stadt Brühl zahlt eine Urlaubsbeihilfe für Pflegekinder oder Patenkinder von
wöchentlich 50,00€ für max. 3 Wochen.
9.2 Ferienfahrten, welche durch die Einrichtung, in der das Kinder/der
Jugendliche/der junge Volljährige untergebracht ist, durchgeführt werden,
werden wie folgt bezuschusst:
- Für den Zeitraum in dem das Heim lediglich Bettengeld (80% des Tagessatzes)
in Rechnung stellt, wird eine Beihilfe entsprechend des Hauptbelegungsträgers
gezahlt.
- Für den Zeitraum von Ferienmaßnahmen, in denen das Heim den vollen
Tagessatz in Rechnung stellt, wird keine Beihilfe bewährt.
10. Beihilfe für Klassenfahrten und Abschlussfahrten
10.1 Für die Klassenfahrt eines Pflegekindes oder Patenkindes zahlt die Stadt Brühl
eine Beihilfe von 155,00€.
Bei Unterbringung in einer Einrichtung wird bei mehrtägigen Klassenfahrten,
in denen das Heim lediglich Bettengeld in Rechnung stellt, eine einmalige
Beihilfe von max. 155,00€ jährlich gewährt.
Bei mehrtägigen Klassenfahrten, in denen das Heim den vollen Tagessatz
in Rechnung stellt, wird keine Beihilfe gewährt.
10.2 Für eine Abschlussfahrt eines Pflegekindes oder Patenkindes wird eine Beihilfe
von bis zu 260,00€ gezahlt.
11. Zuschuss zu den Kosten des Nachhilfeunterrichts
Bedarf ein Hilfeempfänger des Nachhilfeunterrichts, so ist nach der Empfehlung
des Landschaftsverbandes vom 19.08.2008 zu verfahren.
Je nach Ausbildungsgrad sind die Vergütungssätze für Lehrer/Studenten etc.
von dort festgelegt.
12. Erhöhter erzieherischer Bedarf in einer Pflegestelle oder Patenstelle
Der Mehrbedarf kann bei besonderen Erziehungs-/Entwicklungsschwierigkeiten,
körperlichen, geistigen und seelischen Störungen von 50,00€ bis 100,00€ mtl.
gewährt werden.
13. Schulbesuchsfahrtkosten
Diese Fahrten können aus zwingenden pädagogischen Gründen
unter Voraussetzung, dass diese Kosten nicht durch Dritte abgedeckt
werden, übernommen werden. Die Höhe richtet sich hierbei nach dem Einzelfall.
14. Sicherstellung des Lebensunterhaltes bei Beurlaubung in den
elterlichen Haushalt
Werden Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige in den Haushalt der Eltern
oder anderen Bezugspersonen (z.B. Geschwister, Großeltern) beurlaubt, so
ist auch dort der notwendige Unterhalt des Kindes sicher zustellen, sofern
die Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II vorliegt.
15. Zuschüsse zu den Fahrtkosten bei der Ausübung von Besuchskontakten
Besuchen die Eltern das Kind/den Jugendlichen in der Einrichtung bzw.
der Pflegefamilie oder wird dieser in den elterlichen Haushalt beurlaubt, werden
angemessene Fahrtkosten übernommen.
Als angemessen gilt max. die Höhe der Kosten, welche bei der Nutzung
des öffentlichen Personennahverkehrs entstehen.
16. Teilnahme der therapeutischen Maßnahmen
Muss ein Hilfeempfänger an therapeutischen Maßnahmen teilnehmen, die
der Unterstützung seiner Erziehung dienen, so werden die damit verbundenen
Aufwendungen, sofern sie nicht durch Dritte ersetzt werden, übernommen.
17. Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen
Beiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen werden
gem. § 90 (3) SGB VIII vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen.
18. Zuschuss zu der Altersversorgung und den Unfallversicherung
Brühler Pflegeeltern
Brühler Pflegepersonen erhalten die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen
für die Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung
nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung.
19. Startbeihilfe für Jugendliche und junge Volljährige
Die Beihilfe umfasst die Erstausstattung für Einrichtungsgegenstände und
Gebrauchsartikel und wird in der Regel bis zu einer Höhe von 1.000,00€ gewährt.
Im Einzelfall kann eine höhere Beihilfe gezahlt werden.
20. Säuglingserstausstattung
Im Rahmen der Hilfegewährung für Hilfeempfänger und junge Volljährige
wird eine Säuglingserstausstattung in der Regel bis zu 300,00€ gewährt werden.
21. Kieferorthopädische Behandlung
Der Eigenanteil an einer kieferorthopädischen Behandlung kann vorgeleistet
werden, wenn die Eltern nicht leistungsfähig sind.