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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 417/2013)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
117 kB
Datum
14.11.2013
Erstellt
05.11.13, 18:50
Aktualisiert
05.11.13, 18:50
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 417/2013) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 417/2013) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 417/2013) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 417/2013)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister Jugendamt Alte Kölner Str. 26 50259 Pulheim BENUTZUNGSORDNUNG für die Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Pulheim ALLGEMEINES Tageseinrichtungen für Kinder sind Kindertagesstätten und andere Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten. Tageseinrichtungen führen die Bildung, Erziehung und Betreuung nach einem eigenen träger- oder einrichtungsspezifischen pädagogischen Konzept durch. Dies kann nur im ständigen Kontakt mit der Familie und anderen Erziehungsberechtigten erreicht werden. Um die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, sieht das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) bestimmte Gremien als Mitwirkungsmöglichkeiten vor. In jeder Kindertageseinrichtung werden zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, Personal und Träger die Elternversammlung, der Elternbeirat und der Rat der Kindertageseinrichtung gebildet. Das Verfahren über die Zusammensetzung der Gremien in der Tageseinrichtung und die Geschäftsordnung werden vom Träger im Einvernehmen mit den Eltern festgelegt. Die Mitwirkungsgremien sollen die Zusammenarbeit zwischen den Eltern, dem Träger und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung fördern. Darüber hinaus können Kindertagesstätten auch als Familienzentren geführt werden. Die Familienzentren halten neben der regelmäßigen Kinderbetreuung zusätzliche Angebote für Eltern, Kinder und Familien bereit (§ 16 KiBiz NW). Die Arbeit der städtischen Tageseinrichtungen für Kinder richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) in der zur Zeit gültigen Fassung, den dazugehörenden Rechtsverordnungen und den nachfolgenden Regelungen: ÖFFNUNGSDAUER/ÖFFNUNGSZEIT Die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder sind regelmäßig von montags bis freitags geöffnet. Die jeweiligen Öffnungszeiten sind auf die Bedürfnisse der einzelnen Kindertagesstätten ausgerichtet und werden jährlich im Jugendhilfeausschuss bekannt gegeben. Im Rahmen dieser Öffnungszeiten können folgende, wöchentliche Betreuungsstunden vereinbart werden.  bis zu 25 Stunden  bis zu 35 Stunden  bis zu 45 Stunden Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen sollten die Kinder pünktlich, spätestens bis 9.00 Uhr, dem Personal der Tageseinrichtung übergeben werden. Die Schließungszeiten (Sommerferien, besondere Dienstzeitregelungen z.B. an Karneval, Betriebsausflug, Fortbildungstage, Teilnahme an der gesetzlich vorzusehenden Personalversammlung etc.) werden den Erziehungsberechtigten bekannt gegeben. 1 Der Träger ist berechtigt, die Einrichtung zeitweilig aus besonderem Grund ganz oder teilweise zu schließen. Ein besonderer Grund kann auch die Durchführung ganz- oder halbtägiger Fortbildungsveranstaltungen unter Einbezug des gesamten Teams sein (vgl. § 11 KiBiz). Auch kann eine Schließung u.a. nach Anordnung des Gesundheitsamtes beim Auftreten ansteckender Krankheiten erforderlich sein. AUFNAHME IN DIE EINRICHTUNG Über die Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung der Stadt Pulheim entscheidet die Leitung der Einrichtung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze auf der Grundlage der Aufnahmerichtlinien. Der Besuch der städtischen Tageseinrichtungen für Kinder erfolgt aufgrund eines privatrechtlichen Benutzungs- und Betreuungsvertrages. Die Benutzungsordnung ist Bestandteil dieses Vertrages. ABMELDUNGEN/KÜNDIGUNG DES BETREUUNGSVERTRAGES Die Kündigung des Benutzungsvertrages kann nur schriftlich zum Monatsende erfolgen. Eine Kündigung zum Ende des laufenden Monats muss bis spätestens bis zum 15. desselben Monats der anderen Vertragspartei zugegangen sein. Der Betreuungsvertrag endet unabhängig von Sommerferien spätestens am 31.07. des Jahres, in dem das Kind schulpflichtig wird, in diesen Fällen bedarf es keiner Kündigung. Eine Kündigung seitens der Erziehungsberechtigten zum 30.06 eines Jahres wird erst zum 31.07. wirksam. Das Recht zur außerordentlichen, auch teilweisen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine schwerwiegende Vertragsverletzung, die der kündigenden Vertragspartei ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der ordentlichen Vertragsbeendigung als unzumutbar erscheinen lässt. