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Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
23.08.11, 20:39
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Der Rat nimmt die unter aufgeführten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zur Kenntnis,
da diese die Voraussetzungen des § 82 GO NRW erfüllen und in Anwendung der Grundsatzbeschlüsse vom 11.07.1991 und 29.06.1995 als unerhebliche Ausgaben anzusehen sind.