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Vorlage (Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
35 kB
Datum
10.03.2016
Erstellt
01.03.16, 12:45
Aktualisiert
01.03.16, 12:45
Vorlage (Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe) Vorlage (Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe) Vorlage (Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe) Vorlage (Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe) Vorlage (Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe)

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Inhalt der Datei

Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 Allgemeiner Teil Bekleidungsbeihilfe bei Erstaufnahme eines Heim-, Pflege- oder Patenkindes (umA) Einmalige Bekleidungshilfen Beihilfe zur Erstausstattung einer Pflegestelle oder Patenstelle Einschulungsbeihilfen Beihilfe zur Kommunion, Konfirmation sowie zu vergleichbaren Anlässen anderer Religionen Beihilfe zur Taufe Beihilfen für Brillen und Hörgeräte Weihnachtsbeihilfe Urlaubs-/Ferienfahrten Beihilfe für Klassenfahrten und Abschlussfahrten Zuschuss zu den Kosten des Nachhilfeunterrichts Erhöhter erzieherischer Bedarf in einer Pflegestelle oder Patenstelle Schulbesuchfahrtkosten Sicherung des Lebensunterhaltes bei Βeurlaubung in den elterlichen Haushalt Zuschüsse zu den Fahrtkosten bei der Ausübung von Besuchskontakten Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen Zuschuss zu der Altersversorgung und Unfallversicherung Brühler Pflegeeltern Startbeihilfe für Jugendliche und junge Volljährige Säuglingserstausstattung Kieferorthopädische Behandlung Neufassung, gültig ab dem 01.01.2016 0 Allgemeiner Teil 01 Die Stadt Brühl gewährt auf Antrag nach § 39 Abs. 1 – 4 SGB VIII Beihilfen und Zuschüsse für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige. 02 Vor Auszahlung der beantragten Beihilfe oder des Zuschusses ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. 03 Für die in die auswärtigen Einrichtungen im Rahmen einer Maßnahme der Hilfe zur Erziehung untergebrachter Personen, sind die Richtlinien des dortigen Jugendamtes bzw. des Hauptbelegers maßgeblich (§ 39 Abs. 4 SGB VIII) und somit zu berücksichtigen. 1. Bekleidungsbeihilfe bei Erstaufnahme eines Heim-, Pflege- oder Patenkindes Die Stadt Brühl zahlt in der Regel für die Erstausstattung bei Erstaufnahme eines Heim-, Pflege- oder Patenkindes (unbegleiteter minderjähriger Ausländer) eine Beihilfe von 410,00 €. Im Einzelfall kann auch eine höhere Beihilfe gezahlt werden. 2. Einmalige Bekleidungsbeihilfen Die Stadt Brühl zahlt für die Anschaffung neuer Bekleidung, eine einmalige Beihilfe in Höhe von 205,00€. z.B. bei: -außerordentlich schnellem Wachstum, -gravierenden körperlichen Veränderungen (Fettleibigkeit, Magersucht, etc.), -Behinderung -Schwangerschaft -Berufs-/Ausbildungsbeginn -sonstigen besonderen Anlässen mit entsprechender Begründung, z.B. Krankenhausaufenthalt 3. Beihilfe zur Erstausstattung einer Pflegestelle oder Patenstelle Die Stadt Brühl zahlt bei der Erstausstattung einer Pflegestelle oder Patenstelle in der Regel bis zu 500,00€. Im Einzelfall kann eine höhere Beihilfe gewährt werden. 4. Einschulungsbeihilfen Die Beilhilfe zur Einschulung oder für den Wechsel in eine weiterführende Schule beträgt 65,00€. 5. Beihilfe zur Kommunion, Konfirmation sowie zu vergleichbaren Anlässen anderer Religionen Die Stadt Brühl zahlt eine Beihilfe zur Kommunion, Konfirmation sowie zu vergleichbaren Anlässen anderer Religionen in Höhe von 205,00€. 6. Beihilfe zur Taufe Nach Vorlage einer Taufbescheinigung wird eine Beihilfe von 100,00€ gezahlt. 7. Beihilfen für Brillen und Hörgeräte 7.1 Die Stadt Brühl zahlt für die nicht durch Leistungen der Krankenversicherungen gedeckten Kosten einer ärztlich verordneten Neu - bzw. Ersatzbeschaffung einer Brille, eine Beihilfe bis zu 77,00€. 7.2 Für ein Hörgerät wird eine Beilhilfe bis zu 77,00€ gewährt. 8. Weihnachtsbeihilfe Die Weihnachtsbeihilfe für Pflegekinder oder Patenkinder beträgt 52,00€. 