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor     wenn das Kind trotz schriftlicher Erinnerung und ohne Entschuldigung längere Zeit oder mehrfach unentschuldigt der Tageseinrichtung fernbleibt. die Aufnahme des Kindes aufgrund einer arglistigen Täuschung erfolgte die Eltern/Elternteile trotz schriftlicher Aufforderung ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen die Zahlungspflichtigen im Fall der Über-Mittag-Betreuung mit dem dann zu entrichtenden Verpflegungsgeld trotz einer formlosen, schriftlichen Mahnung in Verzug sind (Teilkündigung der ÜberMittag-Betreuung) ÄRZTLICHE GESUNDHEITSVORSORGE Vor der Aufnahme ist der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des Kindes durch Vorlage des Untersuchungsheftes für Kinder nach § 26 SGB V oder einer ärztliche Bescheinigung zu erbringen (§ 10 Abs. 1 KiBiz). Während des Besuchs der Tageseinrichtung kann bei Zustimmung des Erziehungsberechtigten das Kind an einer Reihenuntersuchung durch das Gesundheitsamt teilnehmen. Sollte bei einem zu betreuenden Kind eine regelmäßige Medikamentengabe erforderlich sein, muss eine präzise Vereinbarung über die Medikamentierung in der Kindertagesstätte zwischen dem Träger der Einrichtung und den Erziehungsberechtigten getroffen werden, die schriftlich erfolgen muss. VERHALTEN BEIM AUFTRETEN ANSTECKENDER KRANKHEITEN Tritt beim Kind oder in seiner Wohngemeinschaft eine ansteckende Krankheit auf, müssen die Erziehungsberechtigten das Kind vom Besuch der Tageseinrichtung sofort zurückhalten. Der Leitung der Ein2 richtung ist die ansteckende Krankheit sofort nach Feststellung zu melden. Das Kind darf erst dann wieder die Einrichtung besuchen, wenn durch ein ärztliches Attest die Unbedenklichkeit nachgewiesen wurde. Insbesondere beim Auftreten von infektiösen Darmerkrankungen (z.B. Salmonellen) ist den betroffenen Kindern der Besuch der Einrichtung solange untersagt, bis eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass ein Besuch durch das Kind für die anderen Kinder und das Personal unbedenklich ist. Die Erziehungsberechtigten werden schriftlich über die gesundheitsrechtlichen Vorschriften der §§ 33 bis 36 des Infektionsschutzgesetzes informiert. VORÜBERGEHENDE ABWESENHEIT DES KINDES Bei Abwesenheit des Kindes aufgrund einer Krankheit oder sonstiger persönlicher Gründe, ist dies der Einrichtung bis um 09.00 Uhr des jeweiligen Tages anzuzeigen. ELTERNBEITRÄGE/ENTGELT FÜR MITTAGSVERPFLEGUNG Der gesetzliche Elternbeitrag wird von der Stadt Pulheim als örtlichem Träger der Jugendhilfe entsprechend der Regelungen des KiBiz für Kinder i.V. mit der Satzung der Stadt Pulheim über die Erhebung von Elternbeiträgen in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Zu diesem Zweck wird der Stadt die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Daten der Eltern mitgeteilt. Umfasst die vereinbarte Betreuungszeit auch die Mittagszeit von 12.30 und 14.00 Uhr, so ist die Teilnahme an dem bereit gestellten Mittagessen verpflichtend. Hierfür wird neben dem Elternbeitrag nach der z.Zt. geltenden Satzung ein kostendeckendes Entgelt erhoben, welches direkt mit der Tageseinrichtung abgerechnet wird. Das Essensgeld ist monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag zu entrichten. Auf die Erhebung eines Essensgeldes wird verzichtet, wenn  das Kind aus Krankheitsgründen oder urlaubsbedingt die Einrichtung nicht besuchen kann und dies in beiden Fällen rechtzeitig der Einrichtung mitgeteilt wurde (rechtzeitig heißt, dass es der Einrichtung noch möglich sein muss, das Essen beim Lieferanten abzubestellen, siehe auch vorübergehende Abwesenheit) oder  die Einrichtung geschlossen ist (z. B. Sommerferien). Ab dem 01.01.2011 erhalten bedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihren regelmäßigen Leistungen auch sog. Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Hierzu zählt auch die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in den Kindertageseinrichtungen. Der Zuschuss zur Mittagsverpflegung muss für jedes Kind gesondert beim örtlichen Job-Center der Stadt Pulheim oder dem Rhein-Erft-Kreis in Bergheim beantragt werden. Darüber hinaus können im Rahmen des Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“ finanziell bedürftige Kinder, die keine Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten, unterstützt werden. Diese Leistungen können beim Sozialamt der Stadt Pulheim beantragt werden. AUFSICHT Die Aufsichtspflicht des Personals der Einrichtung beginnt und endet mit der Übergabe des Kindes. Sofern die Erziehungsberechtigten das Kind nicht selbst bringen bzw. abholen, ist von den Erziehungsberechtigten schriftlich festzulegen, wer das Kind bringt bzw. abholt. Dies sollen in der Regel Erwachsene sein, Geschwisterkinder sollten dies erst ab dem 14. Lebensjahr übernehmen. 3 Kindergartenkinder sind den Anforderungen des Straßenverkehrs noch nicht gewachsen. Es ist daher grundsätzlich nicht verantwortbar, Kindergartenkinder den Weg zur Einrichtung und zurück alleine gehen zu lassen. In Einzelfällen bei „entsprechender Reife“ vor der Einschulung des Kindes und bei unproblematischem Heimweg kann nach Vereinbarung zwischen Erziehungsberechtigten und Einrichtung eine andere Regelung getroffen werden. VERSICHERUNG Das Kind ist nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen unfallversichert und zwar:  auf dem direkten Weg zur und von der Tageseinrichtung  während des Aufenthalts in der Tageseinrichtung und während der Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb der Einrichtung (z. B. Besichtigungen). Ebenfalls unfallversichert sind Erziehungsberechtigte, wenn sie z.B. als zusätzliche Aufsichtspersonen eingesetzt werden. Bei einer Teilnahme von Angeboten eines Familienzentrums, die sich auch an die Eltern und/oder Geschwister richtet, besteht keine gesetzliche Unfallversicherung. Solch Angebote (z. B. Beratung von Eltern und Familie, ein Familiencafe´ etc.) berühren allein den Freizeitbereich eines jeden Teilnehmers. Für notwendige Behandlungskosten kommt dann die jeweilige (gesetzliche oder private) Krankenversicherung des Verletzten auf. VERBOTE Die Verwendung von Einweggeschirr ist in den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder grundsätzlich zu vermeiden. Darüber hinaus besteht in den Kindertagesstätten ein absolutes Rauch- und Alkoholverbot. Ausnahmen hierfür können nur für Kindergartenfeste erteilt werden. Stand: 24.04.2012 4