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Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
23.08.11, 20:39
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Der Rat nimmt die nachstehend aufgeführten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zur
Kenntnis, da diese die Voraussetzungen des § 82 GO NRW erfüllen und in Anwendung der
Grundsatzbe-schlüsse vom 11.07.1991 und 29.06.1995 als unerhebliche Ausgaben
anzusehen sind.