9. Urlaubs-/Ferienfahrten 9.1 Die Stadt Brühl zahlt eine Urlaubsbeihilfe für Pflegekinder oder Patenkinder von wöchentlich 50,00€ für max. 3 Wochen. 9.2 Ferienfahrten, welche durch die Einrichtung, in der das Kinder/der Jugendliche/der junge Volljährige untergebracht ist, durchgeführt werden, werden wie folgt bezuschusst: - Für den Zeitraum in dem das Heim lediglich Bettengeld (80% des Tagessatzes) in Rechnung stellt, wird eine Beihilfe entsprechend des Hauptbelegungsträgers gezahlt. - Für den Zeitraum von Ferienmaßnahmen, in denen das Heim den vollen Tagessatz in Rechnung stellt, wird keine Beihilfe bewährt. 10. Beihilfe für Klassenfahrten und Abschlussfahrten 10.1 Für die Klassenfahrt eines Pflegekindes oder Patenkindes zahlt die Stadt Brühl eine Beihilfe von 155,00€. Bei Unterbringung in einer Einrichtung wird bei mehrtägigen Klassenfahrten, in denen das Heim lediglich Bettengeld in Rechnung stellt, eine einmalige Beihilfe von max. 155,00€ jährlich gewährt. Bei mehrtägigen Klassenfahrten, in denen das Heim den vollen Tagessatz in Rechnung stellt, wird keine Beihilfe gewährt. 10.2 Für eine Abschlussfahrt eines Pflegekindes oder Patenkindes wird eine Beihilfe von bis zu 260,00€ gezahlt. 11. Zuschuss zu den Kosten des Nachhilfeunterrichts Bedarf ein Hilfeempfänger des Nachhilfeunterrichts, so ist nach der Empfehlung des Landschaftsverbandes vom 19.08.2008 zu verfahren. Je nach Ausbildungsgrad sind die Vergütungssätze für Lehrer/Studenten etc. von dort festgelegt. 12. Erhöhter erzieherischer Bedarf in einer Pflegestelle oder Patenstelle Der Mehrbedarf kann bei besonderen Erziehungs-/Entwicklungsschwierigkeiten, körperlichen, geistigen und seelischen Störungen von 50,00€ bis 100,00€ mtl. gewährt werden. 13. Schulbesuchsfahrtkosten Diese Fahrten können aus zwingenden pädagogischen Gründen unter Voraussetzung, dass diese Kosten nicht durch Dritte abgedeckt werden, übernommen werden. Die Höhe richtet sich hierbei nach dem Einzelfall. 14. Sicherstellung des Lebensunterhaltes bei Beurlaubung in den elterlichen Haushalt Werden Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige in den Haushalt der Eltern oder anderen Bezugspersonen (z.B. Geschwister, Großeltern) beurlaubt, so ist auch dort der notwendige Unterhalt des Kindes sicher zustellen, sofern die Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II vorliegt. 15. Zuschüsse zu den Fahrtkosten bei der Ausübung von Besuchskontakten Besuchen die Eltern das Kind/den Jugendlichen in der Einrichtung bzw. der Pflegefamilie oder wird dieser in den elterlichen Haushalt beurlaubt, werden angemessene Fahrtkosten übernommen. Als angemessen gilt max. die Höhe der Kosten, welche bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs entstehen. 16. Teilnahme der therapeutischen Maßnahmen Muss ein Hilfeempfänger an therapeutischen Maßnahmen teilnehmen, die der Unterstützung seiner Erziehung dienen, so werden die damit verbundenen Aufwendungen, sofern sie nicht durch Dritte ersetzt werden, übernommen. 17. Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen Beiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen werden gem. § 90 (3) SGB VIII vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen. 18. Zuschuss zu der Altersversorgung und den Unfallversicherung Brühler Pflegeeltern Brühler Pflegepersonen erhalten die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für die Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung. 19. Startbeihilfe für Jugendliche und junge Volljährige Die Beihilfe umfasst die Erstausstattung für Einrichtungsgegenstände und Gebrauchsartikel und wird in der Regel bis zu einer Höhe von 1.000,00€ gewährt. Im Einzelfall kann eine höhere Beihilfe gezahlt werden. 20. Säuglingserstausstattung Im Rahmen der Hilfegewährung für Hilfeempfänger und junge Volljährige wird eine Säuglingserstausstattung in der Regel bis zu 300,00€ gewährt werden. 21. Kieferorthopädische Behandlung Der Eigenanteil an einer kieferorthopädischen Behandlung kann vorgeleistet werden, wenn die Eltern nicht leistungsfähig sind.