Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage (Gebührensatzungen der Anstalt öffentlichen Rechts)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
31 kB
Datum
14.12.2015
Erstellt
15.02.16, 18:27
Aktualisiert
15.02.16, 18:27
Vorlage (Gebührensatzungen der Anstalt öffentlichen Rechts)

öffnen download melden Dateigröße: 31 kB

Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 30 Dartsch 30/10 20 70/01 08.12.2015 573/2015 Betreff Gebührensatzungen der Anstalt öffentlichen Rechts Beratungsfolge Rat Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Dez. III Freytag Schiffer Hilger Brandt RPA Beschlussentwurf: 1.)Der Rat ermächtigt den Verwaltungsrat des Stadtservicebetriebes Brühl Anstalt öffentlichen Rechts folgende Gebührensatzungen jeweils in der zurzeit geltenden Fassung inhaltsgleich als Satzungen der AöR zu erlassen: a)Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Brühl b) Gebührensatzung für das Friedhofs und Bestattungswesen in der Stadt Brühl 2.)Der Rat weist den Verwaltungsrat des Stadtservicebetreib an, den Entwurf einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbeseitigung in der Stadt Brühl (Anlage zur Vorlage 548/2015) inhaltsgleich als Satzung der AöR zu erlassen. Erläuterungen: Gemäß § 114a Absatz / der Gemeindeordnung unterliegt der Verwaltungsrat der AöR beim Erlass von Satzungen den Weisungen des Rates. Aus Rechtssicherheitsgründen erscheint es dringend angeraten, die den Stadtservicebetrieb betreffenden Gebührensatzungen in der ersten Sitzung des Verwaltungsrates im Januar und somit vor Versendung der jeweiligen Gebührenbescheide als Satzungen der AöR zu erlassen. Von daher ist für die Ermächtigung des Verwaltungsrates hierzu Dringlichkeit geboten. Der Erlass der Satzungen soll inhaltsgleich erfolgen, d.h. Veränderungen beschränken sich darauf dass die Bezeichnungen Stadt und Bürgermeister durch Stadtservicebetrieb und Vorstand ersetzt werden.